Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BS 2024 9

July 4, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,795 words·~9 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20240528_173155_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 9 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am tt.mm. 2023, ca. 16.00 Uhr, kam es bei der Einfahrt der privaten Sammeltiefgarage an der F.________ in G.________ wegen eines falsch parkierten Lastwagens zu einem verbalen Disput zwischen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Gemäss dem Beschwerdeführer soll der Beschuldigte ihn in der Folge mit der linken Hand an seinem Arm gepackt und ihm mit einer Wischbewegung ins Gesicht geschlagen haben, was zu einer Verletzung seiner Lippe geführt habe. Der Beschuldigte gab demgegenüber an, der Beschwerdeführer habe mit seiner rechten Hand ausgeholt und ihn ein wenig im Gesicht getroffen, worauf er – der Beschuldigte – schnell reagiert, das Handgelenk des Beschwerdeführers gepackt und ihn von sich weggestossen habe. Dabei habe er den Beschwerdeführer ein wenig im Gesicht getroffen. 2. Am 26. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Zuger Polizei Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten (Vi act. 1/1). 3. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 29. Januar 2024 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 126 Abs. 1 StGB sowie allfälliger weiterer Artikel aus dem Strafgesetzbuch anzuklagen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST zulasten des Staates. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

Seite 3/6 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1). 3. Die Staatsanwaltschaft hielt zur Begründung der Einstellungsverfügung fest, es sei unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher der Beschwerdeführer vom Beschuldigten am Arm gepackt worden sei und einen Schlag an die Lippe erhalten habe. Unterschiedlich seien die Aussagen in Bezug auf den Ablauf der Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vom Beschuldigten am Arm gepackt und ins Gesicht geschlagen worden zu sein, ohne dass er diesen vorgängig körperlich angegangen habe. Der Beschuldigte stelle sich demgegenüber auf den Standpunkt, gegenüber dem Beschwerdeführer tätlich geworden zu sein, weil er von dessen rechter Hand zuvor im Gesicht getroffen worden sei. Die Aussage des Beschuldigten werde durch die Angaben von C.________, welcher die Auseinandersetzung teilweise mitbekommen habe, bestätigt. Sodann hätten sowohl der Beschuldigte als auch C.________ das Verhalten des Beschwerdeführers als sehr aggressiv bezeichnet. Schliesslich liessen die durch den Arzt beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen keinen Rückschluss auf den effektiven Ablauf der Auseinandersetzung zu. Damit lasse sich die sinngemässe Angabe des Beschuldigten, in Notwehr gehandelt zu haben, nicht widerlegen, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten gestützt auf Art. 15 StGB einzustellen sei. 4. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Beschuldigte habe sich an der Einvernahme sehr widersprüchlich zur Sache geäussert. Er habe seine Rolle stark heruntergespielt und angegeben, ebenfalls eine Verletzung an der Nase erlitten zu haben, was er allerdings nicht mit einer ärztlichen Beurteilung belegen könne. Auch existiere keine entsprechende Zeugenaussage. Es könne folglich nicht belegt werden, dass effektiv eine Notwehrsituation bestanden habe. Demgegenüber seien die Verletzungen, welche der Beschwerdeführer erlitten habe, ärztlich belegt und somit rechtsgenüglich nachgewiesen. Der Beschuldigte könne weder beweisen, dass ein Angriff des Beschwerdeführers vorausgegangen sei, noch dass er eine Verletzung erlitten habe. Das Abstellen auf eine Notwehrsituation sei nicht zulässig. Nebst der Tätlichkeit gegen den Beschwerdeführer habe der Beschuldigte diesen auch noch verspottet, indem er dem Beschwerdeführer sein nacktes Gesäss gezeigt habe, was eine Beschimpfung darstelle. 5. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren zusätzlich eine Beschimpfung vorwirft, ist darauf nicht weiter einzugehen. Bei Art. 177 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei dem der Strafantrag Prozessvoraussetzung bildet. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juni 2023 gegen den Beschuldigten jedoch einzig Strafantrag

Seite 4/6 wegen Tätlichkeiten. Eine Bestrafung wegen Beschimpfung verlangte er nicht. Mangels eines rechtzeitigen Strafantrags ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten wie erwähnt mit der Begründung ein, der Beschuldigte habe in Notwehr gehandelt. 5.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). 5.2 Der Beschuldigte sagte an der Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe mit der rechten Hand ausgeholt und ihn ein wenig im Gesicht getroffen. Seine Nase sei ein wenig geschwollen gewesen, jedoch sei er nicht zum Arzt gegangen (Vi act. 1/3 Ziff. 3, 7). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es von seiner Seite nie zu einem physischen Kontakt gekommen sei (Vi act. 1/2 Ziff. 3). Der Lastwagenchauffeur C.________, welcher die Auseinandersetzung teilweise mitbekommen hatte, konnte einzig angeben, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte nahe aneinandergeraten seien, er jedoch nicht sagen könne, ob es zu Schlägen gekommen sei. 5.3 Nach der Lehre hat eine Einstellung zu erfolgen, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden. In einem solchen Fall kann von einem für die Anklageergebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 17). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; je m.H.). 5.4 Vorliegend sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten keine Beweismittel vorhanden, welche genaueren Aufschluss über den Ablauf der (körperlichen) Auseinandersetzung geben. Auch kann nicht gesagt werden, welche der beiden Aussagen als glaubhafter zu werten ist. Weitere Beweisergebnisse sind nicht zu erwarten und werden vom Beschwerdeführer auch nicht genannt. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft eine Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB bejaht und gestützt darauf die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten eingestellt hat. 6. Darüber hinaus hätte eine Einstellung auch gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB erfolgen können. 6.1 Gemäss dieser Bestimmung kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Bei der sogenannten Retorsion wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert. Retorsion ist nach der Rechtsprechung des Bundes-

Seite 5/6 gerichts auch nach Verübung einer Tätlichkeit möglich. Eine Strafbefreiung ist dabei zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (Riklin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 28 f. und 31). Zum Entscheid über die Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist nebst dem Richter auch die Staatsanwaltschaft zuständig. So sieht Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens verfügt, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 6.2 Den Einvernahmeprotokollen (Vi act. 1/2 und 1/3) lässt sich entnehmen, dass die Atmosphäre zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten äusserst angespannt war, nachdem gemäss Angaben des Beschwerdeführers zum wiederholten Mal ein Baustellenfahrzeug im Weg gestanden sei, als er in die Tiefgarage habe einfahren wollen. In der Folge gerieten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte aneinander, worauf es zu hitzigen Diskussionen zwischen den Parteien kam. So gab der Beschwerdeführer an, er habe den Beschuldigten weggedrückt, als dieser sich ihm sehr stark genähert habe. Ausserdem habe er dem Beschuldigten gesagt, er solle verschwinden und ihn dabei als "looser" bezeichnet. Der Beschuldigte bestätigte die aufgeheizte Stimmung und gab an, dass der Beschwerdeführer aggressiv herumgebrüllt und dabei Schimpfwörter benutzt habe. Er sei mit dem Beschwerdeführer aneinandergeraten und habe diesen am Handgelenk gepackt und von sich weggestossen, nachdem ihn der Beschwerdeführer ebenfalls mit der Hand leicht im Gesicht getroffen habe. Aufgrund dieser Aussagen ist folglich davon auszugehen, dass sich die Beteiligten dadurch selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten wäre auch unter diesem Gesichtspunkt einzustellen gewesen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 6/6 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 780.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 9 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BS 2024 9 — Swissrulings