Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.12.2024 BS 2024 81

December 3, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,503 words·~13 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20241105_153635_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 81 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 3. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 29. Mai 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen seine Schwester C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, Beschimpfung sowie allfälliger weiterer im Rahmen der Strafuntersuchung zu Tage tretender Straftatbestände. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus (act. 4/1 Beilage 1): 1.1 Die Beschuldigte habe bei der Zuger Polizei am 4. Februar 2021 eine Gefährdungsmeldung eingereicht, welche der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) weitergeleitet worden sei. Das Verfahren bei der KESB sei eingestellt worden. Im April 2024 habe der Beschwerdeführer Einsicht in die KESB-Akten nehmen können. Darin befänden sich Aktennotizen der KESB, in welchen sowohl Aussagen der Beschuldigten festgehalten worden seien als auch E-Mails, welche die Beschuldigte der KESB zugestellt habe. Im Einzelnen handle es sich um folgende Aktennotizen und E-Mails: "A.________ wohne seit längerer Zeit bei der Mutter und manipuliere sie dahingehend, dass sie sich nun zunehmend gegenüber ihren Töchtern abgeschottet habe". "Es bestehe offenbar auch ein Testament, welches ihre Mutter mutmasslich unter Einfluss ihres Bruders gemacht habe …" (Aktennotiz KESB vom 11. Februar 2021). "Der Einfluss des Bruders von Frau C.________ sei noch grösser geworden. Er lasse nicht mehr zu, dass sie mit der Mutter selber sprechen könne. Das Wohl ihrer Mutter sei wirklich gefährdet". "Es müsste nochmals die Urteilsfähigkeit abgeklärt werden. Aus ihrer Sicht sei diese eingeschränkt" (Aktennotiz KESB vom 1. Juli 2022). "…Es ist so, dass meine Schwester und ich so dermassen leiden, mit dem Wissen, wie unser Bruder mit unserer Mutter umgeht und sie da nicht mehr raus kommt. Und sie unserem Wissen jetzt in den Ferien sind oder bald in die Ferien fahren…" (E-Mail an KESB vom 21. September 2022). "Ich habe von Ihnen am 5. Oktober 2022 das Mail erhalten, dass sie keinen Handlungsbedarf sehen bei meiner Mutter E.________, G.________, da ganz genau hinzuschauen, was mein Bruder mit meiner Mutter macht" (E-Mail an KESB vom 15. Februar 2023). Bei diesen Punkten handle es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, gegebenenfalls um gemischte Werturteile. Sie besagten, dass der Beschwerdeführer seine Mutter von der Umwelt isoliere und ihre Eigenständigkeit breche. Der Beschwerdeführer werde bei normativer Betrachtung der Aussagen der Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht in seiner Ehre erheblich herabgesetzt. Diese Aussagen seien wissentlich und willentlich erfolgt. Damit liege eine strafbare Handlung vor, welche durch die Kenntnisnahme der KESB vollendet sei. 1.2 Am 19. Dezember 2023 habe die Zuger Polizei zufolge eines durch die Beschuldigte getätigten Notrufs ausrücken müssen. In der Folge seien im Zusammenhang mit diesem Vorfall polizeiliche Einvernahmen durchgeführt worden. Am 29. April 2024 habe der Beschwerdeführer Einsicht in die betreffenden Untersuchungsakten nehmen können. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Beschuldigte an der Einvernahme vom 22. Dezember 2023 folgende Aussage gemacht habe: "…dass vor sieben Jahren, als unser Streit begann, mein Bruder ‘mit minere Muetter Hirnwösch gmacht hed’".

Seite 3/7 Bei dieser Passage handle es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Es werde dem Beschwerdeführer unterstellt, er hätte mit seiner Mutter Gehirnwäsche betrieben. Gehirnwäsche bezeichne ein Konzept zur psychologischen Manipulation. Die Zielperson werde mental umprogrammiert und destabilisiert und die psychischen Werte durch neue "Einstellungen" ersetzt. Die UNO habe im Jahr 1975 entschieden, die Methode der Gehirnwäsche mittels manipulativer Psychotechniken in die Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe einzufügen. Der willentlich und wissentlich gemachte Vorwurf der Gehirnwäsche stelle den Beschwerdeführer als Täter und dessen Mutter als Opfer hin. Die Äusserung der Beschuldigten sei nach normativer Wertung geeignet, beim Durchschnittsleser eine massive Herabsetzung der Ehre des Beschwerdeführers zu bewirken. Der Beschwerdeführer werde als charakterlich verachtenswert qualifiziert. Die Mutter des Beschwerdeführers sei trotz ihres Alters bei klarem Verstand und voller geistiger Gesundheit und stehe in keiner Form in einem psychischen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Die Beschuldigte sei sich dessen voll bewusst und wisse um die geistige Gesundheit und den klaren Verstand ihrer Mutter. 2. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, eventualiter Beschimpfung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2024 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei antragsgemäss der üblen Nachrede, eventualiter der Verleumdung, der Beschimpfung sowie allfälliger weiterer im Rahmen der Strafuntersuchung zu Tage tretender Straftatbestände schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschuldigten. 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. August 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Beschuldigte beantragte in der Vernehmlassung vom 3. September 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. September 2024. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. August 2024 ist mithin einzutreten.

Seite 4/7 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung im Wesentlichen wie folgt: 3.1 Die Äusserungen der Beschuldigten vom 11. Februar 2021, 1. Juli 2022, 21. September 2022 und 15. Februar 2023 gegenüber der KESB F.________ müssten im damaligen Kontext verstanden werden und dürften nicht im Zusammenhang mit dem viel späteren Vorwurf der "Gehirnwäsche" interpretiert werden. In diesen Äusserungen sei kein Ehreingriff im Sinne von Art. 173 ff. StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers zu erkennen. Diese Äusserungen habe die Beschuldigte gegenüber einer zuständigen Fachbehörde offensichtlich aus Sorge um das Wohlergehen ihrer betagten Mutter getätigt, ohne ihren Bruder bzw. seinen Einfluss auf die gemeinsame Mutter moralisch-ethisch zu kommentieren. Dabei habe sie bereits den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung nicht erfüllt. Selbst wenn dies aber angenommen würde, hätte sie dies in rechtfertigendem Notstand oder in Wahrung berechtigter Interessen als übergesetzlichem Rechtfertigungsgrund getan und rechtmässig oder höchstens fahrlässig gehandelt, womit sie den subjektiven Tatbestand von Art. 173 f. StGB nicht erfüllt hätte. Schliesslich wäre aufgrund der Stellungnahme der Beschuldigten davon auszugehen, dass ihr der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelungen sei, da bei Gefährdungsmeldungen an die KESB keine hohen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis gestellt werden dürften. 3.2 Was den Vorwurf der "Gehirnwäsche" an der polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2023 betreffe, sei aufgrund der Untersuchungsakten offensichtlich, dass die Beschuldigte "Hirnwäsche" im umgangssprachlichen Sinne gemeint habe und dies von der Zuger Polizei auch so verstanden worden sei. Dieser Vorwurf habe somit nicht das Geringste mit der Gehirnwäsche im Sinne der UN-Antifolterkonvention zu tun. Umgangssprachlich sei damit vielmehr psychische Beeinflussung bzw. Manipulation gemeint, mithin keine per se strafbare bzw. ehrverletzende Handlung. 4. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend:

Seite 5/7 4.1 Die Beschuldigte sei von der KESB im Oktober 2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass kein Schutzbedarf der Mutter bestehe. Ungeachtet dessen habe die Beschuldigte zwei Monate später den Beschwerdeführer beschuldigt, die Mutter einer "Hirnwösch" unterzogen zu haben. Eine negative Beeinflussung und Manipulation einer Person, welche behauptet schutzbedürftig sei, setze den Beschwerdeführer in seiner Ehre herab. Es liege eine inkriminierende Handlung vor, was nicht mit dem Hinweis auf Umgangssprache abgetan werden könne. Die "Hirnwösch" sei als eine die Ehre herabmindernde Aussage betreffend die Handlungsweise des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter zu verstehen. Die Äusserungen der Beschuldigten gegenüber der KESB untermauerten deren Aussage an der polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2023. 4.2 Die Beschuldigte habe die Aussage im Rahmen eines Strafverfahrens gegenüber einem Dritten (Polizeibeamter) im Wissen um die Einstellung des KESB-Verfahrens getätigt, somit wider besseres Wissen. Es könne daher nicht von einer tiefen Hürde des Gutglaubensbeweises ausgegangen werden. Auch ein übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Die "Hirnwösch"-Aussage könne nicht mit einem Gutglaubensbeweis umgestossen werden. 5. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 5.1 Den Tatbestand des Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2 m.H). 5.2 Die Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 m.H.). 5.3 Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage

Seite 6/7 (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). 6. 6.1 Die Beschuldigte machte die beanstandeten Äusserungen zum einen Teil im Rahmen eines KESB-Verfahrens, das aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Beschuldigten betreffend die Mutter der Parteien eingeleitet wurde. Zum anderen Teil erfolgten die Äusserungen in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2023 im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte, in welchem dieser Tätlichkeiten gegen den Beschwerdeführer vorgeworfen wurden. In beiden Fällen ging es um den Gesundheitszustand der Mutter der Parteien und den Kontakt der Beschuldigten zu dieser. Diesbezüglich herrschen zwischen den Parteien seit sieben Jahren und vor allem seit einem Gespräch im Januar 2021 grosse Unstimmigkeiten, die sich insbesondere im Verlauf des KESB-Verfahrens intensivierten. Die Streitigkeiten hatten überdies zur Folge, dass der Kontakt zwischen der Beschuldigten und der Mutter abbrach (vgl. dazu act. 1/2). Die Äusserungen der Beschuldigten gegenüber der KESB wie auch an der polizeilichen Einvernahme sind somit in diesem Kontext zu beurteilen. 6.2 Die Beschuldigte ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer, bei welchem die Mutter der Parteien wohnt, einen starken Einfluss auf diese ausübt, und sie befürchtet, aufgrund der Streitigkeiten mit dem Beschwerdeführer den Kontakt mit der Mutter endgültig zu verlieren. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme. Sie erklärte dort, sie habe ihre Mutter vor dem Vorfall am 19. Dezember 2023 während 14 Monaten nicht mehr gesehen und zudem habe sie seit rund sieben Jahren und dem Beginn der Streitigkeiten nur noch sporadischen Kontakt gehabt, was für sie eine grosse Belastung darstelle (act. 1/2 Ziff. 8). Der Beschuldigten ist es somit offenbar – folgt man ihren Aussagen – seit rund sieben Jahren nicht mehr möglich, ohne Zustimmung des Beschwerdeführers mit der Mutter in Kontakt zu treten. 6.3 Die Äusserungen gegenüber der KESB (u.a. Manipulation der Mutter durch den Beschwerdeführer, wodurch sich diese von der Beschuldigten abgeschottet habe, eingeschränkte Urteilsfähigkeit aufgrund des Einflusses des Beschwerdeführers) und an der polizeilichen Einvernahme (Hirnwäsche betreiben) sind im erwähnten Zusammenhang zu sehen. Sie erscheinen aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der Vorgeschichte, in objektiver Hinsicht ihren Grund in der Befürchtung zu haben, den Kontakt zur Mutter aufgrund des Einflusses des Beschwerdeführers ganz zu verlieren. Dass die Beschuldigte mit ihren Äusserungen beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verletzen, ist bei objektiver Betrachtung der Umstände jedenfalls nicht erkennbar. Wie erwähnt, ist bei den Äusserungen der Beschuldigten auch nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Dies gilt vorliegend insbesondere für den Begriff der Gehirnwäsche, wie ihn der Beschwerdeführer verstanden wissen will. Diesen Begriff hat die Beschuldigte offensichtlich umgangssprachlich verwendet, und zwar als Ausdruck ihrer Befürchtung, dass ihr die Mutter aufgrund des fehlenden Kontakts – nach ihrer Auffassung verursacht durch den Einfluss des Bruders – entfremdet wird. An den Begriff im Sinne der vom Beschwerdeführer erwähnten UN-Antifolterkonvention hat die Beschuldigte zweifellos nicht gedacht. Dafür bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte.

Seite 7/7 6.4 Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge zu Recht erwogen, dass weder in den Äusserungen der Beschuldigten gegenüber der KESB noch in denjenigen an der polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2023 ein Ehreingriff zum Nachteil des Beschwerdeführers zu erkennen ist. Sie hat daher die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, eventualiter Beschimpfung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 760.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 81 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.12.2024 BS 2024 81 — Swissrulings