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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.02.2026 BS 2025 61

February 23, 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,479 words·~12 min·4

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20260204_082907_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 61 (VA 2025 142) Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, und D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Zwischen den Ehegatten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter), welche seit März 2023 getrennt leben, laufen mehrere strafund zivilrechtliche Verfahren. Am 17. März 2023 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt (wiederholte Tätlichkeiten, Drohung). Dieses Verfahren wurde sistiert (Verfahren 1A 2024 329, vormals 1A 2023 1020). Am 21. April 2023 erweiterte die Beschwerdeführerin die Strafanzeige gegen den Beschuldigten um die – vorliegend relevanten – Vorwürfe der Pornografie und Verleumdung. Sie machte geltend, der Beschuldigte habe drei Fake-Accounts auf Facebook erstellt und darüber Fotos von ihr, auf welchen man ihr Gesicht erkenne, sowie Nacktfotos von ihr, auf welchen ihr Gesicht nicht erkennbar sei, gepostet. Eines der Fotos habe die Überschrift (aus dem Albanischen übersetzt) "Ich bin eine Schlampe aus E.________, für ganz Nacktfotos schreib mir Privat" enthalten. Sie habe dadurch als Prostituierte dargestellt werden sollen. Da sie die Nacktfotos nur dem Beschuldigten zur Verfügung gestellt habe, komme nur er als Täter in Frage. Die Verwandtschaft sowie der Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin habe sie auf den Fotos erkannt. Sie sei in ihrer Heimat, der Republik Kosovo und insbesondere im ländlichen G.________, nun als Prostituierte gebrandmarkt. Dies bedeute für sie einen vollständigen Ehr- und Wertverlust und gehe mit dramatischen Konsequenzen für ihre Sicherheit einher. Der Beschuldigte wolle sich an ihr dafür rächen, dass sie aus der häuslichen Gewalt und der Zwangskontrolle geflüchtet sei. 2. Gestützt auf die weitere Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine weitere Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (sowie eine unbekannte Täterschaft) wegen Pornografie und Verleumdung. Bei der Meta Platforms Ireland Ltd. wurden Daten zu den zwei noch auffindbaren Facebook-Accounts eingeholt. In den Akten finden sich weiter mehrere Eingaben des Beschuldigten. Mit Parteimitteilung vom 15. November 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens an. Am 8. April 2024 stellte die Beschwerdeführerin zwei Beweisanträge. 3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein und sistierte jene gegen die unbekannte Täterschaft. Die Verfahrenskosten wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Auf allfällige Zivilforderungen der Beschwerdeführerin trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wurde mit pauschal CHF 2'000.00 entschädigt. 4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren fortzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 5. Am 12. und 13. August 2025 reichte der Beschuldigte je eine Stellungnahme ein.

Seite 3/7 6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. August 2025 auf eine Vernehmlassung und verwies auf die angefochtene Verfügung. 7. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. September 2025 eine weitere Stellungnahme ein, woraufhin der Beschuldigte am 8. und 26. September 2025 weitere Eingaben machte. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde erfolgte innert Frist. Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt und Noven zulässt (BGE 145 IV 65 E. 2.9.2; 141 IV 396 E. 4.4; Art. 393 Abs. 2 und Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat die Person, die eine Beschwerde einreicht, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7) 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zusammengefasst damit, dass die IP-Adressen, welche bei der Eröffnung der noch vorhandenen Facebook-Profile im Jahr 2012 registriert worden seien, in Mazedonien [neu: Nordmazedonien] lokalisiert gewesen seien. Von den weiteren mit den Konten verknüpften IP-Adressen befinde sich keine in der Schweiz. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte diese Facebook-Profile eröffnet bzw. die Fotos bzw. den Text gepostet habe. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin, (1) der für die IP-Adresse H.________ angegebene "abuse contact" in G.________, Albanien [recte: Kosovo], sei rechtshilfeweise betreffend Halterdaten der IP-Adresse zu befragen und (2) die Datenbank des betreffenden Accounts sei in elektronischer Form bei Meta herauszuverlangen, seien unerheblich. Abgesehen davon, dass die Daten auf dem Rechtshilfeweg kaum erhältlich sein dürften, würden diese Daten keinen Beweis darstellen, dass der Beschuldigte für die Einträge verantwortlich sei. 3. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Facebook-Profile seien mit einer IP-Adresse in G.________, der gemeinsamen Heimatstadt der Eheleute, verknüpft gewesen. Diese IP-Adresse sei u.a. im April 2023, kurz nach der Trennung, mit dem Konto verknüpft gewesen. Die Fotos auf den Facebook-Profilen habe sie nur dem Beschuldigten zur Verfü-

Seite 4/7 gung gestellt. Es bestünden daher ausreichende Hinweise für eine Täterschaft des Beschuldigten. Da er sich inzwischen wieder in der Schweiz befinde, könne der Beschuldigte zum Vorwurf auch befragt werden. Weiter könne sein Mobiltelefon ausgewertet werden, um festzustellen, ob dieses mit den Facebook-Profilen verknüpft sei und ob sich darauf die auf den Facebook-Profilen befindlichen intimen Fotos befinden würden. So scheine es aktuell nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte überführt und bestraft werden könne. Dies scheine auch aus Opportunitätsüberlegungen angemessen, sei doch mit dem Zuzug des Beschuldigten auch das sistierte Verfahren wegen Körperverletzung und Drohung wieder an die Hand zu nehmen. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungsoder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je m.H.). 5. Aus den eingeholten Daten zu den Facebook-Profilen ergibt sich Folgendes (Vi act. 1/5): 5.1 Das Facebook-Profil "I.________" wurde am 30. August 2012 über eine in Mazedonien lokalisierte IP-Adresse registriert. Die weiteren mit diesem Profil verbundenen IP-Adressen waren in Norwegen (2) und Mazedonien (1) lokalisiert. Die "norwegischen" IP-Adressen waren vom 12. bis 14. April 2023 bzw. am 12. und 19. Juni 2023 aktiv. Die mazedonische IP-Adresse war am 15. April 2023 verbunden. 5.2 Das zweite Profil "J.________" wurde am 11. November 2012 registriert. Die dabei verwendete IP-Adresse führt wiederum nach Mazedonien. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine IP-Adresse, die eine Verbindung zum Profil "I.________" aufweist. Die weiteren mit diesem Profil verbundenen IP-Adressen sind im Kosovo, einzelne genauer in K.________ (2)

Seite 5/7 und L.________ (1), sowie in Norwegen lokalisiert. Die "norwegische" IP-Adresse ist identisch mit jener, die in Verbindung mit dem Profil "I.________" steht. Die "norwegische" IP- Adresse war vom 12. bis 14. April 2023 aktiv. Die eine IP-Adresse in K.________ war am 7. April 2023 mit dem Profil verbunden. Eine andere IP-Adresse in K.________ war am 8. April 2023 aktiv. Am 7. und 8. April 2023 wurde eine IP-Adresse in L.________ registriert. Die weitere IP-Adresse, die nach Kosovo führte, aber nicht weiter lokalisiert ist, war vom 7. bis 10. April 2023 aktiv. 6. Wie die dargelegten Daten zu den IP-Adressen zeigen, wurde schwerpunktmässig in der Zeit vom 7. bis 15. April 2023 auf die Profile zugegriffen. 6.1 Es besteht somit ein zeitlicher Zusammenhang mit der Trennung der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten im März 2023. Dieser Konnex kann auf den Beschuldigten als Urheber hinweisen. Er ist aber auch mit der Version des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin diese Sache inszeniert habe, vereinbar. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Profile bereits Monate vor der Trennung angelegt wurden. Dies deutet darauf hin, dass sie nicht explizit zur Veröffentlichung der fraglichen Fotos der Beschwerdeführerin erstellt wurden. 6.2 Nach der Trennung lebte der Beschuldigte im Kosovo (vgl. die Abmeldebestätigung der Gemeinde per 24. März 2023 in Vi act. 9/4 sowie die in den diversen Eingaben des Beschuldigten angegebene Adresse in G.________, Kosovo). Die Zugriffe erfolgten beim Profil "I.________" hauptsächlich aus Norwegen, nebst einem Zugriff aus Mazedonien. Es gibt keine Hinweise, dass sich der Beschuldigte in der fraglichen Zeit in Mazedonien oder Norwegen aufgehalten haben könnte. Diesbezüglich weist somit nichts auf den Beschuldigten hin, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Beim Profil "J.________" führen die Spuren nach Norwegen und Kosovo. Abgesehen von der für die Registrierung des Profils verwendeten IP-Adresse bestehen hingegen keine Verbindungen nach Mazedonien. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin war keine IP-Adresse in G.________ lokalisiert. Nur der sogenannte "abuse contact" hat seinen Sitz in G.________. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte im Kosovo lebte, als über dort lokalisierte IP-Adressen auf das Profil zugegriffen wurde, besteht in geografischer Hinsicht kein Bezug zum Beschuldigten. Der geografische Bezug ist wiederum auch mit einer Inszenierung durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Verwandte vereinbar, zumal Anhaltspunkte bestehen, dass ihre Verwandten Drohungen gegen den Beschuldigten ausgesprochen haben und deswegen verurteilt worden sind. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass beim Facebook-Profil "J.________" die E-Mailadresse F.________ registriert war. In den Akten bestehen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen Cousin namens M.________ hat, weshalb die genannte E-Mailadresse auf eine weitere Verwandte hindeuten könnte. Ferner spricht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, dass er – wie gezeigt – keinen örtlichen Bezug zum Profil "I.________" aufweist, jedoch davon auszugehen ist, dass hinter beiden Profilen die gleiche Täterschaft steht. Denn es wurde über die gleiche "norwegische" IP-Adresse an den gleichen Tagen auf beide Profile zugegriffen. Die "norwegische" IP-Adresse weist – wie erwähnt – keinen Bezug zum Beschuldigten auf. Ebenfalls ist keine Verbindung zur Beschwerdeführerin ersichtlich. 6.3 Im Beschwerdeverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei das Mobiltelefon des Beschuldigten auszuwerten. Dieser Antrag erweist sich indes als unerheblich: Selbst wenn

Seite 6/7 sich die auf den Profilen veröffentlichten Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten finden liessen, wäre dies kein Beweis für dessen Täterschaft, hat die Beschwerdeführerin ihm die Fotos doch gesendet. Im Übrigen ist nicht zu erwarten, dass noch allenfalls relevante Daten gesichert werden könnten. 6.4 Zusammengefasst können einzig der zeitliche Zusammenhang mit der Trennung und die aus dem Kosovo erfolgten Zugriffe auf den Beschuldigten als Täter hindeuten. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat, kann doch nicht mehr gesagt werden, dass eine Verurteilung ebenso wahrscheinlich ist wie ein Freispruch. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens – vorbehältlich der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. nachfolgend E. 8) – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels wesentlichen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen. 8. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). 8.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeverführerin ist aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Untersuchungsverfahren (vgl. hierzu auch Beschluss des Obergerichts Zug BS 2024 28 vom 21. August 2024 E. 6) ausgewiesen. Auch wenn die Beschwerde vorliegend abgewiesen wird, kann sie nicht als von vornherein aussichtslos beurteilt werden. Die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands ist ferner gegeben (vgl. Beschluss des Obergerichts Zug BS 2024 28 vom 21. August 2024 E. 6). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist somit gutzuheissen. Der vom Rechtsbeistand geltend gemachte Aufwand von CHF 242.50 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft zunächst eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt einreichte und diese danach um die Vorwürfe der Pornografie und Verleumdung erweiterte und überdies die von der Staatsanwaltschaft getrennt geführten Verfahren bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 21. August 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin als Einheit qualifiziert wurden, ist vorliegend angesichts der beanzeigten Delikte die Opfereigenschaft der Privatklägerin zu bejahen. Damit ist sie nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet (Art. 138 Abs. 1bis StPO). I. Verfügung der Abteilungspräsidentin 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 2. Rechtsanwalt B.________ wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ernannt.

Seite 7/7 3. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der I. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 860.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt B.________, wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 242.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Amt für Migration des Kantons Zug - Bundesamt für Polizei fedpol - Zuger Polizei, Sekretariat KRI (ID-Nummer 703 635) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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