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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.01.2025 BS 2024 97

January 17, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,312 words·~7 min·2

Summary

Kostenauflage | Kostenauflage/Entschädigung

Full text

20250106_150549_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 97 Präsidialverfügung vom 17. Januar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Gestützt auf den Polizeirapport vom 25. Juli 2024 (Vi act. D/1/1) sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 20. August 2024 des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 200.00. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe ca. Anfang Juni 2022 heimlich das gebrauchte iPad Air 2 von B.________, Seriennummer D.________ (damaliger Zeitwert ca. CHF 150.00), aus deren Wohnung an der E.________ in F.________ entwendet, um nach eigenem Gutdünken darüber zu verfügen. Er habe keinen Rechtsanspruch auf das iPad gehabt. 2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2024 fristgerecht Einsprache. 3. Mit Verfügung vom 29. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend geringfügiger Diebstahl ein (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 612.00 (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung führte sie aus, es könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass ein fristgerechter und damit gültiger Strafantrag vorliege. Die Verfahrenskosten seien indes dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. 4. Mit Eingabe vom 9. September 2024 wandte sich der Beschuldigte an die Staatsanwaltschaft und führte sinngemäss und zusammengefasst aus, dass er nicht schuldig sei. Er habe das Tablet nicht gestohlen. Zudem sei es alt und kaputt. Er habe B.________ viel Geld geliehen. Da sie dieses nicht zurückbezahlt habe, habe er das Tablet als Pfand genommen. Er habe ihr gesagt, dass er das Tablet zurückgeben werde, wenn sie ihm das Geld zurückzahle. Er könne die Geldstrafe zwar zahlen, aber er habe keinen Fehler gemacht. 5. Die Staatsanwaltschaft leitete diese Eingabe am 24. September 2024 mit den Untersuchungsakten zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiter. Gleichzeitig verzichtete sie auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer stellt keinen klaren Antrag in der Sache. Seine Beschwerde kann indes nur so verstanden werden, dass er mit der Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 612.00 nicht einverstanden ist. Er scheint fälschlicherweise davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Geldstrafe handelt. Entgegen seinen Ausführungen wurde er in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2024 nicht des Diebstahls schuldig gesprochen, sondern das Verfahren gegen ihn wurde vielmehr eingestellt.

Seite 3/5 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ficht in seiner Beschwerde die Kostenauflage von CHF 612.00 an (vgl. vorne E. 1). Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach die Präsidentin der I. Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer damit, dass dieser die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Er habe zugegeben, das fragliche iPad Air 2 von B.________ aus grosser Wut aus deren Wohnung entwendet zu haben, weil diese ihm Geld schulde. Er habe ihr gesagt, er werde ihr dieses Tablet wiedergeben, wenn sie ihm sein Geld zurückgebe. Da er das iPad ohne Berechtigung als Pfand zurückbehalten habe, habe er das Eigentumsrecht von B.________ verletzt. Die entscheidenden Argumente für die erheblichen Zweifel an der Einhaltung der Antragsfrist seien erst mit der Einsprache gegen den Strafbefehl bekannt geworden, so dass das bisherige Strafverfahren zu Recht geführt worden sei. 4. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.2 f. m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.).

Seite 4/5 5. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 641 Abs. 1 und 2 ZGB). 5.1 Unbestritten ist vorliegend, dass B.________ Eigentümerin des in Frage stehenden iPad Air 2 ist, welches der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus deren Wohnung mitgenommen hat. Er habe das Tablet – so der Beschwerdeführer – als Kredit genommen, da er für B.________ Lebensmittel, Zugtickets und Zigaretten gekauft habe. Diese habe über kein Geld verfügt (Vi act. D/1/3 Ziff. 1). 5.2 Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass B.________ zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das iPad Air 2 mitnahm, das Eigentum daran aufgegeben hätte. Dass der Beschwerdeführer mit B.________ über einen gewissen Zeitraum eine Beziehung führte und für sie Einkäufe tätigte, dürfte gemäss den vorliegenden Untersuchungsakten zutreffen. Darüber, wer jeweils für die Einkäufe bezahlte und ob der Beschwerdeführer B.________ gelegentlich Geld lieh, bestehen verschiedene Aussagen. Selbst wenn die Version des Beschwerdeführers zutreffen sollte, führen diese Umstände jedoch nicht dazu, dass die mutmasslichen Schulden von B.________ den Beschwerdeführer berechtigt hätten, den betreffenden Gegenstand mitzunehmen und darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Auch dass es sich um ein altes iPad gehandelt haben soll, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift betont, ändert nichts daran. 5.3 Massgebend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer ohne Einwilligung der Eigentümerin B.________ das iPad aus deren Wohnung mitgenommen und sich geweigert hat, ihr das Tablet zurückzugeben. Dieses gegen Art. 641 ff. ZGB verstossende Verhalten des Beschwerdeführers war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung, nämlich des (geringfügigen) Diebstahls des iPad Air 2, zu erwecken. Ein solches Verhalten gereicht dem Beschwerdeführer in zivilrechtlicher – nicht strafrechtlicher – Hinsicht zum Vorwurf. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 5/5 Verfügung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 300.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 320.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsidentin F. Wiget C. Schwegler Oberrichterin Gerichtsschreiber versandt am:

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