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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.09.2024 BS 2024 52

September 10, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,723 words·~14 min·2

Summary

Verfahrensvereinigung | weitere Geschäfte BS

Full text

20240709_153327_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 52 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 10. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Verfahrensvereinigung

Seite 2/8 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister D.________ und E.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der F.________ AG (nachfolgend: F.________). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von G.________, Tochter von D.________. Die F.________ ihrerseits hält alle Aktien der H.________ AG (nachfolgend: H.________), die wiederum alleinige Aktionärin der I.________ AG (nachfolgend: I.________) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die H.________ das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die I.________ die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Beschuldigter). Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die H.________ und die I.________ (nachfolgend zusammen auch: Privatklägerinnen) unterzeichneten E.________ und J.________ die Grundstückkaufverträge. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gültigkeit dieser Grundstückkaufverträge ist allerdings umstritten. 1.2 Zwischen D.________ und E.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2. Die Staatsanwaltschaft das Kantons Zug, II. Abteilung, führte Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten E.________ und J.________ (Verfahren 2A 2017 168/169 und 2A 2019 203/204) sowie gegen den Beschuldigten K.________ (Verfahren 2A 2020 130). Mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen E.________, J.________ und K.________. Darin wirft sie E.________ und J.________ qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend den Verkauf der abc.________-Liegenschaften zum Nachteil der Privatklägerinnen (Anklagesachverhalt 1) sowie versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend den Saldierungsauftrag F.________ (Anklagesachverhalt 2) vor. Ausserdem wirft sie E.________, J.________ und K.________ qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend die Errichtung und Führung eines Escrow-Verhältnisses zum Nachteil der F.________ und von deren Holdinggesellschaften vor (Anklagesachverhalt 3). Das Kollegialgericht des Strafgerichts führt dieses Verfahren unter der Verfahrensnummer SG 2023 29/30/31. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führte des Weiteren eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (Verfahren 2A 2022 132). Mit Anklageschrift vom 5. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei. Sie wirft ihm vor, er habe mit der Errichtung von Register-Schuldbriefen auf den abc.________-Liegenschaften Handlungen vorgenommen, die geeignet gewesen seien, die staatlichen Einziehungsansprüche hinsichtlich der Grundstücke mindestens teilweise zu gefährden oder zu vereiteln.

Seite 3/8 Das Kollegialgericht des Strafgerichts führt dieses Verfahren unter der Verfahrensnummer SG 2024 6. 4. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 teilte die Verfahrensleiterin im Verfahren SG 2024 6 – nach summarischer Prüfung – den Parteien mit, dass die Anklageschrift vom 5. April 2024 sowie die Akten grundsätzlich ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzung erfüllt seien sowie zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestünden. Des Weiteren ordnete sie gestützt auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2024 die Vereinigung des Verfahrens SG 2024 6 mit dem Verfahren SG 2023 29/30/31 an (act. 1/2 Ziff. 3). 5. Gegen diese Verfügung reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers am 17. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei Dispositivziffer 3 der Verfügung des Strafgerichts Zug, Kollegialgericht, vom 1. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. SG 2024 6) ersatzlos zu streichen. 2. Eventualiter sei Dispositivziffer 3 der Verfügung des Strafgerichts Zug, Kollegialgericht, vom 1. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. SG 2024 6) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. 6. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zulasten des Beschwerdeführers (act. 3). 7. Die Vorinstanz stellte in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 keine Anträge (act. 4). 8. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt L.________, beantragte mit Eingabe vom 28. Juni 2024, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST; act. 6). 9. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer in Ausübung seines unbedingten Replikrechts Stellung zu den Beschwerdevernehmlassungen. Darin modifizierte er sein Rechtsbegehren dahingehend, dass die Kosten und die Entschädigung zu einem Drittel der der Staatskasse und zu zwei Dritteln den beiden Privatklägerinnen zu belasten seien (act. 7). Dies wiederum bewog Rechtsanwalt L.________ dazu, am 5. August 2024 eine Stellungnahme einzureichen (act. 10), woraufhin Rechtsanwalt B.________ am 15. August 2024 erneut replizierte (act. 11). Erwägungen 1. Das Strafgericht führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Verfahrensvereinigung Folgendes aus (act. 1/2 Ziff. 3): Die Staatsanwaltschaft habe die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens SG 2024 6 mit dem Verfahren SG 2023 29/30/31 beantragt. Das diesbezügliche Schreiben vom 5. April 2024 liege den weiteren Parteivertretern gemäss Aktenlage vor. Entsprechend dem in Art. 29

Seite 4/8 Abs. 1 StPO normierten Rechtsgedanken der Verhinderung sich widersprechender Urteile, u.a. bei der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Würdigung, der bei einer Verfahrensvereinigung bestmöglichen Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, den im Antrag vom 5. April 2024 dargelegten sonstigen Gründen und dem Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO bereits am Verfahren SG 2023 29/30 und die Privatklägerschaft am gesamten Verfahren SG 2023 29/30/31 beteiligt sei, werde das Verfahren SG 2024 6 mit dem Verfahren SG 2023 29/30/31 vereinigt. 2. Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst Folgendes geltend: 2.1 Elementarster Anspruch einer Partei im Verfahren sei der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör. Insbesondere stehe den Parteien das Recht zu, sich gegenüber dem Gericht zu Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, unterer Instanzen und weiterer Stellen äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten würden und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermöchten. Vorliegend habe die Vorinstanz dem staatsanwaltschaftlichen Antrag vom 5. April 2024 auf Vereinigung der beiden Verfahren mit dem angefochtenen Entscheid entsprochen, nachdem sie gleichzeitig die Prüfung der Anklage vorgenommen habe, aber ohne dass dem Beschuldigten vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nachgerade verletzt. Insbesondere sei ihm durch das vorinstanzliche Vorgehen nicht nur verunmöglicht gewesen, sich zum Antrag auf Verfahrensvereinigung zu äussern. Vielmehr sei ihm auch versagt geblieben, der Vorinstanz unmittelbar nach Eingang und Zulassung der Anklage einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu stellen, was er mit heutiger [separater] Eingabe nachgeholt habe. Die vorinstanzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs könne im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden. Bereits aus diesem Grund rechtfertige sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (act. 1 Rz 11 ff.). 2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid bezwecke die Vorinstanz die Vereinigung des Verfahrens, in welchem er als beschuldigte Person figuriere (Verfahren SG 2024 6), mit demjenigen Verfahren, in welchem er als durch die staatsanwaltschaftliche Verfahrenshandlung beschwerte Drittperson rubriziert sei (Verfahren SG 2023 29/30/31). Die vorinstanzlich angeordnete Verfahrensvereinigung hätte zur Folge, dass ihm entweder die vorbehaltlose Wahrnehmung seiner Rechte als Beschuldigter (im Verfahren SG 2024 6, namentlich das Aussageverweigerungsrecht) oder die vorbehaltlose Wahrnehmung seiner Rechte als betroffene Drittperson (im Verfahren SG 2023 29/30/31, namentlich das freigestellte persönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung) verlustig gehen würde. Solcherlei sei gesetzlich nicht vorgesehen und stelle einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der allein durch den angefochtenen Entscheid heraufbeschworen werde. Dazu komme, dass die beiden Verfahren, deren Vereinigung die Vorinstanz anstrebe, zwei unterschiedliche Sachverhaltskomplexe beschlagen würden, soweit er (der Beschwerdeführer) überhaupt darin involviert sei. Das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffe ausschliesslich den Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich begangen durch die Mitwirkung an der Errichtung des am 30. April 2018 eingetragenen Registerschuldbriefes. Demgegenüber betreffe das andere Strafverfahren den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch die beiden ehemaligen Verwaltungsräte der Privatklägerinnen, begangen am 14. September

