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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.08.2024 BS 2024 78

August 29, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,809 words·~14 min·2

Summary

Untersuchungshaft | Verhaftung/Untersuchungshaft

Full text

20240813_125145_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 78 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 29. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Untersuchungshaft

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Erschleichens einer falschen Beurkundung und eventualiter wegen Misswirtschaft (1A 2024 1443). A.________ wurde am 31. Juli 2024 vorläufig festgenommen. Mit Eingabe vom 2. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2. Mit Verfügung vom 3. August 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft gut und versetzte A.________ einstweilen bis einschliesslich 30. Oktober 2024 in Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2024 79). Das Zwangsmassnahmengericht erachtete den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. 3. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. August 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei sofort zu entlassen aus der Untersuchungshaft. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Staates. 4. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. August 2024 auf eine Vernehmlassung. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 19. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. August 2024. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. c, 393 Abs. 1 lit. c, 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Entscheide über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann einzig die verhaftete Person anfechten (Art. 222 StPO). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers vom 9. August 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die

Seite 3/8 Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; "einfache Wiederholungsgefahr"). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht zum allgemeinen Haftgrund im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1 Aufgrund von mehr als einem Dutzend Strafanzeigen von im Online-Handel tätigen Unternehmen bei der Zuger Polizei ab Ende Mai 2020 habe der dringende Verdacht bestanden, dass unbekannte Personen mit gefälschten Identitäten ("C.________", "G.________", "H.________") den Firmenmantel der I.________ AG übernommen, deren Sitz an die J.________ in K.________ verlegt und in der Folge innert kurzer Zeit, das heisst von 29. Oktober 2019 bis 11. Februar 2020, bei diesen Online-Händlern mittels E-Mails und Telefonanrufen Elektronikartikel (Notebooks und Smartphones der Marke L.________, Staubsaugerroboter etc.) im Wert von CHF 415'507.10 mit der direkten Absicht bestellt hätten, diese nach Erhalt nicht zu bezahlen. Um ihre gefälschte Identität so glaubwürdig wie möglich erscheinen zu lassen, hätten die unbekannten Täter eine Wohnung in Z.________ gemietet. Im Kontakt mit der Vermieterin hätten die Täter die E-Mail-Adresse "F.________" benutzt. 3.2 Die Ware habe sich die unbekannte Täterschaft an die Geschäftsadresse der I.________ AG in K.________ liefern lassen, wo sie von einem Mitarbeiter der domizilgebenden Firma M.________, N.________, entgegengenommen worden sei. Dieser habe die unbekannte Täterschaft elektronisch über den Wareneingang informiert. In der Folge sei die an der J.________ in K.________ deponierte Ware gelegentlich von einer männlichen Person, die sich als "C.________" ausgegeben habe, oder von einer anderen, N.________ namentlich nicht bekannten Person, abgeholt worden. Die Domiziladresse sei durch die O.________ GmbH bzw. P.________ an die I.________ AG vermittelt worden. 3.3 Ab Mitte Februar 2020, als die ersten Betreibungen erfolgt seien, habe die Täterschaft dann weder durch N.________ noch durch die Lieferanten der bestellten Waren erreicht werden können. Betreffend die gesuchten Geräte sei am 8. März 2021 ein Information Request an L.________ gesendet worden. Dies mit dem Ziel, alle Informationen der neuen Eigentümer sämtlicher aufgeführter Geräte zu erhalten. L.________ habe diverse Excel Tabellen mit Angaben der für die betreffenden Geräte registrierten Kunden geliefert. Dabei habe festgestellt werden können, dass sämtliche Geräte durch Personen aus Q.________ registriert worden seien.

Seite 4/8 3.4 R.________ (geb. S.________) sei bis zum 21. Oktober 2020 als Präsidentin des Verwaltungsrates der I.________ AG im Handelsregister eingetragen gewesen. Bei R.________ handle es sich nebst T.________ um die letzte real existierende Person, welche bei der I.________ AG als Gesellschaftsorgan agiert habe. Bei internationalen polizeilichen Abklärungen habe in Erfahrung gebracht werden können, dass R.________ in Q.________ aufgrund von verschiedenen Delikten im Bereich Wirtschaftskriminalität (unter anderem wegen Geldwäscherei, Vorenthalten von Lohn mittels Scheinfirmen, Anlagebetrug, betrügerischer Mobilverträge, Unterschlagung eines kreditfinanzierten Fahrzeugs und Betrug) mehrfach kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei. Der Zuger Polizei lägen diesbezüglich mehrere Aktenzeichen der Staatsanwaltschaften U.________, V.________ und W.________ vor. Gemäss letzter Abklärung bei der Q.________ Polizei vom 27. Februar 2023 sei R.________ in Q.________ durch die Staatsanwaltschaft V.________ seit 19. Mai 2022 wegen Betrugs zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Zudem sei R.________ in Z.________ wegen SVG-Delikten zur Aufenthaltsnachforschung und Verhaftung ausgeschrieben. 3.5 R.________ sei seit dem 9. Juli 2020 mit A.________ verheiratet. Auch dieser sei gemäss internationalen Quellen in Q.________ mehrfach kriminalpolizeilich im Bereich Wirtschaftskriminalität (unter anderem wegen Betrug, mehrfachen Anlagebetrugs und Geldwäscherei) verzeichnet. Der Zuger Polizei lägen diesbezüglich mehrere Aktenzeichen der Staatsanwaltschaften W.________, U.________ und X.________ vor. Das Ehepaar A.________ habe den Wohnsitz in den letzten Jahren aussergewöhnlich oft gewechselt. Seit dem Tatzeitraum seien sie in Q.________, Y.________, Z.________, AA.________ und AB.________ wohnhaft gemeldet gewesen. Seit dem 1. Dezember 2020 verfügten sie über eine Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz. 3.6 Die Täterschaft habe noch nicht abschliessend ermittelt werden können. Jedoch bestehe aufgrund der umfangreichen polizeilichen Ermittlungen der dringende Verdacht, dass das Ehepaar A.________ an der Tat beteiligt gewesen sei bzw. gar als Drahtzieher fungiert und möglicherweise Strohmänner für die Kommunikation mit den Geschädigten eingesetzt habe. Die Täterschaft sei sehr professionell vorgegangen. Gemäss dem angewendeten Betrugsmodell dürfte es in Z.________ und im Ausland etliche weitere geschädigte Firmen geben, die nie eine Betreibung eingeleitet und auch nicht Strafanzeige erstattet hätten. 4. Das Zwangsmassnahmengericht kam hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs zum Schluss, aufgrund der bisherigen Ermittlungen und gestützt auf den ausführlichen Polizeibericht vom 5. Februar 2024 bestehe der dringende Verdacht, dass dieser Tatbestand vom Beschwerdeführer erfüllt worden sei. Insbesondere bestünden hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Bestellungsbetrug zum Nachteil von 15 Verkäufern bzw. Verkaufsgesellschaften, begangen zwischen dem 11. Dezember 2019 und 17. Dezember 2020 im Gesamtbetrag von CHF 415'507.10 mittels der I.________ AG sowie durch Personen mit gefälschten Identitäten. Relevant in Bezug auf den dringenden Verdacht einer Täterschaft des Beschwerdeführers sei einerseits die Verbindung der Eheleute A.________ zur I.________ AG und anderseits die mögliche Identität des Beschwerdeführers als "C.________", welcher nicht nur als Verwaltungsrat der I.________ AG fungiert habe, sondern auch eine Wohnung für die Gesellschaft angemietet und Konten eröffnet haben solle. AC.________ (ehemals N.________), ein Mitarbeiter der domizilgebenden Firma M.________, habe am 17. Juni 2020 ausgesagt, dass ab dem 16. Dezember 2019 regelmässig die I.________ AG betref-

Seite 5/8 fende Warenlieferungen an der J.________ in K.________ angekommen und gelegentlich (vielleicht 15-20 Mal) von "C.________" abgeholt worden seien. Vergleiche man die Fotos der Videoaufnahmen von eben diesen Abholungen und das Foto auf der auf "C.________" lautenden (offensichtlich gefälschten) AD.________ Identitätskarte mit dem im ZEMIS erfassten Foto des Beschwerdeführers und seinen nunmehr vorhandenen Ausweisbildern (Reiseausweis und Aufenthaltstitel), sei eine erhebliche Ähnlichkeit festzustellen. 5. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb erst jetzt auf ihn zugegriffen worden sei, nachdem die Strafanzeigen zwischen März 2020 und Januar 2021 eingegangen seien. Ein Haftbefehl hätte längst erlassen werden müssen, wenn der Tatverdacht tatsächlich so dringend sei. In den letzten vier Jahren hätten sachverhaltsmässig keine neuen Erkenntnisse mehr gewonnen werden können, die eine nicht auszuschliessende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers in einen dringenden Tatverdacht transformiert hätten. Eine Ähnlichkeit von "C.________" auf der gefälschten AD.________ Identitätskarte mit dem Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar. Auch die Staatsanwaltschaft gehe offenbar nicht mehr davon aus, dass der Beschwerdeführer "C.________" sein könne, wie sie in den beiden E-Mails vom 5. und 8. August 2024 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringe. Die Staatsanwaltschaft stelle sich nun auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer alias "G.________" im Hintergrund als Drahtzieher mitgewirkt haben. Diese Version sei jedoch weder im Polizeibericht noch im Haftantrag oder im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts thematisiert worden. 6. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1 m.H.). 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet einen dringenden Tatverdacht zunächst mit dem Hinweis auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Eingang der Strafanzeigen und seiner Verhaftung. Zutreffend ist, dass verschiedene geschädigte Personen und Gesellschaften in dieser Sache bereits in den Jahren 2020 und 2021 Strafanzeige erstatteten (polizeilicher Sammelbericht S. 13) und die Verhaftung des Beschwerdeführers erst Ende Juli 2024 erfolgte. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft hat sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst nach Vorliegen des umfangreichen polizeilichen Ermittlungsberichts vom 5. Februar 2024 so weit verdichtet, dass die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2024 einen Fahndungsauftrag zur Verhaftung erlassen konnte. Unter Berücksichtigung des detaillierten polizeilichen Sammelberichts erscheint es plausibel, dass die Täterschaft ihre Identität bestmög-

Seite 6/8 lich zu verschleiern versuchte, weshalb sich erst nach einer längeren polizeilichen Ermittlungsphase ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergab. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Juli 2024 vorläufig festgenommen. Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde somit gerade erst eröffnet, weshalb die Anforderungen an den Tatverdacht noch geringer sind als bei einem bereits fortgeschrittenen Untersuchungsverfahren. 6.2 Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer insoweit, als eine mögliche Identität des Beschwerdeführers mit "C.________" beim aktuellen Stand des Untersuchungsverfahrens unwahrscheinlich ist und daraus kein dringender Tatverdacht abgeleitet werden kann. In der E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 5. August 2024 erklärte die fallführende Staatsanwältin, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass es sich bei "C.________" nicht um den Beschwerdeführer handle, sondern Letzterer allenfalls der zweite Abholer der Ware bzw. "G.________" gewesen sei (act. 1/1). Auch in der Vernehmlassung vom 19. August 2024 führte die Staatsanwaltschaft aus, die wahre Identität der Person "C.________", die vor Ort in AE.________ bei der O.________ GmbH oder in K.________ erschienen sei, sei aktuell nicht bekannt. Sie gehe aber davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Betrügereien der I.________ AG seine Identität stets geschickt zu verschleiern gewusst und Strohmänner und Strohfrauen vorgeschoben habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er selbst die sichergestellten E-Mails (oder Teile davon) verfasst habe und sich dabei gelegentlich als "G.________" ausgegeben habe oder auch einmal als "C.________" (act. 4 Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft nimmt somit an, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine der Personen handelte, welche Waren bei der I.________ AG in K.________ abgeholt hatte, und plant in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen. Diese umfassen – wie bereits das Zwangsmassnahmengericht festgehalten hat (vgl. vorne E. 4) – unter anderem gerichtlich verwertbare Gegenüberstellungen mit den Vertretern der domizilgebenden M.________, die bei der Warenabholung anwesend waren, sowie einen fachgutachterlichen Abgleich der auf den Foto- und Videoaufnahmen erkennbaren Personen mit den nun vorhandenen Ausweisbildern (Reiseausweis und Aufenthaltstitel) des Beschwerdeführers. 6.3 Gemäss dem polizeilichen Sammelbericht vom 5. Februar 2024 (S. 19 ff.) bestehen zudem enge Verbindungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur I.________ AG, über welche Gesellschaft die mutmasslich betrügerischen Handlungen abgelaufen sind. So war die Ehefrau des Beschwerdeführers, R.________, bis zum 21. Oktober 2020 als Präsidentin des Verwaltungsrates der I.________ AG im Handelsregister eingetragen und damit als letzte real existente Person, welche bei dieser Gesellschaft als Gesellschaftsorgan fungierte. Der Beschwerdeführer war zudem, wie auch seine Ehefrau, bei diversen Firmen mit ähnlichem Unternehmenszweck (An- und Verkauf sowie Handel mit Elektronikartikeln) wie die I.________ AG involviert. Über einen Grossteil davon wurde nach einer gewissen Zeit der Konkurs eröffnet und die Gesellschaften wurden mangels Aktiven gelöscht. Dabei waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in diesen konkursiten Gesellschaften oft als Endorgane eingesetzt worden. Eine ähnliche Vorgehensweise wie bei der I.________ AG konnte auch bei der AF.________ GmbH, AE.________, ermittelt werden, wo der Beschwerdeführer im Jahr 2021 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungierte. Dabei tätigte der Beschwerdeführer eine grössere Bestellung von Waren über CHF 35'000.00 bei AG.________, die er abholte, aber nie bezahlte (polizeilicher Sammelbericht S. 22). Die Ermittlungen ergaben sodann, dass es Kontakte mit P.________ (Inhaberin der O.________ GmbH und Vermittlerin

Seite 7/8 des Firmenmantels der I.________ AG) gab und sich der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 bei dieser u.a. über den Kauf einer AG erkundigte sowie nachfragte, ob dort Post und Pakete ebenfalls ankommen könnten (polizeilicher Sammelbericht S. 27 ff.). Aufgrund des polizeilichen Sammelberichts liegen damit konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen und der Beteiligung des Beschwerdeführers daran vor. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer an der Abwicklung des Verkaufs der I.________ AG und an den in der Folge von dort aus verübten betrügerischen Handlungen beteiligt war, allenfalls als Drahtzieher fungierte und möglicherweise Strohmänner für die Kommunikation mit den Geschädigten einsetzte. 6.4 Die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen und die daraus resultierenden Indizien für eine Täterschaft des Beschwerdeführers reichen derzeit möglicherweise nicht aus, um ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachzuweisen. Sie genügen aber beim aktuellen Stand des Untersuchungsverfahrens, um einen dringenden Tatverdacht auf einen gewerbsmässigen Betrug zu begründen. 6.5 Wie ausgeführt, befindet sich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer noch im Anfangsstadium. Die Anforderungen an den Tatverdacht sind noch geringer und es ist noch nicht erforderlich, dass sich dieser bereits verdichtet hat. Schon jetzt ist jedoch festzuhalten, dass sich die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Untersuchung, insbesondere im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Auswertung der sichergestellten elektronischen Daten, in absehbarer Zeit erhärten muss, zumal der Staatsanwaltschaft gemäss den Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers seit dem 21. August 2024 sämtliche Codes der auszuwertenden Mobiltelefone vorliegen. 7. Das Zwangsmassnahmengericht hat einlässlich und überzeugend begründet, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist. Es hat ausserdem die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen geprüft und zu Recht verworfen. Schliesslich hat es nachvollziehbar ausgeführt, weshalb die beantragte Haftdauer von drei Monaten im vorliegenden Anfangsstadium der Strafuntersuchung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erscheint. Der Beschwerdeführer macht dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. 8. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Beschluss des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017 E. 4 und 5, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 8/8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 800.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft - Rechtsanwalt B.________ (für sich und z.H. des Beschwerdeführers) - Zwangsmassnahmengericht (SZ 2024 79; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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