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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.01.2022 BZ 2021 59

January 26, 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·995 words·~5 min·2

Summary

Nichtigkeit von Prozesshandlungen (Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung vom 19. Juli 2021) | gegen prozessleitende Entscheide

Full text

20211216_175646_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 59 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Beschluss vom 26. Januar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG in Liquidation gegen B.________, vertreten durch RA Dr.iur. C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtigkeit von Prozesshandlungen (Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, vom 19. Juli 2021)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Zwischen D.________ und E.________ als Kläger einerseits und der A.________ AG in Liquidation sowie B.________ als Beklagte anderseits ist vor dem Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, eine negative Feststellungsklage hängig (Verfahren A3 2021 16). In diesem Prozess wurde die A.________ AG in Liquidation zunächst von ihrem Liquidator F.________ vertreten. 2. Auf Antrag von B.________ bestellte der Einzelrichter am Kantonsgericht mit Entscheid vom 8. Juli 2021 der A.________ AG in Liquidation einen Sachwalter und beauftragte diesen, im Verfahren A3 2021 16 vor dem Kantonsgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung die Interessen dieser Gesellschaft zu wahren. Zudem hielt der Einzelrichter fest, dass F.________ die A.________ AG in Liquidation im Verfahren A3 2021 16 nicht mehr vertreten könne (Verfahren ES 2021 243). 3. Dagegen erhob die A.________ AG in Liquidation, vertreten durch F.________, am 19. Juli 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 19. Oktober 2021 wies die II. Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts die Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 8. Juli 2021 (Verfahren Z2 2021 32). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 4. Mit Entscheid vom 19. Juli 2021 stellte der Referent am Kantonsgericht im Verfahren A3 2021 16 unter Hinweis auf den obgenannten Entscheid des Einzelrichters vom 8. Juli 2021 u.a. fest, dass in diesem Verfahren alle bisherigen Prozesshandlungen von F.________ für die A.________ AG in Liquidation nichtig seien (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner räumte er den beiden Beklagten (für die A.________ AG in Liquidation dem Sachwalter) Frist zur Einreichung der Klageantwort ein (Dispositiv-Ziff. 3). 5. Dagegen erhob F.________ im Namen der A.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. August 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 19. Juli 2021 festzustellen, eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben (Ziffer 1). Ferner sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 19. Juli 2021 mit Bezug auf die Beschwerdeführerin insofern für nichtig zu erklären bzw. eventualiter aufzuheben, als die Aufforderung zur Einreichung der Klageantwort an den Sachwalter ergehe, und es sei festzustellen, dass die Aufforderung zur Einreichung der Klageantwort an F.________ für die Beschwerdeführerin gültig sei. 6. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wies der Abteilungspräsident den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. 7. Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. August 2021 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, beantragte B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 8. September 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, subeventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einsetzung eines Sachwalters zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Seite 3/4 Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht, mit welchem festgestellt wurde, es seien alle bisherigen Prozesshandlungen von F.________ für die A.________ AG in Liquidation nichtig, und mit welchem dem Sachwalter für die Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der Klageantwort eingeräumt wurde. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Da die ZPO eine anderweitige Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids nicht vorsieht, kann im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Beschwerde nur dann erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 Die Beschwerdeabteilung des Obergerichts hat in konstanter Rechtsprechung unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015 erkannt, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (Urteil BZ 2013 76 der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts vom 12. November 2013, publiziert in CAN 1- 14 Nr. 7). 1.3 Im Falle der Gutheissung der Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 8. Juli 2021 (ES 2021 243) wäre der vorliegend angefochtene Entscheid des Referenten am Kantonsgericht vom 19. Juli 2021 neu zu beurteilen gewesen. Der Beschwerdeführerin hätte insofern bei einer vorläufigen Weiterführung des Feststellungsprozesses unter Beteiligung des Sachwalters auf ihrer Seite kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur gedroht. Dasselbe gilt für den nunmehr eingetretenen Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Entscheids des Einzelrichters vom 8. Juli 2021. Angesichts dessen, dass die Einsetzung des Sachwalters im Berufungsverfahren als rechtens beurteilt wurde, steht ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Art ausser Frage. Im Übrigen hätte sich die Beschwerde, sofern darauf hätte eingetreten werden können, bei dieser Konstellation als unbegründet erwiesen und wäre abzuweisen gewesen. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese hat zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen.

Seite 4/4 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Abteilung (A3 2021 16) - G.________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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