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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.02.2026 BS 2025 55

February 23, 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·4,226 words·~21 min·4

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20251201_151610_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 55 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A.________ S.A., vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, und D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Die A.________ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 1. Juli 2024 Strafanzeige gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Bevorzugung eines Gläubigers und Urkundenfälschung. Sie konstituierte sich als Privatklägerin. Die Strafanzeige begründete sie zusammengefasst wie folgt: 1.1 Der Beschuldigte sei Verwaltungsratspräsident der E.________ AG in Liquidation (nachfolgend: E.________ AG). Mit Vertrag vom 17. Dezember 2013 habe sie [die Beschwerdeführerin] der E.________ AG das Privatflugzeug mit der Immatrikulation HB-F.________ verkauft ("Aircraft Sale and Purchase Agreement"; nachfolgend: ASPA). Gleichentags hätten die Parteien das "Flight Service Agreement" (nachfolgend: FSA) abgeschlossen, worin sich die E.________ AG verpflichtet habe, der Beschwerdeführerin über fünf Jahre hinweg 1'000 Flugstunden zu einem reduzierten Tarif zu leisten. Der reduzierte Tarif der Flugstunden habe sich in einem verringerten Kaufpreis im ASPA widergespiegelt. Den Kaufpreis habe die E.________ AG mit einem Darlehen der G.________ Ltd. finanziert. Der Darlehensvertrag, welcher einen Tag vor dem ASPA und dem FSA abgeschlossen worden sei, habe eine Kaufoption für das Flugzeug HB-F.________ enthalten. Am 31. August 2015 habe die G.________ Ltd. die Kaufoption ausgeübt. Damit habe die E.________ AG ihr letztes Flugzeug "verloren" und ihre Verbindlichkeiten aus dem FSA, welche noch aus 650 Flugstunden zu einem reduzierten Tarif bestanden hätten, nicht mehr erfüllen können. Diese Flugstunden hätten einen Gegenwert von rund CHF 5 Mio. aufgewiesen. 1.2 Sie [die Beschwerdeführerin] habe bei der International Chamber of Commerce (ICC) eine Schadenersatzklage gegen die E.________ AG eingereicht. Das ICC-Schiedsgericht habe die Klage am 5. September 2017 teilweise gutgeheissen und die E.________ AG zur Zahlung von USD 4'756'629.00 zzgl. Zinsen sowie von Partei- und Gerichtskosten verurteilt. Die Beschwerdeführerin sei zu einer Zahlung von USD 192'812.00 zzgl. Zinsen und Prozesskosten verpflichtet worden. Nach Verrechnung der Forderungen habe sie gegenüber der E.________ AG den Betrag von CHF 5'034'078.30 geltend gemacht. Mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht des Kantons Zug vom 12. Februar 2018 sei ihr die definitive Rechtsöffnung für die genannte Forderung erteilt worden. Nach Fortsetzung der Betreibung sei am tt.mm. 2018 der Konkurs über die E.________ AG eröffnet worden. Im Konkurs habe sie sich die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der E.________ AG abtreten lassen und u.a. am 30. September 2020 gegen den Beschuldigten beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage erhoben. 1.3 Mit Urteil vom 13. September 2022 habe das Handelsgericht den Beschuldigten und zwei weitere Beklagte solidarisch zur Zahlung von CHF 1'805'495.45 zzgl. Zinsen verpflichtet. Das Handelsgericht habe dem Beschuldigten mehrere zivilrechtliche Pflichtverletzungen in Bezug auf die Buchhaltung der Geschäftsjahre 2015 und 2016 zur Last gelegt (zu tiefe Rückstellung für den ICC-Prozess; falsche Verbuchung des Gerichtskostenvorschusses im ICC-Prozess; unzulässige Aktivierung der Forderung gegenüber der H.________ Limited), die in überhöhten Dividendenausschüttungen von total CHF 1'805'495.45 resultiert hätten. Ebenfalls habe das Handelsgericht festgehalten, dass die E.________ AG unter Führung des Beschuldigten bereits im Geschäftsjahr 2015 verschiedene Aktiven abgestossen habe. Für die Zeitperiode

Seite 3/11 vom 1. Januar 2017 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2018 verfüge die Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen Unterlagen, um genügend Hinweise auf weitere unzulässige Vermögensverminderungen zu liefern. Aufgrund der vorgenannten Feststellungen des Handelsgerichts und der Tatsache, dass der Konkurs erst aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung erfolgt sei, dränge sich jedoch der Verdacht auf, dass der Beschuldigte die E.________ AG nur am Leben erhalten habe, um ihr weiteres Haftungssubstrat entnehmen zu können. Bis zum Zeitpunkt des Urteils seien denn auch keine nennenswerten Vermögenswerte mehr vorhanden gewesen. 2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 3. Die Beschwerdeführerin erhob am 14. Juli 2025 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2025 und beantragte deren Aufhebung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen und durchzuführen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. 4. Am 25. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde erfolgte innert Frist. 2. Sodann sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen: 2.1 Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2).

Seite 4/11 2.2 Dem Beschuldigten werden zunächst mehrere Konkursdelikte vorgeworfen (Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Bevorzugung eines Gläubigers). Geschädigte beim Konkursdelikt sind die Gläubiger (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 f. und 3.4.1). Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin der E.________ AG und somit zur Beschwerde legitimiert. Weiter wird dem Beschuldigten Urkundenfälschung vorgeworfen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251 ff. StGB) dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmerinnen am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je m.H.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 m.H.). Die vorgeworfene Urkundenfälschung betrifft die Erstellung einer unwahren Bilanz bezüglich der Buchungen, die auch Gegenstand der geltend gemachten Konkursdelikte sind. Die Urkundenfälschung soll mithin in Idealkonkurrenz mit den Konkursdelikten erfolgt sein. Sie ist somit eng mit den mutmasslichen Konkursdelikten verknüpft, woraus sich gegebenenfalls eine gezielte Benachteiligung der Gläubiger ableiten lässt. Die Beschwerdeführerin ist damit auch in diesem Punkt beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1 sowie 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 je mit Hinweisen). 4. Zunächst ist dem Aufbau der Nichtanhandnahmeverfügung folgend auf den Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und Misswirtschaft einzugehen. 4.1 Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er

Seite 5/11 Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Vorausgesetzt ist, dass über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldigt, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Vorausgesetzt ist auch hier, dass über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Strafanzeige zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe diese Tatbestände erfüllt, da er als Verwaltungsratspräsident der E.________ AG falsche Buchungen vorgenommen habe, die in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 überhöhte Dividendenausschüttungen ermöglicht hätten. Dadurch habe sich das Haftungssubstrat der E.________ AG verkleinert und die Gläubiger seien geschädigt worden. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme in diesem Punkt zusammengefasst wie folgt: Das Handelsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, dass die E.________ AG für das laufende Schiedsverfahren im Geschäftsjahr 2015 um CHF 1'617'870.00 zu tiefe Rückstellungen verbucht habe. Auch habe sie gemäss dem handelsgerichtlichen Urteil den Kostenvorschuss an das Schiedsgericht von CHF 192'500.00 fälschlicherweise erfolgsneutral verbucht, weshalb der Aufwand im Geschäftsjahr 2016 um diesen Betrag zu tief ausgefallen sei. Weiter sei im Geschäftsjahr 2016 fälschlicherweise eine Forderung gegen die H.________ Limited aktiviert worden, wodurch die Aktiven um CHF 1'815'521.96 zu hoch ausgefallen seien. Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts habe die E.________ AG aufgrund dieser buchhalterischen Fehler im Geschäftsjahr 2015 CHF 1'254'154.25 und im Geschäftsjahr 2016 CHF 551'341.20 zu viel an Dividenden ausgeschüttet. Das Handelsgericht habe jedoch – so die Staatsanwaltschaft – darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten positive Prüfberichte der Revisionsstelle vorgelegen hätten, welche bestätigt hätten, dass es in Bezug auf die Jahresrechnungen und die Verwendung des Bilanzgewinnes keine Anzeichen gebe, dass sie dem Gesetz oder den Statuten der E.________ AG widersprächen. Ausserdem habe das Handelsgericht ausgeführt, dass der Beschuldigte im Geschäftsjahr 2015 die Jahresrechnung in Bezug auf die Prozessrückstellung des Schiedsverfahrens auf Anraten des zuständigen Revisors noch einmal angepasst habe. Es würden sich daher keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich falsche Buchung vorgenommen habe, um durch eine überhöhte Dividendenausschüttung die Gläubiger der E.________ AG zu schädigen, oder dass er dies auch nur in Kauf genommen habe. Es scheine vielmehr so, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die Verwendung des Bilanzgewinnes – d.h. der Ausschüttung der überhöhten Dividenden – auf die Prüfberichte der Revisionsstelle abgestützt habe. Es fehle daher an einem objektiv begründeten Anfangsverdacht für eine Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung oder für eine Misswirtschaft.

Seite 6/11 4.4 Die Beschwerdeführerin hält dem im Beschwerdeverfahren entgegen, dem Beschuldigten sei bereits im Jahr 2015 bewusst gewesen, dass der Rechtsstreit, welcher vor dem Schiedsgericht ausgetragen worden sei, für die E.________ AG wohl den Konkurs bedeutet habe. Dies gehe sowohl aus der Strafanzeige als auch aus dem Urteil des Handelsgerichts hervor. Als erfahrener Geschäftsmann habe dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass die unzulässige Dividendenausschüttung den Gläubigern der E.________ AG und konkret der Beschwerdeführerin schaden würde. Es sei ausgewiesen, dass bei der Konkurseröffnung am tt.mm.2018 keine nennenswerten Vermögenswerte mehr übriggeblieben seien, um die beträchtliche Forderung der Beschwerdeführerin auch nur teilweise zu erfüllen. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte die Gesellschaft bewusst und im Hinblick auf den mit Sicherheit anstehenden Konkurs ausgehöhlt habe. Zumindest müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dies in Kauf genommen habe. Es sei zweifelhaft, dass die Staatsanwaltschaft über den subjektiven Tatbestand entscheiden könne, ohne den Beschuldigten auch nur einmal anzuhören. 4.5 Dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2022, mit welchem die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige hauptsächlich begründete, ist Folgendes zu entnehmen: 4.5.1 Für die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung der Beschwerdeführerin verbuchte die E.________ AG zunächst Rückstellungen in der Höhe von CHF 2'711'741.50 sowie einen weiteren Betrag für die Anwaltskosten. Die Revisionsstelle verfasste sodann einen ersten Revisionsbericht. Bei der Anwaltskanzlei I.________ LLP wurde ein "Legal Letter" zu den Rückstellungen für das Schiedsverfahren bzw. dessen Erfolgsaussichten eingeholt. Danach kam es zu einem E-Mail-Austausch zwischen dem Beschuldigten und dem Revisor. Aufgrund der Rückmeldung des Revisors wurde schliesslich eine Rückstellung von CHF 1'475'000.00 für die Forderung verbucht und es erfolgte ein neuer Revisionsbericht. Gemäss Handelsgericht hätte gestützt auf die Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Anwaltskanzlei I.________ LLP indes eine Rückstellung von CHF 3'092'870.00 gebildet werden müssen. Mit der bewussten Reduktion der zunächst vorgenommenen Rückstellung und der Unterschreitung des Betrags, der aufgrund der Einschätzung einer Fachperson dem Risiko angemessen gewesen wäre, habe der Beschuldigte eine klare Pflichtverletzung begangen. Gleiches gelte für die Revisionsstelle (Vi act. 20/1/243 ff.). Aufgrund der erwähnten Einschätzung der Erfolgsaussichten sei auch die erfolgsneutrale Verbuchung des Kostenvorschusses für diesen Prozess unzulässig gewesen (Vi act. 20/1/247 f.). 4.5.2 Was die Forderung gegenüber der H.________ Limited betreffe, seien – so das Handelsgericht – die Erfolgschancen einer Forderungsklage gemäss der Legal Opinion der Anwaltskanzlei J.________ zwar gut, jedoch sei die Vollstreckung faktisch aussichtslos. Die Argumentation des Beschuldigten, die Forderung habe auch gegenüber der Eigentümerin des Flugzeugs, K.________ SA bzw. deren Rechtsnachfolgerin L.________ SA bestanden, was für die Aktivierbarkeit relevant sei, verwarf das Handelsgericht. Es hielt fest, dass selbst die Rechtsvertreter der E.________ AG die Bilanzierbarkeit einer entsprechenden Forderung im vollen Betrag als nicht haltbar erachtet hätten. Mit der Aktivierung der Forderung gegen die H.________ Limited hätten der Beschuldigte und die Revisionsstelle eine Pflichtverletzung begangen (Vi act. 20/1/249 ff.).

Seite 7/11 4.5.3 Weiter zitierte das Handelsgericht in seinem Urteil diverse E-Mails des Beschuldigten. So habe er am 21. März 2015 einem Aktionär u.a. geschrieben: "[E.________ AG] wickeln wir ab bis dann ein Urteil im Arbitration case mit den Polen kommt und dann Konkurs!" (Vi act. 20/1/252). Am 24. August 2015 habe der Beschuldigte den Aktionären ferner eine Zwischenbilanz gesandt und dazu bemerkt "Je nach dem was für Rückstellungen wir für den Polenrechtsstreit bilden müssen (inkl. Legal Cost) sind wir nach dem Streit de facto PLEITE! Aber das macht nix da auch wenn wir weiter fliegen würden – was ja nicht geht – operative die Pleite in kürzester Zeit eintritt" (Vi act. 20/1/252). 4.6 Bereits die Tatsache, dass die Rückstellung für das Schiedsverfahren nachträglich und sogar nach erfolgter Revision der Jahresrechnung reduziert wurde, obwohl gemäss der anwaltlichen Einschätzung die Erfolgschancen bei rund 50 % lagen und entsprechend gar eine höhere Rückstellung erforderlich gewesen wäre, deutet darauf hin, dass bewusst eine zu tiefe Rückstellung gemacht und der Gerichtskostenvorschuss bewusst erfolgsneutral verbucht worden sein könnte. Das Analoge gilt hinsichtlich der Forderung gegen die H.________ Limited. Auch dort erfolgte die Bilanzierung entgegen der anwaltlichen Einschätzung. Dieser Verdacht wird durch die Aussagen in den zitierten E-Mails des Beschuldigten, wonach der Prozess vor dem ICC-Schiedsgericht je nach Ausgang zur Insolvenz der E.________ AG führen könne, verstärkt. Denn dies legt nahe, dass ihm durchaus bewusst war, dass bereits die Bildung von hohen Rückstellungen zu einer Überschuldung oder zumindest zu einer Unterbilanz führen kann. Es ist daher nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschuldigte vorsätzlich falsche Buchungen machte, um angesichts der drohenden Insolvenz der E.________ AG noch möglichst hohe Dividenden ausschütten zu können. Allein der Verweis darauf, dass sich der Beschuldigte bei der Dividendenausschüttung auf die Prüfberichte der Revisionsstelle gestützt habe, vermag diesen Verdacht nicht zu beseitigen. Denn auch die Revisionsstelle beging gemäss dem Urteil des Handelsgerichts – genau wie der Beschuldigte – klare Pflichtverletzungen. Hinzu kommt, dass offenbar ein E-Mail-Austausch zwischen dem Beschuldigten und dem Revisor stattfand, welcher die Rückstellung betraf und zu deren Anpassung sowie zu einem neuen Revisionsbericht führte. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Korrespondenz bzw. der darin gemachten Ausführungen des Beschuldigten kann zumindest ein Eventualvorsatz nicht ausgeschlossen werden. Mit anderen Worten liegt ein hinreichender Anfangsverdacht vor, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 5. Weiter ist der Vorwurf der Unterlassung der Buchführung und Urkundenfälschung zu prüfen. 5.1 Der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB macht sich schuldig, wer als Schuldner die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder ver-

Seite 8/11 fälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Strafanzeige zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe sich der Unterlassung der Buchführung und der Urkundenfälschung strafbar gemacht, indem er in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 als Verwaltungsratspräsident der E.________ AG verschiedentlich falsche Buchungen vorgenommen habe und dadurch die Vermögenslage der E.________ AG verschleiert sowie ein falsches Gesamtbild der Finanzlage der Gesellschaft gezeichnet habe. 5.3 Zur Begründung der Nichtanhandnahme führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Beschuldigten hätten für die relevanten Geschäftsjahre die Prüfberichte der Revisionsstelle vorgelegen. Auf Anraten des zuständigen Revisors habe er für das Geschäftsjahr 2015 sogar eine Änderung in der Jahresrechnung vorgenommen. Es lägen mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen falsche Buchungen vorgenommen habe, um die Vermögenslage der E.________ AG zu verschleiern und ein falsches Bild der Vermögenslage der Gesellschaft zu zeichnen, oder dass er dies auch nur in Kauf genommen habe. Es fehle somit an einem objektiv begründeten Anfangsverdacht für eine Unterlassung der Buchführung oder eine Urkundenfälschung. 5.4 Bei den vorgeworfenen falschen Buchungen handelt es sich um jene Positionen, die auch Gegenstand des Vorwurfs der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und Misswirtschaft sind. Wie ausgeführt (vgl. E. 4.5-4.6), besteht ein hinreichender Tatverdacht auf Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und Misswirtschaft. Die Unterlassung der Buchführung und die Urkundenfälschung stehen in Idealkonkurrenz zu diesen Tatbeständen. Entsprechend ist auch hier ein hinreichender Anfangsverdacht zu bejahen, womit die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls begründet ist. 6. Schliesslich ist der Vorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers zu behandeln. 6.1 Der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB macht sich schuldigt, wer als Schuldner im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war. Vorausgesetzt ist ebenfalls, dass über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Strafanzeige geltend, es bestehe der Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB strafbar gemacht habe. Denn bereits im Geschäftsjahr 2015 habe die E.________ AG unter der Führung des Beschuldigten diverse Aktiven (Flugzeuge, Stockwerkeigentumswohnung) abgestossen. Im Zeitpunkt des Konkurses sei sie nur noch eine Hülle ohne nennenswerte Vermögenswerte geblieben. Vor diesem Hintergrund dränge sich der Verdacht auf, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, die E.________ AG bis zur Konkurseröffnung am Leben zu erhalten, um ihr in unzulässiger Weise Haftungssubstrat entziehen und einzelne Gläubiger bevorzugen zu können.

