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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2022 BZ 2022 89

November 22, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,312 words·~7 min·1

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Kantonsgericht, Einzelrichter

Full text

20220926_123032_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 89 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 22. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. C.________, 2. D.________, 3. E.________, alle vertreten durch RA lic.iur. F.________, Prozessgegner (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. August 2022)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 13. August 2022 ersuchte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Prozess A3 2022 27 betreffend Forderung. Mit Entscheid vom 16. August 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (Verfahren UP 2022 99). 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Mit Verfügung vom 26. August 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als das Kantonsgericht angewiesen wurde, der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren A3 2022 27 abzunehmen. 4. In der Vernehmlassung vom 30. August 2022 liessen C.________, D.________ und E.________ (nachfolgend: Prozessgegner) beantragen, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person könne nur dann in Betracht kommen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege, die Gesellschaft die Kosten nicht selber aufbringen könne und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Als weitere Voraussetzung sei aber erforderlich, dass überhaupt ein allgemeines, d.h. öffentliches Interesse an der Weiterexistenz der juristischen Person bestehe. Im Prozess A3 2022 27 liege – soweit ersichtlich – nicht das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin im Streit. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und die an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Abgesehen davon könne sich die Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht auf ein öffentliches Interesse an ihrer Weiterexistenz stützen; ein solches mache sie denn auch nicht geltend. 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Prozess A3 2022 27 ihr einziges Aktivum eingeklagt. Es handle sich um ein Darlehen aus der Vermietung von Gerüsten und Gerüstteilen. Die Entnahme dieser Mieteinnahmen werde mit der Klage begehrt. Die

Seite 3/5 Klageforderung stellte ihr einziges Aktivum dar. Daneben werde in der Bilanz noch ein Darlehen an B.________, Liquidator der Beschwerdeführerin, ausgewiesen, das aus der Übertragung der Anteile buchhalterisch aufgenommen worden sei. Ein echtes Darlehen sei das nicht. Der einzig wirtschaftlich Berechtigte sei B.________, der eine kleine Rente beziehe und ansonsten von seiner Tochter unterstützt werde. Die Prozessgegner hätten ihm ein wirtschaftlich florierendes Unternehmen versprochen. Damit habe er seine Rente aufbessern wollen. Das Geschäftsmodell der Prozessgegner laufe auf eine systematische Gläubigerbenachteiligung und Steuerhinterziehung hinaus. Das Zahlen von Steuern und die Bestrafung der Täter liege im öffentlichen Interesse. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Bilanz für das Jahr 2020 und ruft G.________ als Zeugen an (vgl. act. 1). 4. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, also um eine juristische Person. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen. Sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Juristische Personen verfügen deshalb über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesgericht hat dennoch festgehalten, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person ausnahmsweise bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 328 E. 3.1 und BGE 131 II 306 E. 5.2.1 f.). Die Frage, ob positiv zu verlangen sei, dass ein öffentliches und allgemeines Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person zusätzlich ausgewiesen werde, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.3). Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zug ist diese Frage jedoch zu bejahen, weil die unentgeltliche Rechtspflege auf natürliche Personen zugeschnitten ist und in erster Linie die Unterstützung in einer persönlichen Notlage bezweckt. Demgegenüber handelt es sich bei den juristischen Personen um künstliche, aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassene Schöpfungen; ihre rein wirtschaftlichen Interessen sollen daher nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können, ausser es gäbe besondere Gründe dafür, so z.B. die Erfüllung von Aufgaben der Allgemeinheit, die Rettung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen etc. Jedenfalls muss ausser den wirtschaftlich Beteiligten ein erheblich weiterer Personenkreis betroffen sein (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 5. April 2018, publiziert in: CAN 3-2018 S. 142 f.). 5. Ob im Prozess A3 2022 27 das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin im Streit steht, ging aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betrafen die Bedürftigkeit ihres wirtschaftlich Berechtigten und Liquidators, B.________, und die Schilderung des Prozesses vor Kantonsgericht Zug. Zur Frage, ob das einzige Aktivum der Gesellschaft im Streit liegt, machte die Beschwerdeführerin keine Angaben und reichte auch keine Belege ein. Dazu liess sich auch aus den Akten des Hautprozesses A3 2022 27 nichts entnehmen. Im Beschwerdeverfahren legt die Beschwerdeführerin erstmals ihre Bilanz und Erfolgsrechnung 2020 vor, aus welcher ersichtlich sein soll, dass sie im Prozess A3 2022 27 vor Kantonsgericht Zug ihr einziges Aktivum eingeklagt hat (vgl. act. 2/2). Zudem ruft sie G.________ als Zeugen an (vgl. act. 1 Rz 1 f.). Mit diesen neuen Belegen und

Seite 4/5 Anträgen kann die Beschwerdeführerin aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren jedoch nicht mehr gehört werden (vgl. vorne E. 1). Selbst wenn die neu eingereichte Bilanz noch berücksichtigt werden könnte, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. In der Bilanz 2020 wird zwar – neben einem Darlehen an Dritte mit einem Bilanzwert von CHF 1.00 – als einziges Aktivum ein Darlehen an Nahestehende in der Höhe von CHF 110'431.62 ausgewiesen (vgl. act. 2/1). Es bleibt aber unklar, ob ein entsprechender Darlehensvertrag besteht, die Darlehenssumme tatsächlich ausbezahlt und das Darlehen fristgerecht gekündigt wurde. Hinzu kommt, dass ein öffentliches oder allgemeines Interesse, welches eine Ausnahme rechtfertigen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist: Die Beschwerdeführerin erfüllt offenkundig keine Aufgaben der Allgemeinheit. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern vom im Hauptprozess A3 2022 27 zu fällenden Entscheid – ausser der Beschwerdeführerin, ihren Organen und wirtschaftlich Berechtigten – ein grösserer Personenkreis betroffen sein könnte. Folglich war das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). Den Prozessgegnern, die fakultativ angehört wurden, ist mangels Parteistellung keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 3. A., Art. 119 ZPO N 15, mit Hinweis auf BGE 139 III 334 E. 4.2). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 500.00 und wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Prozessgegner (im Dispositiv) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2022 99) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2022 27) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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