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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.03.2026 BS 2025 52

March 30, 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,825 words·~19 min·4

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20260206_172802_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 52 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 30. März 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, und 1. D.________, 2. E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerinnen, betreffend Nichtanhandnahme (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. Juni 2025; 3A 2025 2693)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Mit Urteil vom 26. Februar 2019 ordnete das Obergericht des Kantons Zug für G.________, den Sohn von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Nachdem sich G.________ seit dem 6. Februar 2019 – zunächst im Rahmen der Sicherheitshaft – in der Strafanstalt H.________ befand, wurde er am 25. November 2019 in die Psychiatrische Klinik I.________ versetzt. Am 9. September 2020 wurde er im Rahmen der Erstellung eines neuen Gutachtens sowie zur Massnahmenüberprüfung in die Strafanstalt H.________ zurückversetzt. Das neue Gutachten vom 17. Dezember 2020 empfahl einen strukturierten stationären Behandlungsversuch in einem anderen Milieu. G.________ verblieb jedoch in der Strafanstalt H.________, da die angefragten Massnahmenvollzugsinstitutionen seine Aufnahme, insbesondere wegen der nicht erfolgten medikamentösen Behandlung, ablehnten. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (nachfolgend: VBD) entschied, den Massnahmenvollzug vorerst in der Strafanstalt H.________ fortzusetzen. Dort wurde G.________ seit dem 23. Juni 2021 von der Psychiaterin E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) behandelt. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 ordnete der VBD die Weiterführung der stationären Massnahme im bisherigen Setting an. Die danach eingeleiteten Vorbereitungen für eine Versetzung in ein Arbeitsexternat wurden nach mehreren ab Anfang März 2022 erfolgten Rückschritten sistiert. Mit Verfügung vom 30. September 2022 hob der VBD, handelnd durch D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), die stationäre Massnahme schliesslich per 1. Oktober 2022 auf und ordnete die Entlassung von G.________ an. G.________ zog nach seiner Entlassung zu seinen Eltern, der Beschwerdeführerin und J.________. In der Nacht des 25. Oktober 2024 tötete G.________ seinen Vater. Das entsprechende Strafverfahren gegen G.________ ist hängig. 2. Die Beschwerdeführerin erstattete am 20. März 2025 Strafanzeige gegen die Beschuldigte 1, die Beschuldigte 2 sowie K.________. Sinngemäss warf sie der Beschuldigten 1 vor, durch ungenügende Massnahmen bzw. die Entlassung von G.________ für den Tod von J.________ sel. mitverantwortlich zu sein. Die Beschuldigte 2 habe durch die ungenügende Behandlung von G.________ – insbesondere mit Medikamenten – eine Mitschuld am Tod ihres Ehemannes. Die Sozialarbeiterin K.________ habe G.________ ungenügend unterstützt und begleitet und sei damit für das Tötungsdelikt mitverantwortlich. 3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 betreffend fahrlässige Tötung durch Unterlassen nicht an die Hand. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Der Verfahrensstand der Anzeige gegen K.________ ist nicht bekannt. 4. Am 3. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2025. Da die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht erfüllte, setzte die Präsidentin der I. Beschwerdeabteilung der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung an. Am 17. Juli 2025 reichte die neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Sie beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2

Seite 3/10 zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft. 5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 21. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung. 6. Die Beschuldigte 2 beantragte – nach mehrmaliger Fristerstreckung – am 30. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschuldigte 1 liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Dazu legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt und Noven zulässt (BGE 145 IV 65 E. 2.9.2; 141 IV 396 E. 4.4; Art. 393 Abs. 2 und Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). 1.2 Die Beschwerde erfolgte innert Frist. Auch die Verbesserung der Beschwerdeschrift erfolgte innert der in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO angesetzten Nachfrist. Die Beschwerdeführerin als Ehefrau von J.________ sel. ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass ein unechtes Unterlassungsdelikt, welches vorliegend zur Diskussion stehe, eine Garantenstellung des Täters voraussetze. Das Massnahmenrecht ziele darauf ab, die Legalprognose der betroffenen Personen zu verbessern. Dabei gehe es auch darum, die Gefährdung der Öffentlichkeit zu reduzieren. Die Vorkehrungen des Massnahmenrechts seien zwar als staatliche Schutzpflicht zu verstehen. Diese werde aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person eingeschränkt. Bei einer angeordneten Massnahme sei es nicht alleinige Sache des Staates, die Gefährdung der Öffentlichkeit zu reduzieren, sondern auch Sache der betroffenen Person selbst. Die staatliche Schutzpflicht im Massnahmenrecht sei damit keine qualifizierte gesetzliche Schutzpflicht und vermöge folglich keine Garantenstellung für die Vollzugsbehörden zu begründen. Mangels Garantenstellung der Beschuldigten 1 und 2 sei das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Im Übrigen bestünden keine Hinweise auf ein sorgfaltswidriges Nichtstun. Die Entlassungsverfügung sei inhaltlich nachvollziehbar und nicht offensichtlich falsch. Hinweise, dass die Verfügung sorgfaltspflichtwidrig gewesen sei, lägen nicht vor. 3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe die Garantenstellung zu Unrecht verneint. Um diese prüfen zu können, müsse zuerst geklärt werden, welche Rolle die Beschuldigten gehabt hätten, welche Vorkehrungen für die Behandlung von G.________ getroffen worden seien und welche erforderlichen Behandlungen nicht durchge-

Seite 4/10 führt worden seien. Weiter müsse geprüft werden, in wessen Kompetenz die jeweiligen Entscheidungen gelegen hätten. Es sei vorliegend insbesondere nicht geklärt worden, weshalb eine Zwangsmedikation nicht durchgeführt worden sei, wer diese Entscheidung getroffen habe und welche Auswirkungen dies gehabt habe. Einer Person, die an paranoider Schizophrenie leide und nicht medikamentös behandelt werde, könne sodann nicht die Verantwortung für den Massnahmenverlauf auferlegt werden, um die involvierten Fachpersonen aus der Verantwortung zu ziehen. Ohne Ermittlungen könne auch nicht gesagt werden, dass die Beschuldigten nicht pflichtwidrig gehandelt hätten. Bei schizophrenen Tätern könne die Rückfallgefahr mit einer medikamentösen Behandlung deutlich gesenkt werden. Indem grundlos auf eine Zwangsmedikation verzichtet worden sei, liege ein sorgfaltswidriges Unterlassen der Beschuldigten 2 vor. Weiter sei G.________ bis auf eine kurze Ausnahme immer in Strafanstalten untergebracht gewesen, was rechtswidrig gewesen sei. Indem die Beschuldigte 1 keine Einweisung in eine geeignete Einrichtung vorgenommen habe, habe sie sorgfaltswidrig gehandelt bzw. eben nicht gehandelt. Zudem habe die Beschuldigte 1 G.________ nicht korrekt auf die Haftentlassung vorbereitet und keine Hilfestellungen organisiert, was ebenfalls sorgfaltswidrig sei. Alternativen zu einer stationären Massnahme seien sodann nicht geprüft worden. Schliesslich sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, indem sie weder zur Sache befragt worden sei noch aufgefordert worden sei, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Schliesslich enthalte die Nichtanhandnahmeverfügung eine ungenügende bzw. teilweise falsche Begründung. 4. Die Beschuldigte 2 bestreitet, dass ihre medizinische Beurteilung grobfahrlässig gewesen sei. Die therapeutischen Berichte und die Gutachten über G.________ und ihre Einschätzung würden ein ähnliches Bild zeigen. Eine Zwangsmedikation von G.________ sei während ihres Behandlungszeitraums weder medizinisch indiziert noch verhältnismässig gewesen. Die vorangehenden Gutachter hätten keinen Anlass für eine Zwangsmedikation gesehen und während der Behandlung durch die Beschuldigte 2 sei G.________ nicht negativ aufgefallen, habe keine Psychosezeichen oder kein bizarres Verhalten aufgewiesen oder dies verbergen müssen und habe die im Vollzugsplan definierten Ziele erfüllt. Zudem wäre die Zwangsmedikation in einer Justizvollzugsanstalt auch nicht zulässig gewesen. Die Zuweisung in eine geeignete Einrichtung falle in die Kompetenz des VBD. Im Übrigen sei die Unterbringung in der JVA L.________ [recte: Strafanstalt H.________] nicht aufgrund einer Unterlassung erfolgt, sondern weil keine geeignete Institution bereit gewesen sei, G.________ aufzunehmen. Zum Vorwurf der fehlenden Organisation von Hilfestellungen nach der Entlassung bringt die Beschuldigte 2 vor, dass entgegen ihrer Empfehlung durch den VBD, der dafür zuständig gewesen wäre, bei der Aufhebung der stationären Massnahme keine weitere Medikation oder Therapie angeordnet worden sei. Mit der Aufhebung der Massnahme habe das Behandlungsverhältnis und ihre Zuständigkeit geendet. Sie habe G.________ die Weiterführung der Therapie angeboten, dieser habe sich aber nie gemeldet. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich zwar einmal bei ihr betreffend die IV-Anmeldung von G.________ gemeldet. Zu keiner Zeit habe die Beschwerdeführerin aber über das Zustandsbild von G.________ und eine etwaige Eskalation in der Familie berichtet und um Unterstützung gebeten. Ferner sei die KESB zwecks Prüfung zivilrechtlicher Massnahmen über die Aufhebung der stationären Massnahme informiert worden. Zum Vorwurf der unterbliebenen Rücksprache mit den Eltern vor der Entlassung sei zu bemerken, dass dies im Verantwortungsbereich des VBD gelegen habe. Es sei dennoch darauf hinzuweisen, dass bei den Urlauben, welche G.________ bei seinen Eltern verbracht habe, keine negativen Rückmel-

Seite 5/10 dungen seitens der Eltern erfolgt seien. Auch nach der Entlassung hätten die Eltern nie ihre Unzufriedenheit geäussert. Die Anordnung einer alternativen Massnahme liege im Aufgabenbereich des VBD. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe sich die Beschuldigte 2 in ihrem Bericht zu dieser Frage geäussert. Nach dem Gesagten liege offensichtlich kein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten 2 vor. Es fehle insbesondere die Garantenstellung. Das Behandlungsverhältnis habe mit der Aufhebung der Massnahme per 1. Oktober 2022 geendet, das Delikt habe sich aber mehr als zwei Jahre später ereignet. Nach der Entlassung habe kein Kontakt zu G.________ und keine Verantwortlichkeit der Beschuldigten 2 mehr bestanden. Die Annahme einer Garantenstellung wäre unter diesen Umständen absolut unverhältnismässig. 5. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 m.w.H.). 6. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGE 141 IV 249 E. 1.1). 6.1 Zunächst ist die Garantenstellung der Beschuldigten zu prüfen. Die Garantenstellung ist die Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung. Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Vorliegend kommt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat und die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet – nur eine Garantenstellung aus Gesetz in Frage. Für die Annahme einer Garantenstellung

Seite 6/10 genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1). Die Garantenstellung setzt eine besondere Beziehung des Garanten zu einem bestimmten Rechtsgut oder einer bestimmten Gefahrenquelle voraus (Niggli/Muskens, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 11 StGB N 67 m.w.H.; vgl. BGE 123 IV 70 E. 2). Die Person muss mithin rechtlich verpflichtet sein, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden (Trechsel/Fateh-Moghadem, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 11 StGB N 7). Welche Anforderungen genau für diese qualifizierte Rechtspflicht gelten, ist weder der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch der Lehre allgemein zu entnehmen. Das Kriterium der qualifizierten Rechtspflicht verpflichtet einzig zu einer allgemeinen Zurückhaltung bei der Anerkennung einer Garantenstellung, ganz im Sinne des Gleichwertigkeitskriteriums in Art. 11 Abs. 3 StGB (Niggli/Muskens, a.a.O., Art. 11 StGB N 71). 6.2 Der VBD war für den Vollzug der angeordneten stationären Massnahme zuständig (§ 115 Abs. 1 und 3 lit. c GOG i.V.m. § 1 Abs. 2 Justizvollzugsverordnung). Die Beschuldigte 1 war .________ für die Umsetzung der Aufgaben verantwortlich. Sie unterzeichnete schliesslich auch die Entlassungsverfügung. Die Beschuldigte 2 war mit der psychiatrischen Behandlung von G.________ während seiner Zeit in der Strafanstalt H.________ betraut. 6.3.1 Bei der Prüfung der Garantenstellung sind zunächst die verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigten. Aus den Grundrechten bzw. Menschenrechten, hier aus dem Recht auf Leben nach Art. 10 BV und Art. 2 EMRK, ergeben sich staatliche Schutzpflichten. Dazu gehört nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Pflicht des Staats, präventiv Schutzmassnahmen zu ergreifen, wenn das Leben einer Person durch Dritte bedroht wird. Wenn die Behörden wissen oder wissen müssten, dass von kriminellen Handlungen eines Dritten reell und unmittelbar eine derartige Gefahr ausgeht, sind sie verpflichtet, die in ihrer Macht stehenden geeigneten Massnahmen zu ergreifen (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Choreftakis und Choreftaki gegen Griechenland vom 17. Januar 2012, Nr. 46846/08, §§ 44-47; Dink gegen Türkei vom 14. September 2010, Nr. 2668/07 etc., §§ 64-75; je mit Hinweisen). Die genannten verfassungs- und völkerrechtlichen Garantien schreiben jedoch nicht vor, welche konkreten Massnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen sind. Dem Staat kommt bei deren Auswahl ein Ermessen zu, dessen Umfang durch das Gebot der Effektivität und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bestimmt ist. Welche Massnahmen als geeignet anzusehen sind, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 139 IV 121 E. 4.6). Zu berücksichtigen ist, dass es keinen lückenlosen Schutz vor Übergriffen geben kann. Schutzmassnahmen stellen immer auch Eingriffe in die Grundrechte des (möglichen) Täters dar. Weiter sind die Mittel des Staates beschränkt. Es ist daher eine Abwägung zwischen den staatlichen Ressourcen und dem Schutzniveau vorzunehmen. Zusammengefasst sind die Schutzpflichten verhältnismässig auszugestalten (vgl. Tschentscher, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2020, Band II, S. 1339 ff.; zum Ganzen auch: Schweizer/Bongiovanni, in: Ehrenzeller und andere [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. A. 2023, Art. 10 BV N 38 f.). Eine individualpräventive Schutzpflicht besteht nach dem Gesagten einzig im erwähnten Fall der ernsthaften und gegenwärtigen Bedrohung. Im Übrigen bestehen lediglich generalpräventive Schutzpflichten, welche den Staat insbesondere verpflichten, Strafnormen gegen jede Variante von Tötungsdelikten sowie Bestimmungen zu Notwehr und Nothilfe zu erlassen. Bei der

Seite 7/10 Ausgestaltung der generalpräventiven Schutzpflichten sind jeweils die einzelnen Sachbereiche abzuwägen (sog. Untermassverbot; Schweizer/Bongiovanni, a.a.O., Art. 10 BV N 19 ff.). Ob vorliegend eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung namentlich von J.________ sel. bestand, ist nicht klar. Aus dem Bericht der Beschuldigten 2 an den VBD vom 12. September 2022, der vor der Entlassung aktuellsten ärztlichen Stellungnahme, ergibt sich einzig, dass bei G.________ bei erneutem Suchtmittelkonsum verbunden mit einer psychotischen Episode ein hohes Risiko für leichtgradige Gewaltdelikte und ein mittelgradig bis hohes Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte bestehe (act. 5/3 S. 5). 6.3.2 Sodann sind die Bestimmungen des Massnahmenrechts zu beleuchten. Wie erwähnt, wurde für G.________ eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Eine stationäre Massnahme kann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Zudem muss eine Strafe allein nicht genügen, um der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, und es muss ein Behandlungsbedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Massnahme erfordern (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Der Zweck der stationären Massnahme liegt in erster Linie in der Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte. Sie zielt mithin auf eine Verbesserung der Legalprognose ab (Heer/Habermeyer, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 59 StGB N 58). Das Massnahmenrecht dient damit – wie es die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat – auch dem Schutz der Öffentlichkeit. Dies indiziert eine staatliche Schutzpflicht. 6.3.3 Schliesslich sind bei dieser Frage auch die Haftungsbestimmungen einzubeziehen. Gemäss Art. 380a Abs. 1 StGB haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden, wenn eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder ihre Verwahrung aufgehoben wird und diese Person erneut ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1bis StGB begeht. Bei der Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB besteht keine analoge Bestimmung. Eine Volksinitiative, welche dies gefordert hatte, kam nicht zustande (BBl 2015 7718). Eine ähnliche parlamentarische Initiative wurde nach langer Diskussion schliesslich abgeschrieben, nachdem die Vernehmlassungsvorlage grossmehrheitlich abgelehnt wurde (Parlamentarische Initiative "Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen", 13.4.30; vgl. www.parlament.ch). Eine Staatshaftung ist dennoch nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn eine Pflichtverletzung begangen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 4.1.2). Auch wenn die Haftung lediglich den Staat und nicht die konkret handelnde Person betrifft, könnten darin Indizien für eine staatliche Schutzpflicht gesehen werden. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Anhaltspunkte für eine staatliche Schutzpflicht bestehen. 6.3.5 Fraglich ist, ob es sich dabei auch um eine qualifizierte Rechtspflicht, welche zur Begründung einer Garantenstellung vorausgesetzt wird, handelt. Die Staatsanwaltschaft verneinte dies mit dem Verweis auf die Mitwirkungspflicht der eingewiesenen Person. Aus dem Gesetz ergibt sich zwar keine ausdrückliche Mitwirkungspflicht der eingewiesenen Person bei einer Massnahme (Art. 75 Abs. 4 StGB ist nur auf den Strafvollzug anwendbar). Die von der Mass-

Seite 8/10 nahme betroffene Person trifft aber insofern eine Mitwirkungspflicht, als dass eine dauerhafte Verweigerung der Mitwirkung zu einer Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit führt (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann diese Mitwirkungspflicht die staatliche Schutzpflicht aber nicht schmälern. Denn so würde die staatliche Verantwortung für den Massnahmenvollzug unzulässigerweise auf die eingewiesene Person abgeschoben. Vorliegend kommt hinzu, dass die mangelnde Mitwirkung von G.________, insbesondere die Ablehnung der Medikation, zumindest teilweise auf seine schwere psychische Störung (paranoide Schizophrenie) zurückzuführen sein dürfte. 6.3.6 Nach dem Gesagten kann die Garantenstellung der beiden Beschuldigten nicht verneint werden. Es liegt diesbezüglich jedenfalls kein rechtlich klarer Fall vor. 6.4 Da die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nicht einzig mit der fehlenden Garantenstellung begründet hat, sondern auch festhielt, es bestünden auch sonst keine Anzeichen für ein sorgfaltswidriges "Nichtstun", sind die weiteren Punkte ebenfalls zu prüfen. Dass die Verfügung des VBD vom 30. September 2022 inhaltlich nachvollziehbar und nicht offensichtlich falsch ist, wie es die Staatsanwaltschaft ausführte, mag bei isolierter Betrachtung der Verfügung zutreffen, sagt aber nichts darüber aus, ob zuvor oder im Zusammenhang mit der Entlassung Pflichtverletzungen begangen wurden oder nicht. Auch wenn ein Entscheid nachvollziehbar und nicht offensichtlich falsch ist, kann er pflichtwidrig sein. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehen sodann Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen. G.________ lehnte eine Medikation gemäss den vorliegenden Akten praktisch durchwegs ab. Eine Zwangsmedikation wurde offenbar nie durchgeführt. In den Akten gibt es auch keine Hinweise darauf, dass eine solche überhaupt geprüft wurde. Die fehlende Medikation muss aber eine zentrale Fragestellung gewesen sein, lehnten doch die angefragten Massnahmenvollzugsinstitutionen gemäss den Ausführungen des VBD in der Verfügung vom 30. September 2022 die Aufnahme von G.________ gerade deswegen ab. Im Rahmen des laufenden Strafverfahrens gegen G.________ wegen der Tötung seines Vaters erstattete Dr.med. M.________ am 13. März 2025 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Darin äussert er sich auch zur bisherigen Behandlung von G.________. Dr.med. M.________ drückt in seinem Gutachten sein klares Unverständnis über die unterbliebene Medikation, nötigenfalls auch zwangsweise, aus. Gemäss den Leitlinien zur Behandlung einer Schizophrenie hätte eine Medikation erfolgen müssen. Er äussert weiter auch klare Kritik an der Behandlung in der Klinik I.________, welche nicht lege artis erfolgt sei. Eine erfolgreiche Psychoedukation und auch eine Auseinandersetzung mit dem Delikt seien während der gesamten Dauer der Massnahme nicht erfolgt. G.________ sei schliesslich unbehandelt entlassen worden (act. F15/1 S. 43-45, 50, 62). Die Beschuldigte 2 wendet in dieser Hinsicht zwar ein, dass eine Zwangsmedikation in der Justizvollzugsanstalt nicht zulässig gewesen wäre. Diese Frage ist indes nicht wesentlich, schliesst dies doch nicht aus, dass eine Zwangsmedikation zumindest hätte thematisiert werden und nötigenfalls in einem anderen Setting durchgeführt werden können. Für die Anordnung wäre zwar der VBD zuständig gewesen (BGE 130 IV 49; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2), hätte dies aber nur aufgrund der ärztlichen Beurteilung, dass die Zwangsmedikation medizinisch indiziert ist, prüfen können. Da somit nicht auszuschliessen ist, dass die Massnahme nicht korrekt durchgeführt worden sein könnte, steht nicht fest, dass bei der Entlassung nicht pflichtwidrig gehandelt wurde. Es kann damit nicht gesagt werden, dass klarerweise keine Straftat vorliegt.

Seite 9/10 6.5 Nach dem Gesagten liegt in mehrerer Hinsicht kein klarer Fall vor. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 7. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren. 7.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall wird der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 7.2 Angesichts des Umfangs der Akten und der Beschwerdeschrift ist die Beschwerdeführerin mit pauschal CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen. 7.3 Der Beschuldigten 2, welche mit ihren Anträgen unterliegt, ist praxisgemäss keine Entschädigung für ihre Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Beschluss der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 50 vom 15. November 2024 E. 5.3). Der Beschuldigten 1, welche sich nicht vernehmen liess, ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2025 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 860.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Seite 10/10 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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