Seite 9/11 6.3 Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, das Handelsgericht habe festgestellt, dass die E.________ AG unter der Leitung des Beschuldigten im Verlaufe des Geschäftsjahres 2015 ihre Aktiven von CHF 54,9 Mio. auf CHF 10,9 Mio. reduziert und sich gezeigt habe, dass der Beschuldigte die wirtschaftliche Lage der E.________ AG mehrfach thematisiert und die Einstellung des Flugbetriebs vorangetrieben habe. Gemäss Handelsgericht habe die E.________ AG nicht nur den Betrieb eines Flugunternehmens bezweckt, sondern ihre Geschäftstätigkeit habe gemäss Statuten noch weitere Betätigungsfelder umfasst. Es sei – so das Handelsgericht – nicht auszuschliessen, dass die Veräusserung der Aktiven vor dem Hintergrund der mangelnden Rentabilität des Flugbetriebs der Abwendung des Konkurses gedient habe und es lägen insofern nicht genügend Indizien vor, um davon auszugehen, der Beschuldigte habe die E.________ AG im Jahr 2015 faktisch liquidieren wollen. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, die Abstossung von Aktiven im Geschäftsjahr 2015 liefere keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen versucht habe, der E.________ AG Aktiven zu entziehen, um gewisse Gläubiger damit zu bevorzugen oder dies auch nur in Kauf genommen habe. Es fehle folglich auch in Bezug auf eine mögliche Bevorzugung von Gläubigern an einem objektiv begründeten Anfangsverdacht. 6.4 Im Beschwerdeverfahren wendet die Beschwerdeführerin sinngemäss ein, die Staatsanwaltschaft habe die Feststellungen des Handelsgerichts zwar korrekt zusammengefasst, dabei aber nicht beachtet, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am tt.mm.2018 die E.________ AG nur noch eine Hülle ohne nennenswerte Vermögenswerte gewesen sei. Es sei seit dem Jahr 2015 absehbar gewesen, dass die Gesellschaft aufgrund des Rechtsstreits mit ihr [der Beschwerdeführerin] nicht überleben würde. Es bestehe offensichtlich der Verdacht, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, die E.________ AG bis zur zwangsweisen Konkurseröffnung am Leben zu erhalten, um ihr in unzulässiger Weise Haftungssubstrat entziehen und einzelne Gläubiger bevorzugen zu können. Angesichts des Ausgangs des Konkursverfahrens sei offensichtlich, dass nicht nur der Flugbetrieb der E.________ AG abgestossen worden sei, sondern mehr oder weniger sämtliche Vermögenswerte. 6.5 Gemäss den Feststellungen im Urteil des Handelsgerichts verkaufte die E.________ AG im Verlauf des Jahres 2015 verschiedene Aktiven, so zwei Flugzeuge, eine Stockwerkeigentumswohnung und sämtliche Möbel im Konferenzraum, und stellte den Flugbetrieb ein. Die Aktiven sanken von CHF 54,9 Mio. auf CHF 10,9 Mio. Das Fremdkapital sank von CHF 43,5 Mio. auf CHF 6,2 Mio. (Vi act. 20/1/253). Das Handelsgericht kam zum Schluss, es sei nicht auszuschliessen, dass die getroffenen Massnahmen – Einstellung des Flugbetriebs, Abstossen von Flugzeugen und anderen Aktiven, Mitteilungen an das Personal – mit der Absicht erfolgt seien, den Konkurs der E.________ AG abzuwenden und die Geschäftstätigkeit ohne das operative Fluggeschäft fortzusetzen. Die vorliegenden Hinweise würden für die Annahme, die E.________ AG habe ihre faktische Liquidation eingeleitet, nicht genügen (Vi act. 20/1/254 f.). Wie gezeigt, sank parallel zur Veräusserung von Aktiven auch das Fremdkapital, weshalb davon auszugehen ist, dass mit dem Erlös Schulden zurückbezahlt wurden. Dem Beschuldigten war sodann gemäss den vorliegenden Akten bewusst, dass der Konkurs der E.________ AG droht, wenn diese im Prozess gegen die Beschwerdeführerin unterliegt. Auch wenn die Veräusserung der Aktiven erfolgt sein sollte, um einen Konkurs abzuwenden, schliesst dies die Inkaufnahme einer Gläubigerbevorzugung nicht aus. Diese Schlussfolge-

Seite 10/11 rung wird durch den Verdacht auf mutmasslich falsche Buchungen, um höhere Dividenden auszahlen zu können (vgl. E. 4 und 5), noch verstärkt. In der Gesamtwürdigung ergibt sich daher ein hinreichender Anfangsverdacht, dass auch der Tatbestand von Art. 167 StGB erfüllt sein könnte. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt begründet. Die Untersuchung ist an die Hand zu nehmen, soweit die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. 7. Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, dass die beanzeigten Delikte klarerweise nicht vorliegen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2025 aufzuheben. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung ist auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. Beschluss des Obergerichts Zug BS 2025 13 vom 31. Oktober 2025 E. 8.2) Da die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung aufzuheben ist, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Angesichts des Umfangs der Nichtanhandnahmeverfügung und der Beschwerdeschrift, welche zu grossen Teilen die Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfasst und die Ausführungen in der Strafanzeige wiederholt, ist der notwendige Aufwand ermessensweise auf drei Stunden festzulegen. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00 (a§ 15 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8,1 %. Die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf gerundet CHF 735.00. Der Beschuldigte, welcher sich nicht vernehmen liess, ist nicht zu entschädigen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2025 (Verfahren 2A 2024 192) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'000.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 1'030.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.00 zurückerstattet.

Seite 11/11 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 735.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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