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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.03.2026 BS 2025 69

March 30, 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,696 words·~18 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20260220_161904_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 69 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 30. März 2026 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, und D.________, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. August 2025; 1A 2025 1333)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 9. Juli 2023 kam es im Interregio 70 (Fahrtstrecke Zürich HB-Luzern) auf der Höhe des Bahnhofs Zug zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen. Die eine Gruppe bestand aus F.________, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und G.________. Zur anderen Gruppe gehörten H.________, D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und eine unbekannte männliche Person. Bei der Auseinandersetzung erlitten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte Verletzungen. Sowohl der Beschuldigte als auch der Beschwerdeführer stellten Strafantrag und konstituierten sich als Privatkläger. 2. Nach Abschluss der Ermittlungen erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 15. Februar 2024 gegen sämtliche bekannten Beteiligten der Auseinandersetzung Strafbefehle wegen Raufhandels bzw. gegen F.________ und den Beschwerdeführer zusätzlich wegen einfacher Körperverletzung. Beim Beschuldigten und beim Beschwerdeführer sah die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 54 StGB von einer Bestrafung ab. Mit Ausnahme von F.________ erhoben alle Personen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Strafbefehle in der Folge als Anklage ans Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Strafgericht). Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 hob das Strafgericht die Strafbefehle gegen den Beschuldigten und den Beschwerdeführer zufolge Ungültigkeit auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. 3. Die Staatsanwaltschaft erliess daraufhin am 4. August 2025 eine Einstellungsverfügung. Gemäss deren Dispositiv stellte sie die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein (Ziff. 1), trat auf die etwaigen Zivilforderungen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten nicht ein und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg (Ziff. 2), ordnete die Löschung der DNA-Profile nach Ablauf eines Jahres an (Ziff. 3) und auferlegte die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer. 4. Am 19. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 4. August 2025. Er beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei die zu seinen Lasten erfolgte Kostenauflage aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. 5. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. August 2025 hielt die Abteilungspräsidentin fest, dass die Einstellungsverfügung vom 4. August 2025 unvollständig sei, da aus dem Rubrum und der Begründung hervorgehe, dass auch die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei, dies im Dispositiv jedoch fehle. Das Obergericht sei für die Berichtigung der Verfügung nicht zuständig, sondern dies sei bei der Staatsanwaltschaft zu verlangen. Mangels Beschwer könne auf seine Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werden. Betreffend die Anfechtung der Kostenauferlegung hielt die Abteilungspräsidentin fest, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt seien und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung.

Seite 3/10 6. Die Staatsanwaltschaft berichtigte mit Verfügung vom 27. August 2025 das Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 4. August 2025. Die berichtigte Dispositivziffer 1 lautet wie folgt: 1.1 Die Strafuntersuchung gegen D.________ betreffend Raufhandel wird eingestellt. 1.2 Die Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Raufhandel, einfache Körperverletzung wird eingestellt. 7. Mit Eingabe vom 15. September 2025 stellte der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende "präzisierten" Anträge: 1. Die Ziff. 1.2 der berichtigten Verfügung vom 27. August 2025, sowie die Ziffern 1., 2. und 4 der Einstellungsverfügung vom 4. August 2025 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten D.________ weiterzuführen. 2. Es seien die zivilrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers adhäsionsweise im Strafverfahren zu beurteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. 8. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 9. Am 13. Oktober 2025 beantragte der Beschuldigte, auf die Beschwerden vom 19. August und 15. September 2025 sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Dazu legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.1 Die Einstellungsverfügung vom 4. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2025 zur Abholung gemeldet und am 16. August 2025 der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Die Staatsanwaltschaft stellte ihm am 18. August 2025 die Verfügung mit A-Post nochmals zu. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Aufgrund des laufenden Verfahrens (Rückweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft mit Verfügung des Strafgerichts vom 23. Mai 2025) musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung rechnen. Die Einstellungsverfügung gilt somit am 14. August 2025 als zugestellt. Die Beschwerdefrist begann damit am 15. August 2025 zu laufen und endete am Montag, 25. August 2025 (Art. 90 StPO). Die Beschwerde vom 19. August 2025 erfolgte daher recht-

