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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.09.2022 BZ 2022 68

September 14, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·5,268 words·~26 min·1

Summary

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Baar | provisorische Rechtsöffnung

Full text

20220802_163617_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 68 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 14. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch RA lic.iur. B.________ und/oder RA MLaw C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________, vertreten durch RA MLaw E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Juni 2022)

Seite 2/13 Sachverhalt 1. Am 31. Juli 2019 schlossen die D.________, Ukraine, als Verkäuferin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die F.________ GmbH, Root, als Käuferin einen "foreign economic contract" (nachfolgend: "Vertrag vom 31. Juli 2019") über den Verkauf von Sonnenblumenöl gemäss den "Protocol agreement prices - Specification" (nachfolgend: Spezifikationsverträge) ab (vgl. act. 6/3). 2. Weiter schlossen die Parteien am 2. bzw. 30. April 2021 die Spezifikationsverträge Nr. 16 bzw. Nr. 17 zum Vertrag vom 31. Juli 2019 ab. Gemäss diesen Verträgen kaufte die F.________ GmbH von der Beschwerdegegnerin Sonnenblumenöl zum Gesamtpreis von USD 589'950.00 bzw. USD 819'000.00 (act. 6/4-6/5). 3. Mit Statutenänderung vom 3. August 2021 wurde die F.________ GmbH in A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) umfirmiert (vgl. act. 6/2 und act. 6/7). 4. Am 3. September 2021 gab G.________, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift, zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Erklärung in russischer Sprache ab, welche gemäss der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Übersetzung wie folgt lautet: "Schuldanerkennung. Ich, G.________, Inhaber der F.________ GmbH, garantiere die Rückzahlung der Schuld in Höhe von USD 445'375.12, mit 200'000-250'000 im Laufe des Septembers 2021, und des Restbetrages im Laufe des Oktobers 2021" (act. 6/6). 5. Mit Rechnungen vom 13. Oktober 2021 verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die Zahlung der offenen Restbeträge von USD 254'912.92 bzw. USD 190'462.20 aus den Spezifikationsverträgen Nr. 16 bzw. Nr. 17 (act. 6/8-6/9). 6. Am 29. November 2021 mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die offenen Schulden gemäss Vertrag vom 31. Juli 2019 bzw. den Spezifikationsverträgen Nr. 16 und Nr. 17 vom 2. bzw. 30. April 2021 von gesamthaft USD 445'375.12 innert fünf Arbeitstagen zu bezahlen (act. 6/10). 7. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 erklärte die Beschwerdeführerin in russischer und englischer Sprache, sie verfüge nicht über genügend Mittel, um die Forderung der Beschwerdegegnerin sofort zu begleichen. Sie arbeite mit ihren Schuldnern aktiv an der Rückzahlung überfälliger Forderungen in der Höhe von fast USD 1 Mio. Nach Erhalt der Gelder von ihren Schuldnern werde sie die bestehenden Schulden sofort an die Beschwerdegegnerin zurückzahlen ("Our Company haven't sufficient funds to pay immediately your claim, as we are currently actively working with our debtors to debt repayment overdue accounts receivable in amount of nearly USD 1'000'000.00"; act. 6/11). 8. Mit Statutenänderung vom 30. November 2021 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Sitz nach Baar. 9. Am 14. Januar 2022 betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Baar für die Forderungssumme von CHF 405'645.45 nebst Zins zu 5 % seit

Seite 3/13 31. Oktober 2021 (act. 6/12). Gegen den am 18. Januar 2022 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ erhob die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2022 Rechtsvorschlag (act. 6/13). 10. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar für CHF 405'645.45 nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 1). 11. Am 28. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine, das Verfahren nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und erfolgter Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin zufolge höherer Gewalt zu sistieren (Vi act. 10). 12. In der Gesuchsantwort vom 30. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs vom 9. Februar 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerdegegnerin Frist anzusetzen, um von den Gesuchsbeilagen 10 und 11 beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache eines akkreditieren Übersetzers beizubringen. Eventualiter seien die Übersetzungen durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin einzuholen (Vi act. 11). 13. Am 7. April 2022 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sowohl den Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin als auch den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin ab (Vi act. 12). 14. Mit Entscheid vom 13. Juni 2022 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar provisorische Rechtsöffnung für CHF 405'645.45 nebst Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2021 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 1'250.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'250.00, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'250.00 zu ersetzen habe (Disp.-Ziff. 2). Zudem verpflichtete er die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin für die prozessualen Umtriebe mit CHF 2'500.00 zu entschädigen (Disp.-Ziff. 3; Vi act. 13 und act. 1/1; Verfahren ER 2022 103). 15. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Sie stellte den Antrag, es sei der Entscheid des Einzelgerichts des Kantonsgerichts Zug vom 13. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2022 vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Einzelgerichts des Kantonsgerichts Zug vom 13. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie u.a., es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). 16. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).

Seite 4/13 17. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6). 18. In der Replik vom 25. Juli 2022 und der Duplik vom 8. August 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 7-8). 19. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 1.1.1 Die Überprüfung des Sachverhalts ist auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 6 f.). 1.1.2 Uneinheitlich ist der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, a.a.O., Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3 und N 8 f.). Die II. Be-

Seite 5/13 schwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43; BZ 2021 27). 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 41 f.). 2. Die Vorinstanz führte – zusammengefasst – Folgendes aus (Vi act. 13 und act. 1/1): 2.1 Die Beschwerdegegnerin habe zur Begründung ihres Gesuchs u.a. das von G.________ unterzeichnete Schreiben in russischer Sprache an die Beschwerdegegnerin mit dem übersetzten Titel "Schuldanerkennung", datiert vom 3. September 2021, eingereicht. Die Beschwerdeführerin wende in der Gesuchsantwort im Wesentlichen ein, die Übersetzung des russischen Schreibens vom 3. September 2021 sei falsch und die Überschrift laute richtigerweise "Quittung" anstatt "Schuldanerkennung". Zudem sei der Ersteller dieses Dokuments G.________ und nicht die Beschwerdeführerin, und er bestätige lediglich, als Privatperson für die Rückzahlung der Schuld zu garantieren. 2.2 In Betrachtung des Dokumentes vom 3. September 2021 im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2021 sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulden in der Höhe von USD 445'375.12 gegenüber der Beschwerdegegnerin durchaus als Schuldnerin anerkannt habe und nicht bloss G.________ persönlich für die Beschwerdeführerin habe haften wollen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2021 konkret auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021 sowie die Spezifikationsverträge Nr. 16 und Nr. 17 Bezug genommen und anschliessend zugesichert, die Schulden zurückzubezahlen, sobald entsprechende Liquidität vorhanden sei. Folglich sei das als Schuldanerkennung bezeichnete Dokument vom 3. September 2021 im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2021 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG über USD 445'375.12 zu qualifizieren. 2.3 Im Übrigen habe G.________ die "Schuldanerkennung" vom 3. September 2021 als "Inhaber der F.________ GmbH" und mithin für diese unterzeichnet. Selbst wenn der Titel "Schuldanerkennung" falsch übersetzt worden wäre, ergebe sich aus dem Dokument rechtsgenügend eine Rückzahlungspflicht und damit eine Schuldanerkennung. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Ausführungen betreffend Bestand und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung gemacht. Sie habe weder dargelegt, nach welchen Bestimmungen die Fälligkeit beurteilt werden müsse, noch habe sie glaubhaft gemacht, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Bereits deshalb hätte das Gesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen werden müssen. Sofern die Vorinstanz jedoch angenommen habe, dass die für die

Seite 6/13 Prüfung der Fälligkeit erforderlichen Tatbestandselemente glaubhaft gemacht worden seien, habe sie den entsprechenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Gemäss den Spezifikationsverträgen Nr. 16 und Nr. 17 sei für die Bezahlung von 10 % des Kaufpreises die Vorlage einer Rechnung vorausgesetzt. Für die Bezahlung der restlichen 90 % des Kaufpreises werde die Vorlage von weiteren Dokumenten gefordert. Erforderlich sei ferner in jedem Fall, dass die genannten Dokumente im Original an die Bank des Käufers, somit der Bank der Beschwerdeführerin, zugestellt würden. Vorliegend seien die vertraglich geforderten Unterlagen nicht vorgelegt, geschweige denn der Bank der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen für die Bezahlung der Ware seien damit nicht erfüllt. Entsprechend sei die Forderung nicht fällig gewesen und die Vorinstanz hätte keine provisorische Rechtsöffnung erteilen dürfen (vgl. act. 1 Rz 17 ff.). 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf. Soweit der Schuldner hinsichtlich der Fälligkeit keine Einwendung erhebt, kann sich der Rechtsöffnungsrichter mit der schlüssigen Behauptung des Gläubigers begnügen, dass die Forderung fällig sei. Die Anforderungen an die Schlüssigkeit der Behauptung sind dabei umso höher, je komplizierter sich die Sach- und die Rechtslage gestalten, insbesondere aus je mehr Urkunden sich der Rechtsöffnungstitel zusammensetzt. Es liegt nicht an den Rechtsöffnungsgerichten, von sich aus in den Akten nach Anhaltspunkten für die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu suchen. Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zu Gunsten des Schuldners besteht höchstens dann, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos ist oder wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten hat der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2, m.w.H, und 5A_1026/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2.2). 3.2 Dass die in Betreibung gesetzte Forderung fällig war, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten. Die Beschwerdegegnerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren – neben dem Rechtsöffnungsgesuch vom 9. Februar 2022 – u.a. den Spezifikationsvertrag Nr. 16 vom 2. April 2021, den Spezifikationsvertrag Nr. 17 vom 30. April 2021, die "Schuldanerkennung" vom 3. September 2021, zwei Rechnungen vom 13. Oktober 2021, das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 29. November 2021, das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2021 und den Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2022 mit Rechtsvorschlag vom 20. Januar 2022 ein (vgl. Vi act. 1). Im Schreiben vom 3. September 2021 gab G.________, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin, gemäss der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Übersetzung – wie bereits erwähnt – folgende Erklärung ab: "Schuldanerkennung. Ich, G.________, Inhaber der F.________ GmbH, garantiere die Rückzahlung der Schuld in Höhe von USD 445'375.12, mit 200'000-250'000 im Laufe des Septembers 2021, und des Restbetrages im Laufe des Oktobers 2021" (vgl. act. 6/6). Am 13. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin für diese Forderung Rechnung (vgl. act. 6/8-6/9). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 bestätigte die Beschwerdeführerin sodann den Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021, worin sie aufgefordert worden war, die Zahlung der ausstehenden Schuld in der Höhe von USD 445'375.12 innert fünf Arbeitstagen vor-

Seite 7/13 zunehmen. Sie bestritt weder Bestand, noch Höhe und Fälligkeit dieser Forderung. Vielmehr erklärte sie, der geschuldete Betrag könne aktuell nicht bezahlt werden, da keine finanziellen Mittel zur Begleichung der Schuld vorhanden seien. Sie bestätigte ausdrücklich, die bestehende Schuld zu begleichen, sobald sie genügend flüssige Mittel von ihren Schuldnern erhalten habe ("After receiving funds form our debtors, we will immediately repay the existing debt to you"; vgl. act. 6/10-6/11). Die Beschwerdegegnerin verwies im Gesuch um provisorische Rechtsöffnung auf die Schreiben vom 3. September 2021 und 6. Dezember 2021 und machte den gesamten offenen Betrag von USD 445'375.12 (CHF 405'645.45) geltend (vgl. Vi act. 1). Mit diesen Urkunden hat die Beschwerdegegnerin schlüssig behauptet, dass die Forderung zur Zahlung fällig sei. 3.3 Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe die Fälligkeit der Forderung in der Gesuchsantwort (Vi act. 11 Rz 18 und 27) explizit bestritten (vgl. act. 7 Rz 12). In Rz 18 der Gesuchsantwort führte die Beschwerdeführerin aus, mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2021 liege keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Das fragliche Schreiben enthalte keine Willenserklärung der Beschwerdeführerin, eine bestimmte Geldsumme anzuerkennen und (bei deren Fälligkeit) zu bezahlen (Vi act. 11 Rz 18). In Rz 27 der Gesuchsantwort bestritt die Beschwerdeführerin, dass sie der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 405'645.45 schulde. Sie erklärte, die Beschwerdegegnerin verweise zur Untermauerung ihrer Behauptung auf ihr Betreibungsbegehren, was eine blosse Parteibehauptung darstelle. Die Spezifikationsverträge enthielten sodann diverse Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin, welche erfüllt sein müssten, bevor die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig werde. Die Beschwerdegegnerin habe weder behauptet noch belegt, dass sie diese Pflichten erfüllt habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe auch nie vorbehaltlos erklärt, der Beschwerdegegnerin den Betrag von USD 445'375.12 bzw. CHF 405'645.45 zu schulden (Vi act. 11 Rz 27). Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht konkret bestritten. Da es an einer Einwendung der Beschwerdeführerin fehlte, konnte sich der Rechtsöffnungsrichter mit der schlüssigen Behauptung der Beschwerdegegnerin begnügen. Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zugunsten der Beschwerdeführerin bestand nicht. Fehlt es vorliegend an einer Bestreitung der Fälligkeit der Forderung, muss das auf die Fälligkeitsfrage anwendbare materielle Recht (nach kollisionsrechtlichen Vorschriften) nicht bestimmt werden. 4. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die Feststellung der Vorinstanz, wonach G.________ das Schreiben vom 3. September 2021 "als Inhaber der F.________ GmbH und mithin für diese" unterzeichnet habe, widerspreche dem klaren Wortlaut bzw. Inhalt des genannten Schreibens. Aus dem Schreiben vom 3. September 2021 gehe weder hervor, dass G.________ "als" Inhaber der F.________ GmbH eine Erklärung abgegeben habe, noch lasse sich sonst aus dem Schreiben ableiten, G.________ habe in der Rolle als Geschäftsführer der F.________ GmbH das Schreiben verfasst. So werde in der Unterschriftenzeile und in der Adresszeile einzig der Name von G.________ genannt. Die F.________ GmbH werde an diesen Stellen mit keinem Wort erwähnt. Ferner enthalte das Schreiben keinerlei Referenzen zur F.________ GmbH als Urheberin des Schreibens. Die blosse Tatsache, dass G.________ Inhaber sei, führe noch nicht dazu, dass er die Erklärung im Namen der Beschwerdeführerin unterzeichnet habe (vgl. act. 1 Rz 33 ff.).

Seite 8/13 4.1 Beruht die Forderung auf einer öffentlichen Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (vgl. etwa BGE 120 II 393 E. 4c). Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann – als Tatfrage – im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, G.________ habe das Schreiben vom 3. September 2021 "als" Inhaber der F.________ GmbH und mithin für diese unterzeichnet, fällt unter den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweis- respektive Glaubhaftmachungsmittel von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also willkürlich gewürdigt wurden (vgl. vorne E. 1.1.1). 4.2 Zwar liegen durchaus gewisse Indizien dafür vor, dass G.________ das Schreiben vom 3. September 2021 (act. 6/6) nicht als Inhaber der F.________ GmbH und mithin nicht für diese unterzeichnet hat. So wird in der Unterschriftenzeile einzig der Name von G.________ genannt, nicht aber derjenige der F.________ GmbH. Im Schreiben wird auch die Geschäftsadresse der F.________ GmbH nicht aufgeführt und das Schreiben trägt zudem keinen Firmenstempel. Auf der anderen Seite wird das Schreiben mit folgenden Worten eingeleitet: "Ich G.________, Inhaber der F.________ GmbH, garantiere […]". Dieser Wortlaut weist darauf hin, dass G.________ die Erklärung als Inhaber der F.________ GmbH abgegeben und unterzeichnet hat. Auch die Umstände des Schreibens deuten darauf hin, dass G.________ das Schreiben für die F.________ GmbH verfasst hat. Die Rechnungen vom 13. Oktober 2021 wurden an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt (vgl. act. 6/8-6/9). Auch das Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021 erfolgte an die Adresse der Beschwerdeführerin. Es enthielt folgende Anrede: "Dear Mr. G.________! We hereby request that your company, A.________ GmbH (formerly F.________ GmbH), repay us your outstanding debt […] of USD 445,375.12 […] within 5 business days from the date of this Notice". Die Beschwerdegegnerin nahm darin ausdrücklich auf das Schreiben vom 3. September 2021 Bezug, worin die Beschwerdeführerin die Bezahlung der Schuld in zwei Raten versprochen habe ("your letter dated 03.09.2021 […] whereby you guaranteed the repayment of the Debt amount in two installments: [1] USD 200,000.00-250,000.00 – during September 2021 and [2] the remainder amount of the Debt – during October 2021"; vgl. act. 6/10). Schliesslich bestritt die Beschwerdeführerin im Antwortschreiben vom 6. Dezember 2021 weder Bestand, noch Höhe und Fälligkeit der Forderung, und behauptete auch nicht, es handle sich um eine persönliche Haftung von G.________ (vgl. act. 6/11). Wenn die Vorinstanz in Würdigung der von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Beweismittel und Umstände den Einwand der Beschwerdeführerin verwarf, G.________ habe das Schreiben vom 3. September 2021 nicht als Inhaber der F.________ GmbH und mithin nicht für diese unterzeichnet, erscheint diese Würdigung weder unhaltbar noch willkürlich oder augenfällig falsch. Damit ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aber nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO (vgl. vorne E. 1.1.1).

Seite 9/13 4.3 Neu ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe G.________ massiv unter Druck gesetzt, damit er die Erfüllung der (bestrittenen) Forderung der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Sicherheit persönlich garantiere (vgl. act. 7 Rz 26). Wegen des Novenverbotes im Beschwerdeverfahren kann diese Behauptung nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.2). Abgesehen davon lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin stützen. 5. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 82 SchKG. Das Schreiben vom 3. September 2021 qualifiziere nicht als gültige Schuldanerkennung. Erstens beruhe die Ausführung der Vorinstanz, G.________ habe das Schreiben vom 3. September 2021 für die Beschwerdeführerin unterzeichnet, auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Zweitens enthalte das Schreiben vom 3. September 2021 keine vorbehaltlose Willenserklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder leicht bestimmbaren und fälligen Betrag zu bezahlen. Im Schreiben vom 3. September 2021 bestätige G.________ als Privatperson, die "Rückzahlung der Schuld" zu garantieren. Voraussetzung für eine Rückzahlung sei aber, dass die Schuld überhaupt bestehe und durchgesetzt werden könne. Mit seiner Erklärung habe G.________ nicht auf allfällige Einreden und Einwendungen verzichtet, weshalb das Schreiben keine vorbehaltlose Anerkennung der angeblichen Schuld darstelle. Drittens könne aus dem Schreiben vom 3. September 2021 – auch nicht im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2021 – nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die angeblichen Schulden in der Höhe von USD 445'375.12 gegenüber der Beschwerdegegnerin als Schuldnerin anerkannt habe und nicht G.________ persönlich habe haften wollen. Die beiden Schreiben stünden in keinem Zusammenhang zueinander. Viertens lege die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend dar, dass eine fällige Forderung gegeben sei. Fünftens sei die Erklärung von G.________ formungültig und daher nichtig. Die Erklärung von G.________ im Schreiben vom 3. September 2021, welche nach Schweizer Recht zu beurteilen sei, stelle eine Bürgschaft dar. Diese Bürgschaft hätte gemäss Art. 493 Abs. 2 OR öffentlich beurkundet werden müssen. Auch das Schreiben vom 6. Dezember 2021 qualifiziere nicht als Schuldanerkennung. Erstens enthalte dieses Schreiben keine vorbehalt- und bedingungslose Willenserklärung der Beschwerdeführerin. Zweitens lege die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend dar, dass eine fällige Forderung gegeben sei (vgl. act. 1 Rz 44 ff.). 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Schuldanerkennung aus mehreren Urkunden bestehen kann, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet resp. beurkundet worden sein muss. Der geschuldete Betrag muss nicht notwendigerweise in dem unterschriebenen (resp. beurkundeten) Dokument beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf welche sich das unterschriebene (resp. beurkundete) Dokument bezieht. Die Bezugnahme auf das betragsnennende Schriftstück muss indes klar und unmittelbar sein. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 15). Im vorliegenden Fall anerkannte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2021 ihre Schulden in der Höhe von USD 445'375.12 gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 6/6). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 (das auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021 und der dort erwähnten Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in Höhe von USD 445'375.12 Bezug nahm; vgl. act. 6/10) bestätigte die Beschwer-

Seite 10/13 deführerin implizit ihre Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin und hielt lediglich fest, dass sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, die Schuld begleichen zu können (vgl. act. 6/11). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Schreiben vom 3. September 2021 zusammen mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2021 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert hat. 5.2 Den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben vom 3. September 2021 (act. 6/6) kann nicht gefolgt werden. Die Würdigung der Vorinstanz, G.________ habe das Schreiben vom 3. September 2021 für die Beschwerdeführerin unterzeichnet, beruht nicht auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. vorne E. 4.2). Sodann wird im Schreiben vom 3. September 2021 die Rückzahlung der Schuld weder an eine Bedingung noch an einen Vorbehalt geknüpft. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass die Schuld in Höhe von USD 445'375.12 in zwei Raten zurückzuzahlen ist ("mit 200'000-250'000 im Laufe des Septembers 2021, und des Restbetrages im Laufe des Oktobers 2021"). Weiter steht das Schreiben vom 3. September 2021 in klarem Zusammenhang mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2021 (vgl. vorne E. 5.1). Ferner liegt eine fällige Forderung vor (vgl. vorne E. 3.1-3.3). Schliesslich ist das Schreiben vom 3. September 2021 auch nicht formungültig. Es handelt sich – zusammen mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2021 – um eine Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 4.2 und E. 5.1). 5.3 Auch den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben vom 6. Dezember 2021 (act. 6/11) kann nicht gefolgt werden. Im Schreiben vom 6. Dezember 2021 wird die Rückzahlung der Schuld weder an eine Bedingung noch an einen Vorbehalt geknüpft. Vielmehr bestätigt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass die Schuld zurückbezahlt werde, sobald sie genügend flüssige Mittel von ihren Schuldnern erhalten habe ("After receiving funds from our debtors, we will immediately repay the existing debt to you"). Der Schuldbetrag ergibt sich aus dem Verweis auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin 29. November 2021, worin die ausstehende Schuld ("outstanding debt") auf USD 445'375.12 beziffert wird (vgl. act. 6/10). Warum dieser "einleitende Hinweis" kein Verweis sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich wurde bereits dargelegt, dass eine fällige Forderung vorliegt (vgl. vorne E. 3.1-3.3). 6. Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung von Art. 82 SchKG i.V.m. Art. 84 SchKG geltend. Die Vorinstanz übersehe, dass keine Identität zwischen dem aus dem vermeintlichen Rechtsöffnungstitel, dem Schreiben vom 3. September 2021, angeblich Verpflichteten, nämlich G.________, und der Betriebenen, der Beschwerdeführerin, stehe. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht fällig sei (act. 1 Rz 67 ff.). Wie vorne in E. 4.2 dargelegt, hat G.________ das Schreiben vom 3. September 2021 für die Beschwerdeführerin unterzeichnet. Entsprechend besteht Identität zwischen dem aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten, der Beschwerdeführerin, und dem Betriebenen, wiederum der Beschwerdeführerin. Zudem liegt eine fällige Forderung vor (vgl. vorne E. 3.1-3.3). 7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 16 IPRG. Gemäss Vorinstanz könne aufgrund der eingereichten Mahnung vom 29. November 2021 der Verzugs-

Seite 11/13 zins ab dem Tag nach Erhalt der Mahnung zugesprochen werden (Art. 102 Abs. 1 OR). Sie wende somit für die materiellrechtlichen Fragen betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung schweizerisches Recht an. Vorliegend liege ein internationaler Sachverhalt vor. Im Vertrag vom 31. Juli 2019, auf welchem die in Betreibung gesetzte Forderung gemäss Vorinstanz beruhe, werde ukrainisches Recht anwendbar erklärt. Entsprechend sei auch für die materiellrechtliche Frage, ob die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe bzw. fällig sei, ukrainisches Recht anwendbar. Auch die vertraglichen und gesetzlichen Zinsen (Verzugszinsen) seien nach dem Vertragsstatut zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin mache im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Ausführungen zum ukrainischen Recht, obwohl sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen wäre. Wäre die Vorinstanz richtig vorgegangen, hätte sie das Gesuch der Beschwerdegegnerin mangels Nachweises des ausländischen anwendbaren Rechts abweisen müssen (vgl. act. 1 Rz 78 ff.). 7.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten, dass sie der Beschwerdegegnerin für die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 405'645.45 Verzugszins von 5 % seit 31. Oktober 2021 schulde. Sie machte geltend, es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen darzulegen, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe nach dem anwendbaren Recht Zinsen gefordert werden könnten (vgl. Vi act. 11 Rz 19). Diese Bestreitung hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen unberücksichtigt gelassen. 7.2 Aufgrund des ausländischen Sitzes der Beschwerdegegnerin liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Mit der Schuldanerkennung vom 3. September 2021 hat die Beschwerdeführerin den vertraglichen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Kaufpreiszahlung für die Lieferung von Sonnenblumenöl bekräftigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegen keine Hinweise vor, dass mit der Schuldanerkennung vom 3. September 2021 die alte Schuld durch Begründung einer neuen hätte getilgt werden sollen (Novation). Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Vorliegend haben die Parteien mit Vertrag vom 31. Juli 2019 ukrainisches Recht anwendbar erklärt ("The law which regulates the present Contract is the substantive law of Ukraine"; vgl. act. 6/3 Ziff. 11.2). Entsprechend ist für die materiellrechtliche Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Verzugszins geschuldet ist, ukrainisches Recht anwendbar. 7.3 Gemäss Art. 16 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht. Es obliegt vielmehr dem Betreibenden, soweit dies von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, den Inhalt des ausländischen Rechts zu ermitteln (BGE 145 III 213 E. 6.1.2; BGE 140 III 456 E. 2.4 = Pra 2015 Nr. 36; vgl. auch Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 174). Falls sich der Gesuchsteller nicht bemüht hat, den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nachzuweisen, ist nicht schweizerisches Recht anzuwenden, sondern die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen zu verweigern (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.4 = Pra 2015 Nr. 36). Somit genügt es bezüglich des Verzugszinssatzes nicht, dass der Gesuchsteller bloss behauptet, dass der geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im betreffenden Land entspricht (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 49), sondern muss er diesen Nachweis auch tatsächlich erbringen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum ukrainischen Recht geäussert, insbesondere auch nicht zu Beginn und Höhe des Verzugszinses. Der Nachweis der entsprechenden Bestimmungen wäre ihr indes zumutbar gewesen,

Seite 12/13 hat sie doch ihren Sitz in der Ukraine. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Unrecht für die Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 405'645.45 abzuweisen, hingegen in Bezug auf die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Zinsen von 5 % seit 7. Dezember 2021 gutzuheissen. Die Verteilung der Prozesskosten bestimmt sich nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Unterliegt die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrer Beschwerde gegen die provisorische Rechtsöffnung hinsichtlich der Kapitalforderung, hat sie dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu tragen, auch wenn sie hinsichtlich der Zinsforderung mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist. Die Beschwerdeführerin ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Juni 2022 (ER 2022 103) aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. In der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Baar wird provisorische Rechtsöffnung für CHF 405'645.45 erteilt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'700.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 13/13 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2022 103) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2022 68 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.09.2022 BZ 2022 68 — Swissrulings