Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2024 BS 2024 68

November 7, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,452 words·~12 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20241031_111554_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 68 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 7. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 5. Mai 2023 erstattete die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen C.________ (geb. F.________; nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts auf Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung oder Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und ersuchte um Anhandnahme einer Strafuntersuchung. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – aus, sie habe mit der G.________, L.________, am 10. bzw. 17. November 2021 einen Leasingvertrag betreffend einen H.________ abgeschlossen. Da die G.________ mit der Zahlung von Leasingraten in Verzug geraten sei, habe die Beschwerdeführerin den Leasingvertrag am 21. März 2023 ausserordentlich gekündigt und die G.________ zur Rückgabe des H.________ per 31. März 2023 aufgefordert. Dieser Aufforderung sei die G.________ nicht nachgekommen. Sie habe dies damit begründet, dass sich der H.________ nicht mehr bei ihr, sondern bei einem ehemaligen Arbeitnehmer der Gesellschaft (dem Beschuldigten) befinde, welcher das Fahrzeug trotz entsprechender Aufforderung nicht herausgebe. Gemäss Angaben von I.________, Mitglied des Verwaltungsrates der G.________, sei dem Beschuldigten das Fahrzeug lediglich für geschäftliche Fahrten zur Verfügung gestellt worden. Der private Gebrauch des Fahrzeuges sei nie ein Thema gewesen. In der Folge habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte behaupte, ein Retentionsrecht am Fahrzeug zu haben, und deshalb die Herausgabe verweigere. Das Verhalten des Beschuldigten könne jedoch nicht unter Berufung auf ein Retentionsrecht gerechtfertigt werden, weshalb der Verdacht auf ein strafbares Verhalten bestehe. 2. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2023 wurde diese Strafanzeige mit einem bei der Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten bereits hängigen Verfahren vereinigt. 3. Am 12. Juni 2023 erstattete I.________ für die G.________ bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, eventualiter Sachentziehung. Zur Begründung gab er zusammengefasst an, die G.________ sei Leasingnehmerin des Personenwagens H.________. Dieses Fahrzeug sei ihrem damaligen Angestellten, dem Beschuldigten, als Geschäftsfahrzeug zur alleinigen Benützung zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund der Kündigung des Leasingvertrages durch die Beschwerdeführerin per 31. März 2023 und wegen Kündigung des Arbeitsvertrags mit dem Beschuldigten durch die G.________ per 31. März 2023 habe Letztere den Beschuldigten mehrfach aufgefordert, ihr das Leasingfahrzeug spätestens am 31. März 2023 zurückzugeben, was der Beschuldigte verweigere. Es sei davon auszugehen, dass das Leasingfahrzeug nach dem 31. März 2023 nicht mehr gefahren, sondern irgendwo abgestellt worden sei. 4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die in diesem Zusammenhang eröffnete Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und Sachentziehung mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 ein.

Seite 3/8 5. Am 23. Januar 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, sie habe von der Bundesanwaltschaft erfahren, dass die Staatsanwaltschaft Zug aufgrund einer Strafanzeige von I.________ ebenfalls eine Strafuntersuchung in derselben Angelegenheit eröffnet habe, wie sie die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Anzeige gebracht habe. Sie habe keine Kenntnis gehabt von der durch die Staatsanwaltschaft Zug geführten und in der Folge durch Einstellung erledigten Strafuntersuchung. Eine Kontaktaufnahme sei nie erfolgt, obwohl der Beschwerdeführerin in dieser Strafuntersuchung Parteistellung zugekommen wäre, da sie bereits am 5. Mai 2023 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet und sich als Privatklägerin konstituiert habe. Da sie Eigentümerin des fraglichen H.________ sei, habe sie als geschädigte Person Privatklägerstellung. Es handle sich um eine besonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Teilnahmerechte. Es müsse von einer Nichtigkeit der erlassenen Einstellungsverfügung ausgegangen werden. Die vollständigen Akten der Strafuntersuchung seien ihr zur Einsichtnahme zuzustellen. 6. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 liess die Staatsanwaltschaft gegenüber der Beschwerdeführerin verlauten, Gegenstand der geführten Strafuntersuchung sei eine von der Arbeitgeberin G.________ gegen den Beschuldigten als ihren ehemaligen Arbeitnehmer erstattete Strafanzeige wegen Veruntreuung, eventualiter Sachentziehung des (geleasten) Firmenfahrzeuges H.________ gewesen. Gemäss Strafanzeige soll der Beschuldigte diese Tat als ehemaliger Arbeitnehmer der G.________ durch Verweigerung der Rückgabe des Firmenfahrzeuges an die Arbeitgeberin nach Beendigung der Arbeitstätigkeit verübt haben. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Strafverfahren nicht unmittelbar Geschädigte gewesen, weshalb ihr keine Privatklägerinnenstellung zugekommen sei. Akteneinsicht werde der Beschwerdeführerin somit nicht gewährt. 7. Am 30. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Akteneinsicht. 8. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 hielt die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführerin werde keine Einsicht in die Untersuchungsakten 1A 2023 1735 der Staatsanwaltschaft Zug gewährt. 9. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 5. Juli 2024 die Verfügung vom 27. Februar 2024 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Untersuchungsakten 1A 2023 1735 zu gewähren (Verfahren BS 2024 21). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Seite 4/8 9.1 Die G.________ habe bei der Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2023 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und Sachentziehung mit der Begründung erstattet; dieser habe als ihr ehemaliger Arbeitnehmer das Firmen-Leasingfahrzeug nicht zurückgegeben. Dem Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2023 sei in Ziff. 1 zu entnehmen, dass der Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug H.________ von der Leasinggeberin (der Beschwerdeführerin) auf den 31. März 2023 gekündigt worden sei. Aus dem der Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Polizeirapport vom 19. September 2023 ergebe sich sodann, dass der Leasingvertrag am 10. November 2021 zwischen der G.________ und der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei. Der Staatsanwaltschaft sei daher bekannt gewesen, dass es sich bei der Leasinggeberin und somit der Eigentümerin des Leasingobjektes um die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Sodann ergebe sich auch aus Erwägung 3 der Einstellungsverfügung, dass Gegenstand der Strafuntersuchung auch allfällige Ansprüche des Beschuldigten sowohl gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin als auch gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen seien. Der Staatsanwaltschaft könne daher nicht gefolgt werden, wenn sie in der angefochtenen Verfügung argumentiere, sie habe im Untersuchungsverfahren nicht prüfen müssen, ob der Beschuldigte allenfalls eine Veruntreuung oder Sachentziehung zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen habe. Unzutreffend sei sodann die Darstellung der Staatsanwaltschaft, die G.________ habe die Leasingraten noch immer bezahlt und die Beschwerdeführerin habe demzufolge kein Rückforderungsrecht mehr gehabt. Vielmehr sei der Leasingvertrag von der Beschwerdeführerin per 31. März 2023 gekündigt worden, worauf auch die G.________ in der Strafanzeige hingewiesen habe. Unzutreffend sei schliesslich, dass der im Untersuchungsverfahren geprüfte Sachverhalt nicht mit demjenigen übereinstimme, welcher von der Beschwerdeführerin beanzeigt worden sei. Vergleiche man den Sachverhalt der Einstellungsverfügung mit demjenigen gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, so sei offensichtlich, dass dieser weitgehend identisch sei (Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Leasingfahrzeug). 9.2 Die Beschwerdeführerin sei folglich auch im Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung und Sachentziehung vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug unmittelbar Geschädigte, weshalb ihr die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, sich auch in diesem Verfahren als Privatklägerin zu konstituieren. Dies habe die Staatsanwaltschaft nicht getan und entsprechend habe sie ihr auch die Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2023 nicht zugestellt. Mangels Zustellung (Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO) könne die Einstellungsverfügung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin als unmittelbar Geschädigte, die noch nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich als Privatklägerin zu konstituieren, habe Anspruch auf rechtliches Gehör und somit gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO auf Einsicht in die Untersuchungsakten. 10. Am 9. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2023 der Beschwerdeführerin förmlich zu und gewährte ihr Einsicht in die Untersuchungsakten. 11. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen:

Seite 5/8 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Oktober 2023 im Verfahren 1A 2023 1735 aufzuheben und es sei die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Bundesanwaltschaft zu überweisen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Oktober 2023 im Verfahren 1A 2023 1735 aufzuheben und es sei die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. 12. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 24. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung. Der Beschuldigte reichte keine Vernehmlassung ein. 13. Am 1. Oktober 2024 teilte der Beschuldigte mit, das von der Bundesanwaltschaft gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Veruntreuung sei mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. August 2024 eingestellt worden. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde u.a. geltend, die Staatsanwaltschaft sei zur Führung des Untersuchungsverfahrens, welches sie am 4. Oktober 2023 eingestellt habe, weder örtlich noch sachlich zuständig gewesen, und begründete dies wie folgt: 2.1 Der Beschuldigte habe zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Wohnsitz im Kanton J.________ gehabt. Seine damalige Arbeitgeberin G.________, welcher er trotz mehrfacher unmissverständlicher Aufforderung das ihm anvertraute mutmassliche Tatobjekt nicht zurückgegeben habe, habe ihren Sitz im Kanton K.________. Der Sitz der G.________ in L.________ sei vorliegend in Bezug auf die Tathandlung in keinerlei Hinsicht von Relevanz. Es seien daher gar keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die zu einer örtlichen Zuständigkeit im Kanton Zug geführt hätten. Eine Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO habe sie (die Beschwerdeführerin) beantragt. Über diesen Antrag habe die Staatsanwaltschaft aber nie entschieden.

Seite 6/8 2.2 Die Bundesanwaltschaft führe gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Kursmanipulation gemäss Art. 155 des Finanzinfrastrukturgesetzes (FinfraG). Nach Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstünden Verfolgung und Beurteilung nach dem Artikel 155 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung an die kantonalen Behörden sei ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ergebe sich, dass lediglich die Bundesanwaltschaft zur Führung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung etc. des fraglichen H.________ sachlich zuständig sein könne. Die angefochtene Verfügung sei demnach von einer sachlich unzuständigen Strafverfolgungsbehörde erlassen worden. 3. Als Prozessvoraussetzung ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sachlich zuständig war, das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten zu führen. 3.1 Beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten einer beschuldigten Person sind diese in einem einzigen Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen (Grundsatz der Verfahrenseinheit: Art. 29 StPO). Art. 22 ff. StPO regeln die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der praktisch häufigste Fall betrifft einen Angeklagten, der mit verschiedenen strafbaren Handlungen gegen verschiedene Tatbestände mit einerseits kantonaler und anderseits Bundesgerichtsbarkeit verstösst. Der Zuweisungsentscheid wird von der Bundesanwaltschaft nach freiem Ermessen getroffen (Kipfer/Lukacs, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 26 StPO N 3 m.H.). 3.2 Die Beschwerdeführerin erstattete am 5. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung oder Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch. Am 26. Juli 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft die Vereinigung dieser Strafanzeige mit einem bei ihr bereits hängigen Verfahren. Im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft wurde gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Kursmanipulation (Art. 155 FinfraG), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), des mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB), eventuell der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) und eventuell der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) untersucht. Nach Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Art. 154 und 155 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen. 3.3 Der bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingereichten Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten liegt unbestrittenermassen derselbe Sachverhalt zugrunde, den die G.________ am 12. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zur Anzeige gebracht hat. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingereichte Strafanzeige mit einem bei ihr hängigen Untersuchungsverfahren vereinigt hat, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auch das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführte Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten an die Bun-

Seite 7/8 desanwaltschaft abzutreten gewesen wäre. Eine separate Erledigung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hätte sowohl dem Grundsatz der Verfahrenseinheit widersprochen als auch die sachliche Kompetenzordnung zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden ausser Acht gelassen. Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin wäre somit an sich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen gewesen, das Untersuchungsverfahren 1A 2023 1735 an die Bundesanwaltschaft zu überweisen. 3.4 In der Zwischenzeit verfügte jedoch die Bundesanwaltschaft am 27. August 2024 die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (act. 9/1). Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Es ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zu befinden bleibt über die Kosten dieses Verfahrens. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist grundsätzlich auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Hat eine Partei die Gegenstandslosigkeit zu verantworten, sind die Kosten jener Partei aufzuerlegen, bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 277 Rz 569; ähnlich: Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 14 m.H.). Aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes hätte die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen gutgeheissen werden müssen. Die Verfahrenskosten sind demzufolge auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerin ist für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 8/8 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt E.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 68 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2024 BS 2024 68 — Swissrulings