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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2022 BZ 2022 85

November 22, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,641 words·~18 min·1

Summary

Kostenauflage und Parteientschädigung | Kostenauferlegung

Full text

20220929_123308_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 85 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 22. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, 6. F.________, 7. G.________, 8. H.________, alle vertreten durch RA Dr.iur. I.________, Beschwerdeführer, gegen J.________ AG, vertreten durch RA Dr. K.________ und/oder RA MLaw L.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage und Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 9. August 2022)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Die J.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baar und bezweckt u.a. die Forschung, Entwicklung, Verwertung sowie Vermarktung von und Handel mit (einschliesslich Kauf, Bestellung, Verkauf und Vertrieb) pharmazeutischen und ähnlichen Produkten und Technologien (vgl. www.zefix.ch). A.________, B.________, die C.________, D.________, E.________, die F.________, G.________ und die H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind Aktionäre der Beschwerdegegnerin (Vi act. 1 Rz 12; Vi act. 1/14-24). M.________ ist ebenfalls Aktionär der Beschwerdegegnerin (Vi act. 1 Rz 21 ff., Vi act. 11 Rz 11 ff.). 2. Mit Entscheid vom 3. August 2016 wurde M.________ von einem US-Schiedsgericht verpflichtet, N.________ USD 2'325'000.00 zu bezahlen, sofern er bis zum 31. August 2016 nicht gewisse Aktien aushändigt (Vi act. 1 Rz 26, Vi act. 1/36, Vi act. 11 Rz 11). Unter anderem weil M.________ die Aktien nicht fristgerecht aushändigte, wurde er mit Entscheid des US District Court vom 1. Juli 2021 unter Sachwalterschaft gestellt (Vi act. 1 Rz 30, Vi act. 1/33, Vi act. 11 Rz 12). Mit Urteil des US District Court vom 13. August 2021 wurde O.________ als Sachwalter von M.________ bestellt. Zudem wurde der Sachwalter mit Urteil des US District Court vom 16. August 2021 verpflichtet, die im Eigentum von M.________ stehenden Aktien an der Beschwerdegegnerin einzuziehen und zur Befriedigung der Forderung von N.________ zu verkaufen (Vi act. 1 Rz 34 ff., Vi act. 1/34-1/35, Vi act. 11 Rz 13). Mit Urteil des US District Court vom 14. Januar 2022 wurde M.________ wegen Kartellrechtsverstössen verurteilt, weshalb gegen ihn mit demselben Entscheid sowie mit Entscheid des US District Court vom 4. Februar 2022 ein lebenslängliches Tätigkeitverbot in der Pharmabranche ausgesprochen wurde (Vi act. 1 Rz 36 ff., Vi act. 1/36-1/37, Vi act. 11 Rz 15 f.). 3. Am 15. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Sie beantragten, der Beschwerdegegnerin sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) vorsorglich zu verbieten, eine Ausübung der Stimmrechte an den im Eigentum von M.________ stehenden Aktien in einer Generalversammlung der Aktionäre der Beschwerdegegnerin, insbesondere an einer am 24. Juni 2022 oder an irgendeinem Verschiebungsdatum stattfindenden Generalversammlung, entweder durch M.________ persönlich oder durch einen von ihm bestellten Vertreter, zu berücksichtigen. Ferner sei der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) vorsorglich zu verbieten, eine Ausübung der Stimmrechte an im Eigentum Dritter stehenden Aktien in einer Generalversammlung der Aktionäre der Beschwerdegegnerin, insbesondere an einer am 24. Juni 2022 oder an irgendeinem Verschiebungsdatum stattfindenden Generalversammlung, zu berücksichtigen, in Bezug auf welche M.________ zur Vertretung und Stimmrechtsausübung bevollmächtigt wurde. Diese vorsorglichen Massnahmen seien zunächst superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, anzuordnen und dieser unverzüglich zu eröffnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 1). 4. Mit Entscheid vom 17. Juni 2022 hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch superprovisorisch gut (Vi act. 5).

Seite 3/10 5. In der Gesuchsantwort vom 11. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Stimmrechtsausübung durch O.________ während seiner Amtsperiode als Sachwalter an den im Eigentum von M.________ stehenden Aktien sowie an im Eigentum Dritter stehenden Aktien, in Bezug auf welche M.________ zur Vertretung und Stimmrechtsausübung bevollmächtigt worden sei, an einer Generalversammlung der Aktionäre der Beschwerdegegnerin, insbesondere an der am 25. August 2022 oder an irgendeinem Verschiebungsdatum stattfindenden Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2021, nicht gegen den superprovisorischen Entscheid vom 17. Juni 2022 verstosse und von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden dürfe. Subeventualiter seien die Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von CHF 500'000.00 innert kurzer, vom Gericht anzusetzender Frist zu verpflichten, unter Androhung der Aufhebung der Massnahmen im Falle der Nichtbezahlung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung (Vi act. 11). 6. In der Stellungname vom 2. August 2022 modifizierten die Beschwerdeführer ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie um Erlass eines Verbotes der Stimmrechtsausübung an der am 25. August 2022 [statt am 24. Juni 2022] oder an irgendeinem Verschiebungsdatum stattfindenden Generalversammlung ersuchten. Zudem beantragten sie die Abweisung des Begehrens der Beschwerdegegnerin um Anordnung einer Sicherheitsleistung (Vi act. 14). 7. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 5. August 2022 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (Vi act. 15). 8. Mit Entscheid vom 9. August 2022 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch vom 15. Juni 2022 vollumfänglich ab (Disp.-Ziff. 1.1). Die Anordnungen gemäss dem superprovisorischen Entscheid vom 17. Juni 2022 hob er auf (Disp.-Ziff. 1.2). Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 auferlegte er den Beschwerdeführern und verrechnete sie mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 (Dips.-Ziff. 2). Zudem verpflichtete er die Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 8'240.00 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3; Vi act. 16; Verfahren ES 2022 459). 9. Gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung dieses Entscheids liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Der zweite Absatz von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 9. August 2022 des Kantonsgerichts Zug (Einzelrichter, ES 2022 459) sei aufzuheben und dahingehend anzupassen, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 6'000.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt werden, also wie folgt zu ändern: "Die Gerichtskosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt". 2. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 9. August 2022 des Kantonsgerichts Zug (Einzelrichter, ES 2022 459) sei aufzuheben und dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdegegnerin

Seite 4/10 verpflichtet wird, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'240.00 zu bezahlen, also wie folgt zu ändern: "Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von CHF 8'240.00 zu bezahlen". 3. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 (zweiter Absatz) und 3 des Entscheids vom 9. April 2022 des Kantonsgerichts Zug (Einzelrichter, ES 2022 459) aufzuheben und die Prozesskosten auf die Parteien nach Ermessen zu verteilen. 4. Subeventualiter sei der Entscheid vom 9. August 2022 des Kantonsgerichts Zug (Einzelrichter, ES 2022 459) in Bezug auf dessen Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, um über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne der vorstehenden Anträge 1 und 2 oder 3 neu zu entscheiden. 5. Es sei umgehend anzuordnen, dass die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Kostenentscheids bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde aufgeschoben ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 10. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 11. In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung (act. 5). 12. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2022 Stellung und hielten an ihren Anträgen fest (act. 6). 13. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung ist nicht angefochten und folglich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen. Der Streit dreht sich einzig um die Frage der Kostenverlegung. Der Kostenentscheid und damit auch die Kostenverlegung ist selbständig und unabhängig vom Streitwert mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 1.1 Die Überprüfung des Sachverhalts ist auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine

Seite 5/10 aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 6 f.; vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.2). 1.2 Uneinheitlich ist der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 310 ZPO N 36; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, a.a.O., Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3 und N 8 f.). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43, BZ 2022 68). 2. Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2022 dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem vorprozessualen Verhalten das erstinstanzliche Verfahren verursacht habe und deshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen müsse. Hierauf sei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort eingegangen, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (vgl. act. 1 Rz 7). Ob eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann vorliegend offenbleiben. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Eine Verletzung dieses Anspruchs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 147 I 433 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Frage, nach welcher zivilprozessualen Bestimmung die

Seite 6/10 erstinstanzlichen Prozesskosten zu verlegen sind, ist eine Rechtsfrage, die von der Beschwerdeinstanz frei überprüft werden kann. Folglich kann der behauptete Begründungsmangel des vorinstanzlichen Kostenentscheids im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. 3. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Genfer Anwälte eines Teils der Beschwerdeführer hätten mit Schreiben vom 9. Mai 2022 die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihnen bis zum 16. Mai 2022 schriftlich zu bestätigen, dass die Stimmrechte von M.________ nicht berücksichtigt würden. Eine entsprechende Bestätigung sei nicht eingegangen. Daraufhin habe die Genfer Anwaltskanzlei dem Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin ein zweites Schreiben, datierend vom 19. Mai 2022, zukommen lassen. Da sie auch auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hätten, sei zu befürchten gewesen, die Beschwerdegegnerin und ihr Verwaltungsrat könnten sich über das Verbot hinwegsetzen, wonach es M.________ untersagt sei, seine Stimmrechte an der anstehenden Generalversammlung auszuüben. Erst in der Gesuchsantwort vom 11. Juli 2022 habe die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf das VR-Protokoll vom 6. April 2022 vorgebracht, sie habe intern schon längst entschieden gehabt, die Stimmrechte von M.________ nicht zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltungsrat nicht auf die Anfragen der Genfer Anwälte reagiert hätten, sei unverständlich, unbegründet und mit einer sorgfältigen und redlichen Vorgehensweise nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund hätten die vorinstanzlichen Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden müssen, in toto oder zumindest zu einem überwiegenden Teil (Art. 107 Abs. 1 lit. b und/oder lit. f ZPO und/oder Art. 108 ZPO analog), da deren Verhalten das vorinstanzliche Verfahren ausgelöst und damit die entsprechenden Kosten verursacht habe (vgl. act. 1 Rz 8 ff.). 3.1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO – entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess – abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, insbesondere wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Paradebeispiel für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Praxisänderung eines Gerichts, welche zum Unterliegen der auf die bisherige Praxis vertrauenden Partei führt. Auch unklare vorprozessuale Korrespondenz kann begründeten Anlass zur Einreichung eines Massnahmegesuchs geben, dessen Verfahrenskosten trotz Abweisung des Gesuchs der obsiegenden Gegenpartei überbunden werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011). Dennoch besteht für eine potentiell beklagte Partei keine Pflicht, die mögliche Klägerschaft vorprozessual auf anspruchshindernde Umstände hinzuweisen (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 107 ZPO N 5). Die Generalklausel von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist für alle diejenigen Fälle gedacht, wo eine Kostenverteilung nach Prozessausgang unbillig erschiene. Als Beispiele werden in der Botschaft vom 26. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 7298 Ziff. 5.8.2 zu Art. 105 E-ZPO) ein sehr ungleiches finanzielles Kräfteverhältnis zwischen den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses einer AG durch einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR geregelt war) aufgeführt sowie das Verhalten der obsiegenden Partei, das entweder zur Klageerhebung Anlass bot (aArt. 756 Abs. 2 OR für die Verantwortlichkeitsklage eines Aktionärs) oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursachte (Beispiel:

Seite 7/10 Obsiegen mit einer Verrechnungseinrede, wenn das Gericht zahlreiche unbegründete Verrechnungsforderungen beurteilen muss, bevor die Klage abgewiesen werden kann). Daraus lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Grundsatz ableiten, dass die Anwendung des Auffangtatbestandes einerseits bei erheblicher wirtschaftlicher Diskrepanz der Parteien greifen kann und anderseits gestützt auf die angeführte Bestimmung eine Kostenauflage gegenüber der nicht unterlegenen Partei begründet ist, wenn und soweit diese durch ihr Verhalten ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten hat (vgl. zum Ganzen: BGE 139 III 33 E. 4.2). 3.2 Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Kostenverlegung nach Prozessausgang (Art. 106 ZPO) wird in Art. 108 ZPO geregelt. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Unnötige Kosten sind in erster Linie solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen. Als unnötige Kosten kommen aber auch solche in Frage, die von den Parteien oder von Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden und die gesamten Prozesskosten umfassen können, insbesondere wenn das ganze Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst wurde (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4.3). Als Beispiel unnötiger Kosten, die in einem Prozess (bzw. einem Verfahren) entstehen, wird etwa das Verschleiern der Passivlegitimation genannt, indem zum Teil im eigenen Namen, teilweise im Namen einer beherrschten AG gehandelt wird und infolgedessen der Kläger die falsche Person einklagt (vgl. Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 108 ZPO N 8). 3.3 Im vorliegenden Fall drängt sich eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung aus nachfolgenden Gründen nicht auf: 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der Gesuchsantwort dar, dass sie sich bewusst entschieden habe, alle Aktionäre und damit auch die Beschwerdeführer nicht vorab über den Ausschluss von M.________ zu informieren. Sie habe sich im Nachgang zur M.________- Injunction sowohl in den USA als auch in der Schweiz zur Frage, ob Stimmrechte von M.________ berücksichtigt werden dürften, rechtlich beraten lassen. Sowohl die amerikanischen als auch die Schweizer Rechtsanwälte seien zum Schluss gekommen, dass eine Berücksichtigung abzulehnen sei. Die Beschwerdegegnerin habe insofern intern schon längst entschieden, die Stimmrechte von M.________ nicht zu berücksichtigen. Allerdings wisse sie, dass die M.________-Injunction in der Schweiz internationalprivatrechtlich nicht anerkannt werden könne und das Stimmrecht der Aktionäre ein fundamentaler Grundsatz des schweizerischen Aktienrechts sei. Sie habe im Vorfeld der Generalversammlung vom 24. Juni 2022 keinen unnötigen Aufruhr stiften wollen (vgl. Vi act. 11 Rz 17). Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin dazu veranlassten, im Vorfeld der Generalversammlung nicht über die Stimmrechtsausübung von M.________ zu kommunizieren, sind nachvollziehbar und plausibel. Eine Pflicht, den Stimmrechtsausschluss von M.________ bereits vor der Generalversammlung den Aktionären bekannt zu geben (und damit Abwehrargumente vorprozessual offenzulegen, um eine allfällige Klage zu verhindern; vgl. vorne E. 3.1) bestand nicht. Weiter hätten die Beschwerdeführer auch an der Generalversammlung selbst und/oder im Nachgang zur Generalversammlung gegen eine allfällige Teilnahme und Stimmrechtsausübung von M.________ rechtlich vorgehen können. Gemäss Art. 691 Abs. 2

Seite 8/10 OR ist jeder Aktionär berechtigt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben. Zudem kann ein Aktionär einen Beschluss der Generalversammlung anfechten, wenn Personen mitwirken, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, sofern die beklagte Partei nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte (Art. 691 Abs. 3 OR; vgl. auch Länzlinger, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 691 OR N 8 ff.). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer seien durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin, gegenüber den Aktionären nicht zu kommunizieren, zur Einreichung ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen "veranlasst" worden (vgl. act. 1 Rz 13, act. 6 Rz 4). Folglich kommt eine Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO oder Art. 108 ZPO zulasten der Beschwerdegegnerin nicht in Betracht. 3.3.2 Hinzu kommt, dass der US District Court, Southern State of New York, mit Urteil vom 13. Juni 2022 den Sachwalter für die Dauer der Amtszeit explizit ermächtigte, anstelle von M.________ zu handeln (einschliesslich Ausübung des Stimmrechts) in Bezug auf alle J.________-Aktien, die dieser besitzt (2'251'923 Aktien) oder bezüglich deren er das Stimmrecht anderweitig (aufgrund einer Vereinbarung) geniesst (weitere 579'338 Aktien, also insgesamt 2'831'261 Aktien; vgl. Vi act. 11 Rz 18 ff., Vi act. 11/7). Dieses Urteil wurde gleichentags im Internet publiziert und war öffentlich zugänglich (vgl. _______). Die Beschwerdeführer reichten ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit elektronischer Eingabe vom 15. Juni 2022, mithin zwei Tage nach dem Entscheid des US-District Court vom 13. Juni 2022, beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein (vgl. Vi act. 1). Folglich hätten die Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen in Erfahrung bringen können, dass der US District Court den Sachwalter zur Stimmrechtsausübung ermächtigt hatte (vgl. Vi act. 15). Ihr Einwand, sie hätten von diesem Urteil "keine Kenntnis [gehabt] und nach Treu und Glauben auch nicht haben [müssen]", hilft ihnen nicht. Das Geschäftsgebaren von M.________ erlangte nicht nur in den USA, sondern auch in Europa grosse mediale Aufmerksamkeit und zog zahlreiche Gerichtsverfahren nach sich. Der Entscheid des US-District Court vom 13. Juni 2022 wäre mit einer einfachen Google-Suche (Stichworte: "M.________" und "N.________") zu finden gewesen. Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich eine Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO oder Art. 108 ZPO nicht. 3.3.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in der Gesuchsantwort vom 11. Juli 2022 auszugsweise das Protokoll der Sitzung ihres Verwaltungsrates vom 6. April 2022 offenlegte. Darin wurde u.a. festgehalten, dass nach rechtlichen Abklärungen in den USA und in der Schweiz die Stimmrechte von M.________ an der Generalversammlung nicht berücksichtigt würden (vgl. Vi act. 11 Rz 17, Vi act. 11/6). Weiter reichte die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Gesuchsantwort das Urteil des US District Court, Southern State of New York, vom 13. Juni 2022 ein, woraus sich die Befugnis des Sachwalters zur Stimmrechtsausübung anstelle von M.________ ergab (vgl. Vi act. 11 Rz 18 ff., Vi act. 11/7). Aufgrund dieser Belege hätten die Beschwerdeführer von einer gültigen und unabhängigen Stimmrechtsausübung durch den Sachwalter ausgehen und eine mögliche Einflussnahme durch M.________ ausschliessen können. Entsprechend hätten sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zurückziehen und dadurch unnötige Kosten sparen können.

Seite 9/10 3.3.4 Aus all diesen Gründen durfte die Vorinstanz ohne Willkür zum Schluss gelangen, die Beschwerdeführer hätten die Prozesskosten aufgrund des Prozessausgangs zu tragen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Ferner sind sie unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'400.00 wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ES 2022 459) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 10/10 Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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