20240828_095718_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 55 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 10. September 2024 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung etc. (Verfahren 1A 2020 2001). Rechtsanwalt E.________ ersuchte namens der Privatklägerin F.________ AG um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 hiess die Staatsanwaltschaft das Einsichtsgesuch (vollumfänglich) gut. 2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act 1): 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2024 (Verfahrens-Nr. 1A 2020 2001) aufzuheben und es sei das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin F.________ AG auf die Verfahrensakten der Dossiers mit act. 1/6 "Sachentziehung etc., z.N. F.________ AG" und act. 8/5 "F.________ AG (vertr. durch RA E.________)" einzuschränken. 2. Eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2024 (Verfahren Nr. 1A 2020 2001) das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin F.________ AG auf diejenigen Akten zu beschränken, die im Zusammenhang mit der von der F.________ AG geltend gemachten Schädigung stehen und zur Geltendmachung ihrer Verfahrensrechte erforderlich sind. 3. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Ausführungen an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft. 3. In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3). 4. Am 7. Juni 2024 reichte Rechtsanwalt E.________ namens der Privatklägerin F.________ AG eine Vernehmlassung ein, in der er im Wesentlichen um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter zu Lasten der Staatskasse (act. 4). 5. Am 28. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer in Ausübung seines unbedingten Replikrechts innert antragsgemäss angesetzter Frist Stellung (act. 7). Erwägungen 1. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sieht vor, dass alle von der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde ausgehenden Verfügungen und Verfahrenshandlungen im engeren Sinn mit Beschwerde angefochten werden können. Darunter fällt auch die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer (Beschuldigte) wehrt sich gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2024 vollumfänglich gewährte Akteneinsicht. Gegen diese Verfahrens-
Seite 3/5 handlung ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO). Das heisst, dass die Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben sind. Dies wiederum setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides substanziell auseinandersetzt. Sie soll nicht bloss die Sachdarstellung und die Rechtsstandpunkte, die sie in der Strafanzeige dargelegt hat, wiederholen und bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ansetzen (Keller, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2020 E. 2.5; je mit Hinweisen). Erfüllt die Beschwerde diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, kommt eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2020 E. 2.5). 3. Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft können die Parteien die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Zu den Parteien zählt auch die Privatklägerin (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör (und damit die Akteneinsicht) einschränken (Art. 108 Abs. 1 StPO), wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschuldigte Person habe das Recht, die gesamten Akten ohne Interessennachweis einzusehen. Das Einsichtsrecht und -interesse der Privatklägerin beschränke sich "auf Aktenteile, die mit dem Sachverhalt ihrer eigenen Schädigungen im Zusammenhang stehen und soweit dies zur Wahrung ihrer Interessen bzw. zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig ist" (act. 1 Rz 24). Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin beziehe sich nach Art. 101 Abs. 1 StPO auf die gesamten Akten, sofern keine Beschränkungsgründe nach Art. 108 StPO vorlägen (act. 3). 5. Betreffend das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft herrschen (auch) in der Lehre unterschiedliche Meinungen. Auf der einen Seite wird – angelehnt an Art. 105 Abs. 2 StPO – postuliert, das Akteneinsichtsrecht beschränke sich auf jene Akten, die zur Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft bzw. zur Durchsetzung ihrer Verfahrensinteressen erforderlich seien. Auf der anderen Seite wird die Meinung vertreten, das Akteneinsichtsrecht beziehe sich auf die gesamten Akten, sofern keine spezifische Beschränkung nach Art. 108 StPO
Seite 4/5 vorliege (vgl. Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 101 StPO N 10 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht vertrat einmal die erste Meinung (Urteil 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 5.3, wonach der Privatklägerin wegen fehlenden Nachweises der Relevanz einer Aktenstelle keine Einsicht in diese Stelle zu gewähren war), einmal die zweite Meinung (Urteil 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4, worin es die Einschränkung der Akteneinsicht einzig nach den Kriterien von Art. 108 StPO beurteilte) und einmal eine Mischform (Urteil 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2, worin es Einsicht nur in Unterlagen zuliess, welche die Privatklägerin zur Wahrung ihrer allfälligen Zivilansprüche sachlich benötige und die keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse des Beschuldigten entgegenstünden). Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage erfolgte – soweit ersichtlich – nie. In einem Urteil hielt es immerhin fest, die bisher ergangene Rechtsprechung gehe in Richtung einer eher offenen Handhabung des Einsichtsrechts (Urteil 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Das heisst, dass das Bundesgericht tendenziell der Privatklägerschaft vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und es diese nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO einschränkt (zweite Meinung). In diesem Sinne entschied das Bundesgericht auch kürzlich (Urteil des Bundesgerichts 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 E. 3.2). 6. Vorliegend ist jedoch unerheblich, welcher Meinung gefolgt wird. Der Beschwerdeführer unterlässt es nämlich zu begründen, weshalb – falls seiner Meinung gefolgt würde – diejenigen Aktenstellen, die seiner Meinung nach der Privatklägerin nicht offenzulegen seien, für die Durchsetzung der Interessen der Privatklägerin nicht erforderlich sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb – falls der zweiten Meinung gefolgt würde – seine privaten Geheimhaltungsinteressen jene der Privatklägerin überwiegen sollen. Die Privatklägerin, welche die Akten noch nicht kennt, kann dazu selbstredend keine Angaben machen. Es hätte demnach dem Beschwerdeführer oblegen, seine Beschwerde entsprechend zu begründen. Erst dann hätte die Privatklägerin überhaupt die Möglichkeit gehabt, entsprechende Gegenargumente vorzutragen. Der Beschwerdeführer belässt es indes bei pauschalen Behauptungen (vgl. etwa act. 7 Rz 2: "Es fehlt an einem Sachzusammenhang und an einem schutzwürdigen Interesse"). Damit genügt er den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 E. 3.2). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die (obsiegende) Privatklägerin (F.________ AG) bezifferte ihre Entschädigungsforderung nicht. Daher hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl.Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine tabellarische Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 395).
Seite 5/5 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 650.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Privatklägerin F.________ AG wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt E.________ (zuhanden der Privatklägerin F.________ AG) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: