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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BZ 2022 48

December 19, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·995 words·~5 min·1

Summary

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung | Verzög/Verweig Rechtspflege

Full text

20221212_140222_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 48 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 19. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Seite 2/4 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Bewohner und die Einwohnergemeinde Cham schlossen am 29. Januar 2021 einen befristeten "Beherbergungsvertrag" über das möblierte Zimmer Nr. ________ an der ________ in 6330 Cham. Am 22. Juni 2021 kündigte die Einwohnergemeinde Cham dem Beschwerdeführer das Mietverhältnis per 31. Juli 2021. 2. Am 21. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht gegen die Einwohnergemeinde Cham ein Schlichtungsgesuch ein. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 erteilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung (Verfahren SB 170 21). 3. Am 29. November 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, Klage ein und beantragte unter anderem sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Kündigung des Mietvertrages nicht rechtmässig sei, und es sei ihm das Mietverhältnis zu erstrecken (Verfahren EV 2021 195). In der Klageantwort vom 22. Februar 2022 beantragte die Einwohnergemeinde Cham die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Am 7. April 2022 fand die Hauptverhandlung statt. Im Anschluss daran wurde beiden Parteien eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Honorarnote bzw. Bemessung der Parteientschädigung angesetzt. 4. Am 16. April 2022 fragte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde per E-Mail an, wieviel "Zeit in Minuten" sie "dem Dossier SB 170 21 zugeordnet" habe (act. 1/1). Zudem ersuchte er die Schlichtungsbehörde mit E-Mail vom 26. April 2022 um Mitteilung, wie lange die Verhandlung gedauert habe (act. 1/2). Am 27. April 2022 sandte er überdies die ausgedruckte, persönlich unterschriebene E-Mail vom 26. April 2022 der Schlichtungsbehörde per Einschreiben zu (vgl. act. 1/3 und act. 5/2). 5. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 teilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer mit, gemäss ihren Unterlagen habe die Verhandlung von 11.15 Uhr bis 12.45 Uhr gedauert. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit "A-Post Plus" zugestellt (act. 5/1). 6. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 (Posteingang: 4. Mai 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil die Schlichtungsbehörde auf seine Anfragen nicht reagiert habe (act. 1). Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet (act. 2). Auf Nachfrage des Abteilungspräsidenten liess die Schlichtungsbehörde dem Obergericht am 12. Mai 2022 u.a. ihr Antwortschreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Mai 2022 zukommen. 7. Der Beschwerdeführer erhob im Zusammenhang mit dem kantonsgerichtlichen Verfahren EV 2021 195 diverse weitere Beschwerden an das Obergericht wie auch an das Bundesgericht, welche zwischenzeitlich allesamt erledigt wurden, zuletzt mit Urteilen 4A_430/2022 und 4A_433/2022 vom 23. November 2022.

Seite 3/4 Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Darunter fällt auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Auch Verfehlungen der Schlichtungsbehörde sind hier zu subsumieren (vgl. Botschaft ZPO S. 7377). Allerdings können und sollen gerichtliche Beurteilung und staatlicher Rechtsschutz nur gewährt werden, sofern die prozessual geltend gemachten Ansprüche ein schutzwürdiges Interesse betreffen. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse muss grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beantworten. Demgemäss fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt (Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 45 ff.). Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt indes nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3; Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 24). 2. Indem die Schlichtungsbehörde mit Schreiben vom 2. Mai 2022 dem Beschwerdeführer die Verfahrensdauer der Verhandlung vom 8. September 2021 mitteilte, ist die beim Obergericht einreichte Beschwerde vom 3. Mai 2022 diesbezüglich gegenstandslos geworden bzw. war sie genau genommen von Anfang an ohne Gegenstand. Der Beschwerdeführer hat somit kein aktuelles und praktisches Interesse mehr, so dass sich eine Prüfung erübrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2). Infolge Gegenstandslosigkeit ist daher das vorliegende Verfahren abzuschreiben. 3. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen prozessualen Anspruch auf die verlangte Auskunft hatte, konnte er doch aufgrund seiner Anwesenheit an der Schlichtungsverhandlung selbst ermessen, wie lange diese gedauert hatte. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben. Selbst wenn ein Anspruch auf Auskunft bestanden hätte, wäre die Beschwerde jedenfalls zu früh eingereicht worden: Das Auskunftsbegehren ging am Freitag, 29. April 2022, bei der Schlichtungsbehörde ein und der Beschwerdeführer gab bereits am Dienstag, 3. Mai 2022, seine Beschwerde bei der Post auf. Von einer Rechtsverzögerung konnte somit zu jenem Zeitpunkt noch keine Rede sein. Somit hätte die Beschwerde, wäre sie nicht gegenstandslos geworden, mutmasslich keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Seite 4/4 Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 100.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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