20230330_121405_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 12 (VA 2023 52) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Verfügung und Urteil vom 14. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 6. Februar 2023)
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 1. Februar 2023 ersuchte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren ES 2023 133 betreffend Abänderung von Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO. Im Einzelnen beantragte er im Wesentlichen Folgendes (Vi act. 1): 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren A1 2020 71 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sofern die Kosten im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nicht (vollumfänglich) erhältlich gemacht werden könnten. 2. Eventualiter, sollte der Prozessgegnerin ein Rechtsvertreter gestellt werden oder sollte sie privat einen solchen mandatieren, sei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Mit Entscheid vom 6. Februar 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab (Vi act. 2; Verfahren UP 2023 17). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vorinstanzlichen Anträge seien gutzuheissen. 2. Alle Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren UP zu gewähren. 4. Am 13. Februar 2023 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer Folgendes (act. 4): 1. Die Oberrichter/innen Siegwart, Huber, Scherer, Staub, Sidler, Horber und Dalcher, Caratsch, Brändli, Hubatka, Geissmann, Amsler, Dormann und Fosco haben in der Hauptsache sowie im vorliegenden Verfahren (um den Ausstand) in den Ausstand zu treten. 2. Die Gerichtsschreiber/innen Frey, Wiget, Lötscher, Huber Stüdli, Schwegler, Kaufmann, Fotsch, Cathry, Eller und Berweger haben in der Hauptsache und im vorliegenden Verfahren (um den Ausstand) in den Ausstand zu treten. 3. Das Ausstandsverfahren sei an das Obergericht des Kantons Zürich zur Herstellung eines fairen und unvoreingenommenen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu übertragen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 5. Alle Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse. 5. Sowohl die Prozessgegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 4).
Seite 3/8 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer lehnt das Obergericht als Ganzes ab, insbesondere aber Oberrichter Aldo Staub, weil er ein Buch zur Abänderung familienrechtlicher Entscheide verfasst hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, Oberrichter Aldo Staub könnte ein persönliches Interesse an der Streitsache haben. Durch Verbreitung seines Werks dürfte er zusätzliche Einnahmen generieren und hätte demzufolge ein Interesse daran, dass seine Lehrmeinung angewendet und in Urteilen referenziert werde. Die übrigen Oberrichter würden sich in einer unangenehmen Position befinden. Würden sie zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden und die Lehrmeinung von Aldo Staub schützen, könnten sie mit dem Vorwurf konfrontiert werden, zugunsten ihres Arbeitskollegen entschieden zu haben. Es könnte also sein, dass sie, um diesen Konflikt zu vermeiden, die Beschwerde abweisen würden (vgl. act. 4). 1.1 In Art. 47 Abs. 1 ZPO werden die Ausstandsgründe aufgezählt. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO fungiert dabei als Auffangtatbestand. Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO aufgezählten Gründen befangen sein könnte. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit im Sinne dieser Bestimmungen werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtsmitglieds zu erwecken Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.H). 1.1.2 Nach der Rechtsprechung ist ein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als Ganzes nicht statthaft. Ein Ausstandsgesuch hat sich gegen individuelle Personen zu richten. Dabei ist darzulegen, aus welchen Gründen diese jeweils als befangen gelten bzw. aufzuzeigen, warum ein einzelner Ausstandsgrund jeden einzelnen Richter tangiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2). 1.1.3 Offensichtlich missbräuchliche, unbegründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie Ausstandsersuchen, die auf Lahmlegung der Justiz oder Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1 und 3.2). 1.2 Zuständig für Beschwerden gegen UP-Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a GOG). Ordentliche Mitglieder der II. Beschwerdeabteilung sind die Oberrichter Stephan Scherer, Marc Siegwart und Andreas Sidler. Oberrichter Aldo Staub dagegen ist Mitglied der
Seite 4/8 II. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und nicht mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren befasst. Das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch ist daher von vornherein unbeachtlich. Abgesehen davon bestünde ohnehin kein Grund für einen Ausstand von Oberrichter Staub. Der Umstand, dass dieser ein Buch über die Abänderung familienrechtlicher Entscheide verfasst hat, würde jedenfalls keine Befangenheit begründen. Oberrichter Aldo Staub hat in seinem Werk – wie dem Vorwort zu entnehmen ist – die Abänderung im Familienrecht "gesamthaft und systematisch" dargestellt. Wie er damit den Anschein der Befangenheit erwecken soll, ist nicht ersichtlich. Zum vorliegenden Fall hat er sich nicht geäussert. Die übrigen Oberrichter und die Gerichtsschreiber will der Beschwerdeführer pauschal in den Ausstand befördern. Er argumentiert sinngemäss, diese seien infolge Freundschaft mit Oberrichter Staub bzw. infolge Abhängigkeit von diesem in einer unangenehmen Situation. Bei objektiver Betrachtung erweckten sie den Anschein, sie könnten wegen der Nähe zu Oberrichter Staub im Sinne von dessen Lehrmeinung entscheiden. Gleichzeitig könnte es aber sein, dass