20220413_170316_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 28 (VA 2022 61) Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil und Verfügung vom 14. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch RA D.________, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. Februar 2022)
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit rechtskräftigem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein vom 1. Juli 2011 wurde die Ehe von C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geschieden und die von den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 29. März 2011 über die Nebenfolgen der Ehescheidung mit gewissen Änderungen genehmigt. Gemäss dieser Vereinbarung wurden die beiden Töchter F.________, geb. dd.mm.yy., und G.________, geb. dd.mm.yy., unter die alleinige Obsorge der Beschwerdeführerin gestellt. Der Beschwerdegegner verpflichtete sich, der Beschwerdeführerin ab 1. August 2011 bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs der beiden Töchter einen Unterhaltsbeitrag von CHF 975.00 zu zahlen, zahlbar jeweils im Voraus bis spätestens am Ersten jeden Monats. Ferner verpflichtete sich der Beschwerdegegner, F.________ einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 14 % seines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 3'900.00 (= CHF 546.00) und G.________ einen solchen in Höhe von 12 % des fraglichen Nettoeinkommens (= CHF 468.00) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus bis spätestens am Ersten jeden Monats. 2. Gestützt auf diesen Beschluss leitete die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Cham die Betreibung ein für CHF 224'757.00. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. E.________ vom 8. März 2021 erhob der Beschwerdegegner am 10. März 2021 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 9. April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung im oben erwähnten Umfang. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht wies die vom Beschwerdegegner eingereichte Gesuchsantwort als verspätet zurück und erteilte der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 18. Mai 2021 definitive Rechtsöffnung im verlangten Umfang. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdegegners hiess die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Urteil vom 16. September 2021 gut, hob den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht vom 18. Mai 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2021 nicht ein. Mit Entscheid vom 17. Februar 2022 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham definitive Rechtsöffnung für CHF 82'251.00 (Verfahren ER 2021 667). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid vom 17. Februar 2022 sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham sei definitive Rechtsöffnung für CHF 224'757.00 zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. Zudem stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Seite 3/9 Erwägungen 1. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin gestützt auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts definitive Rechtsöffnung für den ihr zugesprochenen Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 975.00 sowie den Unterhalt für ihre Tochter G.________ von monatlich CHF 468.00 für die Periode vom 1. April 2016 bis 1. Januar 2021 im Umfang von CHF 82'251.00 (57 Monate x [CHF 975.00 + CHF 468.00]). Das Rechtsöffnungsgesuch für den geforderten Unterhalt für die Tochter F.________ wies die Vorinstanz hingegen ab. Zur Begründung hielt sie fest, Kindesunterhaltsansprüche könnten bis zur Volljährigkeit des Kindes auch vom Inhaber der elterlichen Sorge in eigenem Namen eingefordert werden, da gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB die Leistung an ihn zu bezahlen sei. Die Betreibung sei vorliegend vor Eintritt der Mündigkeit von F.________ von der Beschwerdeführerin eingeleitet worden. F.________ sei aber im Verlaufe des Verfahrens volljährig geworden, weshalb das Verfahren nur fortgeführt werden könne, wenn das Kind zustimme. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch belegt, dass ihre Tochter die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens durch die Beschwerdeführerin erteilt habe. Somit sei F.________ Gläubigerin der ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Dies gelte auch für die Zeit ihrer Minderjährigkeit und auch wenn die Forderungen während der Zeit der Minderjährigkeit hätten erfüllt werden müssen. Folglich könne die Beschwerdeführerin nach eingetretener Volljährigkeit und mangels Zustimmung von F.________ nicht als Prozessstandschafterin bei der Eintreibung von deren Kinderunterhaltsbeiträgen handeln. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher im Umfang von CHF 61'698.00 (= 113 Monate x CHF 546.00) abzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, vorliegend gehe es um Kindesunterhalt. Das Gericht habe daher wegen der Offizialmaxime eine Fragepflicht. Die Vorinstanz hätte F.________ fragen müssen, ob sie mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche durch die Beschwerdeführerin einverstanden sei. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrige sich, da F.________ dies am 28. Februar 2022 schriftlich bestätigt habe. Ferner sei eine stillschweigende Zustimmung des Kindes möglich. Davon sei vorliegend auszugehen, da keinerlei Gründe dagegen ersichtlich seien oder von der Gegenpartei vorgebracht worden seien. Eine Abweisung der Unterhaltsansprüche von F.________ hätte zur Folge, dass diese die Ansprüche gegen den Beschwerdegegner geltend machen müsste, was aus prozessökonomischen Gründen ein unnötiger Leerlauf sei. 3. Art. 55 ZPO regelt den Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Abs. 1; Verhandlungsgrundsatz). Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen (Abs. 2; Untersuchungsgrundsatz). Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt – vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Dies gilt allerdings nur für das Erkenntnisverfahren. Für das Vollstreckungsverfahren, namentlich das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), sind jedoch die Vorschriften über das summarische Verfahren gemäss Art. 252 ff. ZPO massgebend. In diesem Verfahren gilt der Verhandlungsgrundsatz. Davon ausgenommen sind einzig Verfahren, in denen das Gericht
Seite 4/9 als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat, oder bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 255 ZPO). 3.1 Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren traf die Beschwerdeführerin die Obliegenheit, den für den Rechtsöffnungsentscheid relevanten Sachverhalt darzulegen und zu belegen. Demnach hätte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz im Rechtsöffnungsgesuch vom 9. April 2021 geltend machen und belegen müssen, dass sie berechtigt ist, nach der am 19. April 2021 eingetretenen Volljährigkeit ihrer Tochter F.________ als Prozessstandschafterin deren Unterhaltsbeiträge geltend zu machen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits während des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren anwaltlich vertreten war und keiner rechtlichen Aufklärung bedurfte. Der Vorinstanz kann daher auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Fragepflicht verletzt, weil sie die Beschwerdeführerin zu diesem Thema nicht zu einer Erklärung angehalten hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, F.________ sei damit einverstanden, dass die Beschwerdeführerin die im Rechtsöffnungsgesuch erwähnten Unterhaltsansprüche ihrer Tochter auch nach deren Volljährigkeit geltend mache, und reichte eine entsprechende Bestätigung vom 28. Februar 2022 ins Recht. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung und um ein neues Beweismittel. Diese sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Sie können daher nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt auch für die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Tatsachenbehauptung, F.________ habe stillschweigend ihre Zustimmung zur Geltendmachung der ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge durch die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren erteilt. Damit kann die Beschwerdeführerin aufgrund des Novenverbots ebenfalls nicht gehört werden. Abgesehen davon handelt es sich dabei um eine blosse Behauptung. Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung ist der Beweis, dass ein vollstreckbares Urteil vorliegt, indes vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 135). Demnach hätte auf diese blosse Behauptung selbst dann nicht abgestellt werden können, wenn sie rechtzeitig im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorgetragen worden wäre. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch für die Unterhaltsansprüche von F.________ daher zu Recht abgewiesen. 4. Der Beschwerdegegner erhob im erstinstanzlichen Verfahren sodann die Verjährungseinrede gegen die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge. 4.1 Die Einzelrichterin führte dazu aus, ob Verjährung vorliege, bestimme sich gemäss Art. 148 IPRG nach dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Für die Urteilswirkungen sei damit das Recht des Urteilsstaates massgebend. Folglich sei liechtensteinisches Recht anwendbar. Das auf die Forderung anwendbare Recht müsse vom Schuldner nachgewiesen werden. Es obliege ihm, die entsprechenden Rechtsquellen darzutun, auf die er seine Verjährungseinrede stütze. Der Beschwerdegegner stütze sich auf Art. 128 Ziff. 1 OR, weise kein liechtensteinisches Recht nach und äussere sich überhaupt nicht zu den liechtensteinischen Verjährungsbestimmungen. Mangels Nachweises des ausländischen Rechts sei hilfsweise schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjährten Unterhaltsansprüche mit Ablauf von fünf Jahren und gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbreche die Postaufgabe des Betreibungsbegehrens die Verjährung.
Seite 5/9 Den Akten sei nicht zu entnehmen, wann die Beschwerdeführerin das Betreibungsbegehren eingereicht habe. Der Zahlungsbefehl sei jedoch am 8. März 2021 ausgestellt worden, womit die Unterhaltsansprüche vom 1. August 2011 bis 7. März 2016 verjährt seien. Demnach sei definitive Rechtsöffnung für den im Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 1. Juli 2011 zugesprochenen Ehegattenunterhalt sowie den Unterhalt für die Tochter G.________ für die Periode vom 1. April 2016 bis 1. Januar 2021 im Umfang von CHF 82'251.00 (= 57 Monate x [CHF 975.00 + CHF 468.00]) zu erteilen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjährten Forderungen für periodische Leistungen mit Ablauf von fünf Jahren. Allerdings beginne die Verjährung nicht zu laufen für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Für die geltend gemachte Periode vom 1. August 2011 bis 1. Januar 2021 habe die Verjährung für die Unterhaltsbeiträge der minderjährigen Tochter G.________ nicht zu laufen begonnen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Ansprüche der Tochter vor keinem schweizerischen Gericht geltend machen können, weil der Beschwerdegegner immer wieder seinen Wohnsitz im In- und Ausland gewechselt habe, weshalb gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR die Verjährung nicht habe eintreten können. 4.3 Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren nach Art. 128 Ziff. 1 OR u.a. Forderungen für periodische Leistungen. Darunter fallen Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten sowie Unterhaltsansprüche des Kindes (Däppen, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 128 OR N 3). Die Vorinstanz hat mangels einer Ausnahmeregelung zu dieser Verjährungsbestimmung zu Recht erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin für sich geltend gemachten Unterhaltsbeiträge vor dem 1. April 2016 verjährt sind, nachdem eine Unterbrechung der Verjährung erst mit der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 8. März 2021 nachgewiesen worden ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 55'575.00 (57 Monate x CHF 975.00) für die im eigenen Namen geltend gemachten Unterhaltsbeiträge erteilt hat. 4.4 Mit Bezug auf die Tochter G.________ beruft sich die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – auf Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR und führt aus, die Verjährung für die Unterhaltsbeiträge der minderjährigen Tochter G.________ habe nicht zu laufen begonnen. 4.4.1 Die Verjährung beginnt nach der genannten Bestimmung nicht und steht still, falls sie begonnen hat, für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder. Aufgrund dieser Vorschrift wären die geltend gemachten Unterhaltsansprüche der minderjährigen G.________ nicht verjährt. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR in seiner heute gültigen Fassung trat allerdings erst am 1. Januar 2017 in Kraft. Vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 1. Januar 2017 hatte Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR den folgenden Wortlaut: Die Verjährung beginnt nicht und steht stille, falls sie begonnen hat, für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Gewalt. Gemäss dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 1. Juli 2011 wurden die beiden Töchter F.________ und G.________ unter die alleinige Obsorge der Beschwerdeführerin gestellt. Damit verfügte einzig die Beschwerdeführerin über die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge). Nur ihr gegenüber konnten die Forderungen der Töchter nicht verjähren.
Seite 6/9 Gegenüber dem Beschwerdegegner verjährten die Unterhaltsansprüche der Töchter hingegen gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR mit Ablauf von fünf Jahren. Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB, der mangels einer eigenständigen intertemporalen Bestimmung bei der Änderung des Kindesunterhaltsrechts zur Anwendung gelangt, regelt in der seit 1. Januar 2020 gültigen Fassung, dass das neue Verjährungsrecht zur Anwendung gelangt, sofern die Verjährung nach dem bisherigen Recht noch nicht eingetreten ist, falls das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht bestimmt. Nach dem früheren Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB galt, dass für die Verjährung die Bestimmungen des neuen Rechts ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Geltung erlangen, mithin auf noch nicht abgeschlossene Verjährungstatbestände (Däppen, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 49 SchlT ZGB N 4 f.). Als am 1. Januar 2017 der revidierte Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Kraft trat, waren die Unterhaltsansprüche von G.________ aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Verjährungsfrist von fünf Jahren vor dem 1. Januar 2012 verjährt. Sowohl nach der alten als auch der heute gültigen Übergangsregelung lebten die vor dem 1. Januar 2012 verjährten Unterhaltsansprüche nicht wieder auf. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB wurden die noch nicht verjährten Unterhaltsforderungen unverjährbar. Damit kann die Beschwerdeführerin die Unterhaltsansprüche für ihre Tochter G.________ ab dem 1. Januar 2012 bis zum 1. Januar 2021 trotz erfolgter Verjährungseinrede des Beschwerdegegners geltend machen. 4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals ausführt, sie habe die Ansprüche von G.________ vor keinem schweizerischen Gericht geltend machen können, weil der Beschwerdegegner immer wieder seinen Wohnsitz im In- und Ausland gewechselt habe, handelt es sich um eine neue tatsächliche Behauptung. Aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO kann die Beschwerdeführerin damit nicht gehört werden. Im Übrigen erwiese sich der Einwand, selbst wenn er berücksichtigt werden könnte, als unbehelflich. So handelt es sich dabei um eine blosse unsubstanziierte Behauptung, auf die nicht abgestellt werden könnte. Namentlich hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan, dass es ihr unabhängig von ihren eigenen persönlichen Verhältnissen nicht möglich war, die Forderung in der Schweiz zu vollstrecken (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.4.1). 4.4.3 Der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin einzig definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltsansprüche von G.________ für die Zeit vom 1. April 2016 bis 1. Januar 2021 erteilt wird, ist daher zu korrigieren. Der Beschwerdeführerin ist anstelle von CHF 26'676.00 (57 Monate x CHF 468.00) definitive Rechtsöffnung für CHF 50'544.00 (108 Monate x CHF 468.00) zu erteilen. 5. Nach dem Gesagten ist das Rechtsöffnungsgesuch in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Umfang von CHF 106'119.00 (CHF 55'575.00 + CHF 50'544.00) gutzuheissen. 6. Der Beschwerdeführerin, die im vorliegenden Verfahren definitive Rechtsöffnung für den von der Vorinstanz verweigerten Betrag von CHF 142'506.00 (CHF 224'757.00 – CHF 82'251.00) verlangte, wird lediglich zusätzlich CHF 23'868.00 (CHF 106'119.00 – CHF 82'251.00)
Seite 7/9 zugesprochen. Sie unterliegt damit im Beschwerdeverfahren zu rund 5/6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher zu 5/6 der Beschwerdeführerin und zu 1/6 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen, ist ihm für dieses keine Entschädigung zuzusprechen. 7. Im erstinstanzlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführerin von den geltend gemachten CHF 224'757.00 deren CHF 106'119.00 zugesprochen werden müssen, womit sie in diesem Verfahren bei korrekter Beurteilung rund zur Hälfte unterlegen wäre. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementsprechend sind die Parteikosen wettzuschlagen. 8. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den Akten des kantonsgerichtlichen Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (UP 2022 14) bedürftig ist und ihre Beschwerde sich nicht als aussichtslos erweist, ist ihr Gesuch gutzuheissen (VA 2022 61). Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, gehen die Gerichtskosten zulasten des Staates und der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist jedoch zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 9. Wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen, ist ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter, RA lic.iur. B.________, vom Kanton für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen. Es ist ihm für seine notwendigen Bemühungen eine Entschädigung nach Zeitaufwand sowie eine Auslagenvergütung, zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. BGE 141 III 560 E. 2 f.), zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 14 Abs. 2 AnwT). Das Honorar ist dabei ermessenweise auf CHF 1'220.25 (Honorar CHF 1'100.00 [5 Stunden à CHF 220.00]; Auslagen CHF 33.00; MWST CHF 87.25) festzusetzen. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Seite 8/9 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1-3 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. Februar 2022 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 106'119.00. 3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 650.00 wird den Parteien je zur Hälfte (= CHF 325.00) auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Entscheidgebühr wird einstweilen auf die Staatskasse genommen und der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 650.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der ihr auferlegten Entscheidgebühr von CHF 325.00 verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Die Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren werden wettgeschlagen. 5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 900.00 wird der Beschwerdeführerin im Umfang von 5/6 (= CHF 750.00) und dem Beschwerdegegner im Umfang von 1/6 (= CHF 150.00) auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Entscheidgebühr wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der ihr auferlegten Entscheidgebühr von CHF 750.00 verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 6. RA lic.iur. B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'220.25 (Honorar CHF 1'100.00; Auslagen CHF 33.00; MWST CHF 87.25) aus der Staatskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 9/9 7. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichterin (ER 2021 667) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: