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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BZ 2022 47

December 19, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,006 words·~5 min·1

Summary

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung | Verzög/Verweig Rechtspflege

Full text

20221212_160604_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 47 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 19. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsrichter B.________, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Seite 2/4 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Bewohner und die Einwohnergemeinde Cham schlossen am 29. Januar 2021 einen befristeten "Beherbergungsvertrag" über das möblierte Zimmer Nr. ________ an der ________ in 6330 Cham. Am 22. Juni 2021 kündigte die Einwohnergemeinde Cham dem Beschwerdeführer das Mietverhältnis per 31. Juli 2021. 2. Am 21. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht gegen die Einwohnergemeinde Cham ein Schlichtungsgesuch ein. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 erteilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung (Verfahren SB 170 21). 3. Am 29. November 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, Klage ein und beantragte unter anderem sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Kündigung des Mietvertrages nicht rechtmässig sei, und es sei ihm das Mietverhältnis zu erstrecken (Verfahren EV 2021 195). In der Klageantwort vom 22. Februar 2022 beantragte die Einwohnergemeinde Cham die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Am 7. April 2022 fand die Hauptverhandlung statt. Im Anschluss daran wurde beiden Parteien eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Honorarnote bzw. Bemessung der Parteientschädigung angesetzt. 4. Mit E-Mail vom 16. April 2022 fragte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter an, wie viele Minuten die Verhandlung gedauert habe. Am 19. April 2022 teilte der Einzelrichter dem Beschwerdeführer mit, dass es ihm aus Gründen des Datenschutzes nicht gestattet sei, per E-Mail zu korrespondieren, da solche Nachrichten nicht verschlüsselt seien. Eingaben per E-Mail seien zudem nicht gültig und würden daher nicht beantwortet. Mit eingeschriebener Post vom 28. April 2022 wiederholte der Beschwerdeführer seine Anfrage beim Kantonsgericht. Eine Antwort erhielt er nicht. 5. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 (Posteingang: 4. Mai 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil der Einzelrichter auf seine Anfragen nicht reagiert habe. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 6. Am 11. Juli 2022 wies der Einzelrichter die Klage des Beschwerdeführers ab, soweit er darauf eintrat (Verfahren EV 2021 195). Auf die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 17. August 2022 trat der Präsident i.V. der I. Zivilabteilung des Obergerichts Zug mit Verfügung vom 25. August 2022 nicht ein (Verfahren Z1 2022 15). Sodann trat das Bundesgericht seinerseits mit Urteil 4A_433/2022 vom 23. November 2022 auf die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Darunter fällt auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. Botschaft ZPO S. 7377). Allerdings können und sollen gerichtliche Beurteilung und

Seite 3/4 staatlicher Rechtsschutz nur gewährt werden, sofern die prozessual geltend gemachten Ansprüche ein schutzwürdiges Interesse betreffen. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse muss grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beantworten. Demgemäss fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt (Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 45 ff.). Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt indes nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3; Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 24). 2. Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung darin, dass er vom Einzelrichter am Kantonsgericht auf seine Anfrage vom 28. April 2022 betreffend die Dauer der Hauptverhandlung vom 7. April 2022 keine Antwort erhalten hat. Diese Anfrage hatte er offenbar gestellt, weil er dem Einzelrichter im Prozess EV 2021 195 den Umfang seiner Bemühungen mitteilen wollte. Mittlerweile steht aber – rechtskräftig – fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren EV 2021 195 vollständig unterlegen ist und somit auch nicht Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung hat. Aus diesem Grund besteht kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. zum BGG: Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1 mit Hinweis auf BGE 136 III 497 E. 2.1). 3. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen prozessualen Anspruch auf die verlangte Auskunft hatte, konnte er doch aufgrund seiner Anwesenheit an der Hauptverhandlung selbst ermessen, wie lange diese gedauert hatte. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben. Selbst wenn ein Anspruch auf Auskunft bestanden hätte, wäre die Beschwerde jedenfalls zu früh eingereicht worden: Das Auskunftsbegehren ging am Freitag, 29. April 2022, beim Kantonsgericht ein und der Beschwerdeführer gab bereits am Dienstag, 3. Mai 2022, seine Beschwerde bei der Post auf. Von einer Rechtsverzögerung konnte somit zu jenem Zeitpunkt noch keine Rede sein. Demnach hätte die Beschwerde, wäre sie nicht gegenstandslos geworden, mutmasslich keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Seite 4/4 Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 100.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2021 195) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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