20220927_143128_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 82 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 22. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. C.________, 2. D.________, 3. E.________, alle vertreten durch RA lic.iur. F.________, Beschwerdegegner, betreffend Kostenvorschuss (Ratenzahlung) (Beschwerde gegen den Entscheid der Referentin am Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, vom 29. Juli 2022)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 3. Juli 2022 reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug gegen C.________, D.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Forderungsklage über CHF 20'286'922.17 sowie CHF 697'745.40, je nebst Zins, ein (Vi act. 1). 2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 forderte die Referentin am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin auf, für die voraussichtlichen Kosten des Prozesses innert 10 Tagen einen Vorschuss von CHF 100'000.00 zu bezahlen (Vi act. 2). 3. Am 26. Juli 2022 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr für die Zahlung des Kostenvorschusses die Möglichkeit der Ratenzahlung zu gewähren. Sie könne pro Quartal eine Summe von CHF 20'000.00 leisten (Vi act. 6). 4. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 gewährte die Referentin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdeführerin für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 100'000.00 die Ratenzahlung (Disp.-Ziff. 1). Weiter hielt sie fest, dass der Gerichtskostenvorschuss von CHF 100'000.00 in vier aufeinander folgenden monatlichen Raten zu je CHF 25'000.00 zu bezahlen sei, zahlbar jeweils am letzten Tag eines jeden Monats, wobei die erste Rate von CHF 25'000.00 per 31. August 2022 fällig sei. Sollte die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung einer Rate mehr als drei Tage in Verzug geraten, würde die Bewilligung der Ratenzahlung dahinfallen und es würde für den ganzen dannzumal noch offenen Restbetrag eine kurze Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt (Disp.-Ziff. 2; Vi act. 7). 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und bat um Reduktion der Monatsraten auf je CHF 10'000.00 (act. 1). 6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet (act. 2). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Entscheid der Referentin am Kantonsgerichts Zug, womit der Beschwerdeführerin für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 100'000.00 die Ratenzahlung gewährt und festgehalten wurde, dass der Vorschuss in vier monatlichen Raten zu je CHF 25'000.00 zu bezahlen sei. Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Darunter fallen auch Entscheide betreffend Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO), und zwar unabhängig davon, ob es sich um die erstmalige Anordnung oder eine nachträgliche Abänderung oder Aufhebung handelt (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 103 ZPO N 4). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Seite 3/6 2. Die Vorinstanz erwog, grundsätzlich könne für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses eine Ratenzahlung bewilligt werden. Der zeitliche Rahmen für eine Ratenzahlung sei allerdings beschränkt, solle doch eine ungebührliche Verfahrensverzögerung vermieden werden. Bei der beantragten Ratenzahlung von CHF 20'000.00 pro Quartal würde es 15 Monate dauern, bis der Kostenvorschuss vollständig geleistet sei, was zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung und Ungewissheit über den Fortgang des Verfahrens führen würde, da die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung bilde. Es sei angemessen, wenn die Beschwerdeführerin den Gerichtskostenvorschuss innerhalb von vier Monaten zu bezahlen habe, sie somit im vorliegenden Fall zur Leistung von vier Raten zu je CHF 25'000.00 zu verpflichten sei (vgl. Vi act. 7). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe von dritter Seite Forderungen gegen die ehemaligen Gesellschafter der Beschwerdeführerin, D.________ und E.________, erworben. In Zuge dieses Rechtskaufs seien ihr Gerüste und Gerüstteile im Wert von über CHF 20 Mio. zu Eigentum übertragen worden. Ein Ausweis dieser Transaktionen in den Bilanzen fehle allerdings. Gleichwohl habe sie diese Gerüste und Gerüstteile an eine deutsche Gesellschaft die ebenfalls D.________ und E.________ gehört habe, vermietet. Unmittelbar nach Zahlungseingang dieser Mieten auf ihren Konten seien die Gelder von den Beschwerdegegnern in bar abgehoben worden. Zum Verbleib dieser Gelder könnten keine Angaben gemacht werden. Da ihr durch die beschriebenen Vorgänge jegliche Liquidität entzogen worden sei und ihr Liquidator nur in Deutschland eine Rente erhalte, könne sie die verfügten Ratenzahlungen nicht leisten. Sie ersuche daher darum, die Monatsraten auf je CHF 10'000.00 zu reduzieren (vgl. act. 1). 4. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es bei der Festlegung des Kostenvorschusses im Ermessen des Gerichts, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Partei Rücksicht zu nehmen, gerade wenn kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege bestehe. In einem solchen Fall entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, grosszügig von der Möglichkeit eines (Teil- )Verzichts auf den Vorschuss Gebrauch zu machen. Dementsprechend könne das Gericht der vorschusspflichtigen Partei ermessensweise auch Ratenzahlungen gewähren, wenn sie in finanziellen Schwierigkeiten stecke, ohne dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1). Im Ergebnis wirkt ein Ratenzahlungsgesuch wie ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist. Daher ist der zeitliche Rahmen zur Bewilligung einer Ratenzahlung beschränkt. Es soll eine ungebührliche Verfahrensverzögerung vermieden werden (vgl. Suter/ von Holzen, a.a.O., Art. 101 ZPO N 7). Das Obergericht des Kantons Zürich (wie bereits das Bezirksgericht Zürich) erachtete eine Verfahrensverzögerung von zehn Monaten im Lichte von Art. 124 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht für eine zügige Durchführung des Verfahrens zu sorgen habe, als nicht hinnehmbar (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LB210028 vom 29. Juni 2021). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022). 5. Im vorliegenden Fall möchte die Beschwerdeführerin den Gerichtskostenvorschuss von CHF 100'000.00, dessen Höhe sie nicht beanstandet, in zehn monatlichen Raten
Seite 4/6 à CHF 10'000.00 statt wie von der Vorinstanz verfügt in vier monatlichen Raten à CHF 25'000.00 bezahlen. Dies würde zu einer Verfahrensverzögerung von zehn Monaten führen. Nach Art. 124 Abs. 1 ZPO muss das Gericht für eine zügige Durchführung des Verfahrens besorgt sein. Daraus (und aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich der Anspruch der Parteien auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist, mithin das Beschleunigungsgebot, mit welchem eine Unterform der Rechtsverweigerung, die Rechtsverzögerung, verboten wird, die gegeben ist, wenn eine zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren über Gebühr verschleppt und damit dem Betroffenen sein Recht abschneidet (vgl. Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 124 ZPO N 3). Es wäre mit dem Gebot der zügigen Verfahrensführung nicht vereinbar, wenn mit der Behandlung einer Klage zehn Monate zugewartet würde (vgl. vorne E. 4). Daran vermag auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Liquidators nichts zu ändern. Über die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wurde im Verfahren UP 2022 99 vor Kantonsgericht Zug und im Beschwerdeverfahren BZ 2022 89 vor Obergericht Zug (mit heutigem Urteil) abschlägig entschieden. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin führte bereits zur Gewährung von vier monatlichen Ratenzahlungen à CHF 25'000.00 und ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die finanzielle Situation des Liquidators der Beschwerdeführerin wiederum spielt für die Frage der Gewährung von Ratenzahlungen bei dem von der Beschwerdeführerin zu leistenden Gerichtskostenvorschuss keine Rolle. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Nachdem der Beschwerde im Parallelverfahren BZ 2022 89 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wird die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung der ersten Rate des Kostenvorschusses anzusetzen haben. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurden. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
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Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2022 27) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: