20241021_121543_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 73 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 22. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, Adresse dem Gericht nicht bekannt, 2. B.________, Adresse dem Gericht nicht bekannt, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwältin H.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Zuweisung beschlagnahmter Gegenstände
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 28. April 2021 schlossen D.________ als Vermieter sowie die Eheleute A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Mieter einen unbefristeten Mietvertrag für eine 4 ½-Zimmer-Wohnung an der I.________ in J.________. Das Mietverhältnis begann am 4. Mai 2021 und war unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf jedes Monatsende kündbar. Zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung befanden sich unter anderem ein Flügel der Marke K.________, ein Gartentisch der Marke L.________ sowie sechs Gartenstühle im M.________-Stil darin. Mit Schreiben vom 28. August 2022 kündigten die Beschwerdeführer dieses Mietverhältnis per 30. September 2023. 2. Am 29. September 2023 erstattete D.________ bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer A.________ wegen Veruntreuung (Vi act. 1/1). Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, er habe am 28. September 2023 festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Wohnung an der I.________ in J.________ verlassen und dabei unberechtigterweise auch den Flügel, den Gartentisch und die Gartenstühle mitgenommen hätten. Diese Gegenstände würden der Vormieterin der Beschwerdeführer, F.________ (nachfolgend: Privatklägerin), gehören. 3. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass sich der Flügel, der Gartentisch sowie die sechs Gartenstühle im Lager des Umzugsunternehmens N.________ AG in O.________ befinden. Gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2023 wurde am 15. November 2023 in den Lagerräumlichkeiten der N.________ AG eine Hausdurchsuchung durchgeführt und die betreffenden Gegenstände wurden beschlagnahmt (Vi act. 5/1 ff.). 4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Klavier, Marke K.________, den Gartentisch Marke L.________ und die sechs Gartenstühle im M.________-Stil der Privatklägerin zu (Dispositiv-Ziff. 1). Den Beschwerdeführern wurde eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung angesetzt, um ihre Ansprüche beim zuständigen Gericht mit Zivilklage anhängig zu machen (Dispositiv-Ziff. 2). Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3). Die Beschwerdeführer wurden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Privatklägerin mit CHF 4'450.00 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 4). 5. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug Nr. 1A 2023 1820 vom 12. Juli 2024 betreffend Zuweisung beschlagnahmter Gegenstände sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zug zurückzuweisen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. A.________ sei für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädigung durch den Staat auszurichten.
Seite 3/7 6. Am 30. Juli 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als die Frist gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt wurde. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 8. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 8. Die Privatklägerin beantragte in der Vernehmlassung vom 8. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. 9. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 16. August 2024. Erwägungen 1. Die Privatklägerin stellt in formeller Hinsicht den Antrag, die Beschwerdeführer seien aufzufordern, ihre aktuelle Privatadresse zu bezeichnen. Diese Aufforderung sei mit der Androhung zu versehen, dass im Weigerungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Andernfalls könnte Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht vollstreckt werden. Die Beschwerdeführer halten dem zu Recht entgegen, dass die Bekanntgabe der Privatadresse der Beschwerdeführer keine Prozessvoraussetzung ist, bei deren Fehlen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. Folglich bleibt auch kein Raum für eine entsprechende Androhung. Im Übrigen ist diese Thematik vorliegend ohne Relevanz, weil die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist (vgl. nachfolgend E. 3 ff.). 2. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 25. Juli 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: 3.1 Die Privatklägerin habe an der Einvernahme vom 29. September 2023 Anspruch aus Eigentum auf den Flügel, den Gartentisch und die Gartenstühle erhoben, was sie mit verschiedenen Unterlagen belegt habe. Zwischen 2015 und 2020 hätten sich die betreffenden Gegenstände in der von ihr gemieteten Wohnung an der I.________ in J.________ befunden. Nach ihrem Auszug im April 2020 seien die Gegenstände in Absprache mit dem damaligen Eigentümer P.________ bzw. dessen Rechtsnachfolger D.________ in der Wohnung ver-
Seite 4/7 blieben. Ein Übergang des Eigentums an den Gegenständen auf den Eigentümer der Wohnung sei mit diesem nie vereinbart worden. Vielmehr sei abgemacht worden, dass die Privatklägerin berechtigt sei, die Gegenstände jederzeit abzuholen. Damit sei sie bis zum 4. Mai 2021, dem Datum des Einzugs der Beschwerdeführer in die Wohnung, Eigentümerin des Flügels und der Tischgarnitur gewesen. Bei der Wohnungsübergabe, an welcher die Beschwerdeführerin B.________ anwesend gewesen sei, habe sich diese mit dem vorläufigen Verbleib der Gegenstände in der Wohnung einverstanden erklärt, wobei ihr bzw. ihrer Familie deren Benutzung erlaubt worden sei. 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hätten diese nicht auf der Grundlage von Art. 714 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 933 ZGB rechtmässig Eigentum am K.________- Flügel und an der Tischgarnitur erworben und damit nicht das Recht dazu gehabt, über diese Gegenstände zu verfügen, d.h. diese bei Beendigung des Mietverhältnisses aus der Wohnung zu entfernen und in einer Halle in O.________ einzulagern. Das Eigentum sei beim Auszug der Privatklägerin aus der Wohnung nicht an D.________ übergegangen. Vielmehr sei von einer Hinterlegung im Sinne von Art. 472 Abs. 2 OR auszugehen. D.________ habe die Gegenstände von der Privatklägerin übernommen und sich dazu verpflichtet, diese an einem sicheren Ort aufzubewahren und an die Privatklägerin auszuhändigen, sobald diese eine neue Wohnung gefunden habe. Ebenso wenig sei mangels Schenkungswille eine Schenkung als Rechtsgeschäft für den Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführer in Frage gekommen. Vielmehr seien die Gegenstände den Beschwerdeführern lediglich zum Gebrauch überlassen worden. Schliesslich scheitere ein Eigentumsübergang auf die Beschwerdeführer an deren gutem Glauben. Es sei gemäss Zeugenaussagen zum Zeitpunkt der Wohnungsübernahme nie die Rede davon gewesen, dass die Beschwerdeführer über die Möbel verfügen und bei ihrem Auszug mitnehmen dürften. Vielmehr sei der bei der Wohnungsübernahme anwesenden Beschwerdeführerin B.________ mitgeteilt worden, dass der Flügel bald von der Vormieterin, der Privatklägerin, abgeholt werden würde. 3.3 Nachdem die Beschwerdeführer an den Gegenständen kein Eigentum erworben hätten, sei die Privatklägerin nach wie vor als Eigentümerin anzusehen und die Gegenstände seien ihr zuzuweisen. Den Beschwerdeführern sei eine Frist von drei Monaten anzusetzen, innert welcher sie ihre Rechte mit entsprechender Zivilklage beim zuständigen Gericht geltend machen könnten. 4. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 4.1 Die Staatsanwaltschaft habe Art. 267 Abs. 5 StPO verletzt, indem sie die beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf diese Bestimmung vor dem Endentscheid der Privatklägerin zugewiesen habe. Selbst wenn mit Bezug auf eine Mindermeinung argumentiert würde, dass ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO ausnahmsweise auch vor dem Endentscheid zulässig sei, so gebiete es vorliegend das Verhältnismässigkeitsgebot gerade nicht, vor dem Endentscheid über die beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden, da das Strafverfahren kurz vor seinem Abschluss stehe. 4.2 Die Staatsanwaltschaft habe, sollte Art. 267 Abs. 5 StPO wider Erwarten doch anwendbar sein, diese Bestimmung falsch angewendet. So habe sie nicht über die Ansprüche sämtlicher betroffener Personen entschieden. Aus den Akten ergebe sich, dass neben den Beschwerde-
Seite 5/7 führern auch die Privatklägerin und Q.________ Ansprüche an den beschlagnahmten Gegenständen geltend gemacht und deren Herausgabe verlangt hätten. Über den Anspruch von Q.________ habe die Staatsanwaltschaft aber nicht entschieden. 4.3 Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Rollenverteilung falsch vorgenommen. Beim Entscheid im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO habe sich die Strafbehörde von den Regeln des Zivilrechts leiten zu lassen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher in erster Linie dem vormaligen Besitzer, welcher gemäss Art. 930 ZGB die Eigentumsvermutung geniesse, zuzusprechen. Klare Hinweise auf deren fehlende sachliche Berechtigung lägen nicht vor. Die beschlagnahmten Gegenstände seien somit – wenn überhaupt – den Beschwerdeführern zuzusprechen und der Privatklägerin und Q.________ eine Frist zur Klageerhebung anzusetzen. 5. Gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO kann die Strafbehörde die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO regeln beim Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte das Verfahren bei mehreren Ansprechern. Art. 267 Abs. 5 StPO ermöglicht bei einer zweifelhaften Rechtslage, das Beschlagnahmeobjekt dem letztmaligen Besitzer oder dem Geschädigten zuzusprechen, aber die Rechte anderer Ansprecher insoweit zu wahren, als ein eventuell abweichender zivilrechtlicher Entscheid vorbehalten wird. Zum Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO befugt sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft bei einer Einstellung gestützt auf Art. 320 Abs 2 und Art. 377 Abs. 3 StPO und beim Erlass eines Strafbefehls gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. h StPO (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 267 StPO N 21 m.H.). 6. 6.1 Das Untersuchungsverfahren 1A 2023 1820 gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Veruntreuung ist bei der Staatsanwaltschaft nach wie vor hängig. Die Staatsanwaltschaft hat bisher weder eine Einstellung verfügt noch einen Strafbefehl erlassen. Folglich war es ihr nach der oben zitierten, überzeugenden Lehre verwehrt, nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen und der Privatklägerin die beschlagnahmten Gegenstände unter Ansetzung einer Frist zur Zivilklage zuzuweisen. Weder die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung noch die Privatklägerin in ihrer Vernehmlassung führen aus, weshalb das Vorgehen der Staatsanwaltschaft entgegen der zitierten Kommentarstelle vorliegend zulässig sein sollte. 6.2 Selbst wenn auf die von den Beschwerdeführern zitierte Lehrmeinung von Heimgartner (vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 318) abgestellt würde, ergäbe sich nichts anderes: Eine vorzeitige Zuweisung nach Art. 267 Abs. 5 StPO soll nach dieser Ansicht ausnahmsweise dann möglich sein, wenn angesichts der Verfahrensdauer die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zu einem Entscheid des Sachrichters als unverhältnismässig erscheint. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat die erforderlichen Zwangsmassnahmen angeordnet (Vi act. 5) und die notwendigen Einvernahmen durchgeführt (Vi act. 2). Zudem hat sie nicht erklärt, es seien weitere Untersuchungshandlungen erforderlich, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen. 6.3 Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin zu Recht als Eigentümerin der beschlagnahten Gegenstände und die Beschwerdeführerin als
Seite 6/7 Nichtberechtigte angesehen hat, sie mithin die Rollenverteilung korrekt vorgenommen hat. Ebenso kann offengelassen werden, ob sie auch über den Anspruch von Q.________ hätte entscheiden müssen. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2024 ist folglich aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführer sind für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2024 aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 640.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführer werden für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt G.________ (z.H. der Privatklägerin) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: