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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.12.2022 BZ 2022 108

December 7, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,395 words·~7 min·1

Summary

Ordnungsbusse (Wiederherstellung der Beschwerdefrist) | weitere Geschäfte BZ

Full text

20221121_120208_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 108 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch RA lic.iur. C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Ordnungsbusse / Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Oktober 2022)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 29. August 2022 verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) innerhalb von fünf Tagen nach Empfang des Entscheids diverse, namentlich genannte Geschäftsunterlagen herauszugeben. Für den Fall der Missachtung des Entscheids wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in Höhe von CHF 750.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 2. Am 23. September 2022 informierte die Beschwerdegegnerin den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, dass die Beschwerdeführerin dem Entscheid vom 29. August 2022 nicht nachgekommen sei. 3. In der Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Unterlagen würden seit Herbst 2021 bereitstehen. Es bestehe keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die Unterlagen anzuliefern, und seit dem 29. August 2022 habe sich die Beschwerdegegnerin weder bei der Beschwerdeführerin gemeldet noch Anstalten unternommen, um die herausverlangten Unterlagen bei ihr abzuholen. 4. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2022 verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse von CHF 27'000.00 zu bezahlen. Zur Begründung hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei mit Entscheid vom 29. August 2022 verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin innerhalb von fünf Tagen nach Empfang dieses Entscheids diverse Unterlagen herauszugeben, was ein aktives Tun der Beschwerdeführerin impliziere und keine weitere Fristansetzung mehr erforderlich mache. Demnach habe die Beschwerdeführerin Ziff. 1 des Entscheids vom 29. August 2022 missachtet. Folglich habe sie für jeden Tag der Nichterfüllung, d.h. vom 6. September 2022 (Inempfangnahme des Entscheids vom 29. August 2022 am 30. August 2022) bis zum 11. Oktober 2022 eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 27'000.00 (= 36 Tage x CHF 750.00) zu bezahlen (Verfahren ES 2022 553). 5. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Zufolge Ferienabwesenheit des Geschäftsführers, einzigen Verwaltungsrates und einzigen Zeichnungsberechtigten der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 8.-23. Oktober 2022 sei die Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. Oktober 2022, ausgehend vom 24. Oktober 2022, wiederherzustellen, d.h. neu anzusetzen. 2. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. Oktober 2022, wonach "Die Gesuchsgegnerin [Beschwerdeführerin] verpflichtet wird, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse von CHF 27'000.00 zu bezahlen", sei auf der Basis der nachfolgenden Darlegungen der Beschwerdeführerin zu widerrufen und ersatzlos zu streichen.

Seite 3/5 6. Am 31. Oktober 2022, 4. November 2022 und 30. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin Ergänzungen zur Beschwerde ein. 7. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zur Begründung führt sie aus, der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. Oktober 2022 sei bei ihr am 12. Oktober 2022 eingegangen. Die zehntätige Beschwerdefrist sei "formal" am 22. Oktober 2022 abgelaufen, ohne dass D.________, ihr Geschäftsführer, einziger Verwaltungsrat und Zeichnungsberechtigter, vom Entscheid habe Kenntnis erlangen und darauf reagieren können. D.________ sei als einzige Person im vierköpfigen Mitarbeiterteam mit der Sache rund um die Beschwerdegegnerin vertraut. Vom 8.-23. Oktober 2022 sei er ferienabwesend gewesen und habe erst am 24. Oktober 2022, dem ersten Arbeitstag nach seinen Ferien, Kenntnis vom Entscheid erlangt (vgl. act. 1). 1.1 Gemäss Art. 128 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO kann ein im summarischen Verfahren ergangener Ordnungsbussenentscheid innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Schriftliche Eingaben müssen am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Mit dem Zugang des angefochtenen Entscheids am 12. Oktober 2022 begann im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist am 13. Oktober 2022 zu laufen und endete am Montag, 24. Oktober 2022. Demnach erfolgte die Beschwerde vom 28. Oktober 2022 (Postaufgabe) verspätet. 1.2 Wird ein Rechtsmittel nicht rechtzeitig erhoben, ist darauf nicht einzutreten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Frist wiederhergestellt werden. Für die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Ordnungsbussenentscheid ist Art. 148 ZPO massgebend. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht auf Ersuchen einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Als Wiederherstellungsgründe gelten insbesondere plötzliche

Seite 4/5 Erkrankung oder Unfall, sofern sie die Partei tatsächlich an der Vornahme der Prozesshandlung hinderten, unvorhergesehener Spitalaufenthalt, Tod eines nahen Angehörigen, Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Fristansetzung, sofern die Partei nicht mit der Zustellung rechnen musste, sowie eine sachlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wenn der Fehler nicht erkennbar war (vgl. Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 148 ZPO N 8 ff.; Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 9 ff.; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 148 ZPO N 12 ff.). 1.3 Im vorliegenden Fall wusste die Beschwerdeführerin um die drohende Vollstreckung des Herausgabeentscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. August 2022. Noch am 7. Oktober 2022 hatte sie zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2022 Stellung genommen. Darin hatte die Beschwerdegegnerin dem Einzelrichter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin dem Entscheid vom 29. August 2022 nicht nachgekommen sei. Folglich musste die Beschwerdeführerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung eines Entscheides rechnen und sich nach Treu und Glauben so organisieren, dass sie während der zweiwöchigen Ferienabwesenheit ihres Geschäftsführers, einzigen Verwaltungsrats und Zeichnungsberechtigen Fristen wahren kann. Beispielsweise hätte sie eine andere Person beauftragen können, sich um die Post zu kümmern. Nachdem sie dies nicht getan hat, kann nicht mehr von einem leichten Verschulden an der Säumnis gesprochen werden. Abgesehen davon liegen auch keine Belege dafür vor, dass der einzige Zeichnungsberechtigte der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit tatsächlich ferienabwesend war. Aus all diesen Gründen ist dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist kein Erfolg beschieden. 2. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin fällt dagegen ausser Betracht, da diese nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde. Beschluss 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet.

Seite 5/5 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2022) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 553) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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