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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.02.2025 BS 2024 99

February 26, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,153 words·~11 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20250212_155953_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 99 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 26. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 24. Mai 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei B.________ Strafanzeige gegen ihre Schwester D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verleumdung und übler Nachrede, begangen im Zeitraum vom 4. April 2024 bis 17. Mai 2024. Zur Begründung machte sie – zusammengefasst – Folgendes geltend: Der Rechtsvertreter der Beschuldigten habe am 4. April 2024 beim Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz F.________ (nachfolgend: KESB) ein Schreiben eingereicht, in welchem es um einen Erbschaftsstreit – insbesondere zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten – gehe, wobei der Rechtsvertreter mit der gezielten böswilligen Absicht – mit aktenbasierten Lügen und Falschunterstellungen – die Beschwerdeführerin aus dem Vorsorgeauftrag ihrer Eltern habe "aushebeln" wollen. 2. Am 12. August 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zuständigkeitshalber die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte. 3. Mit Verfügung vom 24. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede und Verleumdung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Verfahren 1A 2024 1141). 4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 ebenso die kostenfällige Abweisung der Beschwerde wie die Beschuldigte mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrecht-

Seite 3/7 lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung im Wesentlichen wie folgt: 2.1 Im von der Beschwerdeführerin beanstandeten Schreiben vom 4. April 2024 gehe es zusammengefasst darum, dass der Rechtsvertreter der Beschuldigten gegenüber der KESB Stellung zum Ersuchen der Beschwerdeführerin (Ersuchen betreffend Validierung des Vorsorgeauftrages i.S. E.________ [Mutter der Verfahrensbeteiligten] bzw. Ersuchen der Beschwerdeführerin, sich selber als vorsorgebeauftragte Person einzusetzen) genommen habe. 2.2 Wie sich aus der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschuldigten ergebe, stehe die Beschuldigte diesem Ersuchen der Beschwerdeführerin eher ablehnend gegenüber. So werde u.a. die Urteilsfähigkeit von E.________ angezweifelt und es werde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aus dem Vermögen ihrer Eltern bedient und mit diesem Geld Spenden getätigt, eventuell sogar private Ferien bezahlt habe. Weiter werde generell die Eignung der Beschwerdeführerin als vorsorgebeauftragte Person in Zweifel gezogen, weil sich diese nicht um die Belange ihrer Mutter kümmere und Rechnungen ihrer Mutter liegen lasse. Zudem werde angezweifelt, ob der Vorsorgeauftrag überhaupt korrekt beurkundet worden sei. 2.3 Im vorliegenden Fall sei zu bemerken, dass es sich bei dem zu beurteilenden Schreiben um eine Eingabe des Rechtsvertreters der Beschuldigten handle. Was genau die Beschuldigte anlässlich des Instruktionsgesprächs ihrem Rechtsvertreter gesagt habe, könne aufgrund des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nicht eruiert werden. Zudem sei seitens der Anwaltschaft ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und Provokationen hinzunehmen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erwiesen. 2.4 Die Eingabe vom 4. April 2024 sei weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend; vielmehr würden vom Rechtsvertreter der Beschuldigten Argumente vorgebracht, weshalb der Vorsorgeauftrag nicht gültig bzw. nicht gültig beurkundet worden sei, und weshalb die Beschwerdeführerin als vorsorgebeauftragte Person nicht geeignet sei.

Seite 4/7 2.5 Das Anzweifeln der Urteilsfähigkeit einer Person bzw. das Infrage-Stellen der Eignung einer Person als Vorsorgebeauftragte sei strafrechtlich nicht relevant, da die (fehlende) Urteilsfähigkeit bzw. die (fehlende) Eignung als Vorsorgebeauftragte bzw. die Behauptung, ein Vorsorgeauftrag sei nicht rechtsgültig beurkundet worden, nicht die strafrechtlich geschützte Ehre einer Person betreffe. Damit sei die Eingabe vom 4. April 2024 strafrechtlich nicht relevant, womit die Strafuntersuchung einzustellen sei. 3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, genügt in weiten Teilen den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht. 3.1 Gemäss Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat die Person, die eine Beschwerde einreicht, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst allgemein aus, die Ausführungen im Schreiben des Rechtsvertreters der Beschuldigten vom 4. April 2024 seien "effektiv mehrfach geeignet", ihren guten Ruf zu schädigen, weshalb sie an ihrem Strafantrag festhalten wolle. Die Staatsanwaltschaft "verharmlose" und "verniedliche" alle von ihr vorgebrachten, bereits bewiesenen Lügen. Die Begründungen der Staatsanwaltschaft seien unzutreffend. Diese habe die "effektiven Lügen" gar nicht untersucht. 3.3 Die Beschwerdeführerin legt damit in der Beschwerdeschrift in pauschaler Weise ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinanderzusetzen. Sie begründet insbesondere über weite Strecken der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise, aus welchen Gründen die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene inhaltliche Würdigung des Schreibens des Rechtsvertreters der Beschuldigten vom 4. April 2024 unzutreffend sein soll und inwiefern der Beschuldigten entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft ein ehrverletzendes Verhalten vorzuwerfen wäre. 3.4 Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin erneut zum Ausdruck, dass sie mit dem Verlauf des Verfahrens vor der KESB F.________ nicht einverstanden bzw. nicht zufrieden ist, was indes – worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist – eine zivilrechtliche Angelegenheit betrifft und für das Strafverfahren nicht relevant ist. 3.5 Auf die Beschwerde ist somit insoweit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 4. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und damit eine hinreichende Beschwerdebegründung ist einzig insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin geltend macht, mit der Aussage im Schreiben vom 4. April 2024, sie habe von ihren Eltern Geld entwendet, sei sie in ihrer Ehre verletzt worden. Des Weiteren machte sie in diesem Zusammenhang geltend, die Beschuldigte habe das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2024 abgesegnet, ohne die darin enthaltenen Lügen zu korrigieren, weshalb ihr diese zum Vorwurf gemacht werden könnten.

Seite 5/7 5. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 5.1 Den Tatbestand des Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2 m.H). 5.2 Die Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 m.H.). 5.3 Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). 6. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist auch unter Berücksichtigung der hinreichend begründeten Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 4) nicht zu beanstanden. 6.1 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten machte die beanstandeten Äusserungen wie erwähnt im Rahmen eines KESB-Verfahrens, das aufgrund einer "Meldung Erwachsene" (auch Gefährdungsmeldung genannt) der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2024 eröffnet wurde. Darin ersuchte die Beschwerdeführerin um Validierung des Vorsorgeauftrages ihrer Mutter sowie um Einsetzung ihrer selbst als vorsorgebeauftragte Person. Mit dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Schreiben des Rechtsvertreters der Beschuldigten vom 4. April 2024 nahm dieser zu dieser Gefährdungsmeldung bzw. zur Einsetzung der Beschwerdeführerin als vorsorgebeauftragte Person Stellung. Die Äusserungen im genannten Schreiben sind damit in diesem Kontext und insbesondere unter Berücksichtigung, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten in Bezug auf die Erbschaftssache ihres verstorbenen Vaters erhebliche Meinungsverschiedenheiten vorliegen, zu sehen.

Seite 6/7 6.2 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten gab im Schreiben vom 4. April 2024 gegenüber der KESB an, die Beschwerdeführerin habe sich aus dem Vermögen ihrer Eltern bedient. Teilweise seien damit wohl tatsächlich Spenden getätigt worden, obwohl die Mutter schon lange keine Spenden mehr habe tätigen wollen. Die Spenden seien nur noch auf Wunsch bzw. nach dem Willen der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe somit ihren eigenen Willen an die Stelle des Willens ihrer Mutter gestellt. Ob effektiv alle Bezüge gespendet worden seien, sei unklar. Bei Betrachtung der Tabellen falle auf, dass teilweise Spenden nach I.________ erfolgt sein sollen, wo die Beschwerdeführerin mehrmals Ferien verbracht habe. Ob sie mit dem Bargeld zum Teil ihre Ferien bezahlt oder alles gespendet habe, sei ebenfalls unklar. Die Beschwerdeführerin habe aber den Nachlass zu ihren eigenen Gunsten und zum Nachteil der Beschuldigten geschmälert (Vi act. 2/1 Sammelbeilage [Scheiben von Rechtsanwalt H.________ an die KESB vom 4. April 2024 S. 14]). 6.3 Die Äusserungen gegenüber der KESB sind wie erwähnt im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen den Parteien in der erwähnten Erbschaftssache zu sehen. Sie erscheinen aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der Vorgeschichte, in objektiver Hinsicht ihren Grund in der Befürchtung zu haben, dass die Beschwerdeführerin als vorsorgebeauftragte Person nicht geeignet sein soll. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten reichte der KESB mit der Eingabe vom 4. April 2024 Belege mit handschriftlichen Vermerken der Beschwerdeführerin sowie Tabellen der Spenden ein, um seine Behauptungen zu untermauern. Er führte ergänzend aus, dass unklar sei, ob diese Spenden tatsächlich getätigt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Hintergründe kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass die Eingabe vom 4. April 2024 an die KESB weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend sei. Bei objektiver Betrachtung sind keine Umstände erkennbar, wonach die Beschuldigte mit den durch ihren Rechtsanwalt getätigten Äusserungen beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte, den Ruf der Beschwerdeführerin, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verletzen. 6.4 Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge zu Recht erwogen, dass in den Ausführungen gegenüber der KESB in der Eingabe vom 4. April 2024 kein Ehreingriff zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu erkennen ist. Sie hat daher die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede und Verleumdung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 7/7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 750.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt G.________, (z.H. D.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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