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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.01.2023 BZ 2022 117

January 31, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,033 words·~5 min·1

Summary

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | provisorische Rechtsöffnung

Full text

20230110_163308_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 117 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 31. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 11. November 2022)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 27. September 2022 ersuchte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug gegen die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für CHF 32'457.10 nebst Zins zu 5 % seit 23. Dezember 2021. Mit Entscheid vom 11. November 2022 wies die Einzelrichterin das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 200.00 der Beschwerdeführerin (Verfahren ER 2022 630). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte um Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs. 3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtsöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. etwa Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 ff.; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1 ff.). 2. Die Vorinstanz führte – zusammengefasst – aus, die Beschwerdeführerin habe zur Begründung ihres Gesuchs den Zahlungsbefehl vom 22. September 2022 ins Recht gelegt, mit dem sie die Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 34'457.10 betrieben habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch kein Dokument eingereicht, wonach die Beschwerdegegnerin unterschriftlich einen bestimmten Betrag als geschuldet anerkannt habe (vgl. Vi act. 5). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin bestünden unterzeichnete Auftragsbestätigungen. Die Beschwerdegegnerin habe die ausgestellten Rechnungen nie beanstandet oder abgestritten und nach erfolgter Mahnung der Ausstände habe sie per E-Mail ein Zahlungsversprechen abgegeben. Sie (die Beschwerdeführerin) sei daher davon ausgegangen, dass die Rechtsöffnung anhand des Zahlungsbefehls kein Problem darstelle. Die nötigen Dokumente lege sie ihrer Beschwerde bei (vgl. act. 1).

Seite 3/5 4. Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger, dessen Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Abs. 1). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2). Als Schuldanerkennung gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem bestimmten Zeitpunkt an zu schulden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 328). Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Gegenseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung führen (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 15). Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 50). 4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren lag zur Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs unbestrittenermassen einzig der Zahlungsbefehl vom 22. September 2022 vor. Dieser Zahlungsbefehl belegt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin betrieben hat. Als Schuldanerkennung gilt er hingegen nicht, fehlt doch eine von der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Erklärung, der Beschwerdeführerin den in Betreibung gesetzten Betrag zu schulden. Die Beschwerdeführerin reichte auch keine anderen Dokumente ein, wonach die Beschwerdegegnerin unterschriftlich einen bestimmten Betrag als geschuldet anerkannt hätte. Folglich lag keine Schuldanerkennung und damit auch kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zum angeblichen Rechtsöffnungstitel und reicht Auftragsbestätigungen, Rechnungen und ein "Zahlungsversprechen" ein. All diese – neuen – Ausführungen und Belege sind aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren unzulässig, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte diese Belege rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren einreichen und entsprechende Ausführungen dazu machen können. Im Beschwerdeverfahren können diese nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1). 4.3 Selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren noch gehört werden könnten, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Die neu eingereichten Auftragsbestätigungen sind – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht unterzeichnet (vgl. act. 1/3). Auch auf den neu eingereichten Schlussrechnungen fehlt eine Unterschrift der Parteien (act. 1/4). Nicht unterschrieben sind auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mails, welche ein Zahlungsversprechen der Beschwerdegegnerin belegen sollen (act. 1/5). Mangels unterschriftlicher Anerkennung der Betreibungsforderung durch die Beschwerdegegnerin fehlt es an einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG. Auch Stillschweigen zu den Rechnungen kann nicht als Schuldanerkennung interpretiert werden (vgl. vorne E. 4). Entsprechend könnte der Beschwerdeführerin auch aufgrund der neuen Belege keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Wird die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt, liegt es am Gläubiger, mit der sogenannten Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) den Bestand der behaupteten Forderung gerichtlich klären zu lassen (zur Abgrenzung von

Seite 4/5 Anerkennungsklage und Gesuch um [provisorische oder definitive] Rechtsöffnung: vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2).

Seite 5/5 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2022 630) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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