20230126_171338_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 123 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 14. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Zustelladresse: A.________, F.________ GmbH, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegner, betreffend Vollstreckung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Dezember 2022)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 10. März 2022 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug ein Schlichtungsgesuch gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Der Beschwerdegegner machte – unter Vorbehalt eines Nachklagerechts – im Wesentlichen Lohnansprüche, Pauschalspesen und die Ausstellung von Lohnabrechnungen, eines Lohnausweises sowie eines Arbeitszeugnisses geltend. An der Schlichtungsverhandlung vom 12. Mai 2022 hielt der Beschwerdegegner an seinen – leicht modifizierten – Ansprüchen fest, während der Beschwerdeführer sinngemäss beantragte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht geeinigt hatten, stellte die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht dem Beschwerdegegner am gleichen Tag die Klagebewilligung aus (Verfahren AS 2022 46). 2. Am 28. Juli 2022 erhob der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug Klage gegen den Beschwerdeführer und wiederholte im Wesentlichen die im Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren. Am 5. August 2022 stellte der Einzelrichter am Kantonsgericht die Klageschrift mit eingeschriebener Post dem Beschwerdeführer zur Beantwortung zu. Diese Sendung holte der Beschwerdegegner nicht ab. Ebenso holte er die weiteren mit eingeschriebener Post versandten Verfahrensentscheide nicht ab, namentlich die Nachfristansetzung vom 31. August 2022 zur Beantwortung der Klage. Am 6. Oktober 2022 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht den folgenden, summarisch begründeten Entscheid: 1.1 Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Nettobetrag von CHF 18'877.55 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 1'912.80 seit 29. Januar 2022, auf den Betrag von CHF 7'383.05 seit 23. Februar 2022, auf den Betrag von CHF 5'185.95 seit 2. April 2022 und auf den Betrag von CHF 4'396.05 seit 1. Mai 2022 zu bezahlen. 1.2 Es wird festgehalten, dass der Kläger die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach im Betrag von CHF 11'654.95 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 6'468.30 seit 23. Februar 2022 und auf den Betrag von CHF 5'185.95 seit 2. April 2022 fortsetzen kann. 2. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) im Falle der Widerhandlung gegen diesen Entscheid verpflichtet, dem Kläger innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der E.________ AG in Gründung korrekte Lohnabrechnungen sowie den Lohnausweis für das Jahr 2021 zuzustellen. 3. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) im Falle der Widerhandlung gegen diesen Entscheid verpflichtet, dem Kläger innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids für das Arbeitsverhältnis mit der E.________ AG in Gründung ein Arbeitszeugnis mit dem folgenden Wortlaut zuzustellen: Arbeitszeugnis Herr B.________, geboren am tt.mm.jj in F.________ war vom tt.mm.jj bis zum tt.mm.jj als Einkaufs- und Projekt-Manager in unserem Unternehmen tätig.
Seite 3/7 Die E.________ AG in Gründung ist ein Gastronomieunternehmen im Bereich Restaurant-Café & Bäckereien. Neben Übernahmen und Fortführung bestehender Standorte, entwickelt das Unternehmen auch eigene Gastronomie- und Bäckerei-Konzepte und setzt dabei einen starken Fokus auf Nachhaltigkeit und Regionalität. In seiner Funktion war Herr B.________ unter anderem für folgende Aufgaben zuständig: - Entwicklung profitabler Einkaufsstrategien, Lieferantenprofile bewerten und Angebote analysieren - Verantwortung für die Erstellung aller Verkaufsstellen- bzw. Rezepthandbücher - Erstellung aller operativen Arbeitsdokumente und Formulare für die Verkaufsstellen - Definition des saisonalen Speise- und Getränkeangebotes, Menüplanung und Berechnung der Warenkosten (Cost Control) - Kassenprogrammierung und Stammdatenpflege - Schulung der Küchen- und Service-Mitarbeiter - Betreuung der Betriebe bezüglich Sortimentsverfügbarkeit, Produkt-Einsatzmöglichkeiten und -Präsentation - Festlegung von Qualitätsanforderungen und -kontrollen gemäss Einkaufsrichtlinien - Verwaltung der Beziehungen zu Schlüssellieferanten, um die Qualität der Waren, die rechtzeitige Lieferung und die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu gewährleisten - Überprüfung der Lieferungen zur Sicherstellung der Qualität - Überwachung der Lagerbestände - Begleiten von lntegrationen und Entwicklung neuer Konzepte Dank seiner schnellen Auffassungsgabe und seiner Flexibilität arbeitete sich Herr B.________ in kürzester Zeit erfolgreich in sein Arbeitsgebiet ein. Er war ein gut motivierter Mitarbeiter, der immer grosse Eigeninitiative und Belastbarkeit zeigte. Seine vielfältigen Aufgaben erfüllte er mit grossem Engagement, Fleiss und persönlichem Einsatz, oft auch weit über die normale Arbeitszeit hinaus. Herr B.________ war ausdauernd, belastbar und bewahrte auch bei hohem Arbeitsanfall die nötige Ruhe. Aufgrund seines soliden, jederzeit verfügbaren Fachwissens beherrschte er sein Aufgabengebiet umfassend und zielsicher. Seine Aufgaben erledigte er stets selbständig mit grosser Sorgfalt und Genauigkeit. Er zeichnete sich insbesondere durch Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Ehrlichkeit aus. Mit seiner unternehmerischen Denkweise richtete Herr B.________ sein Handeln auf die Zielsetzungen des Betriebs aus. Darüber hinaus pflegte er einen kooperativen Führungsstil, war anspruchsvollen Situationen gewachsen und förderte das Teamwork. Die Qualität seiner Arbeit erfüllte stets hohe Ansprüche. Arbeitsmenge und Arbeitstempo lagen über unseren Erwartungen. Herr B.________ war für uns somit ein äusserst wertvoller Mitarbeiter, der seine Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllte. Sein Verhalten Vorgesetzten, Mitarbeitern und Lieferpartnern gegenüber war stets vorbildlich. Er war ein absolut loyaler und persönlich geschätzter Mitarbeiter, der sich gut in die Abteilung einfügte. Herr B.________ verlässt unser Unternehmen per tt.mm.jj auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die wertvolle Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg und alles Gute. tt.mm.jj A.________ für die E.________ AG in Gründung 4. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) im Falle der Widerhandlung gegen diesen Entscheid verpflichtet, dem Kläger innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
Seite 4/7 genden Entscheids schriftlich mitzuteilen, bei welcher Pensionskasse er im Jahr 2022 versichert war. 5. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 6. Es werden keine gerichtlichen Kosten erhoben. 7. Der Beklage hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'734.95 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 8. [Rechtmittelbelehrung] 9. [Mitteilung] Der Beschwerdeführer holte auch diesen Entscheid nicht ab (Verfahren EV 2022 84). 3. Mit Eingabe vom 21. November 2022 ersuchte der Beschwerdegegner das Kantonsgericht Zug, es seien die Ziffern 2-4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 6. Oktober 2022 zu vollstrecken und die geeigneten Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. Dieses Vollstreckungsgesuch wurde am 22. November 2022 an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme versandt und am darauffolgenden Tag von dessen im gleichen Haushalt lebender Ehefrau entgegengenommen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner entsprechend dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 6. Oktober 2022 (Ziffern 2,3 und 4) bis spätestens 30. Dezember 2022 die geforderten Lohnabrechnungen und den Lohnausweis für das Jahr 2021 sowie das Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen und ihm schriftlich mitzuteilen, bei welcher Pensionskasse er im Jahr 2022 versichert war (Ziffer 1). Für den Fall der Missachtung von Ziffer 1 dieses Entscheids wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in Höhe von CHF 300.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu bezahlen (Ziffer 2). Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 700.00 zu bezahlen (Ziffer 3) und den Beschwerdegegner mit CHF 1'117.40 (inkl. MWST) zu entschädigen (Ziffer 4; Verfahren ES 2022 838). 4. Am 14. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde "gegen sämtliche zugestellte Bescheide in dieser Rechtssache" und beantragte, die Ersuchen des Beschwerdegegners seien vollständig abzuweisen und das Kantonsgericht Zug zur Aufnahme eines ordentlichen Verfahrens zu verpflichten, in welchem er sich rechtlich korrekt verteidigen könne bzw. ihm die Möglichkeit der Verteidigung eingeräumt werde. In formeller Hinsicht erklärte der Beschwerdeführer, er werde von Rechtsanwältin G.________ vertreten. Auf entsprechende Anfrage des Präsidenten der Beschwerdeabteilung vom 16. Dezember 2022 teilte Rechtsanwältin G.________ dem Obergericht am 22. Dezember 2022 im Wesentlichen mit, sie sei zwar beauftragt, für den Beschwerdeführer die Post entgegenzunehmen und weiterzuleiten, es bestehe aber kein Mandat zur Vertretung einer der Parteien.
Seite 5/7 Die Akten der Verfahren ES 2022 838, EV 2022 84 und AS 2022 46 wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeabteilung Obergerichts erneut Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2022 und gab als (neue) Zustelladresse die H.________ GmbH an. Der Abteilungspräsident wies den Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 zusammengefasst darauf hin, dass diese Rechtschrift mit Ausnahme der Angabe der neuen Zustelladresse unzulässig sei und daher nicht berücksichtigt werden könne. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Der Beschwerdegegner reichte, wie erwähnt, am 3. Januar 2023 eine weitere Eingabe ein, mit welcher er erneut Beschwerde erhob und seine Beschwerde vom 14. Dezember 2022 ergänzte. Der Entscheid des Einzelrichters vom 13. Dezember 2022 wurde gemäss Empfangsbescheinigung am 14. Dezember 2022 an die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehändigt. Diese Zustellung ist nach Art. 138 Ziff. 2 ZPO gültig. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann damit am 15. Dezember 2022 zu laufen und endete infolge der Weihnachtsfeiertage am 27. Dezember 2022. Die am 3. Januar 2023 zur Post gegebene Rechtsschrift ist damit verspätet und kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. 2. Im Verfahren ES 2022 838 wurde die Einladung zur Vernehmlassung zum Vollstreckungsgesuch des Beschwerdegegners ebenfalls an die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers zugestellt, was – wie erwähnt – nach Art. 138 Ziff. 2 ZPO zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren vor Erlass des Entscheids vom 13. Dezember 2022 somit das rechtliche Gehör gewährt. Angesichts dessen, dass er keine Stellungnahme eingereicht hat, ist er gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren mit neuen Anträgen, neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismitteln ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde mithin den Erlass des Entscheids vom 13. Dezember 2022 rügt, ist er aufgrund des Novenverbots nicht zu hören. Doch selbst wenn seine Vorbringen berücksichtigt werden könnten, wäre dem Beschwerdeführer kein Erfolg beschieden, wie nachfolgend ausgeführt wird. 3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 14. Dezember 2022 geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt einen Entscheid des Kantonsgerichts Zug in dieser Sache erhalten. Es werde daher "zurückgewiesen", dass ein rechtskräftiger Entscheid vom 6. Oktober 2022 vorhanden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er nachweislich ausser Landes gewesen. Der Beschwerdeführer rügt damit implizit, der Vollstreckungsentscheid vom 13. Dezember 2022 habe keine hinreichende Grundlage, weil der im Verfahren EV 2022 84 ergangene Entscheid in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei.
Seite 6/7 4. Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Wie Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausdrücklich festhält, kann die Zustellung eines behördlichen Aktes nur dann fingiert werden, wenn der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Nach der Rechtsprechung entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. Der Beschwerdegegner reichte am 10. März 2022 bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht ein Schlichtungsgesuch ein, mit welchem er seine Klage gegen den Beschwerdeführer anhängig machte. Der Beschwerdeführer, der am 21. März 2022 von der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht auf den 12. Mai 2022 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden war, ist zu dieser Verhandlung erschienen. Nach Art. 62 Abs. 1 ZPO begründet die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs die Rechtshängigkeit. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts bestand damit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Der Beschwerdeführer, der aufgrund der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung von der Klage des Beschwerdegegners Kenntnis hatte, war daher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können, die das vom Beschwerdegegner eingeleitete Verfahren betreffen (vgl. Berger-Steiner, Berner Kommentar, 2012, Art. 64 ZPO N 24). Indes holte der Beschwerdeführer sämtliche ihm im nachfolgenden Verfahren EV 2022 84 zugestellten Akten nicht ab, so namentlich die Einladung zur Klageantwort, die Nachfristansetzung zur Beantwortung der Klage und den Entscheid vom 6. Oktober 2022. Die Zustellung all dieser Unterlagen gilt jedoch aufgrund der Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren EV 2022 84 somit vor Erlass des Entscheids das rechtliche Gehör gewährt und der Entscheid selbst ist nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Frist, mit der eine – ausführliche – schriftliche Begründung hätte verlangt werden können, Mitte Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach der im Verfahren EV 2022 84 erlassene Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 6. Oktober 2022 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil er in diesem Verfahren keine Akten erhalten habe, ist damit unbegründet. Demgemäss ist auch nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter im Verfahren ES 2022 838 gestützt auf das Vollstreckungsgesuch des Beschwerdegegners Ziffern 2-4 des rechtskräftigen Entscheids vom 6. Oktober 2022 für vollstreckbar erklärte und Vollstreckungsmassnahmen anordnete. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 7. Für das Vollstreckungsverfahren gilt die Kostenbefreiung nach Art. 114 lit. c ZPO nicht (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 114 ZPO N 2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Begründung verwiesen werden kann, ist der Streitwert des vorlie-
Seite 7/7 genden Verfahrens mit CHF 5'500.00 zu beziffern. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegner, der im vorliegenden Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, hat der Beschwerdeführer hingegen mangels Umtriebe nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 700.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ES 2022 838) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: