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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.11.2022 BZ 2022 60

November 10, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·989 words·~5 min·1

Summary

öffentliche Auflage | gegen prozessleitende Entscheide

Full text

20221031_170204_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 60 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 10. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, betreffend öffentliche Auflage (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Mai 2022)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 27. April 2022 stellte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung. Zudem beantragte sie, auf die öffentliche Bekanntmachung der provisorischen Nachlassstundung sei einstweilen zu verzichten. 2. Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 gewährte der Einzelrichter am Kantonsgericht der Beschwerdeführerin die provisorische Nachlassstundung bis zum 10. September 2022 (Dispositiv Ziffer 1) und ernannte die C.________ AG zur provisorischen Sachwalterin. In der Begründung des Entscheids hielt der Einzelrichter zudem fest, es könne entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine öffentliche Bekanntmachung der provisorischen Nachlassstundung nicht verzichtet werden. Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 wurde der Entscheid an die Beschwerdeführerin, die provisorische Sachwalterin, das Betreibungsamt Zug, das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug, das Handelsregisteramt des Kantons Zug und an die Gerichtskasse versandt. Zudem erfolgte ein Auftrag zur Publikation der provisorischen Nachlassstundung, beschränkt auf die Angaben über die Beschwerdeführerin, das Datum der provisorischen Stundungsbewilligung, die Art und Dauer der Nachlassstundung und die provisorische Sachwalterin, an das Schweizerische Handelsamtsblatt (nachfolgend: SHAB; Verfahren Nr. EN 2022 2). Die entsprechende Publikation im SHAB erfolgte am tt.mm.jjjj, diejenige im Amtsblatt des Kantons Zug am tt.mm.jjjj. 3. Mit Entscheid vom 17. Mai 2022 bestimmte der Einzelrichter am Kantonsgericht, dass der Entscheid vom 10. Mai 2022 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2022 bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Mai 2022 (EN 2022 2) sei nur unter Schwärzung der Passagen, welche Geschäftsgeheimnisse und Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin verletzen gemäss Beilage 2, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ausgang des Verfahrens (zuzüglich gesetzlicher MWST). 5. Am 2. Juni 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 6. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, auf die öffentliche Bekanntmachung der provisorischen Nachlassstundung einstweilen zu verzichten, wies der Einzelrichter ab, indem er im Entscheid vom 10. Mai 2022 das SHAB mit der Publikation der provisorischen

Seite 3/4 Nachlassstundung (beschränkt auf die Angaben über die Beschwerdeführerin, das Datum und die Dauer der provisorischen Stundungsbewilligung sowie die provisorische Sachwalterin) beauftragte. Im angefochtenen Entscheid erkannte er sodann, dass der Entscheid vom 10. Mai 2022 öffentlich zugänglich gemacht wird (öffentliche Auflage vom 10. bis 12. Juni 2022). 2. Gemäss Art. 54 ZPO sind Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (Abs. 1). Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert (Abs. 3). Der Einzelrichter stützte sich in seinem Entscheid lediglich auf Art. 54 Abs. 1 ZPO und nahm keine Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit einerseits und derjenigen der Beschwerdeführerin anderseits vor. Dazu hätte aber Anlass bestanden, nachdem die Beschwerdeführerin im Nachlassstundungsgesuch beantragt hatte, auf die öffentliche Bekanntmachung der provisorischen Nachlassstundung einstweilen zu verzichten. Aus dem gleichen Grund wäre es geboten gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass dieses Entscheids zur Frage der öffentlichen Auflage anzuhören. Indem der Einzelrichter dies unterlassen hat, hat er das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Anspruchs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 147 I 433 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 4. Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf den Sachverhalt nicht über volle Kognition. Daher fällt eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Betracht. Die Sache ist daher zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels einer unterlegenen Gegenpartei ist die Beschwerdeführerin aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen.

Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 17. Mai 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht, Einzelrichter (EN 2022 2) - C.________ AG - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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