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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.04.2022 BZ 2021 93

April 28, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,861 words·~9 min·2

Summary

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Hünenberg | provisorische Rechtsöffnung

Full text

20220324_162326_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 93 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Beschluss vom 28. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. B.________ und/oder RA lic.iur. C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________, vertreten durch RA Dr.iur. E.________, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Dezember 2021)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 24. März 2021 stellte D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei in der gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingeleiteten Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg für CHF 26'853.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht dem Beschwerdegegner in der genannten Betreibung provisorische Rechtsöffnung für CHF 26'853.15 nebst Zins zu 5 % auf CHF 26'363.75 seit 1. Februar 2021 sowie auf CHF 489.40 seit 11. Februar 2021. 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg sei die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 beantragte der Beschwerdegegner die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 teilte der Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführerin habe offenbar den gesamten in Betreibung gesetzten Betrag samt Zinsen an das Betreibungsamt Hünenberg bezahlt, weshalb aus Sicht des Beschwerdegegners zweifelhaft sei, ob die Beschwerdeführerin noch über ein Rechtschutzinteresse am Beschwerdeverfahren verfüge. Für den Fall eines Nichteintretens, eventualiter einer Abweisung, werde ersucht, dem Beschwerdegegner eine dem Streitwert angemessene Parteientschädigung für seine Rechtswahrung im obsolet gewordenen Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdegegner eine Abrechnung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 8. Februar 2022 bei, wonach die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2022 CHF 28'463.10 an das Betreibungsamt bezahlt hat und dem Beschwerdegegner nach Abzug der Inkasso-Kosten von CHF 142.30 in den nächsten Tagen CHF 28'320.80 überwiesen werden. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe den gesamten im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdegegner zugesprochenen Betrag samt Zinsen, Gerichtskosten und Prozessentschädigung an das Betreibungsamt bezahlt. Dabei verwies sie auf den Kontoauszug der Raiffeisenbank G.________ vom 7. Februar 2022, gemäss welchem vom Euro-Konto von H.________ CHF 29'695.00 an das Betreibungsamt überwiesen wurden. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, diese Zahlung habe sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gemacht und dies im Überweisungsauftrag auch ausdrücklich festgehalten. Selbstredend werde die Beschwerdeführerin nach definitiver Ablehnung des Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdegegners oder im Falle von dessen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren die gesamte geleistete Zahlung inklusive Zinsen zurückfordern. Der Grund für die Zahlung sei, dass der Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zukomme, die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung habe und sie habe vermeiden wollen, dass der Beschwerdegegner das Fortsetzungsbegehren stelle und das

Seite 3/7 Betreibungsverfahren seinen Lauf nehme. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse am anhängig gemachten Beschwerdeverfahren. Sie halte an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. Erwägungen 1. Der Rechtsöffnungsrichter erteilte dem Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid, wie erwähnt, provisorische Rechtsöffnung für CHF 26'853.15 nebst Zins zu 5 % auf CHF 26'363.75 seit 1. Februar 2021 sowie auf CHF 489.40 seit 11. Februar 2021. Gemäss der Abrechnung des Betreibungsamtes vom 8. Februar 2022 und der mündlichen Auskunft des Betreibungsbeamten vom 29. März 2022 überwies die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2022 insgesamt CHF 29'695.00 an das Amt. Das Betreibungsamt leitete am 11. Februar 2022 nach Abzug der Inkasso-Gebühr von CHF 142.30 (Art. 19 Abs. 1 GebV SchKG) CHF 29'552.70 an den Beschwerdegegner weiter. Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Betreibungsforderung unmittelbar, ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert wird (Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 12 SchKG N 14 mit Hinweisen). Die in Betreibung gesetzte Forderung samt Verzugszins betrug zum Zeitpunkt der Zahlung vom 7. Februar 2022 CHF 28'217.20 (CHF 26'853.15 + CHF 1'339.85 [Zins zu 5 % vom 1. Februar 2021 bis 7. Februar 2022 auf CHF 26'363.75] + CHF 24.20 [Zins zu 5 % seit 11. Februar 2021 bis 7. Februar 2022 auf CHF 489.40]; vgl. zur Berechnung des Zinsenlaufs: Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, 2. A. 2020, Art. 104 OR N 46 f.). Geschuldet sind sodann die Betreibungskosten von CHF 103.30, die vom Beschwerdegegner für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren vorgeschossene Spruchgebühr von CHF 400.00 sowie die dem Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zugesprochene Entschädigung von CHF 1'100.00, mithin insgesamt CHF 29'820.50. Mit der Zahlung von CHF 29'695.00 vom 7. Februar 2022 tilgte die Beschwerdeführerin die Betreibungsforderung samt Zinsen und Kosten annähernd. Nachdem gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben sind, ist noch eine Forderung von CHF 125.50 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2022 ausstehend. 2. Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags. Umfasst die Zahlung nur die Schuld ohne Betreibungskosten, kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Restsumme der in Betreibung gesetzten Forderung fortgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 70 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat, wie oben ausgeführt, am 7. Februar 2022 bis auf CHF 125.50 die gesamte Betreibungsforderung inklusiv Verzugszins, Zahlungsbefehlskosten und Inkassogebühr an das Betreibungsamt Hünenberg bezahlt. Damit fällt das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen gewesen wäre, als gegenstandslos dahin und für die nicht bezahlte Forderung von CHF 125.50 nebst Zins zuzüglich der im Beschwerdeverfahren anfallenden Betreibungskosten (Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 84 SchKG N 93) kann die Betreibung fortgesetzt werden.

Seite 4/7 3. Gemäss dem Überweisungsauftrag bezahlte die Beschwerdeführerin die Betreibungsforderung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Die Zahlung muss jedoch bedingungs- und vorbehaltlos oder unter Bedingungen erfolgen, die vom Gläubiger akzeptiert werden. Andernfalls liegt eine ungültige Zahlung vor, die vom Betreibungsamt zurückgewiesen werden kann. Eine Ausnahme muss für den Vorbehalt der Rückforderung gelten. Jedem Betriebenen, der unter Betreibungszwang bezahlt, steht von Gesetzes wegen grundsätzlich die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG zu. Sollte bei einer Zahlung an das Betreibungsamt der Vorbehalt der Rückforderung angebracht worden sein, wiederholt dieser Vorbehalt, soweit die in Betreibung gesetzte Forderung noch nicht rechtskräftig beurteilt wurde, nur was schon von Gesetzes wegen dem zahlenden Betriebenen zusteht (Emmel, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 12 SchKG N 4). Der von der Beschwerdeführerin im Überweisungsauftrag angebrachte Vorbehalt, sie bezahle "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", hat somit nicht zur Folge, dass sie mit ihrer Zahlung vom 7. Februar 2022 die Betreibungsforderung nicht grossmehrheitlich getilgt hätte. Vielmehr wies sie damit nur darauf hin, dass sie unter dem Zwang der Betreibung bezahlt habe. Entsprechend behält sie sich gemäss ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren denn auch vor, die gesamte geleistete Zahlung inklusive Zinsen zurückfordern, wozu sie nach Art. 86 SchKG berechtigt ist. Ihr Vorbehalt führt damit nicht zur Ungültigkeit der Zahlung. 4. Ist durch die Zahlung der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2022 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben und kann der Beschwerdegegner für die Restanz von CHF 125.50 nebst Zins zuzüglich der im Beschwerdeverfahren anfallenden Betreibungskosten die Betreibung fortsetzen, ist über die Liquidation der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 4.1 Nach Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Kostenverteilung ist damit je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 8). Bezahlt der Schuldner die Forderung nach Einreichung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder zieht er erst dann seinen Rechtsvorschlag zurück, so kann er mit den Kosten belastet werden (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 84 SchKG N 72). 4.2 Vorliegend ist der Grund, der zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens geführt hat, bei der Beschwerdeführerin eingetreten. Diese hat die vom Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung annähernd beglichen. Ferner hat sie, indem sie die Zahlung ursprünglich verweigert hat, Anlass zum Rechtsöffnungsverfahren gegeben. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist ferner zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.

Seite 5/7 4.3 Der Streitwert im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren beträgt CHF 26'853.15. Gemäss § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 AnwT beträgt das Grundhonorar bei diesem Streitwert rund CHF 4'650.00. Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend rechtfertigt sich für das Beschwerdeverfahren eine Herabsetzung um die Hälfte auf CHF 2'325.00. Nach § 8 Abs. 1 AnwT dürfen für die Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung erst nach Durchführung des Schriftenwechsels vorgenommen hat, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren zwei Drittel des Grundhonorars, mithin CHF 1'550.00 zuzusprechen. Dazu sind gemäss § 25 f. AnwT die pauschalen Auslagen von CHF 46.50 sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % im Betrag von CHF 119.35 hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat somit den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit gerundet CHF 1'715.00 zu entschädigen. 5. In der gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg machte der Beschwerdeführer Lohnforderungen geltend. Dem Rechtsöffnungsverfahren liegt somit eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zugrunde. In solchen Fällen ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 15'000.00 beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Da Rechtsöffnungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 98 BGG darstellen (Schott, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 98 BGG N 14 mit Hinweisen), kann der Entscheid beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden. Beschluss 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 700.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren mit CHF 1'715.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg im Umfang von CHF 125.50 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2022 zuzüglich der in Dispositiv-Ziffer 3 zugesprochenen Entschädigung von CHF 1'715.00 fortsetzen kann. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim

Seite 6/7 Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2021 245) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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