20241028_140640_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 79 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 3. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 14. April 2020 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die E.________ AG bzw. deren verantwortliche natürliche Person(en) wegen versuchter Nötigung. Sie konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. Der Strafanzeige lag im Wesentlichen folgende Sachverhaltsschilderung zu Grunde: 1.1 Die Beschwerdeführerin habe am 26. November 2019 von der E.________ AG eine Abonnementsrechnung (datiert: 19. November 2019) über CHF 79.60 erhalten. Gestützt auf das eingeräumte Widerrufsrecht sei ein allenfalls erteilter Auftrag mit Schreiben vom 27. November 2019 fristgerecht widerrufen worden. Dieses Schreiben sei der E.________ AG am 29. November 2019 zugestellt worden. Somit sei zwischen ihr und der Beschwerdeführerin kein Vertrag zustande gekommen und die Forderung sei gegenstandslos. Dennoch habe die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 ein als "Letzte Mahnung" bezeichnetes Schreiben von der E.________ AG erhalten. Die ursprüngliche Forderung sei um Mahngebühren von CHF 20.00 erhöht und neu mit CHF 99.60 beziffert worden. Die in diesem Schreiben erwähnte erste Mahnung habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten. Die E.________ AG habe rechtliche Schritte in Aussicht gestellt, sollte die Forderung nicht bezahlt werden. Der Beschwerdeführerin habe sie insbesondere mit folgendem Wortlaut ernstliche Nachteile angekündigt: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Daten über diesen Vorgang der C.________ AG, F.________ weitergeleitet werden." Im Wissen darum, dass es sich bei der C.________ AG um die schweizweit marktführende Wirtschaftsauskunftei für bonitätsrelevante Informationen handle und dass negative Datenbankeinträge bzw. Bonitätsauskünfte kreditschädigend wirken oder Probleme bei der Wohnungs- und Stellungsuche nach sich ziehen könnten, habe sich die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis übermässig unter Druck gesetzt gefühlt, die gegenstandslose Forderung zu bezahlen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2020 sei die Forderung nochmals zurückgewiesen und die E.________ AG aufgefordert worden, eine Datenweiterleitung zu unterlassen bzw. allenfalls bereits weitergeleitete Daten zu widerrufen, zurückzufordern und deren Löschung auch bei allfälligen Folgeempfängern sicherzustellen. Sowohl das Schreiben vom 27. November 2019 als auch jenes vom 1. Februar 2020 seien unbeantwortet geblieben. 1.2 In der Folge scheine die E.________ AG die G.________ AG mit dem Inkasso ihrer (unberechtigten) Forderung beauftragt zu haben. Am 2. März 2020 habe die Beschwerdeführerin ein als "Letzte Zahlungsaufforderung vor Betreibung" bezeichnetes Schreiben vom 26. Februar 2020 der G.________ AG erhalten, welcher ein Formular "Zahlungsvereinbarung" beigefügt gewesen sei. Die Forderung sei mit CHF 581.90 beziffert gewesen, bestehend aus einer Grundforderung von CHF 395.80 sowie weiteren Kosten für Zinsen, Adressverifizierung und Verzugsschaden. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die (ohnehin gegenstandslose) Forderung der E.________ AG von ursprünglich CHF 79.60 zu einer Grundforderung von CHF 395.80 führen sollte. 1.3 Wie sich im Nachhinein gezeigt habe, scheine die angekündigte Datenweiterleitung an die C.________ AG von der E.________ AG nur vorgespiegelt worden zu sein. Die C.________ AG habe mit Schreiben vom 2. April 2020 bescheinigt, dass sie weder mit der E.________ AG noch mit der G.________ AG in einer Geschäftsbeziehung stehe.
Seite 3/9 1.4 Mit Schreiben vom 3. März 2020 habe die Beschwerdeführerin die Forderung der G.________ AG zurückgewiesen. In Beantwortung einer E-Mail der G.________ AG vom 24. März 2020, mit welcher erneut eine Zahlung oder ein Zahlungsvorschlag verlangt worden sei, sei mit Schreiben vom 24. März 2020 nochmals auf die Gegenstandslosigkeit der Forderung hingewiesen worden. 2. Mit Verfügung vom 21. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die verantwortliche(n) natürliche(n) Person(en) der E.________ AG ein. Zur Begründung hielt sie – zusammengefasst – Folgendes fest: 2.1 Damit die verantwortlichen natürlichen Personen vorliegend den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hätten, müssten sie vor der letzten Mahnung vom 29. Januar 2020 gewusst haben, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Abovertrag fristgerecht widerrufen habe. Die E.________ AG habe dies in ihren Stellungnahmen in Abrede gestellt. Sie habe das Schreiben vom 27. November 2019, welches den Widerruf enthalte, in ihren Akten nicht gefunden. Ihre Post werde von der H.________ AG, I.________, entgegengenommen. Die H.________ AG betreibe für die E.________ AG den Lettershop, d.h. sie nehme in ihrem Auftrag die eingehende Post entgegen und versende ihre Post. Weder die zuständige Sachbearbeiterin der H.________ AG noch die Mitarbeiter der E.________ AG hätten nachvollziehen können, was mit dem angeblich in I.________ zugestellten Widerrufsschreiben passiert sei. Es sei denkbar, dass es infolge menschlichen Versagens bei der H.________ AG oder bei der E.________ AG verloren gegangen sei. Dies sei möglich, weil regelmässig eine sehr grosse Menge Post auf einmal eintreffe. Eine Kopie des fraglichen Einschreibens habe die E.________ AG erst im Februar 2020 per E-Mail vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhalten. Einen Zustellnachweis habe sie von diesem nicht erhalten. Nach der Editionsverfügung habe die E.________ AG den Inkassoauftrag zurückgezogen und die Forderung storniert. Gegen die Beschwerdeführerin würden seither keine weiteren Ansprüche mehr bestehen. 2.2 Das Gegenteil, d.h. die Kenntnis der verantwortlichen natürlichen Personen vom Widerruf, könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Damit stehe fest, dass keiner verantwortlichen Person der E.________ AG im Rahmen der eigenen Inkassobemühungen und im Rahmen des Inkassoauftrags vom 13. Februar 2020 an die G.________ AG, welche das Inkasso eigenständig betrieben habe, Vorsatz auf versuchte Nötigung im vorerwähnten Sinne nachgewiesen werden könne. Die Strafuntersuchung sei demzufolge einzustellen. 3. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführerin hob die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 28. März 2023 die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Einstellungsverfügung primär damit begründet, dass die Behauptung der E.________ AG, wonach sie das Widerrufsschreiben vom 27. November 2019 nicht erhalten habe bzw. dieses verloren gegangen sei, nicht rechtsgenüglich widerlegt werden könne, womit der Vorsatz nicht gegeben sei.
Seite 4/9 3.2 Für die Frage, ob die verantwortlichen natürlichen Personen der E.________ AG vom Widerruf gewusst und gegebenenfalls vorsätzlich gehandelt hätten, könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf die Zustellvermutung bzw. das Zugangsprinzip abgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr die effektive Kenntnis. Anders verhielte es sich allenfalls bei der Frage der Fahrlässigkeit, die vorliegend jedoch nicht geprüft werden müsse, da die Nötigung nur vorsätzlich erfüllt werden könne. 3.3 Grundsätzlich unstreitig sei der E.________ AG das Widerrufsschreiben vom 27. November 2019 am 29. November 2019 zugestellt worden. Die E.________ AG bestreite hingegen die Kenntnisnahme dieses Schreibens. Gemäss Darlegung der E.________ AG werde ihre Post durch die H.________ AG bearbeitet. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass bei der Verarbeitung der Post das fragliche Schreiben – wie von der E.________ AG behauptet – verloren gegangen sei. Merkwürdig sei jedoch, dass die im Widerspruchsschreiben erwähnte Rechnung am 4. Dezember 2019 storniert worden sei, was für die Kenntnisnahme des Widerrufs durch die verantwortliche Person der E.________ AG spreche. Die später gemahnte Rechnung sei am 5. Dezember 2019 neu erstellt worden und weise eine andere Rechnungsnummer auf. Gemäss Stellungnahme der E.________ AG gegenüber der Staatsanwaltschaft solle die ursprüngliche Rechnung am 4. Dezember 2019 fälschlicherweise storniert worden sein, da sie mit der Rechnung eines anderen Kunden verwechselt worden sei. Eine Verwechslung könne zwar – so das Obergericht – grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Umstände, die zu dieser angeblichen Verwechslung geführt haben sollen, seien aber gänzlich unbekannt. Ebenso sei unklar, wie, wann und durch wen die Verwechslung bemerkt worden sein solle, worauf eine neue Rechnung erstellt worden sei. Gegen eine solche Verwechslung sprächen sodann einerseits der nicht alltägliche Name der Beschwerdeführerin und anderseits der zeitliche Zusammenhang zwischen Widerruf und Stornierung. Bezeichnend sei auch, dass die E.________ AG diese (stornierte) Rechnung nicht herausgegeben habe, obwohl sie mehrmals zur Edition sämtlicher Akten aufgefordert worden sei, und sie auch in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt habe. Die Erklärung der E.________ AG, dass sie davon ausgegangen sei, die stornierte Rechnung sei nicht relevant, überzeuge nicht. Denn diese Rechnung sei ja gerade der Ausgangspunkt dieses Verfahrens. Es bestünden daher nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der E.________ AG. Mit anderen Worten könne nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, die verantwortliche natürliche Person habe keine Kenntnis vom Widerruf gehabt. 3.4 Die Staatsanwaltschaft argumentiere, das Gegenteil, d.h. die Kenntnis der verantwortlichen natürlichen Person(en) vom Widerruf, könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Vorliegend seien namentlich die Umstände, die zur angeblich versehentlichen Stornierung der ursprünglichen Rechnung geführt hätten, unklar. Auch sei unbekannt, wer die Stornierung vorgenommen habe. Entsprechende Abklärungen habe die Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen. Aufgrund der oben geschilderten Indizien lasse sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit sagen, die Kenntnis vom Widerruf könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Folglich könne die Strafuntersuchung nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a bzw. b StPO eingestellt werden. 4. Mit Verfügung vom 16. August 2023 forderte die Staatsanwaltschaft die E.________ AG auf, der Staatsanwaltschaft sämtliche Unterlagen herauszugeben bzw. Auskünfte zu erteilen
Seite 5/9 gemäss Beschluss der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts. Insbesondere seien die Umstände darzulegen, die zur angeblichen Verwechslung geführt hätten. Sodann sei die stornierte Rechnung herauszugeben und es sei zu dokumentieren, wie, wann und durch wen die Verwechslung bemerkt worden sein solle, worauf eine neue Rechnung erstellt worden sei (act. 4/1 Beilage 2). Mit Schreiben vom 28. August 2023 erteilte die E.________ AG die entsprechenden Auskünfte und reichte die angeforderten Unterlagen ein (act. 4/1 Beilage 3). 5. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die verantwortliche(n) natürliche(n) Person(en) der E.________ AG wegen versuchter Nötigung erneut ein. Auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der/den verantwortlichen natürlichen Person/en der E.________ AG wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bestrafung der verantwortlichen natürlichen Personen der beschuldigten Partei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. August 2024 auf eine Vernehmlassung. Die verantwortlichen Personen der E.________ AG liessen sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. August 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.).
Seite 6/9 3. Die Staatsanwaltschaft hielt zur Begründung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die E.________ AG habe in ihren Stellungnahmen in Abrede gestellt, vor der letzten Mahnung vom 29. Januar 2020 Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Abovertrag fristgerecht widerrufen habe. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. November 2019, welches den Widerruf enthalten habe, habe sie – die Beschwerdeführerin – in ihren Akten nicht gefunden. Weder die zuständige Sachbearbeiterin der H.________ AG, I.________, welche für die E.________ AG die Post entgegennehme, noch die Mitarbeiter der E.________ AG hätten nachvollziehen können, was mit dem angeblich in I.________ zugestellten Widerrufsschreiben passiert sei. Eine Kopie des fraglichen Einschreibens habe die E.________ AG erst im Februar 2020 per E-Mail von der Beschwerdeführerin erhalten, dies ohne einen Zustellnachweis. Nach Erhalt der Editionsverfügung habe die E.________ AG den Inkassoauftrag zurückgezogen und die Forderung storniert. Gegen die Beschwerdeführerin bestünden keine weiteren Ansprüche mehr. Das Gegenteil könne – so die Staatsanwaltschaft – den verantwortlichen Personen der E.________ AG nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Sodann könne die von der E.________ AG nachgereichte Erklärung mit Belegen zur Kundenverwechslung und zur Stornierung mit Neuausstellung der Rechnung offensichtlich nicht widerlegt werden. 4. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe sich nach erfolgter Rückweisung einzig darauf konzentriert, bei der E.________ AG die Umstände in Erfahrung zu bringen, die zur Stornierung der ursprünglichen Rechnung geführt hätten. Weitaus wichtiger wäre es allerdings gewesen, die Umstände zu klären, die angeblich dazu geführt hätten, dass das unstreitig zugestellte Widerrufsschreiben vom 27. November 2019 verloren gegangen und nicht effektiv zur Kenntnis genommen worden sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, die Personen der H.________ AG einzuvernehmen. Diese Unterlassung sei umso erstaunlicher, als in Bezug auf die Frage der Rechnungsstornierung eine mögliche Befragung der Hilfspersonen in J.________ erwogen, diese aber als unverhältnismässig erachtet worden sei. Das Widerrufsschreiben vom 27. November 2019 sei der E.________ AG erwiesenermassen am 29. November 2019 zugestellt worden. Selbst wenn kein Nachweis möglich sei, dass das Schreiben von der E.________ AG am 29. November 2019 zur Kenntnis genommen worden sei, ergebe sich aus den Akten, dass dies spätestens am 1. Februar 2020 der Fall gewesen sei, und somit bevor die E.________ AG der G.________ AG einen Inkasso-Auftrag erteilt habe. Erst am 9. Dezember 2020 habe die E.________ AG die G.________ AG beauftragt, die Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin aufzuheben. 5. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 5.1 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine
Seite 7/9 Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1.2). Gemäss ständiger Praxis und Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 56). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). 5.2 Mahnungen, das In-Verzug-Setzen, Betreibungen und Klagen sind grundsätzlich nicht rechtswidrig. Dies gilt selbst bei umstrittenen Forderungen, solange der Gläubiger bzw. sein Inkassobeauftragter an den Bestand der Forderung glaubt. Nur wer sicher weiss, dass die von ihm gemahnte oder in Verzug gesetzte Forderung nicht besteht, kann sich damit wegen (versuchter) Nötigung strafbar machen. Denn eine Betreibung stellt nach der Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 m.H). 6. Die E.________ AG reichte gestützt auf die Editions- und Auskunftsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2023 Unterlagen ein und äusserte sich zur Stornierung bzw. Neuausstellung der Rechnung vom 4./5. Dezember 2019 (act. 4/1 Beilagen 2 und 3). 6.1 Dabei hielt sie fest, die betreffende Rechnung sei von K.________, einer Mitarbeiterin der Firma L.________, J.________, welche mit der Bearbeitung der Akten der E.________ AG beauftragt worden sei, storniert worden. Diese habe am 4. Dezember 2019 einen Kundenanruf entgegengenommen. Dabei sei es um einen Widerruf im Rahmen eines Vertragsverhältnisses gegangen. Aufgrund von Umständen, welche nicht vollständig klar festgelegt werden könnten, habe die Kundin entweder die Rechnungs- oder die Kundennummer falsch genannt oder K.________ habe die entsprechende Nummer versehentlich falsch im System eingetragen. Daraufhin sei das Profil der Beschwerdeführerin angezeigt worden, bei welcher K.________ die Rechnung während des Anrufs storniert habe. Anstatt die Rechnung der anrufenden Kundin zu stornieren, sei somit versehentlich die Rechnung der Beschwerdeführerin storniert worden. Kurze Zeit später habe K.________ das Versehen erkannt und eine Korrektur vorgenommen. Gemäss Angaben von K.________ hätten sich die Rechnungs- oder Kundennummer der anrufenden Kundin und diejenige der Beschwerdeführerin so stark geähnelt, dass sie die Kundinnen miteinander verwechselt habe. Es sei festgestellt worden, dass K.________ die Rechnung um 15:15:06 Uhr storniert habe, gefolgt von der Ausstellung der neuen Rechnung um 15:16:56 Uhr. 6.2 Diese Ausführungen sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Sie vermögen jedoch die Frage, ob die verantwortlichen natürlichen Personen der E.________ AG vom Widerruf durch die Beschwerdeführerin gemäss deren Schreiben vom 27. November 2019 effektiv Kenntnis erlangt und demnach gegebenenfalls vorsätzlich gehandelt haben, nicht zu beantworten. Entsprechende Erkenntnisse wären im Übrigen auch nicht bei einer rechtshilfeweisen Befra-
Seite 8/9 gung von K.________ zu erwarten. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass diese weitergehende Angaben zur Sache machen könnte als diejenigen, welche die E.________ AG in ihrer Vernehmlassung 16. August 2023 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht hat. Zum andern weist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 4 IRSG hin, wonach ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt wird, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Keine weiteren Erkenntnisse, ob die verantwortlichen Personen der E.________ AG tatsächlich Kenntnis vom Widerrufsschreiben der Beschwerdeführerin erhalten haben, wären sodann bei einer Befragung von Angestellten der H.________ AG zu erwarten. Der in Frage stehende Vorfall liegt mittlerweile knapp fünf Jahre zurück. Selbst wenn die damals zuständige Sachbearbeiterin ausfindig gemacht werden könnte, erscheint es als äusserst fraglich, ob sich die betreffende Person an einen konkreten Vorfall im Zusammenhang mit einer verlorenen Postsendung erinnern könnte. 6.3 Eine effektive Kenntnisnahme des Widerrufsschreibens der Beschwerdeführerin vom 27. November 2019 durch die verantwortlichen Personen der E.________ AG ist jedoch aus einem anderen Grund zu bejahen: Mit undatiertem, bei der Staatsanwaltschaft am 25. Oktober 2021 eingegangenem Schreiben teilte M.________ namens der E.________ AG mit, das von der Beschwerdeführerin erwähnte Widerrufsschreiben vom 27. November 2019 nicht bei den Akten der Gesellschaft gefunden zu haben. Die erste eingeschriebene Sendung, welche die E.________ AG von der Beschwerdeführerin erhalten habe, sei auf den 1. Februar 2020 datiert (Vi act. 2/5). Dem erwähnten Schreiben von M.________ an die Staatsanwaltschaft lag eine Aktennotiz von N.________ von der E.________ AG bei. Darin bestätigte diese, dass die Einschreibesendung der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 im Februar bei der E.________ AG einging und diesem Brief eine Kopie des Widerrufsschreibens vom 27. November 2019 beilag (Vi act. 2/5/1, 2/5/4 und 2/5/5). Die Einschreibesendung der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 wurde der E.________ AG gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 zugestellt, was nicht bestritten wird. Die verantwortlichen Personen der E.________ AG hatten somit Kenntnis davon, dass ihnen innerhalb der Kündigungsfrist eine eingeschrieben versandte Widerrufserklärung zugegangen war. Trotzdem setzten sich die mit der Beschwerdeführerin nicht in Verbindung, sondern erteilten der G.________ AG rund eine Woche später einen Inkassoauftrag. Dies führte dazu, dass die G.________ AG der Beschwerdeführerin in der Folge mehrfach rechtliche Schritte androhte ("letzte Zahlungsaufforderung vor Betreibung", "Ankündigung der rechtlichen Schritte", "Gerichtliche Verfahren" [Vi act. 3/2/2, 3/2/14 und 3/2/17). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der E.________ AG bzw. deren verantwortlichen Personen könne im Rahmen des Inkassoauftrages vom 13. Februar 2020 an die G.________ AG ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Für ein tatbestandsmässiges Verhalten bestehen vielmehr sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Die Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der E.________ AG wegen versuchter Nötigung kann daher nicht eingestellt werden. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ihre Entschädigungsforderung für das Beschwerdeverfahren nicht beziffert und belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.
Seite 9/9 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2024 aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - E.________ AG (z.H. M.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: