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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.03.2025 BS 2024 82

March 31, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,495 words·~7 min·2

Summary

Rechtsverzögerung | Verweig/Verzög Rechtspflege

Full text

20250325_082944_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 82 Präsidialverfügung vom 31. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverzögerung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. E.________ und F.________ beauftragten im September 2019 die G.________ AG mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft ________ (Adresse) in H.________ (ZG). Für die Mandatsführung verantwortlich war B.________. A.________ ist Mitglied des Verwaltungsrats der G.________ AG. 2. Mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 2020 verkauften E.________ und F.________ die Liegenschaft an I.________ und J.________ (nachfolgend: die Privatkläger). In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Streit. 3. Am 30. März 2021 erhoben die Privatkläger Strafanzeige gegen E.________, F.________, B.________, A.________ und die G.________ AG. Sie warfen den Beschuldigten unter anderem Betrug und Urkundenfälschung vor. Zur Begründung führten die Privatkläger an, sie seien im Rahmen des Grundstückkaufs über diverse Mängel und den Zustand des Hauses absichtlich getäuscht worden. 4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eröffnete am 17. Mai 2021 eine Strafuntersuchung gegen E.________, F.________, B.________ und A.________ (Verfahren 2A 2021 67-70; Vi act. 3/1). Am 3. Oktober 2022 teilte sie den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und voraussichtlich eingestellt werde (Vi HD act. 5/1 f.). 5. Am 22. August 2024 erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und stellten die folgenden Anträge (act. 1; Verfahren BS 2024 82): 1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in den beiden Strafverfahren Nrn. 2A 2021 69 (B.________) / 2A 2021 70 (A.________) verletzt worden ist. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sei anzuweisen, innert einer kurzen angemessenen Frist in den Verfahren Nrn. 2A 2021 69 (B.________) / 2A 2021 70 (A.________) tätig zu werden und den geplanten Entscheid (die Einstellungsverfügung i.S.v. Art. 319 StPO) in den Strafverfahren Nrn. 2A 2021 69 (B.________) / 2A 2021 70 (A.________) zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 4. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass sie am 28. August 2024 die vollständige Einstellung des Verfahrens 2A 2021 67-70 verfügt habe (act. 3). Daraufhin stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2024 folgende Anträge (act. 5): 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. August 2024 sei infolge der Einstellungsverfügung vom 28. August 2024 als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates. D.h. der Entscheid erfolgt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 7. Zu dieser Eingabe nahm die Staatsanwaltschaft am 17. September 2024 Stellung (act. 7).

Seite 3/5 Erwägungen 1. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerde kann auch wegen Rechtsverzögerung erhoben werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Diesfalls ist sie an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 2. Die Beschwerdeführer beantragten in der Beschwerdeschrift, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die bereits am 3. Oktober 2022 angekündigte Einstellung des Strafverfahrens innert kurzer Frist zu verfügen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft teilte kurz darauf mit, sie habe das Strafverfahren zwischenzeitlich vollumfänglich eingestellt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit gegenstandslos geworden. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren – wie nun auch von den Beschwerdeführern beantragt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6) – zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zuständig hierfür ist die Abteilungspräsidentin (vgl. § 23 Abs. 2 lit. f GOG). 3. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens. 3.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Rechtsmittelinstanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Dieser ist bloss summarisch zu prüfen. Lässt er sich nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2022 vom 28. Juni 2024 E. 1.2.3; 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1; vgl. auch Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 14). 3.2 Eine summarische Prüfung der Akten ergibt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. 3.2.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungsbzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3; vgl. auch Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 17). Dabei ist den Umständen des Einzelfalles – in der Regel in einer Gesamtbetrachtung – Rechnung zu

Seite 4/5 tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig geblieben ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet hingegen für sich allein noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Förmliche Parteieingaben hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1; 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4). 3.2.2 Vorliegend ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer am 22. August 2024 Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits am 3. Oktober 2022 – d.h. fast zwei Jahr zuvor – die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt hatte. Die Privatkläger reichten zwar auch nach dieser Ankündigung wiederholt Eingaben ein, was die Verlängerung des Verfahrens bis zu einem gewissen Grad erklären mag. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der fallführende Staatsanwalt nach einem Unfall im November 2022 während längerer Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig war (vgl. Vi act. 2/2/25 [Schreiben des fallführenden Staatsanwalts an die Verfahrensparteien vom 7. Dezember 2023]). Bei summarischer Prüfung vermögen aber auch diese Umstände die weitgehende behördliche Inaktivität während fast zwei Jahren nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_175/2018 vom 9. Mai 2018 E. 2.4; 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.4). Demzufolge wäre die Beschwerde voraussichtlich gutzuheissen gewesen, hätte die Staatsanwaltschaft die Einstellung nicht während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens verfügt. 3.3 Nach dem Gesagten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde mutmasslich obsiegt hätten, wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden (vgl. vorne E. 3.2). Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn die summarische Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs zu keinem Ergebnis geführt hätte. Diesfalls wären die Kosten ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen, weil die Staatsanwaltschaft die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursachte, indem sie nach Einreichung der Beschwerde das Strafverfahren einstellte (vgl. vorne E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zug BS 2023 98 vom 4. Januar 2024 E. 6). 3.4 Im Weiteren sind die Beschwerdeführer für ihre Bemühungen angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (vgl. vorne E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 10 vom 21. Mai 2024 E. 4). Ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 220.00 (vgl. § 15 Abs. 2 AnwT) erscheint vorliegend eine Entschädigung von CHF 800.00 angemessen. Die gemeinsame Vertretung der Beschwerdeführer durch einen Anwalt hat vorliegend zu keiner nennenswerten Mehrarbeit geführt. Entsprechend ist hierfür kein Zuschlag zu gewähren (vgl. § 12 AnwT). Mangels eines Antrags ist sodann keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl.

Seite 5/5 Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Verfügung 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 430.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget Ph. Carr Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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