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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.02.2023 BZ 2022 129

February 7, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·8,333 words·~42 min·1

Summary

Berufsregelverletzung | Aufsichts-/Disziplinarrecht RA (AK)

Full text

20221227_072435_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 129 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter St. Dalcher Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 7. Februar 2023 [rechtskräftig] in Sachen Rechtsanwalt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin, betreffend Berufsregelverletzung (Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 23. November 2022)

Seite 2/21 Prozessgeschichte 1. Mit Aufsichtsanzeige vom 3. November 2021 an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (nachfolgend: Aufsichtskommission) beantragte C.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatterin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Dieser habe im Rahmen seines Mandats als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter des Nachlasses von E.________, dem verstorbenen Ehegatten der Anzeigeerstatterin, seine Berufspflichten mehrfach und schwer verletzt. Insbesondere sei er während ca. zwei Jahren mehrheitlich untätig geblieben, obwohl eine beförderliche Bearbeitung des Mandats geboten gewesen wäre. Ausserdem habe er trotz Aufforderung dazu keine Abrechnungen über seine Tätigkeit abgeliefert und eine Akontozahlung nicht zurückerstattet (Vi act. 1). 2. Mit Eingabe vom 2. März 2022 replizierte der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen der Anzeigeerstatterin und reichte gleichzeitig eine Aufsichtsanzeige gegen Rechtsanwalt D.________ wegen bestimmten Formulierungen in dessen Eingabe vom 3. November 2021 ein. Rechtsanwalt D.________ habe damit gegen die Berufsregeln verstossen (Vi act. 5). 3. Mit Beschluss AK 2021 14 vom 23. November 2022 stellte die Aufsichtskommission fest, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a, lit. h und lit. i des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verstossen habe. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein befristetes Berufsausübungsverbot von vier Monaten ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (act. 1/1). 4. Sodann wurde im gleichen Beschluss vom 23. November 2022 die Anzeige des Beschwerdeführers gegen Rechtsanwalt D.________ vom 2. März 2022 nicht an die Hand genommen. Für die Nichtanhandnahme wurden keine Kosten erhoben (act. 1/1 S. 16 ff.). 5. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde vom 19. Dezember 2022, dass der Beschluss der Aufsichtskommission vom 23. November 2022 aufzuheben und auf die Aufsichtsanzeige vom 3. November 2021 nicht einzutreten sei. Soweit auf die Anzeige eingetreten werde, sei von einer Disziplinarsanktion gegen den Beschwerdeführer abzusehen, bzw. eventualiter sei dieser mit einer Verwarnung oder einem Verweis zu disziplinieren. Sodann sei Rechtsanwalt D.________ wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA angemessen zu disziplinieren. Eventualiter sei die Aufsichtskommission anzuweisen, ein Verfahren gegen Rechtsanwalt D.________ zu eröffnen und ihn angemessen zu disziplinieren. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, bzw. der Staatskasse, eventualiter der Anzeigeerstatterin (act. 1 S. 2). 6. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 wurde die Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugesendet. Sodann wurde die Beschwerde auszugsweise an Rechtsanwalt D.________ zur Stellungnahme versendet (act. 2, 3). Die Aufsichtskommission übermittelte mit Schreiben vom 4. Januar 2023 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4). Rechtsanwalt D.________ nahm mit Eingabe vom 11. Januar 2023 zur Beschwerde Stellung. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde mit Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (act. 5).

Seite 3/21 Erwägungen 1. Eintreten auf die Beschwerde 1.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2022 (Versand gleichentags) gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 23. November 2022 (eingegangen am 28. November 2022) erfolgte unter Berücksichtigung des Fristenendes an einem Sonntag innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen (Vi act. 9; 9/1; 10/1). 1.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist einerseits darauf ausgerichtet, die gegen ihn ausgesprochene Disziplinarmassnahme aufzuheben. Andererseits beantragt der Beschwerdeführer, dass Rechtsanwalt D.________ für seine Äusserungen im Rahmen der Anzeige gegen den Beschwerdeführer betreffend Berufsregelverletzung zu disziplinieren sei. Bei beiden Begehren ist vorab die Legitimation des Beschwerdeführers zu prüfen. 1.3 Gemäss § 19 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 161.1) richten sich die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz, sofern keine abweichenden Bestimmungen in der Anwaltsrechtsgesetzgebung (BGFA/EG BGFA) enthalten sind. 1.4 Gemäss § 17 Abs. 1 EG BGFA ist die anzeigende Person im Disziplinarverfahren nicht Partei. Ihr sind indessen Nichtanhandnahme- und Einstellungsbeschlüsse zuzustellen. Gemäss § 17 Abs. 2 EG BGFA hat die Anzeigeerstatterin im Fall einer Nichtanhandnahme oder Einstellung insoweit ein Akteneinsichtsrecht, als dies für eine allfällige Beschwerde notwendig erscheint. 1.5 Gemäss § 62 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte; (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; oder (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdevoraussetzungen in der kantonalen Verwaltungsrechtspflege sind mithin identisch mit den bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG; SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Diese Bestimmungen decken sich mit dem früheren, am 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzten Art. 89 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; SR 173.110). 1.6 Ein Eintreten auf eine Beschwerde setzt gemäss § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG voraus, dass der Beschwerdeführer materiell beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid stärker betroffen sein muss als jedermann; er muss in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 131 II 587 E. 2.1). Grundsätzlich dienen dabei die Verfahren der Aufsichtskommission gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht der Wahrung von privaten Interessen (BGE 106 Ia 237 E. 2). Einem Anzeigeerstatter kommt ferner kein rechtlich geschützter Anspruch auf die Disziplinierung eines Anwalts zu (BGE 129 II 297 E. 2.1). Durch Nichteinleitung oder Einstellung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Anwalt wird ein An-

Seite 4/21 zeigeerstatter zudem nicht in seinen schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_892/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4). 1.7 § 17 Abs. 2 EG BGFA regelt primär das Akteneinsichtsrecht des Anzeigeerstatters hinsichtlich einer allfälligen Beschwerde. Aufgrund des Gesetzeswortlauts ist nicht abschliessend klar, ob sich aus der Bestimmung ungeachtet der Legitimationsbestimmungen nach § 19 Abs. 2 EG BGFA i.V.m. § 62 VRG ein generelles Beschwerderecht eines Anzeigeerstatters ableiten lässt, welches über die Fälle von § 27 Abs. 1 und 2 EG BGFA (Kostenpflicht des Anzeigeerstatters) hinausgeht. In jedem Fall steht der Wortlaut von § 17 Abs. 2 EG BGFA prima vista in Widerspruch zu den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen gemäss § 19 Abs. 2 EG BGFA i.V.m. § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG, da ein Anzeigeerstatter grundsätzlich keine materielle Beschwer und kein schutzwürdiges eigenes Interesse daran haben dürfte, den Entscheid gegen die Nichteröffnung eines Aufsichtsverfahrens gegen einen Rechtsanwalt anzufechten. Aus den Materialien zur Entstehung des EG BGFA kann allerdings gefolgert werden, dass ein Anzeigeerstatter nach kantonalem Recht stets legitimiert sein soll, Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme oder Einstellung der Aufsichtskommission zu führen (vgl. Bericht und Antrag des Obergerichts zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 30. Mai 2001, Vorlage Nr. 922.1, Laufnummer 10600, S. 10, zu § 19). Folglich sind die §§ 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 EG BGFA gestützt auf den historischen Willen des Gesetzgebers so auszulegen, dass der Gesetzgeber bei Anzeigeerstattern die besonderen Legitimationserfordernisse nach § 19 Abs. 2 EG BGFA i.V.m. § 62 Abs. 1 VRG erliess und diese generell als beschwerdeberechtigt erachtete, falls ein Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht an die Hand genommen oder eingestellt wird. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahme des Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt D.________ ist einzutreten. 1.8 Der Beschwerdeführer ist sodann formell und materiell im Sinne von § 63 Abs. 1 VRG beschwert, was die Feststellung einer Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a, lit. h. und lit. i BGFA und die gegen ihn gestützt auf Art. 17 Abs. 1 BGFA angeordnete Disziplinarmassnahme durch die Aufsichtskommission anbelangt. Der Beschwerdeführer hat sodann ein schützenswertes Interesse daran, das gegen ihn ausgefällte Berufsausübungsverbot sowie die damit verbundenen Kostenfolgen anzufechten. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in diesen Punkten ebenfalls einzutreten. 2. Anwendungsbereich des Anwaltsgesetzes 2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte hinsichtlich der Beurteilung seiner Handlungen als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter. Gemäss § 8 Ziff. 5 EG ZGB sei im Kanton Zug der Gemeinderat für die Aufsicht über die Willensvollstrecker zuständig. Diese kantonale Zuständigkeitszuweisung sei ausschliesslich. Die Bezugnahme auf die Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung wirke konstruiert und bezwecke wohl die Umgehung der zwingenden Zuständigkeit des Gemeinderats. Ebenfalls unterstehe ein Erbschaftsverwaltungsmandat nicht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts.

Seite 5/21 2.2 Gemäss § 8 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) ist der Gemeinderat (unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bürgerrats) zuständig für die Aufsicht über die Willensvollstreckung und die Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 518, Art. 554 und Art. 595 Abs. 3 ZGB. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, dass Willensvollstreckermandate, welche durch Rechtsanwälte ausgeführt werden, nach dem kantonalen Recht ausschliesslich unter der Aufsicht des Gemeinderats stehen. Aus § 14 Abs. 1 lit. d EG BGFA ergibt sich, dass kantonalrechtlich der Vollzug der Bestimmungen des BGFA der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte obliegt. Auch diese Norm stipuliert keinen Ausschluss der Zuständigkeit der Aufsichtskommission bei Willensvollstrecker- oder Erbschaftsverwaltungsmandaten. Eine mehrgliederige Aufsicht bei einer Doppelfunktion ist mithin mangels eines expliziten Ausschlusses im kantonalen Recht möglich. 2.3 Es ist somit zu prüfen, inwiefern nach Bundesrecht ein durch einen Rechtsanwalt ausgeübtes Willensvollstreckungsmandat den Berufspflichten eines Rechtsanwalts unterliegt. Die Tätigkeit eines eingetragenen Rechtsanwalts als Willensvollstrecker kann dabei in bestimmten Konstellationen in den Zuständigkeitsbereich des BGFA fallen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei entscheidend, ob ein Anwalt im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Willensvollstrecker betraut wurde (Urteile des Bundesgerichts 2P.139/2001 vom 3. September 2001 E. 3 und 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.1). 2.4 Dass der Beschwerdeführer vorliegend wegen seines Anwaltsberufs als Willensvollstrecker eingesetzt wurde, ist in den Akten ausreichend belegt. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass sich die Anzeigeerstatterin und ihr verstorbener Ehegatte E.________ an ihn als Willensvollstrecker im Todesfall wandten, weil eine Verwandtschaft, eine Freundschaft oder eine sonstige persönliche Vertrauensbeziehung bestand. Mangels besonderer Vertrauensbeziehung steht mithin ein rein geschäftliches Verhältnis im Zusammenhang mit dem Willensvollstreckungsmandat im Vordergrund. So war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1999 im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen und übte den Beruf eines Rechtsanwalts und Notars als Hauptgewerbe aus. Dass Personen aus dieser Berufsgruppe u.a. wegen der Notariatstätigkeit sowie der juristischen Ausbildung und dem vertrauenswürdigen Ansehen des Berufsstands häufig als Willensvollstrecker eingesetzt werden, ist im Kanton Zug gerichtsnotorisch. Wesentlich ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer effektiv auch während der Bearbeitung des Mandats als Willensvollstrecker über sein ________ Anwaltsbüro auftrat, indem er dieses als Korrespondenzadresse angab. Der Beschwerdeführer verwendete für die Mandatsabwicklung ferner Briefpapier und E-Mail-Signaturen, welche prägnant auf seine Funktion als Rechtsanwalt und Notar hinwiesen. Sodann liess der Beschwerdeführer die in casu relevanten Zahlungsflüsse über sein Anwaltskonto ausführen (Vi act. 1/4, 1/5, 1/14). Der Beschwerdeführer verwendete sowohl gegenüber den Behörden und den Erben seinen Rechtsanwaltstitel und wurde auch unter Bezugnahme auf diesen Titel angeschrieben (Vi act. 1/2 ff.). Insgesamt beruhten die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker auf seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer bei seiner Mandatsausübung als Rechtsanwalt auf. Entsprechend ist die Mandatsausführung als Willensvollstrecker durch den Beschwerdeführer nach den Regeln des Anwaltsberufs zu beurteilen.

Seite 6/21 2.5 Gleiches gilt für die zusätzliche Rolle des Beschwerdeführers als Erbschaftsverwalter. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer durch das Erbschaftsamt F.________ (nachfolgend: Erbschaftsamt) als eine staatliche Stelle gestützt auf Art. 554 Abs. 1 ZGB zum Erbschaftsverwalter ernannt wurde. Allerdings wurde der Beschwerdeführer vom Erbschaftsamt zum Erbschaftsverwalter ernannt, weil ein Willensvollstrecker nach Art. 554 Abs. 2 ZGB grundsätzlich einen Anspruch auf die Einsetzung als Erbschaftsverwalter hat und der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt die dafür notwendigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllte (vgl. Vi act. 1/3 S. 2 E. C mit Hinweis auf PraxKomm Erbrecht, Abt/Weibel, Art. 554 ZGB N. 10 ff.). Entsprechend war die Einsetzung des Beschwerdeführers als Erbschaftsverwalter eine aus dem Willensvollstreckungsmandat abgeleitete Funktion, welche sich vorliegend aufgrund eines rechtlichen Anspruchs ergab. So hat der Beschwerdeführer das zusätzliche Mandat als Erbschaftsverwalter auf dieser Grundlage auch bereitwillig übernommen bzw. nie dagegen opponiert. Aufgrund dieses engen funktionellen Zusammenhangs zwischen Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB ist die abgeleitete Tätigkeit eines Anwalts und Willensvollstreckers als Erbschaftsverwalter automatisch ebenfalls den Berufsregeln des BGFA zu unterstellen, wenn die Willensvollstreckungstätigkeit diesen aufsichtsrechtlichen Pflichten unterstellt wird. Da dies vorliegend der Fall ist, fällt auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Erbschaftsverwalter in sachlicher Hinsicht unter die Berufsregeln des BGFA. 2.6 Dem Antrag des Beschwerdeführers, auf die Anzeige vom 3. November 2021 nicht einzutreten, ist mithin nicht zu folgen. Seine Handlungen als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter des Nachlasses von E.________ sind unter den Gesichtspunkten einer möglichen Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 BGFA somit nachfolgend zu beurteilen. 3. Sachverhalt 3.1 Mit Aufsichtsanzeige vom 3. November 2021 beantragte die Anzeigeerstatterin standesrechtliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer. Der Aufsichtsanzeige der Anzeigeerstatterin waren folgende Dokumente beigelegt: 3.1.1 Mit Verfügung des Erbschaftsamts vom 3. September 2019 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf einen Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1999 als Willensvollstrecker des verstorbenen E.________ eingesetzt. In der Verfügung wird festgehalten, dass die Kosten für die Erbschaftseröffnung CHF 783.00 betragen und mit der beigelegten Rechnung vom Willensvollstrecker bezogen werden. Die entsprechende Rechnung vom 3. September 2019 war an den Beschwerdeführer adressiert. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben zugestellt (Vi act. 1/2 S. 3, Dispositivziffern 3 und 5; Vi act. 1/6 S. 4). 3.1.2 Mit Verfügung des Erbschaftsamts vom 17. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich als Erbschaftsverwalter des Nachlasses des verstorbenen E.________ eingesetzt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang vom Erbschaftsamt in Dispositivziffer 4 der Verfügung angehalten, dem Erbschaftsamt die für die Aufnahme eines öffentlichen Inventars notwendigen Angaben über die Vermögenswerte des Nachlasses zuzustellen. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 17. Oktober 2019 die

Seite 7/21 Pflichten eines Erbschaftsverwalters dargelegt, so die Sicherung des Nachlasses und bei Beendigung der Erbschaftsverwaltung die Übergabe der Erbschaft an die Erben und der Unterbreitung des Schlussberichts und der Honorarnote an das Erbschaftsamt (Vi act. 1/3 S. 2). 3.1.3 Gemäss einem Beleg der G.________ saldierte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 das Konto des verstorbenen E.________ und überwies den Saldo von CHF 7'699.25 auf ein Konto, welches auf sein Anwaltsbüro lautete (Vi act. 1/4). 3.1.4 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 versendete der Beschwerdeführer entgegen der Verfügung vom 3. September 2019 die an ihn adressierte Rechnung des Erbschaftsamts über CHF 783.00 an die Anzeigeersatterin zur Begleichung (Vi act. 1/5). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer die genannte Rechnung von der Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin retourniert und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Anzeigeerstatterin aus ihrem Vermögen keine Rechnungen des Nachlasses begleichen müsse (Vi act. 1/6). 3.1.5 Gemäss den Unterlagen der Bank H.________ liess der Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 ein weiteres Konto des verstorbenen E.________ saldieren und in der Höhe von EUR 9'807.70 auf das Konto seiner Anwaltskanzlei überweisen (Vi act. 1/7). 3.1.6 Im April 2020 schlossen die Erben einen Teilungsvertrag betreffend das Erbe von E.________. Die Anzeigeerstatterin wurde als Alleinerbin anerkannt (Vi act. 1/8). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2020 vom Erbschaftsamt aufgefordert, bis spätestens Ende Juli 2020 den Schlussbericht als Erbschaftsverwalter zuzustellen. Das Mandat als Willensvollstrecker habe weiterhin bestand (Vi act. 1/10). 3.1.7 Mit Schreiben vom 10. August 2020 stellte das Erbschaftsamt fest, dass die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist verstrichen sei und es nichts vom Beschwerdeführer gehört habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Schlussbericht und die Honorarrechnung bis am 15. September 2020 einzureichen, damit der Anzeigeerstatterin die Erbbescheinigung ausgestellt werden könne (Vi act. 1/10 S. 2). 3.1.8 Mit Schreiben vom 12. August 2020 stellte das Erbschaftsamt fest, dass der Beschwerdeführer die Rechnung vom 3. September 2019 über CHF 783.00 trotz Mahnung nicht bezahlt hatte und leitete diese zur Bezahlung an die Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin weiter (Vi act. 1/11). 3.1.9 Gemäss einem E-Mail vom 25. September 2020 (vgl. zur Datierung: Vi act. 1 Ziff. 22 m.w.H.) führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Erbschaftsamt aus, dass er noch nicht detailliert über alles Auskunft geben könne, da seine Sekretärin noch bis Mitte Oktober 2020 in den Ferien sei. Es seien sodann mehrere Personen in seinem familiären Umfeld schwer erkrankt. Für ihn sei die Erbschaftsverwaltung beendet. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Rechnung über CHF 783.00 nochmals an die Witwe zu senden, da ihm dafür keine Geldmittel zur Verfügung stünden. Sobald er von der Buchhaltungsstelle die offizielle Abrechnung erhalten habe, werde er die Schlussabrechnung mit offizieller Mandatsniederlegung als Willensvollstrecker übermitteln (Vi act. 1/14).

Seite 8/21 3.1.10 Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 hob das Erbschaftsamt die Erbschaftsverwaltung auf, obwohl der Beschwerdeführer nie einen Schlussbericht eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer wurde als Erbschaftsverwalter entlassen und es wurde ihm eine letzte Frist bis am 26. Oktober 2020 gesetzt, um dem Erbschaftsamt eine Honorarnote einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, sich hinsichtlich der Aushändigung des Nachlasses und der Unterlagen mit der Anzeigeerstatterin als Alleinerbin in Verbindung zu setzen (Vi act. 1/15 Ziff. 3, 4). 3.1.11 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin aufgefordert, innert 10 Tagen die bezogenen Vermögenswerte ab den Konten von E.________ an die Anzeigeerstatterin als Alleinerbin zu überweisen und das Mandat als Willensvollstrecker zu beenden. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Akontozahlung von CHF 3'885.00, welche der Beschwerdeführer gemäss seiner Aufforderung von der Anzeigeerstatterin erhalten hatte, abzurechnen und den Restbetrag der Anzeigeerstatterin zu überweisen (Vi act. 1/16). Am 28. Oktober 2020 erneuerte die Rechtsvertreterin der Anzeigeerstatterin ihre Begehren und der Beschwerdeführer wurde ersucht, diesen bis am 2. November 2020 nachzukommen (Vi act. 1/16 S. 3). 3.1.12 Mit Schreiben vom 8. September 2021 wurde der Beschwerdeführer letztmalig vom neuen Rechtsvertreter der Anzeigeerstatterin aufgefordert, die Akontozahlung und die vom Nachlass von E.________ bezogenen Vermögenswerte abzurechen und den Saldo an die Anzeigeerstatterin bis am 18. September 2021 zu überweisen (Vi act. 1/17). 3.1.13 Am 3. November 2021 reichte die Anzeigeerstatterin Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein (Vi act. 1/18). Gleichentags erfolgte die eingangs genannte Aufsichtsanzeige gegen den Beschwerdeführer (Vi act. 1). 3.2 Der Beschwerdeführer reichte während des Verfahrens bei der Aufsichtskommission mehrere Arztzeugnisse ins Recht. Diese belegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 11. Januar 2021 und dem 3. Mai 2021. Sodann wurde dem Beschwerdeführer ärztlich attestiert, dass er sich am 18. Januar 2021 einer ________operation unterziehen musste und sich bis am 9. November 2021 in regelmässiger ärztlicher Kontrolle befinde. Seine Leistungsfähigkeit sei deutlich vermindert. Stressbelastungen würden sich ungünstig auf den Heilungsprozess auswirken (vgl. Vi act. 5/1a-1f). Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gedenke, das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffend Veruntreuung einzustellen. 3.3 Rechtsanwalt D.________ reichte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 weitere Unterlagen zu den Akten. Gemäss einer Klagebewilligung vom 7. September 2022 wurde der Anzeigeerstatterin vom Friedensrichteramt I.________ die Bewilligung zur Klage über den Betrag von CHF 22'191.25 gegen den Beschwerdeführer erteilt. Dabei wurde vom zuständigen Friedensrichteramt festgestellt, dass der Beschwerdeführer die postalische und polizeiliche Zustellung der Vorladung verweigert hatte (act. 5/1). Sodann reichte Rechtsanwalt D.________ ein mediales Erzeugnis mit Nennung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem deutschen Strafverfahren sowie eine Publikation des Betreibungsamts I.________ betreffend

Seite 9/21 Versteigerung des ________hauses des Beschwerdeführers in I.________ per 31. Januar 2023 ein (act. 5/3; act. 5/4). 3.4 Die Anzeige der Anzeigeerstatterin vom 3. November 2021 und die Standpunkte des Beschwerdeführers gemäss seiner Stellungnahme vom 2. März 2022 wurden im Beschluss der Aufsichtskommission detailliert zusammengefasst (act. 1/1 S. 2-7). Darauf wird, zusammen mit den Argumenten in der Beschwerde vom 19. Dezember 2022 und den weiteren Argumenten der Parteien, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben die Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dies bezieht sich auf sämtliche Handlungen eines Rechtsanwalts sowohl gegenüber seinen Klienten wie auch gegenüber den Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2). Handlungen, welche geeignet sind, das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft als Ganzes zu beeinträchtigen und damit deren Funktion in der Rechtspflege stören, verstossen gegen Art. 12 lit. a BGFA (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N. 12.). 4.2 Eine unsorgfältige Berufsausübung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin muss sodann qualifiziert sein, dass sie als Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 lit. a BGFA beurteilt werden kann. Die Unsorgfalt muss ein Ausmass annehmen, dass über die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe hinaus eine zusätzliche Sanktionierung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Disziplinarrechtlich zu ahnden ist folglich nur grobes und schuldhaftes Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer unsorgfältigen Mandatsausübung (Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2). Bei der Unterlassung einer gebotenen Handlung werden in der Praxis nur grobe Verstösse gegen die Pflicht der beförderlichen Behandlung des Mandats geahndet. So wird grundsätzlich anerkannt, dass ein Rechtsanwalt von Zeit zu Zeit überlastet sein kann. Eine Berufsregelverletzung stellt eine Inaktivität indessen dann dar, wenn über Jahre hinweg oder trotz mehrfachen Aufforderungen grundlos Mandate verschleppt werden (vgl. kantonale Praxis in: Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 28a und 28b). 4.3 Gemäss Art. 23 Abs. 2 der Standesregeln des Schweizer Anwaltsverbands müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jederzeit zur Herausgabe in der Lage sein und die Gelder nach Aufforderung des Klienten zeitverzugslos abrechnen und herausgeben. Die genannte Herausgabepflicht ist ein Teilaspekt der Pflicht zur getrennten Aufbewahrung anvertrauter Vermögenswerte nach Art. 12 lit. h BGFA. Diese sind sorgfältig aufzubewahren und auf entsprechendes Begehren sofort herauszugeben (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 154). Auch aus der allgemeinen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt über aufbewahrte Vermögenswerte von Dritten umgehend im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR Rechenschaft abzulegen und den verwahrten Vermögenswert herauszugeben hat, sofern keine rechtlichen Gründe dagegen sprechen. So ist es offensichtlich mit den hohen Anforderungen an die persönliche Integrität eines Rechtsanwalts nicht vereinbar, wenn er für seine Klienten aufbewahrte Vermögenswerte trotz entsprechender Aufforderung grundlos nicht herausgibt.

Seite 10/21 4.4 Was Kollegialität unter den Anwälten anbelangt, so steht die Wahrnehmung der Interessen des Klienten im Vordergrund. Energisches, teilweise auch überschiessendes Vorgehen für die vertretene Partei mitsamt einer pointierten Ausdrucksweise sind aufsichtsrechtlich unbedenklich. Die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft als Schutzgut nach Art. 12 lit. a BGFA ist primär dann verletzt, wenn ein anderer Anwalt unnötig ausserhalb des Prozessgegenstands herabgewürdigt wird und/oder wider besseres Wissens Anschuldigungen erfolgten (Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2). 4.5 Gemäss Art. 12 lit. i BGFA ist ein Anwalt sodann verpflichtet, den Klienten über die Grundsätze der Honorierung aufzuklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Mandats zu informieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Klienten jederzeit ein Anspruch auf eine Leistungsabrechnung zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 4.1), und ein Anwalt ist gehalten, die Höhe des Honorars innert nützlicher Frist anzugeben (Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2020 E. 4.1). 5. Beweiswürdigung und Beurteilung des Vorwurfs betreffend Nichtbezahlen der Rechnung des Erbschaftsamts 5.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit anfangs September 2019 gestützt auf die Verfügung des Erbschaftsamts vom 3. September 2019 wusste, dass er als Willensvollstrecker aus der Erbmasse die Rechnung des Erbschaftsamts F.________ über CHF 783.00 zu begleichen hatte. Spätestens ab dem 3. Dezember 2019 verfügte der Beschwerdeführer auch über die dafür notwendigen Mittel aus dem Nachlass von E.________. Trotzdem beglich er die Rechnung des Erbschaftsamts nicht. 5.2 Nachvollziehbare Gründe, warum der Beschwerdeführer einerseits zeitnah und teilweise gegen den Willen der Anzeigeerstatterin Konten des Erblassers saldierte und auf sein Anwaltskonto übertrug und es andererseits unterliess, die genannte Rechnung zu begleichen, sind insgesamt nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, "es sei nachvollziehbar, dass die Bezahlung dieser geringfügigen Rechnung […] unterging", und mithin mit einer leichten Fahrlässigkeit argumentiert, erscheint dies in keiner Weise plausibel. Erstens wurde er vom Erbschaftsamt betreffend die Rechnung mehrfach gemahnt (Vi act. 1/11; Vi act. 1/6 S. 3). Zweitens war die auf den Beschwerdeführer ausgestellte Rechnung mehrfach Gegenstand der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Anwältin der Anzeigeerstatterin, so bspw. am 11. Dezember 2019. Drittens führte der Beschwerdeführer im E-Mail vom 25. September 2020 gegenüber dem Erbschaftsamt wahrheitswidrig zur genannten Rechnung aus, dass ihm zur Bezahlung keine Geldmittel zur Verfügung stehen würden. Entsprechend war sich der Beschwerdeführer der Rechnung bewusst und verfügte über die Möglichkeit, diese Rechnung aus dem Nachlass von E.________ zu begleichen. Er zeigte aber keinen Willen, dies zu tun, obwohl ihm diese Pflicht als Willensvollstrecker gemäss der Verfügung des Erbschaftsamts vom 3. September 2019 oblag. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens bemüht habe, zu veranlassen, dass die Rechnung bezahlt werde, ist überhaupt nicht stichhaltig. Denn die Pflicht zur Zahlung oblag zweifellos ihm als Willensvollstrecker. Dass der Beschwerdeführer erst die Rechnung der Allein-

Seite 11/21 erbin zusendete und anschliessend das Erbschaftsamt bat, die Alleinerbin zur Zahlung der Rechnung zu veranlassen, verdeutlicht vielmehr, dass der Beschwerdeführer trotz der zeitnahen Behändigung und Überweisung ausreichender Mittel aus der Erbmasse auf sein Anwaltskonto nach dem Beginn des Mandats als Willensvollstrecker keine Absicht hatte, die besagte Rechnung zu begleichen. 5.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu werten. Dabei ist vorab zu würdigen, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine komplexen und umfangreichen Rechtsschriften oder Beurteilungen erstellen musste, um die pflichtgemäss gebotene Handlung vorzunehmen. Angesichts des Umstands, dass die gebotene Handlung ohne grossen Aufwand durch eine simple Anweisung an das Sekretariat hätte ausgeführt werden können, ist der entsprechende Zeitverzug als gravierend zu taxieren. So beglich der Beschwerdeführer die Rechnung vom 3. Dezember 2019 bis am 25. September 2020 nicht. Stattdessen teilte er dem Erbschaftsamt an diesem Datum sogar wahrheitswidrig mit, dass ihm keine Geldmittel aus dem Nachlass zur Verfügung stünden, um die Rechnung zu begleichen. Dass die Anzeigeerstatterin letztlich aufgrund der unbegründeten Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers die Rechnung zu Lasten des Nachlasses aus ihrem eigenen Vermögen begleichen musste, kann insgesamt aus ihrer Perspektive nur als eine Zumutung bezeichnet werden. Indem der Beschwerdeführer einerseits überaus schnell die Vermögenswerte des Erblassers auf sein Anwaltskonto überweisen liess, andererseits aber wissentlich und willentlich die Zahlung einer mit dem Erbgang verbundenen Rechnung während mehr als zehn Monaten unterliess, handelte er nicht nur einfach unsorgfältig. Vielmehr säte er mit seinen Handlungen bei einem unabhängigen Betrachter allein schon aufgrund des festgestellten äusseren Vorgangs erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Kompetenz und Integrität. Aufgrund der Funktion des Beschwerdeführers und seinem öffentlichen Auftreten als Rechtsanwalt (welches er gegenüber den Erben, dem Erbschaftsamt und den anderen beteiligten Anwälten kundtat) sind solche Zweifel überdies geeignet, die Integrität des Anwaltsberufs als Ganzes zu tangieren. 5.4 Das genannte Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rechnung des Erbschaftsamts ist zudem als unsorgfältige Mandatsausübung zu qualifizieren. Die Weigerung des Beschwerdeführers, die genannte Rechnung zu bezahlen, muss wie dargelegt in tatsächlicher Hinsicht als eine wissentliche und willentliche Handlung interpretiert werden. Der Zeitraum des Untätigbleibens war sodann relativ lang. Ebenfalls ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer sogar mittels unwahren Argumenten versuchte, die Anzeigeerstatterin zur Zahlung der Rechnung aus dem eigenen Vermögen zu veranlassen. Aufgrund dieser Umstände muss die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers als grob qualifiziert werden. Wesentlich erscheint zudem, dass es vorliegend nicht um eine unrichtige Beratung, ein prozessual falsches oder gar unkluges Vorgehen eines Rechtsanwalts geht, welches allenfalls als einfache Sorgfaltswidrigkeit mittels einer zivilrechtlichen Klage zu beurteilen wäre (vgl. Fellmann, a.a.O. Art. 12 BGFA N. 15a). Effektiv standen der Anzeigeerstatterin gegen das Untätigbleiben des Beschwerdeführers keine griffigen anderen Rechtsbehelfe zur Verfügung. So musste die Anzeigeerstatterin letztlich dulden, dass der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker die genannte Rechnung einfach nicht bezahlte. Entsprechend erscheint es im öffentlichen Interesse, dass die langandauernde, vorsätzliche und nicht mit Arbeitsüberlastung erklärbare Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Bezahlung der Rechnung des Erbschaftsamts als Berufsregelverletzung im Rahmen eines standesrechtli-

Seite 12/21 chen Verfahrens geahndet wird. 5.5 Ein Verstoss des Beschwerdeführers gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA im Zusammenhang mit der Rechnung des Erbschaftsamts ist damit erstellt. 6. Beweiswürdigung und Beurteilung betreffend den Vorwurf im Zusammenhang mit dem Schlussbericht und der Einreichung der Belege zum Inventar 6.1 Die Pflichten als Erbschaftsverwalter mitsamt der zusätzlichen Pflicht, die notwendigen Angaben zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars dem Erbschaftsamt zuzustellen, wurden dem Beschwerdeführer in der Verfügung des Erbschaftsamts vom 17. Oktober 2019 dargelegt. Er unternahm daraufhin Sicherungshandlungen, indem er – nach eigenen Angaben wegen den hohen Bankgebühren – die Vermögenswerte des Erblassers von zwei Bankkonten auf sein Anwaltskonto übertrug (Vi act. 6/1 S. 3). Inwiefern dieser zweifache Kontoübertrag angemessen war, ergibt sich nicht aus den Akten und kann offen gelassen werden. Auf jeden Fall waren soweit ersichtlich keine weiteren Handlungen zur Sicherung der Erbschaft notwendig. Nach dem Vergleich zwischen den Erben von E.________ im April 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2020 aufgefordert, bis Ende des Monats den Schlussbericht einzureichen. Am 10. August 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, den Schlussbericht und die Honorarnote bis am 15. September 2020 einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folgezeit weder einen Schlussbericht noch eine Honorarnote ein, so dass das Erbschaftsamt ohne diese Dokumente mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 die Erbschaftsverwaltung aufheben musste. 6.2 Beim dargelegten Sachverhalt ist erneut zu erwägen, dass die weitgehende Inaktivität des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt werden kann. Wiederum muss vorab festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten verrichten musste, die rechtlich oder persönlich aufwändig oder anspruchsvoll waren und eines erheblichen Zeitaufwands bedurften. So war insbesondere der Teilungsvertrag vom April 2020 (Vi act. 1/8), dem eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann, ohne das Mitwirken des Beschwerdeführers zustande gekommen. Der Umfang der vom Beschwerdeführer bezüglich die Erbschaftsverwaltung getätigten Handlungen (d.h. in concreto zwei Banküberweisungen) waren bescheiden. Daraus folgt, dass weder der Schlussbericht noch die sowieso mittels Zeiterfassungssystem einfach zu erstellende Honorarrechnung besondere Schwierigkeiten boten oder einen besonderen Zeitaufwand erforderten. Gleichfalls wurde weder behauptet noch ist ersichtlich, dass die Lieferung der Informationen betreffend das öffentliche Inventar an das Erbschaftsamt besondere Schwierigkeiten oder besonderen Aufwand hätte verursachen können. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist kein Zusammenhang der genannten Unterlassungen zu seiner späteren Erkrankung ersichtlich. Entsprechend wurde eine Arbeitsunfähigkeit erst ab Januar 2021 ausgewiesen und der Beschwerdeführer beruft sich auch in seinem E-Mail vom 25. September 2020 gegenüber dem Erbschaftsamt nicht darauf, dass er gesundheitlich angeschlagen sei und deswegen seinen Pflichten nicht nachkommen könne. 6.3 Erneut sind die Unterlassungen des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollziehbar. Die Konsequenzen der Inaktivität können dabei nicht als geringfügig bezeichnet werden. So ignorierte der Beschwerdeführer letztlich mehrfach die Anweisungen und Fristansetzungen des

Seite 13/21 Erbschaftsamts und sorgte deswegen grundlos dafür, dass die Ausrichtung des Erbes an die Anzeigeerstatterin über mehrere Monate hinweg verzögert wurde. Fristerstreckungsersuchen oder allgemein Bemühungen, die ihm übertragene Aufgabe anzugehen und zu erledigen, sind keine ersichtlich. Ein solches Verhalten eines Rechtsanwalts befremdet und ist geeignet, bei einem unabhängigen Betrachter des äusseren Vorgangs Zweifel an der Integrität und Kompetenz des Beschwerdeführers aufkommen zu lassen. Erneut kann bei einem unabhängigen Betrachter durchaus der Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Inaktivität den Erbvorgang verschleppen und der Anzeigeerstatterin (als Alleinerbin und damit unbestrittenermassen als Begünstigte des Willens von E.________) dadurch absichtlich schaden wollte. Aufgrund des öffentlichen Auftritts des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt schadet ein solches Verhalten gleichzeitig auch dem Ansehen des gesamten Berufsstands. 6.4 Der Beschwerdeführer führte sodann bezüglich des öffentlichen Inventars und des Schlussberichts erneut sein Mandat nicht sorgfältig aus, indem er die gebotenen Handlungen nicht beförderlich (bzw. gar nicht) vornahm. Der zeitliche Verzug von drei Monaten beim Einreichen des Schlussberichts und der Honorarnote (trotz zwei Fristansetzungen) sowie das Untätigbleiben beim öffentlichen Inventar während rund einem Jahr (wo es allerdings soweit ersichtlich keine Mahnung des Erbschaftsamts gab) ist angesichts der nicht nachvollziehbaren Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers insgesamt bereits derart prägnant, sodass die entsprechenden Sorgfaltspflichtverletzungen als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert werden müssen. Es ist dabei auch zu würdigen, dass sich die genannte fehlende Sorgfalt bei der Mandatsausführung stimmig ins Gesamtbild, welches der Beschwerdeführer mit seinem Untätigbleiben im Rahmen des Willensvollstreckungsmandats des verstorbenen E.________ erzeugte (vgl. E. 5. und E. 7.), einfügen lässt.

6.5 Ein Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 12 lit. a BGFA ist mithin erneut wegen der festgestellten groben Unsorgfalt und der Beschädigung des Ansehens des Anwaltsstands im genannten Zusammenhang erstellt. 7. Beweiswürdigung und Beurteilung betreffend den Vorwurf der Nichtherausgabe des Erbes und der nicht erfolgten Abrechnung der Akontozahlung des Mandats 7.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Mitte Oktober 2020 sowohl vom Erbschaftsamt wie auch von der Rechtsvertretung der Anzeigeerstatterin aufgefordert wurde, der Anzeigeerstatterin ihr Erbe auszuhändigen. Zusätzlich erging die Aufforderung an den Beschwerdeführer, hinsichtlich der zusätzlichen Akontozahlung der Anzeigeerstatterin abzurechnen und ihr die Restanz zurückzuerstatten. Nachdem fast ein Jahr lang nie eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte, wurde er am 8. September 2021 durch den neuen Rechtsvertreter der Anzeigeerstatterin erneut abgemahnt und es wurden rechtliche Schritte in Aussicht gestellt (Vi act. 1/17), woraufhin der Beschwerdeführer weiter untätig blieb. Am 3. November 2021 reichte die Anzeigeerstatterin daraufhin eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Veruntreuung und eine Anzeige an die Aufsichtskommission ein. Auch darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht. Am 7. September 2022 wurde der Anzeigeerstatterin die Klagebewilligung gegen den Beschwerdeführer vom Friedensrichteramt I.________ ausgestellt (act. 5/1).

Seite 14/21 7.2 Erneut ist wesentlich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer von der Anzeigeerstatterin angemahnten Arbeiten nicht umfangreich waren. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur sehr vage über das Mandat informiert gewesen sei (Vi act. 1/14) und bis auf die beiden Bezüge von den Konten des Erblassers besondere Aktivitäten weder behauptet wurden noch sich aus den Akten ergeben, muss die vom Beschwerdeführer zu erledigende Arbeit als einfach taxiert werden. Die Erstellung einer Honorarrechnung, welche auf einer regelmässigen Stundenerfassung basiert sowie die Rücküberweisung der bezogenen Beträge ab den Konten des Erblassers hätten insgesamt ohne weiteres mittels einer kurzen mündlichen Anweisung des Beschwerdeführers an das Sekretariat, an einen juristischen Angestellten oder an einen Stellvertreter delegiert werden können. Auf der anderen Seite wurde die Anzeigeerstatterin durch die Inaktivität des Beschwerdeführers während fast einem Jahr das ihr unbestrittenermassen zustehende Erbe entzogen. Auch ihr Anspruch auf eine Abrechnung der separaten Akontozahlungen über insgesamt CHF 3'885.00 (wobei im Übrigen nicht ersichtlich ist, aus welchem sachlichen Grund der Beschwerdeführer bei einer gesicherten Erbmasse in der Höhe von CHF 7'699.25 und EUR 9'807.70 noch zusätzliche Akontozahlungen von der Alleinerbin verlangte) wurde vom Beschwerdeführer während der gesamten Zeit ignoriert. Insgesamt ist es aus der Perspektive der Anzeigeerstatterin nachvollziehbar, dass sie das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten als Zumutung empfand und bei ihr überdies aufgrund dieses Verhaltens der Verdacht aufkam, dass der Beschwerdeführer ihr Erbe veruntreut haben könnte, woraufhin sie am 3. November 2021 Strafanzeige erstattete. Auch aus Sicht eines unabhängigen Betrachters kommen allein aufgrund des äusseren Vorgangs zwangsläufig erhebliche Zweifel an der Kompetenz, der allgemeinen Sorgfalt und der persönlichen Integrität des Beschwerdeführers auf, welche aufgrund seiner Funktion und seines öffentlichen Auftretens als Rechtsanwalt geeignet sind, die Integrität des Anwaltsstandes als Ganzes zu beeinträchtigen. 7.3 Darüber hinaus ist das Verhalten des Beschwerdeführers auch als grob unsorgfältig zu taxieren. Der Beschwerdeführer nahm während mehr als einem Jahr einfache und zumutbare Handlungen als Willensvollstrecker nicht vor. Dabei kannte er seine Verpflichtungen und verstiess wissentlich und willentlich dagegen. Die Anzeigeerstatterin musste schliesslich eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Veruntreuung einreichen. Entsprechend bestanden zwar vorliegend zivil- und strafrechtliche Mittel, um den Beschwerdeführer zu den gebotenen Handlungen zu bewegen. Trotzdem besteht darüber hinaus ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Disziplinierung der Unsorgfalt des Beschwerdeführers, zumal die lange Zeitspanne, in welcher er pflichtwidrig untätig blieb, nur unzulänglich finanziell mittels zivilrechtlichen Rechtsbehelfen kompensiert werden kann. 7.4 Wie die Aufsichtskommission zu Recht festhielt, kann sich der Beschwerdeführer mit seiner aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 11. Januar 2021 und dem 3. Mai 2021 nicht entlasten. Dabei ist insbesondere zu würdigen, dass die vorzunehmenden Arbeiten – ausser vielleicht bei einer schweren Hirnverletzung – mittels einer mündlichen Anweisung auch durch einen arbeitsunfähigen Rechtsanwalt zumindest gegenüber dem Sekretariat angewiesen und kontrolliert werden können. Von einer "aufwändigen Aufgabe", wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, kann bei den unterlassenen Tätigkeiten keine Rede sein. Darüber hinaus betrifft die Arbeitsunfähigkeit, wie von der Aufsichtskommission dargelegt, nur fünf der insgesamt mehr als elf Monate der Inaktivität des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer dabei gemäss der Darstellung in der Beschwerde "wegen den

Seite 15/21 ungerechtfertigten Forderungen der Anzeigeerstatterin" und "seinem ________" einer Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin ausweichen wollte, ist nicht nachvollziehbar. Wie dargelegt, handelte es sich jeweils um einfache, primär administrative Arbeiten (Rechnung erstellen, Rechnung versenden, Zahlung ausführen, kurzer Schlussbericht), wo eine "Auseinandersetzung" mit der Anzeigeerstatterin und entsprechenden negativen Gesundheitsfolgen grundsätzlich nicht vorstellbar ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht geeignet, eine Rechtfertigung seines Verhaltens herbeizuführen. 7.5 In diesem Zusammenhang ist auch zu erwägen, dass von der Rechtsprechung vermehrt Pflichten eines Anwalts stipuliert werden, im Interesse der Klientschaft für Abwesenheiten eine angemessene Stellvertretung sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2011 vom 28. September 2011 E. 2). Entsprechend erachtete es auch die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern im Entscheid vom 13. November 2017 E. 8.1 für eine Pflicht, bei Abwesenheit eine Stellvertretung zu organisieren, die ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht (vgl. LGVE 2017 V Nr. 2). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, zumal sich die Pflicht eines Anwalts zur umsichtigen Planung des Mandats inkl. einer Stellvertretungsregelung bereits aus der Pflicht zur sorgfältigen Erledigung eines Auftrags nach Art. 398 Abs. 2 OR bzw. eines Willensvollstreckungsmandats nach Art. 518 Abs. 1 ZGB ergibt (vgl. Karrer/Vogt, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, 6. A. 2019, Art. 518 ZGB N. 12 und 15; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, N. 1080). Zumindest eine rudimentäre Sicherstellung einer Stellvertreterregelung wäre mithin vorliegend bereits vor dem Auftreten der Krankheit des Beschwerdeführers eine Berufspflicht gewesen. Auch unter diesen Gesichtspunkten kann der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine testierte Arbeitsunfähigkeit nicht entlastend wirken. 7.6 Ein Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 12 lit. a und h BGFA im Zusammenhang mit der unterlassenen Abrechnung und der unterlassenen Aushändigung des Erbes an die Anzeigeerstatterin ist mithin erstellt. 7.7 Ferner ist auch ein Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 12 lit. i und h BGFA erstellt. Der Beschwerdeführer wurde von der Anzeigeerstatterin am 15. Oktober 2020 aufgefordert, die Akontozahlung über CHF 3'885.00 abzurechnen und den Überschuss zurückzuerstatten. Es handelte sich dabei um eine Aufgabe, welche aufgrund der begrenzten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Mandats durch das Sekretariat in einer halben Stunde erledigt werden kann. Stattdessen erhielt die Anzeigeerstatterin während mehr als einem Jahr weder eine Abrechnung noch die ihr zustehende Restanz ihrer Akontozahlung zurückerstattet. Der Beschwerdeführer kam mithin grundlos weder seiner Abrechnungspflicht noch seiner Rückerstattungspflicht innert nützlicher Frist nach. 8. Disziplinarmassnahmen 8.1 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der drei inhaltlich vergleichbaren Vorwürfe, welche als einheitliches Geschehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Willensvollstreckungsmandats durch den Beschwerdeführer gewürdigt werden müssen, kann das Verhalten des Beschwerdeführers nur als wissentliche und willentliche, mehrfache und gravierende Verletzung seiner Berufspflichten nach Art. 12 lit. a, h und i BGFA taxiert werden. Die Inakti-

Seite 16/21 vität des Beschwerdeführers ist wie dargelegt nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dass aus der Perspektive der Anzeigeerstatterin erhebliche Zweifel an der persönlichen Kompetenz und/oder der Integrität des Beschwerdeführers aufkamen und diese ihn sogar verdächtigte, dass er ihr Erbe veruntreut habe, ist ohne weiteres nachvollziehbar und begründet. Wenn anvertraute Vermögenswerte von einem Rechtsanwalt grundlos über eine lange Dauer nicht herausgeben werden, entsteht automatisch bei einem unabhängigen Betrachter der Eindruck eines fehlenden Ersatzwillens und/oder einer fehlenden Ersatzfähigkeit und mithin der Verdacht auf eine Straftat (Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Es liegt dabei auf der Hand, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einen solchen Eindruck nicht hervorrufen darf. Das Verhalten des Beschwerdeführers hält insgesamt vor den hohen Anforderungen an eine beförderliche Behandlung des Mandats sowie an die allgemeinen Erfordernisse an Integrität, fachliche Kompetenz und Sorgfalt des Anwaltsberufs nicht ansatzweise stand. Bei einem unabhängigen, fachunkundigen Betrachter hinterlässt das Verhalten des Beschwerdeführers automatisch eine Verunsicherung hinsichtlich einer kompetenten und integren Bearbeitung von Anwaltsmandaten in der Schweiz und mithin an dem Funktionieren der Rechtspflege, an welcher der Anwalt als unabhängiger Interessenvertreter Teil hat. Qualifizierend kommt vor diesem Hintergrund dazu, dass der Beschwerdeführer im E-Mail vom 25. September 2020 gegenüber dem Erbschaftsamt wissentlich unwahr ausführte, dass der Nachlass nicht genügend Mittel habe, um die Rechnung über CHF 783.00 zu bezahlen. Sofern der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund ausführt, seine Verfehlungen seien geringfügig, so ist dies nicht zutreffend. 8.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Berufsregelverletzungen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot von bis zu zwei Jahren oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme ist diejenige Massnahme zu wählen, welche aus spezial- und generalpräventiver Sicht am ehesten geeignet ist, weitere zukünftige Verletzungen abzuwenden. Die Massnahme muss sodann zur Art und Schwere der begangenen Berufsregelverletzung in angemessenem Verhältnis stehen (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Anwaltsrecht, 2.A. 2011, Art. 17 BGFA N. 23 ff.). 8.3 Unbestritten geblieben sind die Feststellungen der Aufsichtskommission, wonach der Beschwerdeführer schon diverse Male disziplinarisch sanktioniert werden musste: 29.06.2007 Entzug von Beurkundungsbefugnis für zwei Monate 18.12.2007 Busse von CHF 300.00 wegen Berufsregelverletzung 16.09.2009 Löschung im Anwaltsregister wegen strafrechtlicher Verurteilung 16.12.2009 Busse von CHF 1'500.00 wegen Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. i BGFA) 27.11.2012 Busse von CHF 800.00 wegen Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. a BGFA) 06.06.2017 Busse von CHF 2'000.00 wegen Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. a BGFA) 02.07.2020 Busse von CHF 2'000.00 wegen Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. a BGFA) 8.4 Im Anwaltsregister des Kantons Zug sind per 31. Dezember 2022 insgesamt 370 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingetragen. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug verhängte 2021 sieben Disziplinarmassnahmen (darunter Verweise und Verwarnungen), im Jahr 2020 fünf Disziplinarmassnahmen, im Jahr 2019 vier Disziplinarmassnahmen und im Jahr 2018 sechs Disziplinarmassnahmen (vgl. Rechenschaftsberichte

Seite 17/21 2019-2021 des Obergerichts des Kantons Zug; www.zg.ch). Die Disziplinierung von Rechtsanwälten ist mithin im Kanton Zug sehr selten. Bereits eine Disziplinierung während der gesamten Berufsausübungsdauer eines Rechtsanwalts ist statistisch unwahrscheinlich. Beim Beschwerdeführer ziehen sich hingegen Disziplinierungen durch die Aufsichtskommission mit erheblicher Häufigkeit durch sein Berufsleben als Rechtsanwalt, was auf eine erschreckende Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Berufsregeln schliessen lässt. 8.5 Es stellt sich mithin die Frage, welche Disziplinarmassnahmen general- und spezialpräventiv geeignet sind, um den Beschwerdeführer dazu zu veranlassen, von weiteren Verstössen gegen die Berufsregeln eines Rechtsanwalts abzusehen. Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit mehrere Bussen beim Beschwerdeführer keinerlei Wirkung zeigten, ist vorliegend ein Berufsausübungsverbot die einzige Massnahme, welche geeignet ist, der zukünftigen Durchsetzung der Berufspflichten gemäss BGFA durch den Beschwerdeführer das nötige Gewicht zu verleihen. Die Massnahme ist gesetzlich vorgesehen, potentiell geeignet und erforderlich, wobei gleichzeitig mildere Mittel nicht als ausreichend erscheinen, um beim Beschwerdeführer die notwendige präventive Wirkung zu erzielen. Angesichts der in Ziff. 5.1 festgestellten, mehrfachen und groben Berufsregelverletzungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Willensvollsreckungsmandat E.________ erscheint ein Berufsausübungsverbot nicht als unverhältnismässig im engeren Sinn. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht dar, dass das Berufsausübungsverbot eine über das übliche und zu erwartende Mass hinaus nachteilige Auswirkungen für ihn entfalten würde. 8.6 Auch die von der Aufsichtskommission angeordnete Dauer des Berufsausübungsverbots von vier Monaten erscheint dabei angesichts der Qualität und Dauer der Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer keineswegs als unverhältnismässig. So basierten diese Berufsregelverletzungen nicht nur auf einer mehrfachen groben Unsorgfalt, sondern waren darüber hinaus auch geeignet, die Integrität des Anwaltsstandes in Frage zu stellen. Letztlich beträgt die von der Aufsichtskommission angeordnete Dauer des Berufsausübungsverbots gerade mal ein Sechstel der Höchstdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA. Die von der Aufsichtskommission gewählte Massnahme ist mithin geeignet, beim Beschwerdeführer allenfalls zu einem Umdenken zu führen. Erfolgt dies nicht, wird bei weiteren Berufsregelverletzungen ein längerdauerndes Berufsausübungsverbot die Folge sein. 8.7 Die Publikation des Berufsverbots durch die Aufsichtskommission im Amtsblatt des Kantons Zug ist überdies im kantonalen Recht gemäss § 23 Abs. 1 lit. d EG BGFA gesetzlich vorgesehen. Es besteht vorliegend ein öffentliches Interesse an der Publikation, um einerseits die Durchsetzung des Berufsverbots umfassend sicherzustellen und gegenüber sämtlichen Gerichtsbehörden im Kanton Zug und anderswo in der Schweiz öffentlich kundzutun. Sodann besteht auch ein öffentliches Interesse daran, dass sämtliche Erbschaftsämter in der Schweiz vom Berufsverbot erfahren, damit sie prüfen können, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufsverbots als Rechtsanwalt noch die persönlichen Eigenschaften eines Erbschaftsverwalters erfüllen kann. Darüber hinaus besteht auch ein generelles öffentliches Interesse, gegenüber dem rechtssuchenden Publikum kundzutun, dass der Beschwerdeführer während einer bestimmten Zeit in den Tätigkeitsbereichen, welche dem BGFA unterliegen, nicht als Rechtsanwalt tätig sein darf. Auf der anderen Seite wird durch die zusätzliche Publikation des Berufsverbots die Rechtsphäre des Beschwerdeführers im Vergleich zum

Seite 18/21 angeordneten Berufsverbot nur marginal zusätzlich beeinträchtigt. Die entsprechende Publikation ist mithin im Kanton Zug gesetzlich vorgesehen, bezweckt die Durchsetzung der angeordneten Massnahme, liegt mithin grundsätzlich im öffentlichen Interesse und ist angesichts des begrenzten Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers auch verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4). 9. Beurteilung betreffend den Vorwurf der Berufsregelverletzung durch Rechtsanwalt D.________ 9.1 Aus der von Rechtsanwalt D.________ für die Anzeigeerstatterin erstellten Anzeige vom 3. November 2021 wurde vom Beschwerdeführer die nachfolgende Passage als standeswidrig bemängelt (Vi act. 1 S. 10): "Man darf die Behauptung wagen, dass kaum ein Anwalt in Zug sich während seiner Berufstätigkeit mit so vielen Disziplinarverfahren konfrontiert sah, wie der Angezeigte. Er hätte schon längst aus dem Verkehr gezogen werden müssen, damit er nicht weiter sein Unwesen treibt." 9.2 Betreffend die genannte Aussage von Rechtsanwalt D.________ in der Aufsichtsanzeige gegen den Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass diese inhaltlich nicht unwahr ist. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, sind die persistenten Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Berufsregeln dokumentiert und können für den Kanton Zug durchaus als ungewöhnlich bezeichnet werden. Dass Rechtsanwalt D.________ deswegen ausführt, dass der Beschwerdeführer "sein Unwesen treibt" und "aus dem Verkehr gezogen werden müsse", bezieht sich offenkundig auf seinen Antrag an die Aufsichtskommission, beim Beschwerdeführer ein dauerndes Berufsausübungsverbot als Rechtsanwalt anzuordnen (act. 1 S. 2). Dabei gilt auch zu würdigen, dass der Antrag auf ein dauerhaftes Berufsausübungsverbot zwar als streng, aber nicht als sachfremd erscheint und offenbar auf dem Wunsch der Anzeigeerstatterin als Klientin von Rechtsanwalt D.________ beruht. Rechtsanwalt D.________ hat folglich im Auftrag seiner Klientin den entsprechenden Antrag bei der Aufsichtskommission in juristischer Hinsicht formgültig eingereicht und argumentativ begründet. Entsprechend handelt es sich um eine grundsätzlich wahre Aussage, bei der ein inhaltlich angemessener Bezug zur Streitsache und zu den diesbezüglich formulierten prozessualen Anträgen besteht. Von wem Rechtsanwalt D.________ von den regelmässigen Berufsregelverletzungen des Beschwerdeführers erfahren hat (bspw. Klienten, Anwaltskollegen, etc.), ist im Übrigen für das vorliegende Verfahren von keinerlei Bedeutung. 9.3 Wie schon die Aufsichtskommission feststellte, erscheint die Wortwahl von Rechtsanwalt D.________ auf den ersten Blick als hart. Diesbezüglich muss aber auch differenziert erwogen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegen die Anzeigeerstatterin nicht nachvollziehbar war und gesamthaft im Lichte der Berufspflichten eines Rechtsanwalts nur als Zumutung qualifiziert werden kann. Wegen dieses Verhaltens konnte zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung zumindest der Vorwurf der Veruntreuung nicht von der Hand gewiesen werden. Da das Verhalten des Beschwerdeführers wie dargelegt zusätzlich grundsätzlich geeignet war, Fragen über seine persönliche Integrität aufzuwerfen und damit die Integrität und das Ansehen des gesamten Anwaltsstands in Zweifel zu ziehen, ist eine etwas emotio-

Seite 19/21 nalere und schärfere Formulierung als üblich durch Rechtsanwalt D.________ durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der grundsätzlichen Sachbezogenheit und dem Wahrheitsgehalt der Aussagen von Rechtsanwalt D.________ können seine Aussagen insgesamt als eine energische Verfechtung des Parteistandpunktes seiner Mandantschaft beurteilt werden und stellen gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung mithin keine Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA dar. Dass Rechtsanwalt D.________ anscheinend den Beschwerdeführer schon länger kennt und mit ihm vor Jahrzehnten zusammen studierte, ist vor diesem Hintergrund irrelevant. 9.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahme eines Disziplinarverfahrens wegen Berufsregelverletzung durch die Aufsichtskommission ist mithin abzuweisen. 10. Kosten 10.1 Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde (§ 27 Abs. 1 EG BGFA). Im Beschwerdeverfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungspflicht sinngemäss nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 28 Abs. 1 EG BGFA). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da vorliegend die Beschwerde abzuweisen und die Disziplinierung des Beschwerdeführers zu bestätigen ist, ist der Kostenspruch der Aufsichtskommission zu bestätigen. Ferner unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vollumfänglich, weswegen er die entsprechenden Kosten tragen muss. 10.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 26 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 1'200.00 festzulegen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Betreffend das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der beantragten Disziplinierung von Rechtsanwalt D.________ im gleichen Zusammenhang sind keine zusätzlichen Kosten entstanden. 10.3 Rechtsanwalt D.________ beantragte am 11. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 429-434 StPO trägt die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft grundsätzlich die Verfahrenskosten und muss die beschuldigte Person entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6). Es ist dabei gestützt auf § 28 Abs. 1 EG BGFA sachgerecht, die genannte Regelung, welche auf das Unterliegen/Obsiegen im Prozess abstellt, auch zur Beurteilung der Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers im kantonalen Recht heranzuziehen. Der Beschwerdeführer ist mithin zu verpflichten, Rechtsanwalt D.________ angemessen für seine prozessualen Umtriebe zu entschädigen. Gestützt auf §§ 28 Abs. 1 EG BGFA, 15 Abs. 1 AnwT und 14 Abs. 3 AnwT ist das Rechtsanwalt D.________ zustehende Honorar mangels rechtzeitig eingereichter Honorarnote von Amtes wegen ermessensweise festzusetzen. Ein Betrag von CHF 1'000.00 scheint dabei für die fünfseitige Eingabe als angemessen.

Seite 20/21 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________ wegen Verletzung von Art 12 lit. a BGFA zu disziplinieren bzw. eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, gegen D.________ ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu eröffnen und ihn angemessen zu disziplinieren, wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'200.00 Entscheidgebühr CHF 40.00 Auslagen CHF 1'240.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung wird abgewiesen. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt D.________ für die prozessualen Umtriebe mit CHF 1'000.00 zu entschädigen (inkl. Spesen und MWST). 6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Rechtsanwalt B.________ (für den Beschwerdeführer) - Rechtsanwalt D.________ (auszugsweise, [1.] Dispositivziffern 2 und 5, [2.] Erwägungen Ziff. 1.3-1.7; Ziff. 9.1-9.4 und Ziff. 10.3) - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (unter Rücksendung der Akten und mit dem höflichen Hinweis auf die noch ausstehenden Abschlussarbeiten/Zustellungen) - Gerichtskasse (Dispositiv) - F.________, Erbschaftsamt (als Aufsichtsbehörde gemäss § 8 Ziff. 5 EG ZGB)

Seite 21/21 Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung A. Sidler D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2022 129 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.02.2023 BZ 2022 129 — Swissrulings