Seite 5/8 2017 in Form des Liegenschaftenverkaufs. Als betroffene Drittperson sei es ihm gestattet, sich zum angeblichen Vorliegen einer solchen ungetreuen Geschäftsbesorgung zu äussern. Entgegen der Vorinstanz sei bei Ausbleiben einer Verfahrensvereinigung weder die Gefahr einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die Gefahr widersprüchlicher Urteile auszumachen. Gegenteils hätte das Fehlen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung gerade zur Folge, dass die Anklage gegen den Beschwerdeführer in sich zusammenfiele. Allein der im staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Verfahrensvereinigung überdies vermerkte Umstand der "Vermeidung von Wiederholungen", den sich die Vorinstanz durch entsprechenden Verweis zu eigen mache, vermöge objektiv keine Verfahrensvereinigung zu begründen, zumal ohnehin völlig offenbleibe, welche Wiederholungen vermieden werden sollten (act. 1 Rz 15 ff.). 2.3 Der mit der Anklage gegen ihn erhobene Vorwurf der Geldwäscherei, begangen durch die Mitwirkung bei der Errichtung des Registerschuldbriefes auf den erworbenen Liegenschaften am 30. April 2018, setze von Gesetzes wegen eine Vortat voraus. Als solche erachte die Staatsanwaltschaft diejenige ungetreue Geschäftsbesorgung, welche sie den beiden ehemaligen Verwaltungsräten der Privatklägerinnen im Verfahren SG 2023 29/30/31 im Zusammenhang mit dem Liegenschaftenverkauf an ihn (den Beschwerdeführer) vorwerfe. Der Fortgang des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hänge somit direkt vom Ausgang des Verfahrens gegen die beiden ehemaligen Verwaltungsräte der Privatklägerinnen ab. Auch angesichts dessen sei keine Verfahrensvereinigung, sondern gestützt auf Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO vielmehr eine Sistierung des Verfahrens gegen ihn angezeigt. 3. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Verfügung des Strafgerichts vom 1. Mai 2024 mit Beschwerde angefochten werden kann. 3.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Dies gilt sowohl für verfahrensleitende Anordnungen der gerichtlichen Verfahrensleitung als auch der Kollegialgerichte, soweit diese selbst für diese Anordnungen zuständig sind. Dabei geht es darum, dass die Gerichtsverfahren nicht durch Beschwerden erschwert oder verzögert werden (Verfahrensökonomie und -beschleunigung) (Frischknecht/Reut, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 65 StPO N 1 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind verfahrensleitende Entscheide im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen nur dann von der Beschwerde ausgenommen, wenn sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. "Nicht wiedergutzumachend" bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2; vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.2 ff. [= Pra 2018 Nr. 22]). Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid hingegen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen und kann nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

Seite 6/8 3.2 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 3.2.1 Ob durch die Vereinigung des Verfahrens SG 2024 6 mit dem Verfahren SG 2023 29/30/31 im konkreten Fall dem Beschwerdeführer – wie dieser vorbringt – ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit reicht es, wenn sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BGE 145 II 153 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt: 3.2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern ihm im Falle der Verfahrensvereinigung und der damit verbundenen prozessualen Pflicht, auch in Bezug auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens SG 2023 29/30/31 persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen zu müssen, ein nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur droht. Der Beschwerdeführer hat unabhängig davon, ob die Verfahren vereinigt werden oder nicht, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Nachteil, der ihm im Falle der Vereinigung droht, besteht einzig darin, dass seine Anwesenheit vor Gericht möglicherweise länger dauert. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen tatsächlichen Nachteil, der hier nicht ausreicht. 3.2.3 Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer durch die von ihm gerügte Vermengung der Parteirollen seines Aussageverweigerungsrechts im Verfahren SG 2024 6 verlustig gehen und dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden sollte. Als Folge der Verfahrensvereinigung hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person das Aussageverweigerungsrecht gegenüber allen Strafbehörden während der gesamten Dauer des Verfahrens (vgl. Engler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 113 StPO N 4). Dabei ist es ihm als beschuldigte Person – wie auch als von der Einziehung betroffene Drittperson im Falle, dass die Verfahren nicht vereinigt würden – freigestellt, sich zum Sachverhaltskomplex der ungetreuen Geschäftsbesorgung, die E.________ und J.________ im Verfahren SG 2023 29/30/31 vorgeworfen wird, zu äussern oder auf Äusserungen zu verzichten. Soweit der Beschwerdeführer den nicht wiedergutzumachenden Nachteil damit begründet, dass er bei einer Verfahrensvereinigung zumindest teilweise auf sein Aussageverweigerungsrecht verzichten müsse, um sich gegen die Einziehung zur Wehr setzen zu können (vgl. act.1 Rz 17), kann ihm auch nicht gefolgt werden. Denn der Entscheid, ob er zu der E.________ und J.________ vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesorgung Stellung nehmen will oder nicht, bleibt ihm, wie oben erwähnt, freigestellt. Im Übrigen würde es sich bei getrennter Behandlung der Verfahren auch nicht anders verhalten. Denn sollte der Beschwerdeführer diesfalls gegen die Einziehung opponieren wollen, müsste er sich – seiner Argumentation nach – ebenfalls zum Sachverhaltskomplex der ungetreuen Geschäftsbesorgung äussern. Durch die Verfahrensvereinigung erleidet er demnach keinen Nachteil rechtlicher Art. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Stellungnahme zur Ersatzforderung im Sachverhaltskomplex der ungetreuen Geschäftsbesorgung überhaupt den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei tangieren soll, macht doch der Beschwer-

Seite 7/8 deführer selbst geltend, dass die beiden Verfahren SG 2024 6 und SG 2023 29/30/31 andere Sachverhaltskomplexe beträfen (vgl. act. 1 Rz 4 und Rz 18). 3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Strafgericht, da ihm dieses nicht vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrensvereinigung eingeräumt und damit verunmöglicht habe, einen Sistierungsantrag zu stellen (vgl. act. 1 Rz 13). Dass ihm aber durch die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die damit verbundene fehlende Möglichkeit zur Stellung eines Sistierungsantrags ein nicht wiedergutzumachende Nachteil erwachsen sein soll, der später mit einem günstigen Endentscheid nicht behoben werden könnte, bringt er nicht substanziiert vor. Er macht zwar geltend, dass sich mit einer Sistierung des Verfahrens SG 2024 6, bis eine allfällige Strafbarkeit der ehemaligen Verwaltungsräte der Privatklägerinnen im Zusammenhang mit dem Verkauf der abc.________-Liegenschaften geklärt sei, beutender Aufwand an Zeit und Kosten ersparen liesse (vgl. act. 1 Rz 25 f.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine beschuldigte Person keinen Anspruch auf Verfahrenssistierung hat, da eine solche fakultativer Natur ist (Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 314 StPO N 8 f.) und der Entscheid dem Gericht obliegt. Zudem stellen allfällige tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2). 3.3 Zusammengefasst droht dem Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Beurteilung des Verfahrens SG 2024 6 und des Verfahrens SG 2023 29/30/31 durch das Strafgericht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 1. Mai 2024 kann somit nicht eingetreten werden. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die (obsiegenden) Privatklägerinnen (H.________ AG und I.________ AG) bezifferten ihre Entschädigungsforderung nicht. Daher haben sie gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 24; Hiltbrunner/Lustenberger/ Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine tabellarische Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 394; vgl. Beschluss des Obergerichts Zug BS 2023 22 vom 21. März 2024 E. 2).

Seite 8/8 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 70.00 Auslagen CHF 870.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Den Privatklägerinnen wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Beilage einer Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 15. August 2024) - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG; unter Beilage einer Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 15. August 2024) - Strafgericht des Kantons Zug, M.________ (unter Beilage einer Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 15. August 2024) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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