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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BZ 2022 111

February 21, 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,941 words·~10 min·1

Summary

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Baar | KE in ordentlicher Betreibung

Full text

20221219_153517_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 111 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. Februar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. Oktober 2022)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Kaufvertrag Nr. 1201-BC/SC vom 1. Dezember 2019 verkaufte die F.________ LLC der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Kohleprodukte. Am 14. Oktober 2020 schlossen die F.________ LLC, die Beschwerdeführerin und die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Assignment Agreement Nr. 3 ab. Darin anerkannte die Beschwerdeführerin ihre Schuld in der Höhe von USD 197'434.00 gegenüber der F.________ LLC, welche diese Forderung gleichzeitig an die Beschwerdegegnerin abtrat. Da die Beschwerdeführerin nicht zahlte, leitete die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Zug die Betreibung ein. Auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 11. März 2021 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 180'556.40 (Verfahren ER 2021 8). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Sitz von Zug nach Baar verlegt hatte, ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Baar um Fortsetzung der Betreibung. Am 7. Februar 2022 stellte das Betreibungsamt Baar der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. D.________ die Konkursandrohung zu. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 12. Mai 2022 ab. Die Aufsichtsbehörde verwarf in diesem Entscheid den Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie habe am 31. März 2021 beim London Court of International Arbitration mittels Schiedsgesuchs eine Aberkennungsklage eingereicht, weshalb die Konkursandrohung nichtig sei (Verfahren BA 2022 6). 2. Am 13. April 2022 stellte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei über die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen. Mit Entscheid vom 7. Juni 2022 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die Beschwerdeführerin den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 184'263.00; Verfahren Nr. EK 2022 119). Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin hiess die Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Urteil vom 14. September 2022 gut und hob das Konkursdekret auf. Die Beschwerdeabteilung erkannte, die Zustellung der Vorladung vom 7. Juni 2022 zur Konkursverhandlung an den vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei ungültig gewesen und die fehlerhafte Zustellung nicht geheilt worden. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, die Parteien in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar rechtsgültig zur Konkursverhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin zu entscheiden (Verfahren BZ 2022 65). Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die Beschwerdeführerin den Konkurs (Verfahren EK 2022 339). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug. Sie beantragte, es sei das Konkursdekret aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wies der Präsident der Beschwerdeabteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Seite 3/6 Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 vernehmen, worauf wiederum die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2022 replizierte. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 Stellung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung der Beschwerde Folgendes aus: 1.1 Der englische High Court of Justice habe am 23. März 2021 auf Betreiben der Beschwerdegegnerin ein Urteil gefällt, gemäss welchem alle Aktiven der Beschwerdeführerin blockiert worden seien (Worldwide Freezing Injunction). Die Beschwerdegegnerin habe es der Beschwerdeführerin daher verunmöglicht, ihre Schuld zu bezahlen. Dass die Beschwerdegegnerin eine Situation, die sie selber geschaffen habe, dazu ausnütze, um die Beschwerdeführerin in den Konkurs zu treiben, sei rechtsmissbräuchlich. 1.2 Aus dem Güterverzeichnis vom 29. April 2021 [recte: 24. Oktober 2022] gehe überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin über genügend Aktiven verfüge, um ihre Schulden zu bezahlen. In diesem Verzeichnis würden nicht nur mehrere Forderungen der Beschwerdeführerin gegen mehrere Schuldner über CHF 11,5 Mio. aufgelistet, sondern auch eine Forderung gegenüber der H.________ in Moskau in der Höhe von USD 110 Mio., die Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens unter dem Investitionsschutzabkommen zwischen der Schweiz und Russland sei. Dieses Verfahren sei eingeleitet worden, nachdem die H.________, eine grosse staatliche Bank, die Beschwerdeführerin bezüglich deren Beteiligung an einem grossen Kohleförderungsunternehmen in Russland enteignet habe. Hätte die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche Aktiven der Beschwerdeführerin blockiert, hätte die Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegnerin über gut CHF 180'000.00 längst bezahlt. Dieses Vorgehen zeige, dass die Beschwerdegegnerin offenbar mit mehreren Gesellschaften, die dem russischen Staat naheständen, zusammenspanne, um die Beschwerdeführerin in den Konkurs zu treiben. Das Ziel sei offenbar, das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Schiedsgerichtsverfahren zu beenden. Dies sei rechtsmissbräuchlich und der Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben. 1.3 Im erwähnten Schiedsverfahren gegen die Rusissche Föderation verlange die Beschwerdeführerin vom russischen Staat Schadenersatz in Höhe von USD 250 Mio. Wenn die Beschwerdeführerin dieses Verfahren gewinne, womit gerechnet werde, werde sie in der Lage sein, alle Gläubiger zu befriedigen. Es werde daher ersucht, die Konkurseröffnung aufzuheben, damit das internationale Schiedsverfahren Nr. OTH-3002 beendet werden könne. 2. Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin schulde ihr gesamthaft rund USD 3 Mio. Die Absicht der Beschwerdegegnerin bestehe darin, diesen Betrag

Seite 4/6 erhältlich zu machen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin blockiere die Worldwide Freezing Order nicht deren sämtliche Vermögenswerte. Die Verfügungsbeschränkung sei auf USD 2,5 Mio. beschränkt. Zudem erlaube die Worldwide Freezing Order ausdrücklich Vermögensdispositionen im Rahmen des normalen und ordnungsgemässen Geschäftsganges. Nachdem die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen über ein Vermögen in Höhe von rund USD 11,5 Mio. verfüge, hätte sie die Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von rund USD 197'000.00 längst begleichen können. Schliesslich sei das angebliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterführung eines Schiedsverfahrens gegen den russischen Staat kein Grund im Sinne von Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG, der zur Aufhebung der Konkurseröffnung führen könne. 3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, das Konkursdekret beruhe auf einer rechtsmissbräuchlichen und damit nichtigen Betreibung. Dazu ist Folgendes auszuführen: 3.1 Findet das Konkursgericht, dass im vorangegangenen Betreibungsverfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde, so setzt es den Entscheid gemäss Art. 173 Abs. 2 SchKG aus und überlässt die Prüfung der Nichtigkeit der Aufsichtsbehörde. 3.2 Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eine von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Konkursforderung von CHF 184'263.00 beruht auf dem Assignment Agreement Nr. 3 zwischen der F.________ LLC, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie auf der Abtretung der von der Beschwerdeführerin in diesem Vertrag gegenüber der F.________ LLC anerkannten Forderung an die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdegegnerin wurde in der von ihr für diese Forderung eingeleiteten Betreibung provisorische Rechtsöffnung erteilt, die mangels einer Aberkennungsklage definitiv wurde. Die Beschwerdegegnerin bezweckt mit der Betreibung damit fraglos die Einforderung eines Anspruchs. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche und damit nichtige Betreibung. 3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil sie mit dem Urteil des englischen High Court of Justice vom 23. März 2021 alle ihre Aktiven blockiert und ihr damit verunmöglicht habe, die in Betreibung gesetzte Forderung zu bezahlen. Dieser Standpunkt vermag nicht zu überzeugen. Gemäss Ziffer 4 des fraglichen

Seite 5/6 Urteils ist es der Beschwerdeführerin untersagt, ihre Vermögenswerte bis zum Betrag von USD 2,5 Mio. aus England und Wales wegzuschaffen oder bis zum selben Betrag über ihre Aktiven zu verfügen, damit zu handeln oder diese in ihrem Wert zu vermindern, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb oder ausserhalb von England oder Wales befinden (act. 1/2 Ziff. 4). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie verfüge über ein Vermögen von CHF 11,5 Mio., ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der Worldwide Freezing Injunction an der Begleichung der Forderung der Beschwerdeführerin gehindert wird. Hinzu kommt, dass es gemäss Ziffer 13 des englischen High Court of Justice vom 23. März 2021 der Beschwerdeführerin nicht untersagt ist, über ihre Vermögenswerte im Rahmen des normalen und ordnungsgemässen Geschäftsbetriebs zu verfügen. Einschränkend wird einzig verfügt, dass die Beschwerdeführerin den Vertretern der Beschwerdegegnerin drei Tage vor einem Vermögenstransfer an die Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin oder damit verbundene Personen, an die I.________ Ltd sowie an die J.________ Ltd die Beträge und Zahlungsempfänger mitteilen und den Nachweis erbringen muss, dass sie verpflichtet ist, diese Zahlungen im Rahmen des normalen und ordnungsgemässen Geschäftsbetriebs zu leisten (act. 1/2 Ziff. 13). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sie mit dem von ihr erstrittenen Urteil des englischen High Court of Justice vom 23. März 2021 an der Begleichung der Konkursforderung gehindert, ist daher unbegründet. 3.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin sodann vor, mit mehreren Gesellschaften zusammenzuspannen, die dem russischen Staat naheständen, um sie in den Konkurs zu treiben. Das Ziel sei offenbar, das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Schiedsgerichtsverfahren zu beenden. Bei diesem Vorwurf handelt es sich um eine blosse Behauptung, für welche die Beschwerdeführerin keine objektiven Anhaltspunkte namhaft macht. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beschwerdeführerin ist daher nicht erkennbar. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich sinngemäss, das vorinstanzliche Konkursdekret sei aufzuheben und das Konkursverfahren sei bis zum Abschluss des von ihr angestrengten Schiedsverfahrens gegen Russland zu sistieren. Dieser Antrag ist unzulässig. Eine Sistierung des Konkursverfahrens kommt nach Art. 173 SchKG nur in Frage, wenn von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Art. 85 oder 85a Abs. 2 SchKG die Einstellung der Betreibung verfügt wurde (Abs. 1) oder – wie bereits erwähnt – Anhaltpunkte vorliegen, dass im vorangegangenen Betreibungsverfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb kein Grund besteht, das vorinstanzliche Konkursdekret aufzuheben und das Verfahren zu sistieren. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat sie die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss angemessen zu entschädigen.

Seite 6/6 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2023 samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2022 339) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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