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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.02.2026 BS 2025 104

February 23, 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,437 words·~7 min·1

Summary

Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b) | Ausstand (StPO 59)

Full text

20260123_155219_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 104 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Leitende Oberstaatsanwältin C.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b)

Seite 2/5 Sachverhalt 1.1 Am 27. April 2017 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) die IV-Stelle des Kantons D.________ um eine Revision ihrer Invaliditätsrente. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Gesellschaft E.________ AG und eine psychiatrische Begutachtung bei F.________. Am 2. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Gesellschaft E.________ AG (beziehungsweise die von dieser mit ihrer Begutachtung beauftragten Ärzte) sowie gegen F.________ ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen "die Verantwortlichen der E.________ AG" und insbesondere deren einzigen Verwaltungsrat G.________ wegen Urkundenfälschung, sexueller Belästigung und weiterer Delikte, und eine Strafuntersuchung gegen F.________ wegen Urkundenfälschung. Die zuständige Staatsanwältin war H.________ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2024 und 7B_761/2024 vom 2. Oktober 2025 Sachverhalt A.a.). 1.2 Mit Verfügung vom 25. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Verantwortlichen der E.________ AG und insbesondere G.________ ein (Verfahren 1A 2020 1969). In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde der Gesuchstellerin hob das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 4. November 2022 diese Einstellungsverfügung teilweise auf und wies die Staatsanwaltschaft an, den Verdacht einer Urkundenfälschung im Amt weiter abzuklären, insbesondere mit Blick auf eine fahrlässige Tatbegehung (Verfahren BS 2022 30). 1.3 Mit Verfügung vom 12. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft auch das Strafverfahren gegen F.________ ein (Verfahren 1A 2022 487). Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug hiess die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 4. November 2022 gut, hob auch diese Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, den Verdacht gegen F.________ auf Urkundenfälschung im Amt zu untersuchen und insbesondere auch eine fahrlässige Tatbegehung zu prüfen (Verfahren BS 2022 84). 1.4 Am 12. Dezember 2022 beantragte die Gesuchstellerin beim Obergericht, die untersuchende Staatsanwältin H.________ habe in den Ausstand zu treten. Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Beschluss vom 14. März 2023 ab (Verfahren BS 2022 106). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 stellte die Gesuchstellerin erneut ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin H.________, welches das Obergericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 ebenfalls abwies (Verfahren BS 2023 61). Das Bundesgericht wies die von der Gesuchstellerin gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_938/2023 vom 31. Januar 2024). 1.5 Die Staatsanwaltschaft stellte mit zwei separaten Verfügungen vom 22. September 2023 sowohl das Strafverfahren gegen F.________ als auch das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Gesellschaft E.________ AG und insbesondere G.________ ein. Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde gegen beide Entscheide beim Obergericht und beantragte in beiden Verfahren unter anderem, die Strafuntersuchung sei jeweils einer nicht vorbefassten, neutralen, eventuell ausserkantonalen Staatsanwältin oder einem solchen Staatsanwalt zu übertragen. Das Obergericht nahm diese Anträge jeweils als erneute Ausstandsgesuche ge-

Seite 3/5 gen Staatsanwältin H.________ entgegen und wies mit zwei separaten Beschlüssen vom 4. Juni 2024 sowohl die Ausstandsgesuche als auch die Beschwerden gegen die Einstellung der Strafverfahren ab (Verfahren BS 2023 88 und BS 2023 89). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2024 und 7B_761/2024 vom 2. Oktober 2025). Die I. Strafabteilung des Obergerichts trat am 22. Januar 2026 auf ein von der Gesuchstellerin unter anderem gegen diese beiden Beschlüsse der I. Beschwerdeabteilung eingereichtes Revisionsgesuch nicht ein (Verfahren S1 2025 33). 2. Am 25. November 2025 reichte die Gesuchstellerin bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen Staatsanwältin H.________ und weitere Amtsträger wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt, Begünstigung und weiterer Amtsdelikte in den bisherigen Verfahren ein. Diese wurde ihr am 1. Dezember 2025 mit dem Hinweis retourniert, dass sich für die Oberstaatsanwaltschaft aus der Anzeige keine Zuständigkeiten zu Amtshandlungen ergäben. 3. Am 8. Dezember 2025 reichte die Gesuchstellerin die Strafanzeige gegen Staatsanwältin H.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein und stellte zugleich die folgenden Anträge: 1. Die Zuständigkeit des Kantons Zug für die Untersuchung dieser Anzeige sei zu verneinen. 2. Die Strafanzeige sei an eine ausserkantonale, unbefangene Untersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons) zu delegieren. 4. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 überwies die Leitende Oberstaatsanwältin diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug, da die Gesuchstellerin sinngemäss die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als befangen im Sinne von Art. 58 lit. a bzw. f StPO sehe. Zudem wies sie darauf hin, dass Strafanzeigen gegen Staatsanwälte in der Regel in der III. Abteilung behandelt würden, welche örtlich von der I. Abteilung getrennt sei. Aus Sicht der Amtsleitung und in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung spreche nichts gegen eine Behandlung der Strafanzeige gegen Staatsanwältin H.________ in der III. Abteilung. Erwägungen 1. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss geltend, die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sei befangen und habe in den Ausstand zu treten, da die angezeigten Delikte eine "Zuger Justizbeamtin" beträfen. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.2).

Seite 4/5 1.2 Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.3). 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2). 2. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft geltend. Sie sieht eine Befangenheit offenbar darin, dass ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin ein Verfahren gegen eine beanzeigte Mitarbeiterin der gleichen Behörde führen müsste. Damit macht die Gesuchstellerin keine konkreten und objektiven Gründe gegen eine bestimmte in einer Strafbehörde tätige Person nach Art. 56 lit. a bis f StPO geltend, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Selbst wenn das Gesuch aufgrund der gegebenen Konstellation als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden könnte, ist der Gesuchstellerin nicht geholfen. Wie die Leitende Oberstaatsanwältin in der Eingabe vom 15. Dezember 2025 ausführte, werden Anzeigen gegen Staatsanwälte in der Regel in der III. Abteilung behandelt, welche örtlich von der I. Abteilung (in welcher die beanzeigte Staatsanwältin tätig ist) getrennt ist. Bei dieser Sachlage liegen keine Umstände vor, welche bei objektiver Betrachtungsweise, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken vermöchten. Nach der Rechtsprechung belegt ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung für sich keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. Auch blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.4 und 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2). Konkrete Umstände, welche im vorliegenden Fall auf eine Befangenheit schliessen lassen würden, macht die Gesuchstellerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das offenbar gegenteilige subjektive Empfinden der Gesuchstellerin ändert daran nichts, kommt es darauf doch gerade nicht an. Das Ausstandsgesuch wäre mithin abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte.

Seite 5/5 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Beschluss 1. Auf das Ausstandsgesuch vom 25. November 2025 gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 10.00 Auslagen CHF 610.00 Total und werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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