sie, um diesen Anschein zu vermeiden, gerade gegen diese Lehrmeinung und damit gegen den Beschwerdeführer entscheiden würden. Diese Argumentation ist undifferenziert und daher nicht statthaft, weil sie nicht auf die konkrete Situation jedes Richters und Gerichtsschreibers eingeht. Hinzu kommt, dass der angebliche Ausstandsgrund völlig konstruiert und geradezu abwegig ist. Das Ausstandsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet und missbräuchlich. Die betroffene Instanz – die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug – kann daher direkt darüber entscheiden. Folglich ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 2.1 Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdeführer bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO ist. Sie prüfte zunächst, ob sein Standpunkt im von ihm eingeleiteten Verfahren ES 2023 133 aussichtsreich sei. Dazu führte sie unter Hinweis auf Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB aus, vorsorgliche Massnahmen könnten angepasst werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert hätten. Diese Voraussetzung sei mit den vom Beschwerdeführer genannten neuen Umständen bei der Krankenkassenprämie und dem BVG-Abzug angesichts der geringen Differenzen nicht gegeben. Im Übrigen sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 an das Bundesgericht weitergezogen worden. Der Standpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren ES 2023 133 sei daher nicht als aussichtsreich zu qualifizieren, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führe (Vi act. 2 E. 3 f.). 2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich im Abänderungsverfahren auf die Lehrmeinung von Aldo Staub berufen. Es bestünden wesentliche Änderungen bezogen auf die Interventionsschwelle. Am 17. Januar 2023 habe er die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2022 erhalten. Die IPV betrage nicht mehr – wie vom Obergericht angenommen – CHF 374.75, sondern nur noch CHF 187.35 pro Monat. Auch sein Einkommen habe sich per 1. Januar 2023 verändert. Infolge Erreichens des 35. Altersjahres betrage der Abzug für die Pensionskasse neu CHF 182.05 statt bisher CHF 128.35. Demzufolge reduzie-
Seite 5/8 re sich sein anrechenbares Einkommen um CHF 53.70. Würden diese beiden Positionen nach dem Schema von Aldo Staub addiert, so resultiere nicht – wie die Vorinstanz angenommen habe – eine geringe Differenz, sondern eine wesentliche. Dies müsse zur Abänderung des Unterhalts und zur Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führen (vgl. act. 1 Rz 2 ff.). 2.3 Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 regelte die II. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Parteien neu (Verfahren Z2 2022 19 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO [Abänderung]). In Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug Z2 2020 39 vom 11. November 2020 (worin die alleinige Zuteilung der alleinigen Obhut an die Prozessgegnerin bestätigt wurde) wurde die alternierende Obhut angeordnet und dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner aktuellen Betreuungszeit ein weiterer Betreuungstag unter der Woche zugeteilt (E. 4.5.9). Die neue Obhuts- und Betreuungsregelung wurde ab 1. Januar 2023 festgelegt (E. 4.9). Wegen der Anordnung der alternierenden Obhut mit dem erhöhten Betreuungsanteil des Beschwerdeführers wurden auch die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Rechtskraft der neuen Betreuungsregelung neu festgesetzt (vgl. E. 7). Ab 1. Januar 2023 ging die II. Zivilabteilung beim familienrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers von einer vollen Prämienverbilligung aus. Entsprechend berücksichtigte sie zwar die monatlichen Krankenkassenprämie von CHF 374.75, zog aber eine IPV von CHF 374.75 pro Monat ab (vgl. E. 7.3.3). Auch für die Zeit vor der (Wieder-)Einführung der alternierenden Obhut rechnete die II. Zivilabteilung dem Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Prämienverbilligung keine Kosten für die Krankenkassenprämien an (E. 8.6.2). Im vorinstanzlichen UP-Verfahren wies der Beschwerdeführer nach, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 insgesamt CHF 2'248.15 bzw. monatlich nur noch CHF 187.35 beträgt (vgl. Vi act. 1/2). Weiter belegte er, dass sich der Abzug für die Pensionskasse neu auf CHF 182.05 statt bisher CHF 128.35 beläuft. Wie sich die veränderten Zahlen auf die zu leistenden Unterhaltsbeiträge auswirken werden, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Insgesamt sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien aber sehr knapp, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die veränderten Zahlen bei der Unterhaltsberechnung quantitativ ins Gewicht fallen (vgl. Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 281 ff.). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht gesagt werden, mit den vom Beschwerdeführer genannten neuen Umständen bei der Krankenkassenprämie und dem BVG-Abzug seien die Voraussetzungen für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren – wesentliche und dauernde Veränderung der massgebenden Verhältnisse (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB) – "angesichts der geringen Differenzen" klar nicht gegeben. Entsprechend kann der Standpunkt des Beschwerdeführers im Hauptverfahren ES 2023 133 nicht von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden. 2.4 Zur Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Indes ist aufgrund der bisherigen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege erstellt, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO gegeben. 3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auf anwaltliche Unterstützung im Verfahren ES 2023 133 angewiesen ist.
Seite 6/8 3.1 Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer mache im Verfahren ES 2023 133 gegenüber der Prozessgegnerin primär eine Neubeurteilung der Unterhaltsverpflichtung geltend. Er sei dabei in der Lage gewesen, das Gesuch ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen, seine Rechtssache selbst vorzutragen und insbesondere diverse juristische Ausführungen zu machen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er im weiteren Verlauf des Verfahrens (auch wenn die Prozessgegnerin anwaltlich vertreten sei) auf anwaltliche Unterstützung angewiesen wäre. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestünden für den Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht. Hinzu komme, dass er bereits mehrere Gerichtsverfahren alleine geführt habe und daher in gewisser Hinsicht prozesserfahren sei. Der Beschwerdeführer führe denn auch selbst aus, das Verfahren (ES 2023 133) sei "grundsätzlich trivial" (Vi act. 2 E. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz nehme an, er sei prozesserfahren, ohne die rechtliche Grundlage für diese Annahme zu nennen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK gelte Waffengleichheit. Wenn er ohne Anwalt nicht einmal in der Lage sei, ein simples UP-Gesuch "durchzubekommen", sei es offensichtlich, dass ein Anwalt notwendig sei (vgl. act. 1 Rz 7). 3.3 Gemäss Art. 118 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte erforderlich ist. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung gegeben, wenn sowohl die Betroffenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweist und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen sind. Ob die Interessen schwer betroffen sind, bestimmt sich primär nach objektiven Kriterien. Je nachdem, wie stark ein in Frage stehendes Verfahren in die Rechte der betroffenen Person einzugreifen droht, wird zwischen leichten, relativ schweren und besonders schweren Fällen unterschieden. In leichten Fällen wird die Notwendigkeit regelmässig verneint, in besonders schweren Fällen bejaht. In relativ schweren Fällen wird die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur bejaht, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die mittellose Partei alleine nicht zu bewältigen vermag. Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass die betroffene Person selbst ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 118 ZPO N 10 mit Hinweis auf BGE 130 I 180 E. 2.2). 3.4 Der Beschwerdeführer verlangt im Hauptverfahren die Neubeurteilung der Unterhaltsberechnung, weil sich zwei Berechnungsfaktoren – die Prämienverbilligung der Krankenkasse und der BVG-Abzug – verändert hätten. Das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen konnte er ohne anwaltliche Vertretung verfassen. Der vorgetragene Sachverhalt ist einfach und das Gericht wird die rechtlichen Schlüsse daraus ziehen müssen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen nicht. Es handelt sich um einen leichten Fall, weshalb die Bestellung eines Rechtsbeistandes sachlich nicht notwendig ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in zahlreichen Gerichtsverfahren selbst prozessiert hat, entsprechend Prozesserfahrung mitbringt und er selbst das Massnahmeverfahren als "grundsätzlich trivial" bezeichnet (vgl. Vi act. 1 S. 3). Der Hinweis auf die Waffengleichheit geht schon deshalb fehl, weil der Prozessgegnerin für das Verfahren ES 2023 133 zwar die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege bewilligt wurde, allerdings unter Ausschluss der unentgeltlichen Prozessverbeiständung. Das Gesuch um Bestellung einer Rechtsbeiständin wurde
Seite 7/8 abgewiesen (vgl. Verfahren UP 2023 23). Aus diesen Gründen bleibt es dabei, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. 4. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zu rund der Hälfte durch. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 3 ZPO), da Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). Weil dem Beschwerdeführer – wie sogleich unter Erwägung Ziff. 5 zu zeigen ist – die unentgeltliche Rechtspflege (ohne unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren gewährt wird, ist der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 5. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). Aufgrund der bisherigen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Zudem ist die vorliegende Beschwerde – wie sich gezeigt hat – nicht von vornherein aussichtslos. Folglich ist dem Beschwerdeführer die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, allerdings unter Ausschluss der unentgeltlichen Prozessverbeiständung. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich in der Lage, seinen Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne anwaltliche Hilfe zu vertreten. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Prozessvertretung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (VA 2023 52). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege unter Ausschluss der unentgeltlichen Prozessverbeiständung bewilligt. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2023 52). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung 1. Auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2023 wird nicht eingetreten.
Seite 8/8 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug UP 2023 17 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Verfahren ES 2023 133 die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege – unter Ausschluss der unentgeltlichen Prozessverbeiständung – bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Die andere Hälfte der Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2023 17) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: