20230327_112049_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 11 (VA 2023 51) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Verfügung und Urteil vom 14. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Entschädigung der Rechtsvertretung) (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Januar 2023)
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 gewährte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung für das Scheidungsverfahren A1 2020 71 und ernannte Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Vi act. 7; Verfahren UP 2020 109). 2. Am 24. März 2022 teilte Rechtsanwältin D.________ dem Gericht mit, sie werde nicht mehr für die Anwaltskanzlei E.________ tätig sein, weshalb neu Rechtsanwalt F.________ den Beschwerdeführer vertreten werde (Vi act. 8). 3. Mit Entscheid vom 25. März 2022 entpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und setzte neu Rechtsanwalt F.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein (Vi act. 9). 4. Nachdem Rechtsanwalt F.________ auf entsprechende Nachfrage erklärt hatte, dass sowohl Rechtsanwältin D.________ als auch er selber den Beschwerdeführer im hängigen Scheidungsverfahren A1 2020 71 nicht mehr vertreten würden, entpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 7. April 2022 Rechtsanwalt F.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Vi act. 11-12). 5. Mit Entscheid vom 12. August 2022 setzte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug neu Rechtsanwalt G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Scheidungsverfahren ein (Vi act. 23). 6. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 reichte Rechtsanwalt F.________ dem Gericht die Honorarnote für die anwaltlichen Bemühungen von Rechtsanwältin D.________ ein. Er machte einen Gesamtaufwand, inklusive Mehrwertsteuer, von CHF 19'804.90 geltend (Vi act. 24). 7. In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (Vi act. 26): 1. Auf den Entschädigungsantrag von Rechtsanwalt F.________ sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei dieser abzuweisen. 3. Subeventualiter sei dieser infolge offensichtlicher Unangemessenheit auf CHF 1'700.00 zu reduzieren. 4. Der zu ergehende Entschädigungsentscheid sei in anonymisierter Form in die Entscheide- Datenbank des Obergerichts des Kantons Zug aufzunehmen. 5. Es sei ein öffentliches Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Seite 3/9 7. Alle Kostenfolgen zu Lasten des Kantons Zug, mithin mindestens CHF 6.30 zuzüglich Papierkosten. 8. Dazu äusserte sich Rechtsanwalt F.________ mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 (Vi act. 27). 9. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2023, der Finanzkontrolle des Kantons Zug sei der Streit nach Massgabe von Art. 78 ZPO zu verkünden (Vi act. 28). 10. Mit Entscheid vom 20. Januar 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers, insbesondere auf Zusprechung einer Entschädigung an ihn, ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter hielt er fest, Rechtsanwältin D.________ werde mit CHF 9'505.80 (Honorar CHF 8'800.00; Auslagen CHF 26.20; MWST CHF 679.60) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung gehe die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Soweit die Entschädigung aus der Gerichtskasse nicht von der Gegenpartei erhältlich gemacht werden könne, sei der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage sei (Dispositiv-Ziffer2; Vi act. 29). 11. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der angefochtene Entscheid UP 2020 109 sei in Bezug auf Ziffer 1 sowie Ziffer 2 zweiter Absatz aufzuheben und an das Kantonsgericht des Kantons Zug zur Begründung, Korrektur und Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nur im Umfang von CHF 2'000.00 als entschädigungspflichtig gegenüber der Gerichtskasse zu verpflichten. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, welcher die vorliegende Beschwerde noch verbessere. 3. Alle Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse, mindestens jedoch CHF 30.00. 12. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren werde mit dem Beschwerdeentscheid entschieden (act. 2). 13. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3).
Seite 4/9 Erwägungen 1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes betrifft die Prozesskosten. Er stellt einen Kostenentscheid dar, der selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB200018 vom 15. September 2020 E. 4 m.H.). Die bedürftige – und eventuell nachzahlungspflichtige – Partei ist zur Beschwerde gegen den Kostenentscheid legitimiert, wenn eine übersetzte Entschädigung ihres Rechtsbeistandes gerügt wird (Rüegg/ Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 122 ZPO N 8; vgl. auch Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 47). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei eine übersetzte Entschädigung zugesprochen worden. Damit ist er zur Beschwerde gegen den Kostenentscheid legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, Rechtsanwalt G.________ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Scheidungsverfahren bestellt worden. Gemäss Art. 136 f. ZPO hätten Zustellungen an den rechtlichen Vertreter zu erfolgen. Der angefochtene Entscheid hätte daher seinem Rechtsvertreter und nicht ihm (dem Beschwerdeführer) zugestellt werden müssen (vgl. act. 1 Rz 2). 2.1 Gemäss Art. 136 lit. a-c ZPO stellt das Gericht den betroffenen Personen insbesondere die Vorladungen, die Verfügungen und Entscheide und die Eingaben der Gegenpartei zu. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). 2.2 Vorliegend geht es um die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin D.________ im Scheidungsverfahren A1 2020 71. Diese war bis 25. März 2022 die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Sie macht Honorarforderungen für die Zeit vom 17. September 2020 bis 13. Dezember 2021 geltend. Für die Geltendmachung dieser Forderungen wird sie von Rechtsanwalt F.________ vertreten. Dementsprechend war der erstinstanzliche Entscheid an den Beschwerdeführer (mit direkter Zustellung), an Rechtsanwalt F.________ (als Rechtsvertreter von Rechtsanwältin D.________) und an die Prozessgegnerin zuzustellen. Rechtsanwalt G.________ wurde erst mit Entscheid vom 12. August 2022 als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Scheidungsverfahren eingesetzt. Da ihn die Frage der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin D.________ nicht betrifft, musste ihm auch kein Entscheid zugestellt werden. 3. Sodann moniert der Beschwerdeführer, in der Honorarnote würden Kosten von Rechtsanwalt F.________ geltend gemacht. Er habe aufgezeigt, dass F.________ nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (8C_310/2014) kein Anrecht auf eine Entschädigung habe, da er formell nie durch das Kantonsgericht Zug als Rechtsbeistand bestellt worden sei. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt (vgl. act. 1 Rz 4). Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts 8C_310/2014 vom 31. März 2015 E. 6.2 ist vorliegend nicht einschlägig. Darin wird (u.a.) festgehalten, dass ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der richterlichen Bewilligung bedürfe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Rechtsanwalt F.________ nicht die Festsetzung seines eigenen Honorars verlangt, sondern die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen von Rechtsanwältin D.________. Einzig während deren gesundheitsbedingter
Seite 5/9 Büroabwesenheit hat Rechtsanwalt F.________ sie vertreten. Der Zusatzaufwand, der durch die interne Fallübergabe entstanden ist, wurde aber abgezogen und in der eingereichten Honorarnote nicht aufgeführt (vgl. Vi act. 24). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche Leistungen bzw. konkreten Positionen nicht hätten verrechnet werden dürfen. 4. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz hätte unnötige Kosten auf die Gerichtskasse nehmen müssen. Rechtsanwalt F.________ sei zu Unzeit und ohne gesetzliche Grundlage entpflichtet worden. In der Folge habe sich Rechtsanwalt G.________ neu einarbeiten müssen. Die dadurch entstandenen Kosten seien überhaupt nicht notwendig gewesen. Durch unnötiges staatliches Handeln dürfe ihm kein Nachteil erwachsen (act. 1 Rz 5). Wie dargelegt geht es vorliegend um die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin D.________ und nicht um die Entschädigung der Rechtsanwälte F.________ oder G.________. Die Argumentation des Beschwerdeführers stösst insofern ins Leere. 5. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz führe aus, "die Einwände des [Beschwerdeführers seien] im Übrigen unbegründet". Welche Einwände die Vorinstanz aus welchen Gründen als unbegründet erachte, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen (vgl. act. 1 Rz 6). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Einwände die Vorinstanz zu Unrecht übergangen haben soll. Damit lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen. 6. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Akten und den Entscheid direkt an das Obergericht des Kantons Zug gesendet habe. Der Beschwerdeführer meint, dies stelle eine Amtsgeheimnisverletzung dar, die das Obergericht von Amtes wegen der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen habe. Das Kantonsgericht dürfe nicht von sich aus einen Entscheid an das Obergericht senden, sondern das Obergericht habe die Unterlagen gemäss Art. 327 ZPO und ausschliesslich in Verfahren einzufordern (vgl. § 4 GOG). Für das vorsorgliche Weiterleiten von Unterlagen fehle eine gesetzliche Grundlage (act. 1 Rz 7). Das Obergericht des Kantons Zug ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen und übt die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Ausnahme des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden – sowie über das Konkursamt und das Betreibungsamt aus (vgl. § 54 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zug; BGS 111.1). Kraft Aufsichtsrechts ist das Obergericht befugt, in sämtliche Akten der ihm unterstellten Gerichtsbehörden Einblick zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsmittelverfahren vor Obergericht hängig ist. Daraus folgt, dass die unteren Instanzen dem Obergericht auch von sich aus Akten zustellen dürfen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – anzunehmen ist, dass ein Entscheid der unteren Instanz an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wird. Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 (Vi act. 26 S. 4 Ziff. 11), er werde "erst das Obergericht beüben und danach eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben, sollte er die CHF 18.84 nicht erhalten" (Vi act. 26 S. 4 Ziff. 11). Damit war klar, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug an das Obergericht des Kantons
Seite 6/9 Zug weiterziehen würde. Folglich liegt eine Verletzung von Art. 327 ZPO (wonach die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO bei der Vorinstanz die Akten zu verlangen hat) nicht vor. Ebenso wenig ist § 4 GOG (Verbot des Berichtens) verletzt. Es besteht auch kein Anlass für die Einreichung einer Strafanzeige. 7. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz. Das Gericht habe ihn im Scheidungsverfahren auf mutmassliche Kosten in Höhe von CHF 4'000.00 aufmerksam gemacht. Nun würden ihm Kosten von CHF 8'000.00 auferlegt. Hätte er gewusst, dass die Kosten dieses Mass überschreiten würden, hätte er sich unter Umständen anders verhalten. Gestützt auf den Vertrauensschutz könne ihm – wenn überhaupt – maximal die Hälfte auferlegt werden. Die restlichen Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal das Gericht das Verfahren weder koordiniere noch den Steuerzahler richtig vertrete (vgl. act. 1 Rz 8). 7.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Verfügung, sofern die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.3). 7.2 Gemäss Art. 97 ZPO hat das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Aufklärung umfasst insbesondere Angaben über die mutmassliche Höhe der im konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten, die sich aus den nach kantonalen Tarifen festzulegenden Gerichtskosten und Parteientschädigungen zusammensetzen (Art. 95 f. ZPO; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 97 ZPO N 4). Die Kosten sind zu Prozessbeginn naturgemäss kaum exakt zu beziffern, weil neben dem Streitwert auch der Prozessaufwand ein wesentlicher Faktor ist (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 97 ZPO N 6). 7.3 Das Kantonsgericht des Kantons Zug hält in der prozesseinleitenden Verfügung eines Verfahrens standardmässig Folgendes fest: "Gestützt auf Art. 97 ZPO werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Prozess erstinstanzlich Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von CHF […] verursachen wird; die Entstehung weiterer Gerichtskosten bleibt vorbehalten (z.B. besonders umfangreicher und/oder schwieriger Fall, wirtschaftliche Bedeutung). […] Zudem kann die unterliegende Partei zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden. Diese beträgt erstinstanzlich mutmasslich CHF […]; besondere Erhöhungsgründe bleiben vorbehalten (z.B. mehrere Schriftenwechsel, mehrere Verhandlungen, besondere Komplexität des Prozesses in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht)." In diesem Passus wird implizit darauf hingewiesen, dass die Information ohne Gewähr erfolgt und für die definitive Kostenfestlegung unverbindlich ist. Folglich durfte der Beschwerdeführer nicht auf die in der einleitenden Verfügung des Scheidungsverfahrens genannte (mutmassliche) Parteientschädigung vertrauen. 8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege keine Entschädigung zugesprochen hat. Die Vorinstanz habe dies damit begründet, dass die geltend gemachten Positionen im Grundbetrag bzw. Existenzminimum inbegriffen seien. Für den Beschwerdeführer sei aber nicht klar, von welchem Existenzmini-
Seite 7/9 mum gesprochen werde. Sollte es sich um den Grundbedarf gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums handeln, so seien darin keine Behördengänge oder gerichtliche Verfahren enthalten. Bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dürfe das Verfahren nichts kosten, ausser es sei mut- oder böswillig. Es sei nicht einzusehen, weshalb Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwältin D.________ Spesen und Porto geltend machen dürften, er aber nicht. Zudem müssten im Rahmen der Rechtsweggarantie die Kosten für das Verfahren übernommen werden analog zur unentgeltlichen Schulbildung (Wegfinanzierung, Mittagstischfinanzierung etc.). Insgesamt seien ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren Weg- und Papierkosten in Höhe von CHF 30.00 entstanden. Diese seien zu entschädigen. Generell seien die Kosten unnötig durch das Gericht verursacht worden. Hätte das Kantonsgericht seine Arbeit richtig gemacht, hätte er keine Beschwerde erheben und sicher keine Kosten tragen müssen. Die Voraussetzungen von Art. 41 ff. OR seien erfüllt und alle Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. act. 1 Rz 9 ff.). 8.1 Vorliegend geht es um die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Darüber hinaus will der Beschwerdeführer offenbar Porto-, Weg- und Papierkosten für seine Behördengänge vom Staat erstattet haben. Diesem Begehren kann aus den folgenden Gründen nicht entsprochen werden: 8.2 Das Gesetz regelt nicht, ob und in welchem Umfang der unentgeltlich prozessführenden Partei ihre eigenen durch das Hauptverfahren bedingten Auslagen für Reisen, Porti, Kosten der Beschaffung von Beweismitteln usw. zu entschädigen sind. Da bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit massgebenden Bedarfs regelmässig kein entsprechender Zuschlag berücksichtigt wird, sind der mittellosen Partei die eigenen Parteikosten auf Verlangen zu bevorschussen oder nachträglich zu entschädigen, sofern es sich nicht um Bagatellbeträge (ca. CHF 100) handelt, deren Bestreitung aus dem prozessualen Notbedarf zumutbar ist (Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 55; vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 122 ZPO N 10; vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 163; a.M.: Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 667 ff.). 8.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren Auslagen von CHF 18.84 geltend. Dabei handelt es sich offenkundig um einen Bagatellbetrag, der, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, als im prozessualen Notbedarf inbegriffen zu gelten hat (vgl. Ziff. I. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug [Kreisschreiben vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug]. Im Unterschied dazu haben die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – neben der Entschädigung – bei allen Geschäften Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Barauslagen (bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porto und Telefonauslagen, Fotokopien usw.; vgl. § 14 Abs. 1 und 3 AnwT i.V.m. § 25 AnwT). Mit anderen Worten besteht bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung von Porto und Spesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann zudem die Rechtsprechung zum unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 2 BV) nicht auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) übertragen werden, da sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen
Seite 8/9 deutlich voneinander unterscheiden. Und schliesslich kann auf das Begehren, der Kanton Zug habe Schadenersatz zu bezahlen, von vornherein nicht eingetreten werden, ist doch das Obergericht des Kantons Zug für die Beurteilung einer Staatshaftungsklage im vorliegenden Fall nicht – und erst recht nicht erstinstanzlich – zuständig (vgl. §§ 18 ff. Verantwortlichkeitsgesetz [BGS 154.1]). 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Behandlung der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig ist (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts), ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2023 51). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2023 51). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Seite 9/9 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2020 109) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: