20260107_160815_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2026 1 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter P. Huber Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 2. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, geb. tt.mm.jj., zzt. in der Strafanstalt B.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Leitender Staatsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Haftverlängerung / Haftentlassung
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Betrugs, Hehlerei und qualifizierter Geldwäscherei (Verfahren 1A 2025 1632). Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2025 festgenommen (Vi act. 4/21). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten (Vi act. 4/28 ff.). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft gut und versetzte den Beschwerdeführer einstweilen bis längstens 2. Januar 2026 in Untersuchungshaft (Vi act. 4/39 ff.; Verfahren ZMG 2025 91). 2. Am 4. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, welchem diese nicht entsprach und beim Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 dessen Abweisung beantragte (Vi act. 4/82 ff.). Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (ab Ende der bereits genehmigten Untersuchungshaft) bis 2. April 2026 (Verfahren ZMG 2025 118; Vi act. 4/104 ff. [= ZMG GD 1]). 3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft gut und verlängerte die mit Verfügung vom 4. Oktober 2025 gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft einstweilen bis längstens am 2. April 2026. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht ab (Vi act. 4/143 ff. [=ZMG GD 13]; Dispositiv-Ziff. 1-3). 4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2026 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Der Entscheid ZMG 2025 118 vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, soweit dieses Verfahren nicht bereits durch die amtliche Verteidigung im laufenden Strafverfahren der Beschwerdegegnerin (1A 2025 1632) gedeckt ist. 4. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST). 5. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung (act. 3). 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4), worauf der Beschwerdeführer am 15. Januar 2026 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. Januar 2026 auf ergänzende Ausführungen (act. 8).
Seite 3/9 Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Entscheide über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft kann einzig die verhaftete Person anfechten (Art. 222 StPO). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Haftverlängerung/Haftentlassung zum allgemeinen Haftgrund Folgendes aus (ZMG GD 1): "Gewerbsmässiger Betrug A.________ wird dringend verdächtigt, in Mittäterschaft mit weiteren, (noch) unbekannten Personen an den nachfolgend genannten Daten (zumindest versuchsweise) Schockanruf-Betrüge zum Nachteil der nachfolgend genannten geschädigten Personen begangen und hierdurch Deliktsgut (Bargeld und teilweise auch Schmuck) im nachfolgend genannten Umfang erlangt zu haben: Datum Ort (Übergabe Deliktsgut) Geschädigte Person Deliktsbetrag (ca.) 13.03.2023 D.________ G.________ CHF 33'500.00 14.03.2023 H.________ I.________ CHF 86'000.00 16.03.2023 J.________ K.________ CHF 40'000.00 22.03.2023 L.________ M.________ CHF 49'200.00 03.04.2023 N.________ O.________ (Versuch) Konkret sollen die geschädigten Personen jeweils telefonisch von einer unbekannten Person kontaktiert und – wahrheitswidrig – darüber informiert worden sein, dass ein/e nahe/r Angehörige/r (der jeweils geschädigten Person) einen schweren Verkehrsunfall verursacht und dabei eine Drittperson schwer verletzt habe. Um der/dem Angehörigen zu helfen, sei die Übergabe von Vermögenswerten (Bargeld, Edelmetalle und/oder Schmuck) in erheblichem Umfang vonnöten. Die Rolle des Beschuldig-
Seite 4/9 ten soll es gewesen sein, als Läufer die Vermögenswerte von den geschädigten Personen entgegenzunehmen und dann im Ausland, mutmasslich in P.________ und Q.________, an andere Personen zu übergeben. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen handelte der Beschuldigte als Mitglied einer international agierenden, hierarchisch aufgebauten Tätergruppierung. Innerhalb solcher Gruppierungen kommt jedem Mitglied eine fest zugewiesene Funktion/Rolle zu: Die sog. Keiler tätigen die Schockanrufe. Alsdann obliegt es den Läufern, die Vermögenswerte von den geschädigten Personen entgegenzunehmen und hernach, meist im grenznahen Ausland, an die sog. Logistiker zu übergeben, welche wiederum u.a. die Einsätze der Läufer koordinieren und für die Verwertung der erbeuteten Vermögenswerte zuständig sind. Hierbei wirken die Mitglieder der Gruppierung vorsätzlich und in massgebender Weise miteinander zusammen, und die Tatbeiträge von Keilern, Logistikern und Läufern sind für die Ausführung der Straftat so wesentlich, dass sie mit ihnen (den Tatbeiträgen) steht oder fällt. Aufgrund der Anzahl der innert rund drei Wochen begangenen Delikte und des Umfangs des Deliktsguts (ca. CHF 208'700.00) ist von einem berufsmässigen Handeln der Mittäter/innen (einschliesslich des Beschuldigten), d.h. von Gewerbsmässigkeit, auszugehen. Hehlerei Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ca. im März/April 2023 an einem noch unbekannten Ort in der Schweiz von einer jungen, noch nicht namentlich bekannten Person männlichen Geschlechts ein Couvert mit grösseren Mengen Bargeld in verschiedenen Währungen sowie Schmuck erhalten und dieses anschliessend ins Ausland verbracht zu haben, wobei der Beschuldigte davon ausgegangen ist oder zumindest habe annehmen müssen, dass es sich um Vermögenswerte handelt, die zuvor durch Schockanruf-Betrüge oder andere Vermögensdelikte erlangt worden waren. Qualifizierte Geldwäscherei Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass das Verbringen des durch die Schockanruf- Betrüge erlangten Deliktsguts (ca. CHF 208'700.00) sowie des deliktisch erlangten Bargelds und des Schmucks im erhaltenen Couvert ins Ausland zumindest geeignet war, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln, wobei der Beschuldigte zumindest habe annehmen müssen, dass es sich um Vermögenswerte handelt, die von Schockanruf- Betrügen oder anderen Verbrechen herrühren. Fazit Wie sich aus den obigen Ausführungen und den eingereichten Haftakten ergibt, hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht entkräftet, vielmehr wurde er auf weitere Delikte ausgeweitet. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten beruht dabei im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschuldigten, den Ermittlungen der Polizeibehörden von R.________, den Angaben des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG betreffend die Grenzübertritte des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeugs, den Signalementsangaben der geschädigten Personen und weiteren Beweismitteln. Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines Vergehens oder Verbrechens liegt damit vor." 2.2 Das Zwangsmassnahmengericht kam hinsichtlich des allgemeinen Haftgrunds zum Schluss (ZMG GD 13 E. 4.3.5), dieser habe sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage seit dem Entscheid vom 4. Oktober 2025 weiter verdichtet und zudem auf weitere Delikte ausge-
Seite 5/9 weitet. Der dringende Tatverdacht werde vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. In Übereinstimmung dazu, liess der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ausführen, der dringende Tatverdacht werde nicht in Abrede gestellt und er sei bezüglich sämtlicher Tatvorwürfe geständig (act. 1 Rz 16). Nach dem Gesagten kann – mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts – festgestellt werden, dass der allgemeine Haftgrund gegeben ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat ferner auch einlässlich und überzeugend begründet, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist (ZMG GD 13 E. 5.4). Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht (mehr) in Abrede (act. 1 Rz 7). 3. Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch um Haftentlassung sowohl in der schriftlichen Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht, der Haftanhörung vom 17. Dezember 2025 als auch im Beschwerdeverfahren mit dem Vorliegen eines Prozesshindernisses. Er sei für denselben Lebenssachverhalt, welcher ihm im laufenden Untersuchungsverfahren vorgeworfen werde, in S.________ [Ausland] bereits zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, wovon er in S.________ denn auch bereits 2 Jahre und 6 Monate verbüsst habe. Das Vorliegen dieses Prozesshindernisses habe zur Folge, dass das Verfahren gegen ihn einzustellen und er aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. 3.1 Das Zwangsmassnahmengericht gehe fehl, so der Beschwerdeführer, wenn es die in S.________ als gewerbsmässiger Bandenbetrug beurteilten Straftaten nicht unter den Straftatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) subsumiere, und so zu Lasten des Beschwerdeführers den Durchbruch des Territorialitätsprinzips verhindere. Es handle sich um exakt denselben Sachverhalt und die gleiche kriminelle Organisation, wofür der Beschwerdeführer in S.________ verurteilt worden sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass sich die Behörden in der Schweiz in ihren Ausführungen zu grossen Teilen den S.________ Akten und den dort festgehaltenen Ermittlungsergebnissen bedienten. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft im Haftantrag, wonach dem Beschwerdeführer keine Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation vorgeworfen werde, stehe nicht nur in Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen, sondern auch zu den eigenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag, da diese auf die Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter StGB hindeuten würden. Der Beschwerdeführer sei nur für die in S.________ begangenen Taten bereits verurteilt worden, jedoch sei die kriminelle Organisation auch in der Schweiz tätig gewesen, was der Grund des vorliegenden Verfahrens sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dieser Tatbestand von den S.________ Gerichten als erfüllt habe angesehen werden können, die Schweizer Strafbehörden dies aber ablehnen und stattdessen die Anschlussdelikte isoliert betrachten würden. Die Tathandlungen in der Schweiz seien gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO umfassend zu untersuchen, was dazu führe, dass die Handlungen in der Schweiz mutmasslich auch im Rahmen von Art. 260ter StGB begangen worden seien; dies unter Berücksichtigung der bereits bestätigten Tatbestandsmerkmale durch das S.________ Urteil, die sich nahezu umfassend mit denjenigen von Art. 260ter StGB decken würden. Der Umstand, dass nebst den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, stelle kein Hindernis zur Verfolgung von Art. 260ter StGB im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StPO dar.
Seite 6/9 3.2 Handle es sich beim Sachverhalt gemäss Urteil des T.________ [Gericht im Ausland] und dem Sachverhalt, welcher dem Beschwerdeführer im hängigen Untersuchungsverfahren vorgeworfen werde, um denselben Lebenssachverhalt und insbesondere um dieselbe Gruppierung, werde das Territorialitätsprinzip durchbrochen, falls die kriminelle Organisation ihre Straftaten auch in der Schweiz (teilweise oder ganz) ausgeübt habe (Art. 260ter Abs. 5 StGB). Dies sei vorliegend unbestrittenermassen der Fall. Wenn nun die Staatsanwaltschaft beabsichtige, nur die in der Schweiz begangenen Taten zu verfolgen, dann müssten auch die Straftaten verfolgt werden, die sich gemäss Art. 260ter StGB in der Schweiz angeblich verwirklicht hätten. 4. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: 4.1 Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.1 m.H.). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Sodann gelangt das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) zur Anwendung, wenn der Beschuldigte wegen der gleichen Straftat in einem anderen Staat rechtskräftig verurteilt wurde und zudem der von der Schweiz angebrachte Vorbehalt zu Art. 54 SDÜ nicht greift. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des T.________ vom tt.mm. 2023 wegen gewerbsmässigen Bandenbetrugs in drei Fällen und versuchten gewerbsmässigen Bandenbetrugs verurteilt (Vi act. 14/21 ff.). Diese Verurteilung umfasst indes ausschliesslich die in S.________ zum Nachteil der im Urteil aufgeführten vier Geschädigten begangenen Straftaten (vgl. Vi act. 14/25-14/28). Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft Zug ein Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs, Hehlerei und qualifizierter Geldwäscherei in Zusammenhang mit Schockanruf-Betrügen zum Nachteil der vorstehend unter E. 2.1 aufgeführten Personen. Den vorliegend von der Staatsanwaltschaft zu untersuchenden Tathandlungen liegt zwar die gleiche Vorgehensweise wie den Delikten in S.________ zugrunde. Sie unterscheiden sich neben den betroffenen Geschädigten aber insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt, den Handlungsort sowie den Deliktserlös. Von einer Tatidentität im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" kann damit zum vornherein nicht gesprochen werden, selbst wenn es sich um die identische kriminelle Bande handeln sollte (wofür es konkrete Hinweise gibt), welche für die Taten in S.________ verantwortlich war. Ein Prozesshindernis, welches zu einer Verfahrenseinstellung führen würde, liegt somit nicht vor. 4.3 Ferner übersieht der Beschwerdeführer in seiner Argumentation, dass das T.________ ebenfalls den Straftatbestand des Betrugs geprüft hat, wobei der Umstand, dass die Delikte als Mitglied einer Bande begangen wurden, zur Anwendung des qualifizierten Tatbestands geführt hat. Mithin wurden die einzelnen Delikte strenger bestraft, nicht aber die Mitgliedschaft in der Bande an sich. Auch das Schweizer Strafgesetz kennt die Bandenmässigkeit als Qua-
Seite 7/9 lifikation (vgl. Art. 139, 140 und 305bis StGB). Art. 260ter StGB stellt hingegen die Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder deren Unterstützung unter Strafe. Er ist auf diejenigen kriminellen Zusammenschlüsse ausgerichtet, bei denen unüberwindliche Hindernisse bestehen, die Kette bis zum einzelnen Delikt stringent nachzuweisen, und bei denen dementsprechend das Bedürfnis besteht, die Grenze der Strafbarkeit vom einzelnen Delikt auf die Zugehörigkeit und Unterstützung der Verbrechensorganisation vorzuverlegen (wie bei mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten oder hochgefährliche terroristische Gruppierungen; vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.2 und 5.1). Entsprechend ist echte Konkurrenz anzunehmen, wenn die Unterstützung oder die Beteiligung des Täters über das konkrete Einzeldelikt hinausgeht (vgl. Engler, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 260ter StGB N 20). Im Übrigen stellt auch das S.________ Strafgesetzbuch in die Bildung krimineller Vereinigungen separat unter Strafe. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die zu beurteilenden Straftaten nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 StGB subsumiert. Abgesehen davon, dass Straftaten nach Art. 260ter StGB unter den gegebenen Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (Art. 24 Abs. 1 StPO), ist es gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie des Grundsatzes des Verfolgungszwanges (Art. 7 StPO) Sache der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, mit Bezug auf welche Straftatbestände sie das Untersuchungsverfahren gegen einen Beschuldigten führt. Wenn es vorliegend nach Auffassung der Staatsanwaltschaft an einer Verbrechenskonstruktion fehlt, welcher in objektiver Hinsicht ein ausserordentliches Gefährdungspotential zuzuschreiben ist, und sie ausserdem die Ansicht vertritt, dass vorliegend die mitwirkenden Personen – anders als in einer kriminellen Organisation – aufgrund familiärer oder anderweitig sozialer Verstrickung nicht jederzeit austauschbar sind, so erscheint diese Auffassung jedenfalls plausibel und ist nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung des Verfolgungszwanges seitens der Staatsanwaltschaft bzw. einem pflichtwidrigen Untätigbleiben kann entsprechend keine Rede sein. 5. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ihm drohe Überhaft, da in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB höchstens eine Zusatzstrafe zu bilden sei. 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, weil das Sachgericht dazu neigen könnte, die Dauer der noch Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Namentlich ist die Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2 m.H.). Hingegen ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann; Entsprechendes gilt auch für die Möglichkeit
Seite 8/9 einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je m.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung rund drei Monate in Haft; zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses sind es rund vier Monate und am 2. April 2026 wären es sechs Monate. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Haftdauer länger dauern würde als die zu erwartende Freiheitsstrafe bzw. bereits in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Dauer der Freiheitsstrafe gerückt wäre. Dies ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (act. 4 S. 4) – angesichts der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei, der offenbar grossen kriminellen Energie sowie des hohen Deliktsbetrages von über CHF 200'000.00 selbst bei Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht der Fall. 6. Das Zwangsmassnahmengericht hat sodann die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen geprüft und unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 4. Oktober 2025 (ZMG 2025 91) zu Recht verworfen (ZMG GD 13 E. 6). Der Beschwerdeführer macht dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Abgesehen davon erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel bei ausgeprägter Fluchtgefahr – welche vom Beschwerdeführer wie ausgeführt nicht in Abrede gestellt wird – nicht als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 m.H.). 7. Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu Recht gutgeheissen und das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2025 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt C.________ wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Oktober 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt (Vi act. 9/3). Diese im Untersuchungsverfahren bestellte amtliche Verteidigung besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren fort. Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Beschluss des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017 E. 4 und 5, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Seite 9/9 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'000.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten 1A 2025 1632) - Rechtsanwalt C.________ (amtlicher Verteidiger) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (ZMG 2025 118; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: