20250408_164233_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 5 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 14. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Teilnahmerecht bei Einvernahme
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt aufgrund einer Anzeige von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 24. Juni 2022 sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ eine Strafuntersuchung gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil von F.________, geb. tt.mm. 2016 (nachfolgend: Opfer; Verfahren 1A 2024 1669). 2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hob diese Verfügung auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin mit Beschluss vom 29. August 2024 mit der Begründung auf, der Beschwerdeführerin sei als Privatklägerin zu Unrecht die Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 23. November 2022 verweigert worden. Sie wies die Staatsanwaltschaft an, unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin eine erneute Befragung des Opfers durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben (Verfahren BS 2024 14). 3. Die Staatsanwaltschaft beauftragte in der Folge die Zuger Polizei, eine Befragung des Opfers durchzuführen. Diese Kindesbefragung wurde auf den 29. Januar 2025 terminiert. Im Hinblick auf diese Befragung beantragten die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2025 und die Prozessbeiständin des Opfers mit Eingabe vom 9. Januar 2025 den vollständigen Ausschluss des Beschuldigten von der Einvernahme. Darüber hinaus teilte die Prozessbeiständin des Opfers mit, dass die Beschwerdeführerin sowie G.________ das Opfer als Vertrauenspersonen begleiten werden und im Anhörungsraum Platz nehmen möchten. 4. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 schloss die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten gestützt auf Art. 154 Abs. 5 StPO von der Teilnahme an der Einvernahme des Opfers vom 29. Januar 2025 vollständig aus und gewährte der Verteidigung das Teilnahmerecht an der Einvernahme im Übertragungsraum (Dispositiv-Ziff. 1). Die Teilnahme der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson des Opfers an der Einvernahme vom 29. Januar 2025 schränkte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 154 Abs. 3 StPO insoweit ein, als dieser die Teilnahme einzig im Übertragungsraum gestattet werde (Dispositiv-Ziff. 2). G.________ wurde als Vertrauensperson des Opfers von der Einvernahme vom 29. Januar 2025 gestützt auf Art. 154 Abs. 3 StPO vollständig ausgeschlossen (Dispositiv-Ziff. 3). 5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin und von Frau G.________ als Vertrauenspersonen im gleichen Raum wie F.________ anlässlich von deren Einvernahme durch die Vorinstanz zuzulassen. Dies sei vorsorglich zu verfügen. 2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im gleichen Raum und diejenige von Frau G.________ im Übertragungsraum zuzulassen. Dies sei vorsorglich zu verfügen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Seite 3/5 4. Im Beweispunkt wird beantragt, die Akten des obergerichtlichen Verfahrens BS 2024 14 inkl. der in diesem Verfahren beigezogenen Akten von Amtes wegen beizuziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse. 6. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 8. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Februar 2025. 9. Am 10. März 2025 teilte die Abteilungspräsidentin den Parteien mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sein dürfte, nachdem das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2025 abgewiesen und die Einvernahme des Opfers im Verfahren 1A 2024 1669 zwischenzeitlich stattgefunden habe. Die Parteien wurden eingeladen, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und den daraus resultierenden Kostenfolgen zu äussern. 10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 11. März 2025 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 18. März 2025 an der Beschwerde fest und beantragte für den Fall der Gegenstandslosigkeit, die Verfahrenskosten inkl. Parteientschädigung auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft reichte dazu am 20. März 2025 eine ergänzende Eingabe ein. Erwägungen 1. Das Beschwerdeverfahren erweist sich insoweit als gegenstandslos, als der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2025 abgewiesen und in der Folge die Kindesbefragung am 29. Januar 2025 durchgeführt wurde. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung im Verfahren Anspruch auf eine grundsätzliche Beurteilung der Frage hat, ob ihr die Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Einvernahme des Opfers zu Recht einzig im Übertragungsraum gestattete und die Staatsanwaltschaft G.________ zu Recht von der Befragung ausgeschlossen hat. 2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn die beschwerdeführende Partei direkt und unmittelbar in ihren eigenen Rechten tangiert ist, was nicht der Fall ist, wenn sie lediglich durch eine Reflexwirkung betroffen ist. Das rechtlich geschützte Interesse unterscheidet sich vom schutzwürdigen Interesse, das nicht notwendigerweise ein rechtliches Interesse ist, sondern auch ein tatsächliches Interesse sein kann. Im Rahmen der von der StPO eingerichteten
Seite 4/5 Rechtsmittel reicht ein bloss faktisches Interesse nicht aus, um die Beschwerdelegitimation zu begründen (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 2.2.3 m.H.). Die beschwerdeführende Partei muss somit nachweisen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz ihrer Interessen bezweckt, und dass sie daraus ein subjektives Recht ableiten kann (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.1 m.H.). Eine Partei, die durch den Entscheid nicht konkret beeinträchtigt wird, ist daher nicht beschwerdeberechtigt und ihre Beschwerde ist als unzulässig zu erklären (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2021 E. 2.2.3). 3. Vorliegend ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft ihr die Teilnahme an der Einvernahme des Opfers zu Recht nur im Übertragungsraum gestattete und demzufolge ihr Teilnahmerecht verletzt hat, zu verneinen. Im Ergebnis verlangt sie einen Entscheid über die Verwertbarkeit eines Beweismittels gemäss Art. 139 ff. StPO. Dieser ist indes nicht von der Beschwerdeinstanz, sondern vom Sachgericht zu fällen. An der Hauptverhandlung können die Parteien Vorfragen, namentlich betreffend die Akten und die erhobenen Beweise, aufwerfen (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit die Beschwerdeführerin – vorliegend implizit – bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.2). Sie macht denn auch keine besonderen Umstände geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit des Beweismittels als geboten erscheinen würde. Nur dann könnte indes das Rechtsschutzinteresse bejaht werden (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. 4. Kein rechtlich geschütztes Interesse besteht überdies hinsichtlich der Frage, ob die beantragte Begleitung bzw. Anwesenheit der Vertrauensperson von der Staatsanwaltschaft in der Person von G.________ zu Recht abgewiesen wurde. Vorliegend geht es nicht um das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson der Beschwerdeführerin, sondern von deren Tochter. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 24. Januar 2025 festgehalten, vertritt die Beschwerdeführerin ihre Tochter im Strafverfahren nicht. Die Prozessbeiständin des Kindes tritt an die Stelle der gesetzlichen Vertreterin und handelt an deren Stelle, wenn ein Interessenskonflikt gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.1). In casu liegt ein solcher offenkundig vor, geht es doch um die Vertretung des Kindes in einem Strafverfahren gegen einen Elternteil, wobei zwischen den Eltern das Besuchsrecht streitig ist. Auf die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mithin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Seite 5/5 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: