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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.01.2026 BS 2025 78

January 19, 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,789 words·~19 min·2

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20251223_104114_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 78 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 19. Januar 2026 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, und 1. E.________, 2. F.________, 3. C.________, 4. G.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/11 Sachverhalt 1.1 Mit Eingabe vom 22. April 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1), F.________ (nachfolgend: Beschuldiger 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4) wegen gewerbsmässigen Betrugs, Geldwäscherei, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechung sowie Amtsmissbrauchs. Zudem konstituierte er sich als Privatkläger. 1.2 Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf, seine Strafanzeige ausführlicher zu substanziieren. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer über den von ihm mittlerweile mandatierten Rechtsanwalt am 30. September 2024 eine überarbeitete Strafanzeige ein, welche die Strafanzeige vom 22. April 2024 ersetzt. In der neuen Strafanzeige werden die Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Geldwäscherei angezeigt. 1.3 Der Strafanzeige vom 30. September 2024 liegt zusammengefasst folgender behaupteter Sachverhalt zugrunde: 1.3.1 Im November 2000 sei der Beschuldigte 1 an den Beschwerdeführer herangetreten und habe zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und dem Beschuldigten 3 als Verkäufer einen Kaufvertrag vermittelt. Dieser Kaufvertrag vom 28. November 2000 habe sich auf die Hälfte des Gesamteigentums an sieben Parzellen urbanisierten Lands in der AD.________ "I.________" in der J.________ Provinz K.________ bezogen. Die Parzellen hätten eine Grösse von ca. 101'000 m2 Bauland aufgewiesen. 1.3.2 Am 15. November 2001 hätten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 3 einen Vertrag über die Errichtung einer einfachen Gesellschaft abgeschlossen. In diesem Vertrag sei vereinbart worden, dass sich der Beschuldigte 3 und der Beschwerdeführer zum Kauf, der Planung sowie dem Verkauf gewisser Parzellen im Sektor L.________ I.________ zusammenschliessen würden. Es sei vereinbart worden, dass die M.________ SA, deren Letztbegünstigter der Beschuldigte 3 gewesen sei, und die vom Beschwerdeführer kontrollierte N.________ je die Hälfte der Anteile der zu diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten 3 gehaltenen O.________ übernehmen sollten. Es sei zudem vorgesehen gewesen, dass die sieben Parzellen des Kaufvertrages vom 28. November 2000 aus dem Eigentum des Beschuldigten 3 mit öffentlicher Urkunde auf die O.________ übertragen werden sollten. 1.3.3 Im Februar 2002 habe der Beschuldigte 3 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit der O.________ ein rechtliches Problem mit einem Voreigentümer habe und man daher eine neue Gesellschaft, die P.________, gründen solle. Die Q.________ und die R.________ hätten daraufhin am 6. Juni 2002 je 2'000 Anteile der P.________ zu jeweils EUR 100.00 gezeichnet. Der Beschuldigte 2 und S.________ seien zu den Kollektivzeichnungsberechtigten der Gesellschaft gewählt worden. S.________ sei nach ca. 3 Monaten aus dem Verwaltungsrat ausgetreten, ohne dies ihrem Auftraggeber gemeldet zu haben. Der Beschuldigte 2 sei daraufhin bis im Jahre 2008 einziges Verwaltungsratsmitglied gewesen. Anschliessend sei dieses Amt bis 2016 vom Beschuldigten 3 ausgeübt worden. Seit 2016 übe der Beschuldigte

Seite 3/11 4 das Amt aus. Die Anteile der Q.________ an der P.________ seien im Jahr 2019 an die T.________ übertragen worden, die ebenfalls vom Beschuldigten 3 beherrscht werde. Der Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft sei der Beschuldigte 1. 1.3.4 Am 6. Juni und 19. Juli 2002 seien in vier Kaufverträgen Immobilien des Beschuldigten 3 und der O.________ an die P.________ übertragen worden. Auf Seiten der O.________ habe der Beschuldigte 2 als Verwaltungsratspräsident unterzeichnet. Für die P.________ habe der Beschuldigte 2 und S.________ unterzeichnet. Der Beschuldigte 3 habe die Grundstücke des Kaufvertrags vom 28. November 2000 an die P.________ veräussert, ohne den Beschwerdeführer zu informieren oder ihm die Hälfte des Kaufpreises auszuzahlen. Die Grundstücke, die von einer einfachen Gesellschaft in die O.________ eingebracht worden seien, hätten der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 an die P.________ veräussert, womit der Beschuldigte 3 einen Gewinn von über EUR 200'000.00 erzielt habe. 1.3.5 Am 21. Januar 2016 hätten der Beschuldigte 3 und der Beschuldigte 2 zusammen mit S.________ eine unrichtige öffentliche Urkunde errichten lassen, indem sie behauptet hätten, dass sie die unterzeichneten Originale der Protokolle der Generalversammlung der P.________ der Jahre 2003 bis 2015 verloren hätten, weshalb sie jetzt die letzten Entwürfe der Protokolle einreichen würden, damit diese nachträglich legalisiert würden. Mit Amtsantritt des Beschuldigten 4 als Verwaltungsratsmitglied der P.________ sei der Beschwerdeführer seit 2016 durch einen Trick an der Teilnahme der Generalversammlungen der P.________ gehindert worden. Man habe der R.________ die Einladungen zu den Generalversammlungen zwar gesetzeskonform 15 Tage vor Beginn der Generalversammlung zugesendet, bis diese in U.________ eingetroffen seien, seien die Generalversammlungen indessen jeweils bereits abgehalten gewesen. 1.3.6 In den Jahren der Immobilienkrise sei die Entwicklung der AD.________ immer weiter in Verzug geraten. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb, insbesondere seit seinem Rückzug aus der Anwaltstätigkeit, intensiver um seine Investitionen gekümmert. Durch das Studium hunderter Planungsunterlagen und öffentlicher Urkunden habe der Beschwerdeführer herausgefunden, dass er vom Beschuldigten 3 schwer betrogen worden sei. In einem Schreiben vom 23. November 2015 habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten 3 mit den Vorwürfen konfrontiert. Der Beschuldigte 3 habe sich daraufhin entschlossen, sich seiner rechtlichen Verantwortung zu entziehen, indem er sich nach V.________ abgesetzt habe. 1.3.7 Aus einer Werbebroschüre aus dem Jahr 2015 sei ersichtlich, dass das Planungsgebiet L.________ im Generalbebauungsplan der Gemeinde H.________ ca. 730'000 m2 umfasse. Der genehmigte Bebauungsplan vom 8. August 2013 sehe vor, dass auf diesem Gebiet 406 Reihenhäuser, 178 Einzelhäuser, ein Hotel und ein Einkaufszentrum entstehen sollen. Der Beschuldigte 3 habe angegeben, im Jahre 1990 damit begonnen zu haben, einen großen Teil des landwirtschaftlich genutzten Lands des Bebauungsgebiets zu erwerben. Im Jahre 2001 habe der Beschuldigte 3 alle erworbenen Grundstücke in ein Joint Venture eingebracht. Dieses Joint Venture sei einerseits vom Beschuldigten 3 und andererseits von der W.________, einer X.________ Familienstiftung, die EUR 8 Millionen für die Planung und Entwicklung der AD.________ eingebracht habe, gehalten worden.

Seite 4/11 1.3.8 Das Joint Venture habe in der Form der Gesellschaft Urb. I.________ existiert, einer J.________ Gesellschaft, die von der U.________ I.________ SA gehalten worden sei. Diese sei wiederum von der V.________ AH.________ Ltd. gehalten worden. Die AH.________ Ltd. sei ihrerseits von der Y.________ Ltd. mit Sitz in den Z.________ gehalten worden. Die Y.________ Ltd. sei dann schliesslich von der W.________ und der Q.________ gehalten worden. Diese Struktur habe im Rahmen eines sogenannten "Dutch Sandwich" der Steueroptimierung gegolten. Die Q.________ sei 2017 aufgelöst worden. In der gleichen Zeit sei auch die W.________ liquidiert worden. 1.3.9 Die AA.________ mit Sitz in K.________ sei die Verkaufsfirma des Beschuldigten 3 und versuche seit mehreren Jahren, die Aktien der I.________ SA bzw. die Parzellen des Planungsgebiets L.________ zu veräussern. Dies ergebe sich aus einem Auszug einer Verkaufsbroschüre der AA.________ und der AB.________ GmbH. Nach der Schätzung eines J.________ Architekten betrage der Nettowert der Grundstücke der P.________ EUR 5'856'783.00 und derjenige der Grundstücke der I.________ EUR 26'697'817.00, d.h. insgesamt EUR 32'145'601.00. Das ganze Aktienpaket werde zu einem Preis von EUR 32 Millionen angeboten, woraus sich unzweifelhaft erschliesse, dass die Beschuldigten beabsichtigten, Grundstücke zu verkaufen, die im Eigentum der P.________ stünden, an welcher der Beschwerdeführer hälftig beteiligt sei. 1.3.10 Das Resultat eines solchen Aktienkaufvertrags wäre, dass sich der Beschuldigte 3 die EUR 32 Millionen aneignen und auf den erzielten Gewinn keine Steuern bezahlen würde. Auch die Hälfte des Verkaufspreises der P.________ des Beschwerdeführers in der Höhe von ca. EUR 2'928'391.00 bzw. ca. CHF 3 Millionen würde somit durch Mithilfe des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 3 fliessen. 1.3.11 Aufgrund der von den Beschuldigten verhängten "absoluten Informationssperre" wisse der Beschwerdeführer nicht, ob es bereits zu einem Verkauf gekommen sei. Er sei jedoch bereits von zwei Schweizer Interessenten kontaktiert worden, die ihm auch die Broschüre der AA.________ und der AB.________ GmbH hätten zukommen lassen. 2. Mit Verfügung vom 19. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend gewerbsmässigen Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei (Verfahren 2A 2024 115-118) nicht an die Hand (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv- Ziff. 2) und den Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 3). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2025 aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 anhand zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Seite 5/11 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Erwägungen 1.1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde erfolgte innert Frist. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung liegt ein rechtlich geschütztes Interesse nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen, und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1 m.H.). 1.3 Gemäss Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat die Person, die eine Beschwerde einreicht, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Im Rahmen der Begründungspflicht hat die beschwerdeführende Person auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Zunächst sind die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. 2.1 Die Strafanzeige vom 30. September 2024 ersetzt gemäss dem Beschwerdeführer diejenige vom 22. April 2024 vollumfänglich. Bezüglich der einzig in der erstgenannten Eingabe erwähnten Vorwürfe der Bestechung, des Amtsmissbrauchs sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung hat der Beschwerdeführer seine Vorwürfe mithin nicht erneuert bzw. zurückgezogen. Folglich sind diese Vorwürfe nicht Gegenstand der angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist auch nicht weiter darauf einzugehen. 2.2 Gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vollumfänglich aufzuheben. In der Beschwerdebegründung nimmt der Beschwerdeführer aber einzig auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zum Tatbestand des Betruges Bezug. Zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, weshalb die Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei nicht an die Hand

Seite 6/11 genommen wird, äussert sich der Beschwerdeführer hingegen nicht. Hinsichtlich dieser Tatbestände genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Gründe einen anderen Entscheid der Staatsanwaltschaft nahelegen könnten. Soweit die Beschwerde diese Tatbestände betrifft, ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 2.3.1 Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtanhandnahme wegen Betrugs zur Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschuldigten hätten durch den von ihnen angestrebten Verkauf die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer von bis zu 40% umgehen wollen (act. 1 Rz. 4). Im Falle eines Steuerbetrugs wäre der AC.________ Staat geschädigt. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen sein soll, ist nicht ersichtlich. 2.3.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter vortragen, die vier Beschuldigten hätten sich auf ein gefährliches Spiel eingelassen, zeige doch der Verkaufsprospekt in klarer Weise, dass er an das Milieu der Grosskriminalität gerichtet sei. Sollten diese Leute in den Besitz der fraglichen Aktien kommen und nachher merken, dass die fraglichen Aktien "Non-valeurs" seien, so "Gnade Gott" nicht nur den vier Beschuldigten, sondern auch dem Beschwerdeführer, von dem dann mehr oder weniger gewaltsam die Übertragung der Aktien verlangt werde. Der Beschwerdeführer sei damit nicht nur in seinen finanziellen Interessen, sondern auch in seinem Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und Leib und Leben bedroht (act. 1 Rz. 5). Auch mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer seine Legitimation zur Beschwerdeführung nicht aufzuzeigen. Denn einerseits handelt es sich dabei um blosse Spekulationen, für welche jegliche faktische Grundlage fehlt. Andererseits würde diese fiktive Bedrohungslage bloss eine Reflexwirkung des fraglichen Verkaufsgeschäfts darstellen und ein tatsächliches Interesse des Beschwerdeführers begründen. Ein solches berechtigt aber nicht zur Beschwerdeführung. Eine unmittelbare und direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen eigenen Rechten ist auch darin nicht zu erblicken. 2.3.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Beschuldigten hätten "auch den Beschwerdeführer um seinen 50% Anteil an der P.________ betrügen" wollen (act. 1 Rz. 4). Wie genau dies geschehen sollte, führt der Beschwerdeführer allerdings nicht aus und dies ist auch nicht ersichtlich. Denn selbst wenn die Beschuldigten in der fraglichen Kaufbroschüre einen zu hohen Verkaufspreis bzw. einen, der auch den Schätzwert der Grundstücke der P.________ beinhaltete, angegeben haben sollten, so ist nicht auszumachen, inwiefern der Beschuldigte dadurch seine Anteilsrechte an dieser Unternehmung verlieren sollte. Die fragliche Verkaufsbroschüre definiert den Verkaufsgegenstand folgendermassen ("Was kaufen Sie?"): "Sie kaufen die Mehrheit des baubewilligten Baulandes mit dem ebenfalls bewilligten Zonen- und Parzellenplan. Ihr Vertragspartner ist die I.________ U.________ S.A. (Muttergesellschaft und Inhaberin von 100% der Aktien), welche 100% der Anteile der J.________ Firma I.________ (Tochtergesellschaft) beinhaltet." Die P.________, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt ist, wird überhaupt nicht erwähnt. Zudem wird klargestellt, dass lediglich die Mehrheit und nicht die Gesamtheit des "baubewilligten Baulandes" zum Verkauf steht, was zumindest als Hinweis darauf verstanden werden kann, dass ein Teil des Landes im Eigentum der P.________ befindet. Angesichts der Umschreibung des Verkaufsgegenstandes ist

Seite 7/11 jedenfalls nicht erkennbar, weshalb ein potenzieller Investor der Ansicht sein könnte, er hätte 100% der Aktien an der P.________ erworben. Lediglich aus einem angeblich zu hohen Verkaufspreis lässt sich dies nicht herleiten. Damit fehlt es auch in dieser Hinsicht an einer unmittelbaren und direkten Betroffenheit des Beschwerdeführers. 2.3.4 Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten ferner sinngemäss vor, sie hätten potenzielle Investoren über die erwähnten Eigentumsverhältnisse täuschen und dabei über die ihm gehörenden Anteile an der P.________ verfügen wollen. Auch dieser Standpunkt hilft dem Beschwerdeführer nicht, denn selbst wenn die Beschuldigten Anteile an der P.________ widerrechtlich verkauft haben sollten, so hätte der Beschwerdeführer dadurch keinen direkten Schaden erlitten. Die Anteile an der P.________ wurden nach Angaben des Beschwerdeführers von der R.________ gezeichnet und nicht von ihm selbst. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er unter diesen Umständen der Träger des geschädigten Vermögens und damit beschwerdelegitimiert sein soll (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). Auch in dieser Hinsicht fehlt es an einer hinreichenden Begründung in der Beschwerdeschrift. 2.3.5 Zusammenfassend zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern er durch den von ihm geltend gemachten Betrug in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen sein soll. Er hat folglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und ist mithin nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch abzuweisen, sofern und soweit darauf eingetreten werden könnte. 3.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1). Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft fasste in der Nichtanhandnahmeverfügung zum Tatbestand des versuchten Betrugs vorab die Ausführungen des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: Der Beschwerdeführer argumentiere, die Beschuldigten hätten sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht, indem sie versucht hätten, einen Mehrheitsanteil der AD.________ in einer Verkaufsbroschüre zu veräussern bzw. dies bereits getan hätten. Dabei hätten sie potentielle Investoren und Käufer betreffend die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke der

Seite 8/11 AD.________ getäuscht. Insbesondere hätten die Beschuldigten auch einen Verkauf der P.________ beabsichtigt, an welcher der Beschwerdeführer hälftig beteiligt sei. 3.3 Die Staatsanwaltschaft erwog sodann, dass in der fraglichen Verkaufsbroschüre der Kauf der Mehrheit des bewilligten Lands der AD.________ zu einem Preis von EUR 32 Mio. angeboten würde. Gemäss Broschüre sei der Vertragspartner die I.________ SA, welche die Muttergesellschaft der I.________ sei. In der Broschüre werde jedoch nicht auf den Verkauf eines Aktienpakets verwiesen. Insbesondere werde ein Verkauf von Aktien der P.________ nicht erwähnt. Auch die Tatsache, dass eine der Broschüren beiliegende Einschätzung eines J.________ Architekten den Gesamtwert der Parzellen der I.________ und der P.________ zusammen auf ca. EUR 32 Mio. schätze, was dem in der Broschüre aufgeführten Kaufpreis entspreche, vermöge keinen objektiv begründeten Anfangsverdacht auf eine betrügerische Handlung der Beschuldigten zu wecken, da diese Tatsache nicht automatisch den Verkauf der Beteiligungen der fraglichen Gesellschaft indiziere. In dieser Hinsicht sei anzumerken, dass es der P.________ als juristischer Person grundsätzlich gestattet sei, ihre Grundstücke zu veräussern, ohne die Einwilligung ihrer Aktionäre einzuholen. Es fehle somit an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beschuldigten versucht hätten, mögliche Investoren und Käufer über die Eigentumsverhältnisse der Parzellen der AD.________ zu täuschen. 3.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen – zusammengefasst und soweit nicht bereits im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen thematisiert – ein, die beiden Beilagen 18 und 20 der Strafanzeige stünden im Widerspruch zur staatsanwaltschaftlichen Feststellung in der Erwägung 2.3.3. Die Erwähnung des Verkaufspreises neben der Umschreibung des Verkaufsgegenstandes stelle eine sehr hohe Inzidenz dafür dar, dass die Beschuldigten mit einer oder mehreren ihrer M.________ die Aktien dieser Gesellschaften und nicht direkt die Grundstücke der beiden J.________ Tochtergesellschaften hätten verkaufen wollen. 3.5 Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen nicht darzutun, inwiefern bei objektiver Betrachtung Anhaltspunkte für einen Betrug vorliegen sollen. 3.5.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält

Seite 9/11 oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil vom 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2.2). 3.5.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die fragliche Verkaufsbroschüre unrichtige Erklärungen über Tatsachen enthalten soll. Sofern angegeben wird, Kaufgegenstand sei "die Mehrheit des baubewilligten Baulandes mit dem ebenfalls bewilligten Zonen- und Parzellenplan", kann darin keine objektiv unrichtige Erklärung erkannt werden. Im Eigentum der I.________ stehen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Grundstücke des Generalbebauungsplanes der Gemeinde H.________ im Wert von EUR 26'697'817.00, was eine Mehrheit des entsprechenden Baulandes ausmacht. Soweit in der Verkaufsbroschüre festgehalten wird, der Vertragspartner sei die U.________ S.A. (Muttergesellschaft und Inhaberin von 100% der Aktien), welche 100% der Anteile der J.________ Firma I.________ (Tochtergesellschaft) beinhalte, so kann auch darin keine unwahre Tatsache erblickt werden. Schliesslich ist auch irrelevant, ob die Aktien der erwähnten Gesellschaft oder das direkte Eigentum an den fraglichen Grundstücken angepriesen wurde. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Vollzugsmodalität. Zudem deutet ein aktenkundiges Faktenblatt in englischer Sprache darauf hin, dass eine Aktienmehrheit an der I.________ ("AE.________") zum Verkauf angeboten wurde. Anhaltspunkte für unwahre Erklärungen über den Verkaufsgegenstand sind somit keine auszumachen. 3.5.3 Doch selbst wenn die Verkaufsbroschüre unwahre Angaben enthielte, so könnte darin nicht ohne Weiteres ein Anhaltspunkt für eine betrügerische Handlung der Beschuldigten gesehen werden. Denn bei der fraglichen Verkaufsbroschüre handelt es sich um ein zweiseitiges Dokument, in welchem der Verkauf eines Immobilienprojektes zu einem Preis von EUR 32 Mio. angepriesen wird. Es ist ausgeschlossen, dass ein potenzieller Investor ausschliesslich gestützt auf diese Verkaufsbroschüre eine Vermögensdisposition in genannter Höhe tätigen würde. Vielmehr erfordern Immobilieninvestitionen in dieser Höhe immer weitergehende Abklärungen. Zudem wird auch in AF.________ ein öffentliches Grundbuch (AG.________) geführt und es ist bei berechtigtem Interesse möglich, einen Grundbuchauszug zu erhalten. Sofern die Verkaufsbroschüre unwahre Angaben über die Eigentumsverhältnisse der fraglichen Grundstücke enthalten hätte, so hätte ein potentieller Investor diese ohne besondere Mühe überprüfen können. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten die Investoren von einer möglichen Überprüfung abgehalten bzw. vorausgesehen hätten, dass diese die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen würden. Mithin fehlen jedwelche Hinweise auf ein arglistiges Verhalten. 3.5.4 Vor diesem Hintergrund kann schliesslich offengelassen werden, ob die vorliegende Konstellation, bei welcher der Geschädigte weder Getäuschter noch Verfügender ist und in keinem Näheverhältnis zum Getäuschten steht, theoretisch einen "Dreiecksbetrug" begründen könnte. Angesichts der Rechtsnatur des Betruges als Selbstschädigungsdelikts scheint dies zumindest fraglich (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3). 4. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den Be-

Seite 10/11 schuldigten, welche sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liessen, ist keine Entschädigung auszurichten. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'000.00Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 1'040.00Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 160.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 11/11 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Beschuldigte 1 und 2 - Beschuldigte 3 und 4 (ad acta) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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