Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.12.2024 BS 2024 75

December 11, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,255 words·~16 min·2

Summary

Nichtanhandnahme und Ausstand | Nichtanhandnahme

Full text

20241112_112110_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 75 BS 2024 76 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 11. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme und Ausstand

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 12. Januar 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________, F.________ und G.________ betreffend Freiheitsberaubung nach Art. 183 Abs. 1 StGB, Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB und versuchte Nötigung nach Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und gegen Letztere ausserdem betreffend falsches ärztliches Zeugnis nach Art. 318 StGB. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes aus: 1.1 Am 31. Juli 2023 sei es beim Beschwerdeführer zu Hause zu einem Polizeieinsatz gekommen. Der unter dem H.________-Syndrom leidende Sohn des Beschwerdeführers habe unter einer schweren Episode gelitten. Der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn habe die ältere, lärmempfindliche Nachbarin dazu veranlasst, die Polizei zu rufen. Erschienen seien in der Folge F.________ und E.________ von der Zuger Polizei. 1.2 Die beiden Polizisten hätten beim kooperierenden Beschwerdeführer auf dem Parkplatz vor dem Wohngebäude und vor den Augen der gesamten Nachbarschaft einen Alkoholtest durchgeführt. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer ohne Anlass Handschellen angelegt worden. Als der Beschwerdeführer in der Folge die Mitwirkung im Strafverfahren gegen ihn verweigert habe, habe ihm der einvernehmende Polizist damit gedroht, ihn einzusperren, sollte er nicht kooperieren. Als der Beschwerdeführer seine Aussage verweigert und stattdessen eine Entschuldigung von den Polizisten für die unverhältnismässigen Zwangsmassnahmen verlangt habe, hätten die Polizisten einen Notfallpsychiater gerufen. Nachdem dieser für eine Zwangseinweisung keine Hand habe bieten wollen, sei eine zweite Notfallpsychiaterin, G.________, gerufen worden. Diese habe die vom einvernehmenden Polizisten ausgesprochene Drohung wiederholt, obwohl der Beschwerdeführer auch ihr gegenüber angegeben habe, dass er nicht mit ihr oder den Polizisten sprechen werde, wenn sich die Polizisten nicht für die Demütigungen entschuldigen würden. Daraufhin habe die Notfallpsychiaterin im Wissen um den Grund für das Schweigen des Beschwerdeführers die fürsorgerische Unterbringung aufgrund eines angeblichen Stupors angeordnet. 1.3 Der Alkoholtest vor der Nachbarschaft, das Anlegen der Handschellen sowie die fürsorgerische Unterbringung seien für den Beschwerdeführer unverhältnismässig und nachteilig gewesen, was den beteiligten Personen bewusst gewesen sei. Damit hätten sie sich des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht. Indem dem Beschwerdeführer sodann angedroht worden sei, ihn einzusperren, sollte er weiterhin keine Aussagen machen, und diese Drohung in der Folge umgesetzt hätten, hätten sie sich nicht nur einer nach Art. 140 Abs. 1 StPO unzulässigen Methode bedient, sondern sich auch der versuchten Nötigung strafbar gemacht. Indem die Polizisten zusammengewirkt hätten, um eine unverhältnismässige Fesselung des Beschwerdeführers vorzunehmen, und indem die beteiligten Personen zusammengewirkt hätten, um den Beschwerdeführer fürsorgerisch unterzubringen, hätten sie zudem eine Freiheitsberaubung begangen.

Seite 3/10 2. Mit Verfügungen vom 11. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen E.________ und F.________ betreffend Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und versuchte Nötigung sowie gegen G.________ betreffend Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, versuchte Nötigung und falsches ärztliches Zeugnis nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Verfahren 3A 2024 321-323). 3. Mit Eingabe vom 2. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung 3A 2024 321 vom 11. Juli 2024 aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. 2. Es sei die Verfügung 3A 2024 322 vom 11. Juli 2024 aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. 3. Es sei die Verfügung 3A 2024 323 vom 11. Juli 2024 aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. 4. Der Staatsanwalt D.________ sei in den Ausstand zu versetzen. Prozessualer Antrag: 5. Es sei Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Staates. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in den Vernehmlassungen vom 16. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Ausstandsbegehrens. 5. Die Beschuldigten E.________ und F.________ liessen sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten E.________, F.________ und G.________ mit drei separaten Verfügungen vom 11. Juli 2024 nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese drei Verfügungen Beschwerde in einer einzigen Eingabe. Gestützt darauf wurden die drei Beschwerdeverfahren BZ 2024 75-77 eröffnet. Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten E.________ und F.________ sowie das Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt. Die Beschwerde betreffend die Beschuldigte G.________ wird in einem separaten Entscheid behandelt (BS 2024 77).

Seite 4/10 2. Der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und dem Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb es sich rechtfertigt, das Beschwerdeverfahren und das Ausstandsbegehren in einem Entscheid zu beurteilen. 3. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden des Beschwerdeführers vom 2. August 2024 ist mithin einzutreten. Entsprechendes gilt für das gegen den fallführenden Staatsanwalt gerichtete Ausstandsbegehren. Wird – wie vorliegend – ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist, die Beschwerdeinstanz. Der Entscheid ergeht schriftlich, und die betroffene Person übt ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). 4. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst in formeller Hinsicht, ihm sei Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Dieses Begehren stellte der Beschwerdeführer für den Fall, dass es zu einem weiteren Schriftenwechsel kommt (act. 1 Ziff. 14). Nach Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, welche dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Der Antrag auf Akteneinsicht erweist sich somit als gegenstandslos. 5. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe Verfahrenshandlungen vorgenommen und damit ein Strafverfahren implizit eröffnet. Indem die Staatsanwaltschaft widersprüchlich und einseitig die Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen, dann aber die Nichtanhandnahme verfügt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 5.1 Eine eröffnete Strafuntersuchung ist entweder durch Verfahrenseinstellung oder Anklageerhebung abzuschliessen. Zutreffend ist, dass eine nicht formell durch entsprechende Verfügung (Art. 309 Abs. 3 StPO) eröffnete Untersuchung materiell dennoch als eröffnet gilt, wenn massgebende Untersuchungshandlungen stattgefunden haben (vgl. Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 310 StPO N 8 m.H.). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft jedoch keine eigentlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen. Die Einladung zu einer Stellungnahme an die Beschuldigten stellt nach konstanter Praxis der I. Beschwerdeabteilung keine materielle Untersuchungshandlung dar. Daneben hat die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid einzig aufgrund der eingereichten Akten getroffen. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 5.2 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern es für den Beschwerdeführer vorteilhafter wäre, wenn die Strafanzeige mittels einer Einstellungsverfügung statt einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt würde. Die Anforderungen an die Verdachtslage sind bei einer Nichtanhandnahme weniger streng als bei einer Einstellung. Zudem ist eine Verfahrenseinstellung im Gegensatz zu einer Nichtanhandnahme einem Freispruch gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO).

Seite 5/10 6. Das Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt begründete der Beschwerdeführer mit dessen prozessualem Verhalten. Indem dieser die nachgewiesenen Kollusionshandlungen mindestens der beiden Polizisten zugelassen und die Darlegungen der beschuldigten Personen unkritisch zum Untersuchungssachverhalt erhoben habe, ergebe sich der Anschein, dass er in der Sache befangen sei. 6.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 6.2 Vorliegend sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Umstände ersichtlich, welche den Ausstand des fallführenden Staatsanwaltes zu begründen vermögen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige u.a. gegen die beim Polizeieinsatz involvierten Beschuldigten E.________ und F.________. Nach Eingang der Strafanzeigen gab der fallführende Staatsanwalt den Beschuldigten mit separaten Schreiben vom 6. Februar 2024 Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern und allfällige Unterlagen einzureichen. Mit Eingaben vom 6. Juni 2024 bzw. 14. Juni 2024 machten die Beschuldigten E.________ und F.________ davon Gebrauch. Inwiefern der fallführende Staatsanwalt mit diesem Vorgehen Kollusionshandlungen der beiden Beschuldigten ermöglicht haben soll, ist nicht ersichtlich. Wenn diese vor dem Einreichen ihrer Stellungnahmen den Rechtsdienst der Zuger Polizei konsultiert haben, ist dies weder zu beanstanden, noch hatte der fallführende Staatsanwalt Einfluss auf dieses Vorgehen. 6.2.2 Unzutreffend ist sodann, dass der fallführende Staatsanwalt die Darlegungen der Beschuldigten unkritisch zum Untersuchungssachverhalt erhoben hat. Er gab in der angefochtenen Verfügung vielmehr sowohl die Sichtweise des Beschwerdeführers gemäss Strafanzeige als auch die Darstellung der Beschuldigten in ihren Vernehmlassungen wieder und begründete unter Würdigung dieser Eingaben einlässlich, weshalb aus seiner Sicht den Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten klarerweise nicht nachgewiesen werden könne.

Seite 6/10 6.2.3 Von fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann folglich keine Rede sein. Das Verhalten des fallführenden Staatsanwaltes lässt somit nicht darauf schliessen, dass er sich im Rahmen des Verfahrens gegen die Beschuldigten nicht von sachlichen Überlegungen leiten liess, was alleine einen Ausstandsgrund darstellen könnte. Das Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Untersuchung kann nur eröffnet werden, wenn ein qualifizierter Verdacht besteht, der objektiv begründbar sein muss. Eine subjektive Vermutung genügt nicht (vgl. Vogelsang, a.a.O., Art. 309 StPO N 23, N 32). Eine blosse vage Vermutung, es könnte sich eine Straftat zugetragen haben, rechtfertigt die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht (Riedo/Boner, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 300 StPO N 6 m.H.). Es braucht vielmehr konkrete, einzelfallbezogene Hinweise oder Anzeichen, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens besteht; Vermutungen oder ein bloss auf kriminalistischen Erfahrungssätzen aufgebauter Verdacht ohne Erhärtung durch einzelfallbezogene Anhaltspunkte sind nicht ausreichend (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 7 StPO N 5 m.H.). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfall muss nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ein Verfahren eröffnet werden. Die Strafverfolgungsbehörde verfügt in diesem Rahmen aber über einen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 m.H.). 8. Der Beschwerdeführer wirft den beschuldigten Polizisten E.________ und F.________ Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und versuchte Nötigung vor. 8.1 Den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung dieser Freiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1).

Seite 7/10 8.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Die Bestimmung schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und anderseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.H.). 8.3 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m.H.). 9. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob das Vorgehen der beiden Polizisten im Zusammenhang mit den eingangs beschriebenen Ereignissen vom 31. Juli 2023 rechtmässig war. 9.1 Die Staatsanwaltschaft führt dazu im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers hätten die Beschuldigten aufgrund des für sie erkennbaren Sachverhalts sowie der rechtlichen Subsumtion davon ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme vorgelegen hätten. Eine vorläufige Festnahme durch die Polizei wirke beim Tatbestand der Freiheitsberaubung tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Handschellen gelegt worden sei, sei aufgrund der angetroffenen Situation und der im Raum stehenden Delikte (mutmasslich tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, mutmasslich schwere Drohung des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn) nicht zu beanstanden. Ohne Fesselung wäre ein gefahrloser Transport nicht zweifelsfrei gewährleistet gewesen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei insofern gewahrt worden, als die Beschuldigten dem Beschwerdeführer ausschliesslich während des Transportes und erst unmittelbar vor Abfahrt mit dem Transportfahrzeug Handschellen angelegt hätten, als dieser bereits im Fahrzeug gesessen sei. Auf dem Polizeiposten seien dem Beschwerdeführer die Handschellen umgehend wieder abgenommen worden. Eine Fesselung während Transporten sei gestützt auf das Polizeigesetz ausdrücklich zulässig. Auch die Durchführung eines Alkoholtests in Fällen häuslicher Gewalt gehöre zum Standardvorgehen und stelle keine Schikane seitens der Beschuldigten dar. Der Ort, an dem der Alkoholtest durchgeführt werde, entscheide nicht über die Rechtmässigkeit dieser Massnahme. Ein strafbares Verhalten im Sinne einer Freiheitsberaubung oder des Amtsmissbrauchs könne den Beschuldigten klarerweise nicht nachgewiesen werden. Den Beschuldigten könne auch nicht vorgeworfen werden, versucht zu haben, die Mitwirkung des Beschwerdeführers unter Androhung eines "Einsperrens" bzw. der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zu erzwingen. Weise ein Beschuldigter ein Verhalten wie der Beschwerdeführer auf – komplettes Schweigen aufgrund des Anlegens von Handschellen im Kontext mit einer mutmasslich tätlichen Auseinandersetzung mit schwerer Drohung gegen den Sohn, nachdem er zunächst bereitwillig Auskunft über die Geschehnisse und die Umstände erteilt habe – sei der Beizug eines Notfallpsychiaters nachvollziehbar. Darin könne

Seite 8/10 kein Versuch, die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Strafverfahren zu erzwingen, erblickt werden. Auch ein strafbares Verhalten im Sinne einer versuchten Nötigung könne den Beschuldigten klarerweise nicht nachgewiesen werden. 9.2 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren nicht mehr – wie noch in der Strafanzeige – geltend, die Fesselung an sich sei unverhältnismässig gewesen. Er erachtet es jedoch als unverhältnismässig und sieht darin einen Amtsmissbrauch sowie eine Freiheitsberaubung durch die beiden Beschuldigten begründet, dass bei ihm vor der ganzen Nachbarschaft ein Alkoholtest durchgeführt und ihm Handschellen angelegt worden seien. Ein Amtsmissbrauch sowie eine versuchte Nötigung erblickt der Beschwerdeführer sodann darin, dass ihm der Beschuldigte E.________ gedroht habe, ihn einzusperren, wenn er weiterhin nicht sprechen würde, obwohl der Beschwerdeführer nur unter Hinweis auf die angelegten Handschellen die Aussage verweigert, ansonsten aber mit den Polizisten gesprochen habe. Die beiden Beschuldigten hätten sich eines Kniffs bedient, um den Beschwerdeführer dafür zu bestrafen, dass er nicht mit ihnen kooperiert habe, bzw. ihn dazu zu bringen, dass er dies tue. 9.3 Nach Art. 217 Abs. 2 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist. Eine vorläufige Festnahme durch die Polizei wirkt beim Tatbestand der Freiheitberaubung tatbestandsauschliessend bzw. rechtfertigend (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 183 StGB N 54). 9.3.1 Gemäss Polizeirapport vom 5. Dezember 2023 rückten die beiden Beschuldigten am 31. Juli 2023 aufgrund einer telefonischen Meldung, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem 12-jährigen Sohn zu einer tätlichen Auseinandersetzung sowie zu einer schweren Drohung des Beschwerdeführers gegenüber dem Sohn gekommen sei, aus. Es stand somit unter anderem eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben im Raum. 9.3.2 Nach § 1 Abs. 2 lit. a Polizeigesetz trifft die Polizei Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und durch Beseitigung eingetretener Störungen. Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage jene unaufschiebbaren Massnahmen, die zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eingetretener erheblicher Störungen notwendig sind (§ 5 Polizeigesetz). Die beiden Beschuldigten gaben übereinstimmend an, dass dem Beschwerdeführer die Handfesseln unmittelbar vor dem Transport und bereits im Patrouillenfahrzeug sitzend angelegt und unmittelbar nach der Ankunft im Hauptgebäude der Zuger Polizei wieder entfernt worden seien. Eine solche Massnahme ist in § 35 Abs. 2 Polizeigesetz ausdrücklich vorgesehen. Dass dem Beschwerdeführer die Handfesseln bereits vorher angelegt worden wären, kann den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Sodann konnten sich die Beschuldigten nicht mehr daran erinnern, wo der vom Beschwerdeführer beanstandete Atemalkoholtest stattgefunden hat. Selbst wenn dieser, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft durchgeführt wurde, erscheint dies aufgrund der im Raum stehenden Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer (häusliche Gewalt, tätliche Auseinandersetzung mit einem

Seite 9/10 Minderjährigen, schwere Drohung gegen einen Minderjährigen) jedenfalls nicht als unverhältnismässig und stellt schon gar keinen Amtsmissbrauch dar. Kein Anfangsverdacht ergibt sich sodann aus dem Vorwurf, die Beschuldigten hätten dem Beschwerdeführer gedroht, ihn einzusperren, wenn er keine Aussagen mache. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach einem anfänglich offenen Gespräch mit den beiden Beschuldigten plötzlich schwieg und einen offenbar apathischen Eindruck hinterliess, erscheint es nicht als unverhältnismässig, dass die Beschuldigten auf eine mögliche psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers schlossen und daher den Beizug eines Notfallpsychiaters zur Abklärung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers als notwendig erachteten. Anhaltspunkte für ein strafrechtliche relevantes Verhalten im Sinne einer versuchten Nötigung ergeben sich daraus jedenfalls nicht. 10. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers vermögen nach dem Gesagten keinen konkreten Anfangsverdacht zu begründen, der die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen die Beschuldigten E.________ und F.________ rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und versuchter Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt D.________ wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 750.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit den für geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 1'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Parteien - E.________, c/o Zuger Polizei - F.________, c/o Zuger Polizei - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 75 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.12.2024 BS 2024 75 — Swissrulings