Seite 4/10 zeitig. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist folglich gegenstandslos. Somit ist nicht weiter darauf einzugehen. 1.2 Mit Schreiben vom 25. August 2025 setzte die Abteilungspräsidentin dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von zehn Tagen an, um die Beschwerde zu verbessern. Das Schreiben wurde ihm am 3. September 2025 zugestellt. Die verbesserte Beschwerdeschrift vom (Montag) 15. September 2025 wurde damit innert Frist eingereicht. 1.3 Der Beschuldigte bringt sodann vor, der Beschwerdeführer stelle in der verbesserten Beschwerdeschrift den Antrag, es sei Ziff. 1.2 der berichtigten Verfügung aufzuheben. Er sei jedoch nicht legitimiert, die Einstellung des Verfahrens gegen sich selbst anzufechten, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Ziff. 1.1 der berichtigten Verfügung (Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten) werde hingegen nicht angefochten, womit sie rechtskräftig sei. Dem Beschuldigten ist nicht zu folgen. Bei der Nennung von Ziff. 1.2 der berichtigten Verfügung anstelle von Ziff. 1.1 in der verbesserten Beschwerdeschrift handelt es sich offenkundig um ein Versehen, wie sich klar aus der Begründung der Eingabe ergibt. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wie folgt: Es sei aufgrund der Videoaufnahmen erstellt, dass sich der Beschuldigte und der Beschwerdeführer abwechslungsweise auf die Sitzreihen gedrückt hätten. Der Beschuldigte habe zudem – wie auf den Bildern zu sehen sei – den Beschwerdeführer mit der rechten Hand am Hals und mit der linken Hand im Gesicht gepackt. Der Beschuldigte habe durch die Schläge von F.________ multiple Verletzungen am Kopf und durch den Biss des Beschwerdeführers eine Blessur am kleinen Finger der linken Hand erlitten. Der Beschwerdeführer habe – wahrscheinlich durch die Schläge des Unbekannten – ein Schädelhirntrauma Grad I sowie – allenfalls durch die Hände des Beschuldigten – eine contusio bulbi nach Faustschlag (Monokelhämatom) erlitten und sei während zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Ein anderer Tathergang lasse sich auch gestützt auf die sich teilweise widersprechenden Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellen. Die Verletzungen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers hätten zweifellos die Intensität einer einfachen Körperverletzung von einer gewissen Erheblichkeit gehabt. Der Schuldverdacht sowohl gegen den Beschuldigten wie auch gegen den Beschwerdeführer sei nicht mehr von ganz leichtem, aber auch noch nicht von schwerem Unrechts- und Schuldgehalt. Es bestünden zwar konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer vorsätzlich mit den Händen am Auge verletzt habe und dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten absichtlich in den kleinen Finger gebissen habe. Diese Verletzungen seien nicht so schwerwiegend gewesen, dass der Erfolgs- oder Handlungsunwert der deliktischen Handlungen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers als schwer zu werten sei. Beide seien nicht einschlägig vorbestraft. Der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftaten sei als eher noch gering zu werten, weshalb eine Einstellung gestützt auf Art. 54 StGB angemessen erscheine.

Seite 5/10 2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren zusammengefasst vor, er habe lediglich sein Notwehrrecht ausgeübt. Vor der tätlichen Auseinandersetzung seien diverse Provokationen, Pöbeleien und ein [PET-]Flaschenwurf von der Gruppe des Beschuldigten in Richtung seiner Gruppe und weiteren Zugfahrenden ausgegangen. Die ersten Schläge seien vom Unbekannten und vom Beschuldigten ausgegangen. Er [der Beschwerdeführer] habe nach vorangegangenen Schlichtungs- und Warnversuchen den Angriff in verhältnismässiger Weise abgewehrt. In ein Zugabteil zurückgedrängt und mit Schlägen traktiert, könne man sich kaum anders als mit Schlägen wehren. Auch der Biss in den Finger des Beschuldigten sei das mildeste Mittel gewesen, um die Hand aus seinem Gesicht zu entfernen. Voraussetzung, um in Fällen, in denen ein Täter durch Notwehrhandlungen des Opfers derart schwer betroffen sei, von einer Strafe abzusehen, sei, dass eine leichte Schuld einer schweren Betroffenheit gegenüberstehe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft könne das Verschulden des Beschuldigten nicht als leicht qualifiziert werden. Dieser sei mit seiner Gruppe Initiant der Auseinandersetzung gewesen. Der Beschuldigte und H.________ hätten den Beschwerdeführer mit Faustschlägen und Griffen ins Gesicht traktiert, während er sich lediglich verteidigt habe. Das Verschulden des Beschuldigten an der unnötigen und vermeidbaren Tat müsse als schwer qualifiziert werden. Dessen Verletzungen seien sodann als leicht zu beurteilen, im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte sei mithin nicht besonders schwer von den Folgen der eigenen Tat betroffen, sodass die Verfahrenseinstellung nicht gerechtfertigt sei. Andere Einstellungsgründe bringe die Staatsanwaltschaft nicht vor. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore sei die Einstellung aufzuheben. 2.3 Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die Videoaufnahmen würden ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers belegen. Er [der Beschuldigte] habe durch die Schläge des Beschwerdeführers und F.________s mehrere Prellungen und eine Bissverletzung am kleinen Finger erlitten. F.________ sei rechtskräftig wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung verurteilt worden, womit dessen Tatbeitrag und die Tatschilderung durch die Staatsanwaltschaft anerkannt sei. Wie die Verletzungen des Beschwerdeführers entstanden seien, sei hingegen nicht erstellt. Es habe trotz Auswertung der Videoaufnahmen nicht abschliessend geklärt werden können, wer ihm die Verletzungen zugefügt habe. Gemäss Staatsanwaltschaft komme am ehesten der Unbekannte in Frage. Richtigerweise werde damit ausgeschlossen, dass er [der Beschuldigte] dem Beschwerdeführer die Verletzungen zugefügt habe. Nicht ausgeschlossen werden könne hingegen, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers durch F.________ verursacht worden seien. Dieser habe ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer getroffen habe, was auch die Videoaufnahme bestätige. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass sich seine Gruppe deeskalierend verhalten habe. Vielmehr habe er sich massgeblich an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Das Verhalten des Beschwerdeführers werfe ein ungünstiges Licht auf seine Glaubwürdigkeit. Er versuche, sich nachträglich als Opfer darzustellen. Die öffentliche Frage auf Instagram nach der Adresse des Beschuldigten sei, insbesondere im Lichte der behaupteten psychischen Belastung, ein äusserst fragwürdiges Verhalten. Es sei daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vorwiegend finanzielle Interessen verfolge, ohne nachweisen zu können, dass seine angeblich psychischen Beschwerden – deren Bestehen bestritten werde – in einem kausalen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. Juli 2023 stehen würden. Zu den Verletzungen des Beschuldigten, die nur ein bis zwei Tage Ruhe erfordert hätten, sei zu bemerken, dass er dem behandelnden Arzt erklärt habe, er könne höchstens drei Tage fehlen, da

Seite 6/10 er eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und um deren Erhalt er besorgt gewesen sei. Der Vorfall habe dennoch langanhaltende Folgen gehabt. Er habe über längere Zeit an Konzentrationsstörungen und Problemen mit grellem Licht, insbesondere am Computer, gelitten. Es sei nicht erstellt, dass er dem Beschwerdeführer die Verletzungen zugefügt habe oder dass dieser in einer Notwehrlage gewesen sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten gezeigt und entscheidend seinen Verletzungen [des Beschuldigten] beigetragen. Da er durch die Verletzungen besonders stark betroffen sei, sei die Einstellung der Strafuntersuchung gegen ihn zu Recht erfolgt. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können von der Strafverfolgung absehen, wenn unter anderem die Voraussetzungen von Art. 52, 53 oder 54 StGB gegeben sind (Art. 8 Abs. 1 StPO). Nach Art. 54 StGB, der im Wesentlichen aArt. 66bis StGB entspricht, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Bestimmung richtet sich somit an Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehörden. In klaren Fällen erlaubt sie, bereits von einer Strafverfolgung abzusehen, um dem Betroffenen ein langes und aufwendiges Verfahren zu ersparen, das unter Umständen ebenso belastend sein kann wie die Verurteilung selbst. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn er schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211; BGE 137 IV 105 E. 2.3). Die Betroffenheit des Täters muss schwer und direkte Folge des verübten Deliktes sein (BGE 117 IV 245 E. 2a). Nach der Rechtsprechung ist Art. 54 StGB jedenfalls dann verletzt, wenn die Bestimmung in einem Falle nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (BGE 119 IV 280 E. 1a). Zwischen diesen beiden Extremen hat die zuständige Behörde nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei sie über ein weites Ermessen verfügt (BGE 119 IV 280 E. 1a; 117 IV 245 E. 2a; Riklin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 54 StGB N 49). Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung zwar nicht einzig bei Extremfällen zum Zuge kommt, aber auch nicht Teil der alltäglichen Strafrechtspraxis sein kann. Die Bestimmung verlangt denn auch ausdrücklich eine schwere Betroffenheit des Täters (vgl. BGE 119 IV 280 E. 1.b zu aArt. 66bis StGB der Vorgängernorm von Art. 54 StGB; BGE 121 IV 162 E. 2.d = Pra 85 (1996) Nr. 57; BGE 117 IV 245 E. 2.a = Pra 81 (1992) Nr. 211). 3.1 Die Aussagen zur Frage, wer für die Auseinandersetzung verantwortlich ist, gehen auseinander. Laut dem Beschuldigten und H.________ hätten der Beschwerdeführer und F.________ provoziert und schliesslich tätlich angegriffen. Sie hätten sich nur verteidigt. Der Beschwerdeführer, F.________ und G.________ sagten das Gegenteil aus. Der Beschuldigte, H.________ und der Unbekannte hätten provoziert, sie angegriffen und sie hätten sich nur verteidigt. Die Videoaufnahmen deuten zwar darauf hin, dass die verbalen Provokationen primär vom Beschuldigten und dem Unbekannten ausgingen. Wer schliesslich die tätliche Auseinandersetzung effektiv begonnen hat, ist aber nicht ersichtlich. Die Aufnahmen zeigen einzig ein Gerangel, in welchem sämtliche vorgenannten Personen beteiligt waren. Es

Seite 7/10 scheint, dass gegenseitige, aufschaukelnde Provokationen zur tätlichen Auseinandersetzung führten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer angegriffen und sich Letzterer lediglich verteidigt hat. Denn Gegenteiliges ist auch möglich. Die Sachlage präsentiert sich in diesem Punkt jedenfalls nicht als klar. 3.2 Auf den Videoaufnahmen ist weiter zu sehen, wie der Beschuldigte mit der Hand ins Gesicht des Beschwerdeführers griff. Die contusio bulbi nach Faustschlag (Monokelhämatom) des Beschwerdeführers könnte daher vom Beschuldigten verursacht worden sein. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung denn auch fest, es bestünden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer vorsätzlich mit den Händen an den Augen verletzt habe (Einstellungsverfügung E. 6). Betreffend das vom Beschwerdeführer erlittene Schädelhirntrauma bestehen hingegen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, dass es auf eine Handlung des Beschuldigten zurückzuführen ist. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft könnte ein Schlag des Unbekannten die Ursache sein. Nicht ausgeschlossen werden kann ferner – wie der Beschuldigte zu Recht vorbrachte –, dass ein Schlag von F.________ zum Schädelhirntrauma führte. F.________ sagte aus, dass er den Beschwerdeführer getroffen habe (Vi act. 2/3/14 Ziff. 14). Längerdauernde Folgen hatte die contusio bulbi gemäss den vorliegenden Akten nicht. Der Kausalzusammenhang zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und den psychischen Problemen erscheint sodann zweifelhaft. Somit sprechen die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht für ein erhebliches mutmassliches Verschulden des Beschuldigten. In der Gesamtwürdigung erscheint es dennoch fraglich, ob das mutmassliche Verschulden des Beschuldigten noch als gering eingestuft werden kann. 3.3 Der Beschuldigte erlitt etliche Prellungen (am Schädel, an der Stirn, am Nacken, an der Nase, am Ellenbogen) und eine Bissverletzung am kleinen Finger. Die Bissverletzung fügte ihm unbestrittenermassen der Beschwerdeführer zu. Auch einzelne Prellungen dürften auf Schläge des Beschwerdeführers zurückzuführen sein. Der behandelnde Arzt verordnete dem Beschuldigten Ruhe für ein bis zwei Tage. Ob der Arzt nur eine solch kurze Schonung verordnete, weil der Beschuldigte angesichts seiner neuen Arbeitsstelle nicht länger bei der Arbeit fehlen wollte, wie er vorbrachte, braucht nicht näher beleuchtet zu werden. Gleiches gilt für die an der Einvernahme vom 28. Juli 2023 vorgebrachten andauernden Probleme mit dem Computerlicht und die reduzierte Leistungsfähigkeit. Denn die erlittenen Verletzungen sind ohnehin als eher leicht zu qualifizieren. Damit liegt keine schwere Betroffenheit des Beschuldigten vor, womit eine Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 54 StGB nicht in Betracht kommt. 3.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu Unrecht gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Entsprechend sind die Einstellungsverfügung vom 4. August 2025 sowie die Berichtigungsverfügung vom 27. August 2025 betreffend den Beschuldigten aufzuheben. 4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenauflage zu seinen Lasten, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. 4.1 Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten zur Hälfte (die andere Hälfte auferlegte sie dem Beschuldigten). Sie

Seite 8/10 begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer damit, dass jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich sei, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst an einer unkontrollierten Rangelei beteiligt und dabei in die körperliche Unversehrtheit des Beschuldigten eingegriffen und damit dessen Persönlichkeitsrechte verletzt. Dem Beschuldigten seien deshalb die Kosten wegen prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne aufzuerlegen. 4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich zwar nicht ausdrücklich zur Kostenauferlegung. Aus der Gesamtbetrachtung der Beschwerdeschrift ist seine Argumentation jedoch ersichtlich. Er macht sinngemäss geltend, dass er entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begangen habe, da er lediglich in Notwehr den Angriff des Beschuldigten abgewehrt habe. 4.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1; 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.2; 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.1). 4.4 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligte und dabei dem Beschuldigten in den Finger biss. Wie oben ausgeführt, ist unklar, wer die tätliche Auseinandersetzung effektiv begonnen hat. Es kann daher weder ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten zuerst angriff und sich

Seite 9/10 dieser bloss verteidigte, noch dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer angriff und sich dieser verteidigte. Da eine Notwehrhandlung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht erstellt. Eine Kostenauflage darf sich jedoch nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Dies liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer können daher keine Kosten auferlegt werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nachdem keine Kostennote vorliegt, ist der notwendige Aufwand – unter Berücksichtigung, dass sein Rechtsvertreter erst im Beschwerdeverfahren mandatiert wurde – auf rund sechs Stunden festzulegen, wobei der Stundenansatz CHF 220.00 beträgt (a§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT), womit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'470.00 resultiert. Der Beschuldigte, der mit seinen Anträgen unterliegt, ist praxisgemäss nicht zu entschädigen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 1.1 Die Einstellungsverfügung vom 4. August 2025 sowie die Berichtigungsverfügung vom 27. August 2025 werden aufgehoben, soweit sie den Beschuldigten D.________ betreffen. 1.2 Die Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 4. August 2025 wird aufgehoben, soweit sie die Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer A.________ betrifft. Der entsprechende Kostenanteil wird auf die Staatskasse genommen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 860.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 805.00 (inkl. Überzahlung) zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'470.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift-

Seite 10/10 lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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