20251215_160910_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 97 Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Entschädigung / Genugtuung
Seite 2/5 Gestützt darauf, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Strafbefehl 3A 2008 4648 vom 15. Dezember 2008 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 SVG schuldig sprach, ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von CHF 100.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag bestrafte und ihm die Verfahrenskosten von CHF 100.00 auferlegte; die Busse und die Verfahrenskosten gemäss der Buchhaltung der Gerichtskasse am 11. April 2016 bezahlt wurden; der Beschwerdeführer am 2. Juli 2024 bei der Staatsanwaltschaft einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit gleichzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels" einreichte und hauptsächlich geltend machte, der Strafbefehl vom 15. Dezember 2008 sei ihm nie zugestellt worden; die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2024 mitteilte, dass das Verfahren 3A 2008 4648 inzwischen verjährt sei und das Strafverfahren weder "wieder eingesetzt" noch ein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl erhoben werden könne; der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2024 um gerichtliche Überprüfung ihres Entscheids ersuchte; die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2024 mitteilte, dass sie aufgrund der Verjährung keine Entscheidkompetenzen in dieser Sache mehr habe, sein Schreiben indes als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO verstanden werden könne, hierfür jedoch das Obergericht des Kantons Zug zuständig sei; der Beschwerdeführer am 23. Juli 2024 beim Obergericht die Revision des Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 im Verfahren 3A 2008 4648 verlangte; das Obergericht diese Eingabe am 5. August 2024 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiterleitete mit dem Hinweis, dass es vorliegend nicht um eine Revision des Strafbefehls gehe, sondern sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl stelle; die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. August 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit gleichzeitiger Einlegung des Rechtsmittels" zufolge Verjährung nicht eintrat; das Obergericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22. November 2024 guthiess und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückwies (Verfahren BS 2024 83);
Seite 3/5 die Staatsanwaltschaft am 26. November 2024 die Sache ans Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Strafgericht), zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache überwies; das Strafgericht mit Verfügung vom 4. März 2025 feststellte, dass der Strafbefehl 3A 2008 4648 vom 15. Dezember 2008 nicht rechtsgültig zugestellt wurde und das Verfahren zur Durchführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückwies; die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern mit Verfügung vom 3. November 2025 zufolge Verjährung einstellte, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keine Genugtuung ausrichtete (Verfahren 3A 2025 1557); der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2025 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 3. November 2025 bezüglich der verweigerten Entschädigung und Genugtuung erhob und beantragte, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ihm die zu Unrecht erhobene Busse und Verfahrenskosten zurückzuzahlen, ihm sämtlichen Ausgaben und Auslagen zu erstatten und ihm eine Entschädigung und Genugtuung auszurichten; die Abteilungspräsidentin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2025 darauf hinwies, dass die Beschwerde gemäss Art. 385 StPO zu begründen und Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu beziffern und zu belegen seien, und festhielt, dass er für die beantragte Entschädigung keine Beweismittel eingereicht und die Ansprüche nicht beziffert habe, und ihm hierfür eine Nachfrist von 10 Tagen ansetzte; das Schreiben dem Beschwerdeführer am 24. November 2025 zugestellt wurde; die angesetzte Nachfrist somit am 25. November 2025 zu laufen begann und am 4. Dezember 2025 endete; der Beschwerdeführer keine weitere Eingabe einreichte; die Person, die eine Beschwerde einreicht, genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO); die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug hat; die Strafbehörde diesen Anspruch von Amtes wegen prüft, die beschuldigte Person aber auffordern kann, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO);
Seite 4/5 die Beschwerdeschrift keine Begründung bezüglich der geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung enthält und der Beschwerdeführer auch innert der angesetzten Nachfrist seine Ansprüche nicht bezifferte und belegte; die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung bei dieser Sachlage offensichtlich nicht hinreichend begründet ist, soweit mit ihr die Erstattung sämtlicher Ausgaben und Auslagen sowie die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung verlangt wird, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO); über Eintreten auf Rechtsmittel, welche offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, gemäss Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO und § 23 Abs. 2 lit. c GOG die Verfahrensleitung als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin zu befinden hat; die vom Beschwerdeführer am 11. April 2016 bezahlte Busse und die (ebenfalls beglichenen) Kosten von CHF 200.00 hingegen zurückzuzahlen sind, da sie aufgrund der Verfahrenseinstellung nicht geschuldet sind; die Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, wenn sie die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO); die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wird, und – in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung – die Gerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 200.00 zurückzuzahlen; vorliegend auf die Erhebung von Kosten umständehalber verzichtet werden kann (§ 5 Abs. 3 KoV OG), wird verfügt: 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2025 (Verfahren 3A 2025 1557) wie folgt ergänzt: Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die von ihm im Verfahren 3A 2008 4648 am 11. April 2016 bezahlte Busse von CHF 100.00 und die bezahlten Verfahrenskosten von CHF 100.00, somit total CHF 200.00, zurückzuzahlen. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (zum Vollzug von Dispositiv-Ziff. 1.1) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsidentin F. Wiget F. Eller Oberrichterin Gerichtsschreiber versandt am: