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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.02.2026 BS 2025 66

February 23, 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,561 words·~18 min·2

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20260130_104839_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 66 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, und D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 9. Juni 2025 Strafanzeige gegen ihren früheren Verwaltungsrat und Geschäftsführer D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verdachts auf Misswirtschaft und ungetreue Geschäftsbesorgung und konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. In der Anzeige brachte sie zusammengefasst Folgendes vor: 1.1 Die Aktien der Beschwerdeführerin, welche die Forschung, Entwicklung, Vermarktung und Kommerzialisierung von pharmazeutischen Produkten für den menschlichen Gebrauch bezwecke, würden durch die F.________ Pte. Ltd. (73 %), G.________ GmbH (19,5 %) und H.________ (7,5 %) gehalten. Im April 2024 hätten die Aktionäre über eine Aktionärsvereinbarung ("Shareholders' Agreement") verhandelt. Darin hätten die Beiträge jedes Aktionärs an die Gesellschaft definiert werden sollen. Es sei geplant gewesen, dass die F.________ Pte. Ltd. ihre geistigen Eigentumsrechte am pharmazeutischen Produkt "I.________" (nachfolgend: IP-Rechte) der Beschwerdeführerin übertrage. Die G.________ GmbH hätte die Finanzmittel für den Betrieb der Beschwerdeführerin bereitstellen und neue Investoren akquirieren sollen. Die Vereinbarung sei jedoch nie abgeschlossen worden. 1.2 Aufgrund der geplanten Zusammenarbeit sei der Beschuldigte am 10. Juni 2024 zum CEO der Beschwerdeführerin ernannt worden. Am 2. Juli 2024 habe die F.________ Pte. Ltd. den Beschuldigten informiert, dass sie einen in Singapur ansässigen Investor gefunden habe, der Interesse an der Übernahme ihrer Anteile gezeigt habe. Die F.________ Pte. Ltd. habe vorgeschlagen, "Optionen für eine weitere Zusammenarbeit über die A.________ AG zu diskutieren". Der Beschuldigte habe allerdings negativ reagiert und von der F.________ Pte. Ltd. die sofortige unentgeltliche Übertragung der IP-Rechte an die Beschwerdeführerin verlangt. Im Juli 2024 habe der Beschuldigte im Namen der von ihm vertretenen G.________ GmbH in Singapur eine Klage gegen die F.________ Pte. Ltd. eingereicht, worin er die Erstattung von angeblichen Ausgaben in der Höhe von EUR 1,5 bis 2 Mio. sowie die Übertragung der IP- Rechte an die Beschwerdeführerin verlangt habe. Damit habe er die F.________ Pte. Ltd. unter Druck gesetzt. Am 17. September 2024 habe der Beschuldigte sodann im Namen der G.________ GmbH beim US-amerikanischen Patentamt die Übertragung der IP-Rechte angemeldet. Er habe damit beabsichtigt, die F.________ Pte. Ltd. zu täuschen und deren finanzielle Lage zu gefährden. Zudem habe der Beschuldigte damit die Übertragung der IP- Rechte von der F.________ Pte. Ltd. auf die von ihm allein geführte Gesellschaft [unklar ist, ob damit die Beschwerdeführerin oder die G.________ GmbH gemeint ist; HD 2/1/4 Rz 16 bzw. 20 ff.] erzwingen wollen. 1.3 In seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied und CEO der Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte ferner diverse Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft begangen. So habe er am 17. Juli 2024 ohne Zustimmung des Verwaltungsrats eine Zahlung über CHF 38'916.00 an die J.________ AG für die Dienstleistungen "Branding und Webdesign" geleistet, obwohl die Beschwerdeführerin in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei und die J.________ AG kein einziges abgeschlossenes Endprodukt geliefert habe. Darüber hinaus habe der Beschuldigte Rechnungen zugunsten der G.________ GmbH ohne gültige Grundlage und begründete Erklärung beglichen. Am 27. September 2024 habe der Beschuldigte sodann einen Darlehensvertrag zwischen der G.________ GmbH und der Beschwerdeführe-

Seite 3/10 rin über CHF 200'000.00 abgeschlossen, wobei er für beide Gesellschaften gehandelt habe. Die am 27. September 2024 bzw. 7. Oktober 2024 [von der G.________ GmbH] eingegangen Überweisungen von total CHF 185'624.60 habe er für weitere Zahlungen an die J.________ AG (CHF 55'000.00 am 1. Oktober 2024 und CHF 23'964.90 am 8. Oktober 2024) verwendet. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch bis heute über keinen Nachweis betreffend die von der J.________ AG erbrachten Dienstleistungen. Am 8. Oktober 2024 habe der Beschuldigte das Darlehen im Umfang von CHF 47'771.85 wieder an die G.________ GmbH zurückbezahlt. Weiter habe er am 28. Oktober 2024 CHF 5'189.30 als "Rückzahlung für bezahlte Rechnungen" an die G.________ GmbH überwiesen. Schliesslich sei der Hintergrund der Zahlungen an die K.________ AG (CHF 6'540.05 am 16. September 2024 und CHF 8'269.65 am 2. Dezember 2024) unbekannt. Die K.________ AG sei erst im Jahr 2025 mit der Führung der Buchhaltung beauftragt worden und die Beschwerdeführerin habe davor über eine andere Buchhalterin verfügt, weswegen der Rechtsgrund der Zahlungen unklar bleibe. Diese Handlungen des Beschuldigten schienen zu einer Überschuldung der Beschwerdeführerin geführt zu haben. 1.4 Der Beschuldigte habe ab dem 3. Juli 2024 den Verwaltungsrat und die Aktionäre nicht mehr informiert, insbesondere nicht über die finanzielle Situation, und sämtliche Anfragen ignoriert. Zwar habe die F.________ Pte. Ltd. eine Verwaltungsratssitzung für den 4. Dezember 2024 einberufen und teilweise auf Finanzdokumente der Beschwerdeführerin zugreifen können. An dieser Verwaltungsratssitzung habe der Beschuldigte aber nicht über die ersthaften finanziellen Probleme der Beschwerdeführerin informiert. Erst im März 2025 habe die Buchhalterin der Beschwerdeführerin, die K.________ AG, sämtliche vorläufigen Finanzberichte vorgelegt. Dabei habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin unterkapitalisiert gewesen sei und sich am Rande einer drohenden Insolvenz befunden habe. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte Rechnungen der K.________ AG für Treuhanddienstleistungen und der L.________ für Domizildienstleistungen nicht beglichen habe, was wahrscheinlich zur Insolvenz führen werde. Am tt. März 2025 sei der Beschuldigte als Verwaltungsratsmitglied [und CEO] abgesetzt worden. 1.5 Das gesamte Verhalten des Beschuldigten deute darauf hin, dass er seine Rolle als CEO ausgenutzt habe, um die Beschwerdeführerin an den Rand der Insolvenz zu führen, mit dem Ziel, dadurch mehr Anteile an der Beschwerdeführerin und letztlich die Kontrolle über die IP- Rechte der F.________ Pte. Ltd. zu erlangen. Er habe angeboten, die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber der G.________ GmbH in Eigenkapital umzuwandeln. Damit wolle er den Anteil der G.________ GmbH an der Beschwerdeführerin erhöhen. Durch die von ihm betriebene Misswirtschaft habe die Beschwerdeführerin finanzielle Schäden erlitten. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin missbräuchlich zu seinem Vorteil, insbesondere zugunsten seiner G.________ GmbH, genutzt. 2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2025 sei

Seite 4/10 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten einzuleiten. 4. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verzichteten auf eine Stellungnahme. 5. Mit Beschluss der Generalversammlung vom tt.mm.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgelöst. Dies wurde am tt.mm.2026 im Handelsregister eingetragen. Die Beschwerdeführerin befindet sich in Liquidation. Erwägungen 1.1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung liegt ein rechtlich geschütztes Interesse nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen, und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1 m.H.). 1.3 Gemäss Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat die Person, die eine Beschwerde einreicht, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7). 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 1.5 Die Beschwerde erfolgte innert Frist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mit Beschluss der Generalversammlung vom tt.mm.2025 aufgelöst wurde und sich in Liquidation befindet, hat keinen Einfluss auf ihre Prozessfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wäre durch eine ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten geschädigt, weshalb sie diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten, soweit die Begründungspflicht erfüllt ist (vgl. nachfolgend E. 4.1). In der Strafanzeige brachte die Beschwerdeführerin ferner mehrere Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der

Seite 5/10 F.________ Pte. Ltd. vor (Unterdrucksetzen durch Klage in Singapur, Täuschung durch Meldung bei US-Patentamt). Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung diesbezüglich ebenfalls nicht an die Hand. Da die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt, betrifft ihre Beschwerde auch die mutmasslichen Delikte zum Nachteil der F.________ Pte. Ltd. Durch diese Delikte wäre die Beschwerdeführerin allerdings nicht geschädigt, weshalb sie nicht zur Beschwerde legitimiert ist und diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Auch betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu in der Beschwerde nicht, weshalb die Begründungspflicht (vgl. E. 1.3) nicht erfüllt ist. 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zusammengefasst wie folgt: 2.1 Die Beschwerdeführerin mache geltend, der Beschuldigte habe seine Pflichten verletzt, da er aus unbekannten Gründen die Dienstleistungen von mehreren Buchhaltern in Anspruch genommen habe. Mit E-Mail vom 19. Juli 2024 habe der Beschuldigte die K.________ AG angefragt, ob sie die Führung der Buchhaltung der Beschwerdeführerin übernehmen könne. Die Zusammenarbeit mit der bisherigen Buchhalterin sei beendet worden. Diese E-Mail sei in Kopie an M.________, eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, und H.________, damaliges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin, gesendet worden. Da der Verwaltungsrat zur Buchführung verpflichtet sei und der Beschuldigte entsprechend die K.________ AG mit der Weiterführung der Buchführung beauftragt habe, bestünden keine Anzeichen für Pflichtverletzungen. 2.2 Ferner werfe die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, Zahlungen an die J.________ AG geleistet zu haben, obwohl diese im Juli 2024 kein einziges abgeschlossenes Endprodukt geliefert habe. Gemäss der am 31. Mai 2024 vom Beschuldigten und N.________, dem damaligen Chief Sales Officer der Beschwerdeführerin, unterzeichneten Vereinbarung mit der J.________ AG habe diese u.a. bei der Neugestaltung der Kommunikationsstrategie Unterstützung erbracht. Der Vertrag sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, in welchem der Beschuldigte noch keine Einzelunterschrift gehabt habe. Im Vertrag seien als Client Contact nebst dem Beschuldigten und N.________ weitere Personen, namentlich H.________, genannt worden. Die J.________ AG habe erklärt, dass die Aufträge auf Verlangen des Beschuldigten (im Namen der Beschwerdeführerin) unterbrochen worden seien, weshalb noch kein Projekt habe abgeschlossen werden können. Entsprechend sei auch noch nicht der gesamte vereinbarte Betrag in Rechnung gestellt worden. Es bestünden damit – so die Staatsanwaltschaft – klare Anzeichen dafür, dass der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt, als die J.________ AG beauftragt worden sei, über den Inhalt der Aufträge Bescheid gewusst habe. Es bestünden weder Hinweise dafür, dass die J.________ AG zum Nachteil der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, noch, dass die J.________ AG unrechtmässige Rechnungen gestellt habe. Anzeichen für eine ungetreue Geschäftsbesorgung bestünden somit nicht. 2.3 Schliesslich halte die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, er habe "einseitig" [d.h. in Doppelvertretung] ein Darlehen zwischen der G.________ GmbH sowie der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 200'000.00 abgeschlossen und damit dafür gesorgt, dass sich die Beschwerdeführerin noch mehr verschulde. Das Darlehen der G.________ GmbH sei

Seite 6/10 gemäss Zweckumschreibung im "Loan Agreement" vom 24. September 2024 als Unterstützung dafür gewährt worden, um ausstehende Rechnungen zu bezahlen. Das Darlehen sei zwar verzinslich gewesen, der Vertrag habe aber keinen fixen Zinssatz enthalten. Das Darlehen sei unter Rangrücktritt gestellt worden. Gemäss dem Entwurf des Shareholders' Agreement sei die G.________ GmbH für die Finanzierung der Rechts- und Betriebskosten, die im Zusammenhang mit der Gründung und Einrichtung der Beschwerdeführerin entstünden, sowie für die Kosten, die in Zusammenhang mit der Prüfung der geistigen Eigentumsrechte und anderer Due-Diligence-Unterlagen für potenzielle neue Investoren, zuständig gewesen. Es bestünden daher keine Anzeichen, dass der Beschuldigte seine Pflichten verletzt habe, indem er für die Beschwerdeführerin dieses Darlehen aufgenommen habe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte unrechtmässige Zahlungen zu Gunsten der G.________ GmbH getätigt habe. 3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst Folgendes vor: 3.1 Die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige nur oberflächlich geprüft und Tatsachen ignoriert, die für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten sprechen würden. Sie habe auch keine Ermittlungsmassnahmen ergriffen, um den Sachverhalt zu klären und zu ergänzen. Es bestünden begründete Verdachtsmomente. Mit der Nichtanhandnahme verletze die Staatsanwaltschaft den Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft habe nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 158 StGB geprüft. Sie verneine, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift die Pflicht gehabt habe, die Interessen der Gesellschaft gewissenhaft und sorgfältig zu wahren und die finanziellen Interessen zu schützen. In Missachtung seiner Pflicht habe der Beschuldigte die bereits im Juli 2024 eingetretene Überschuldung verschwiegen und es versäumt, die Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltungsrat über die Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung zu informieren. Damit habe er seine Pflicht gemäss Art. 725 OR verletzt. Die E-Mails von O.________ [recte: O.________] und M.________ vom 22. und 24. Juli 2024, welche mit der Strafanzeige eingereicht worden seien, würden ausdrücklich auf das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten hinweisen. Die Staatsanwaltschaft habe dies ignoriert. 3.2 Beim Darlehensvertrag habe der Beschuldigte in Doppelvertretung gehandelt. Dies sei ein Missbrauch seiner Macht zur Vertretung der Gesellschaft. Bei ihrer Argumentation, dass die Darlehensaufnahme aufgrund des Shareholders' Agreement rechtmässig gewesen sei, übersehe die Staatsanwaltschaft, dass dieses nicht abgeschlossen worden sei. Das Darlehen einschliesslich Zinsen schade offensichtlich den finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin, insbesondere da sich der Beschuldigte der Unterkapitalisierung und der fehlenden Liquidität zur Rückzahlung bewusst gewesen sei. Es bestünden daher berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit des Handelns des Beschuldigten, weshalb die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen zu Unrecht nicht fortgeführt habe. Gleiches gelte für die Zahlungen an die G.________ GmbH. Auch hier habe die Staatsanwaltschaft Ermittlungen unterlassen, obwohl mit den Zahlungen eindeutig Gelder zugunsten der G.________ GmbH abgezweigt worden seien. Der Beschuldigte scheine seine Stellung als Einzelzeichnungsberechtigter ausgenutzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft übersehe, dass die Beschwerdeführerin erheblichen finanziellen Schaden erlitten und ihren Zugang zu den Bankverbindungen verloren habe. Die Beschwerdeführerin habe Beweise dafür vorgelegt, dass der Beschuldigte nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft sämtliche "Bankzugänge" gesperrt habe. Die Gesellschaft habe keinen Zugriff mehr auf ihr Konto, was die gesamte Geschäftstätigkeit lahmlege.

Seite 7/10 3.3 Der Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Beschuldigten, d.h. (1) dem Verschweigen von Informationen über die Überschuldung der Beschwerdeführerin, (2) dem Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen den von ihm kontrollierten Unternehmen ohne Wissen der Beschwerdeführerin, (3) der Überweisung von Geldern an die G.________ GmbH für nicht dokumentierte Ausgaben, (4) der Bezahlung der Rechnungen der J.________ AG ohne Einholung von Informationen über die erbrachten Leistungen, (5) der Nichtbezahlung der Rechnungen der Treuhanddienstleister und (6) der Sperrung des Zugangs zum Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der P.________, und dem der Beschwerdeführerin entstandenen Schaden (Beinahe-Insolvenz) erfülle den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. 4. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, liegt eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 4.1 Betreffend die Zahlungen an die K.________ AG und die J.________ AG finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Die Beschwerdeführerin setzt sich somit mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.2 Bezüglich des Darlehensvertrags zwischen der G.________ GmbH und der Beschwerdeführerin weist Letztere zwar zutreffend daraufhin, dass das Shareholders' Agreement nicht abgeschlossen wurde. Entgegen ihrer Ansicht ging die Staatsanwaltschaft aber nicht davon aus, dass es abgeschlossen worden war. Die Staatsanwaltschaft spricht ausdrücklich vom Entwurf des Shareholders' Agreement. Dieser Aspekt ist aber ohnehin nicht wesentlich. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aufnahme dieses Darlehens den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen soll. Ein Teil des Darlehens wurde zur Zahlung von fälligen Rechnungen verwendet. Der dafür nicht benötigte Teil wurde gleich wieder an die G.________ GmbH zurückbezahlt. Das Darlehen wurde insofern zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses verwendet. Wie aus dem "Loan Agreement" hervorgeht, die Beschwerdeführerin aber unerwähnt lässt, wurde ein Rangrücktritt erklärt. Ein Rangrücktritt führt zwar nicht dazu, dass Fremdkapital zu Eigenkapital wird oder dass eine Überschuldung beseitigt wird, er verschafft der Gesellschaft aber Zeit, um Sanierungsmassnahmen zu ergreifen (vgl. BGE 150 III 315 E. 6.2.2). Unter den genannten Umständen ist ein relevanter Schaden der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Entsprechend besteht kein hinreichender Anfangsverdacht und die Staatsanwaltschaft hat in diesem Punkt zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Gleiches gilt auch betreffend Zahlungen an die G.________ GmbH. Allein die Tatsache, dass solche Zahlungen erfolgten, begründet keinen Anfangsverdacht. Weitergehende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Seite 8/10 4.3 Inwiefern der fehlende Zugang der Beschwerdeführerin zu ihrem Bankkonto auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten zurückzuführen sein soll, erschliesst sich nicht. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung kann nur begehen, wer als Geschäftsführer zu qualifizieren ist. Nach seiner Abberufung als Verwaltungsratsmitglied und CEO der Beschwerdeführerin war der Beschuldigte nicht mehr Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB. Im Zusammenhang mit dem Zugang zum Bankkonto wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten allerdings nur angebliches Fehlverhalten nach seinem Ausscheiden vor. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann daher nicht erfüllt sein. Abgesehen davon, erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift ohnehin nicht, wie der Beschuldigte nach dessen Ausscheiden das Konto dauerhaft gesperrt haben soll, ohne dass andere zeichnungsberechtigte Vertreter dies rückgängig machen könnten. 4.4 Zu prüfen bleibt schliesslich noch der Vorwurf, der Beschuldigte habe Informationen im Zusammenhang mit der drohenden Überschuldung verschwiegen bzw. der Beschuldigte habe entgegen seiner Pflicht keine Massnahmen gegen die Überschuldung ergriffen. Pflichtverletzungen nach Art. 725 ff. OR erfüllen regelmässig den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB. Dieser Tatbestand kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung fehlt. In Frage kommt somit einzig eine ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB. Selbst wenn in dieser Hinsicht eine Pflichtverletzung bejaht werden könnte, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese kausal zu einem Schaden der Beschwerdeführerin geführt haben soll. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht substanziiert. Sie bezeichnet schlicht die "Beinahe-Insolvenz" als ihren Schaden. Die "Beinahe-Insolvenz", d.h. die alleinige Tatsache, dass sie überschuldet war, kann aber nicht den Schaden i.S.v. Art. 158 StGB darstellen. Vielmehr könnte ein Schaden höchstens im Zusammenhang erblickt werden, dass aufgrund der Pflichtverletzung keine neuen Investoren gefunden wurden. Dass neue Investoren hätten gefunden werden können, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Denn offenbar konnten, nachdem die übrigen Verwaltungsratsmitglieder die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin erkannten, keine neuen Investoren gefunden werden, was sich auch darin zeigt, dass die Beschwerdeführerin inzwischen aufgelöst wurde. 4.5 Zusammengefasst bestehen keine Anzeichen für eine ungetreue Geschäftsbesorgung durch den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Entsprechend bestand – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch kein Raum für Ermittlungen, da diese einen Anfangsverdacht voraussetzten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, sind ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6. Der Beschuldigte hat zwar im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet, sein Verteidiger musste aber die Verfahrensakten studieren, da zuvor noch keine Möglichkeit zur Akteneinsicht bestand. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person

Seite 9/10 sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt (ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 StGB). Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) angemessen zu entschädigen. Angesichts des Umfangs der Akten und der Beschwerdeschrift ist die Entschädigung auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'100.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 verrechnet. Im Umfang von CHF 100.00 wird der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt E.________, wird eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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