20240826_083108_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 51 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 10. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/9 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) sind verheiratet, leben aber getrennt. Mit Eingabe vom 6. November 2023 erstattete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Verdachts auf Diebstahl und Sachentziehung usw. Am 17. November 2023 unterbreitete ihm die Staatsanwaltschaft einen Fragenkatalog. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 nahm Rechtsanwalt B.________ dazu Stellung und ergänzte die Strafanzeige. Zusammengefasst machte er geltend, die Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer den Pferdeanhänger C.________, den Lieferwagen F.________, den Personenwagen G.________ und den Geländewagen H.________ nach Beendigung des Gebrauchsleihevertrags und trotz Aufforderung nicht zurückgegeben. Am 28. Januar 2024 reichte die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend Diebstahl und Sachentziehung (1A 2023 2021) ein. 2. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung vom 1. Mai 2024 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie anschliessender Anklageerhebung, eventualiter zum Erlass eines Strafbefehls gegen die Angeschuldigte, betreffend die zur Anzeige gebrachten Tatbestände zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer seien die Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (nach Aufwand und Honorarnote) zu Lasten der Beanzeigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse zu ersetzen. 3. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Vernehmlassung. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine
Seite 3/9 Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2019 E. 3.1; 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 2. Des Diebstahls macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz sowie ein Handeln in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 4.2.2 und 4.2.3). Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). Der Täter muss durch sein Verhalten klar den Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung ihres Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden. Art. 141 StGB erfasst auch Nachteile, die keinen bzw. keinen bezifferbaren Vermögensschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 5.2). Entziehen bedeutet nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 141 StGB N 14). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Sachentziehung Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Die Sachentziehung setzt – im Unterschied zum Diebstahl – voraus, dass eine Aneignungsabsicht fehlt (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 31 und 226).
Seite 4/9 3. In der Einstellungsverfügung ging die Staatsanwaltschaft unter anderem auf einen vom Beschwerdeführer und der Beschuldigten (nachfolgend zusammen: die Vertragsparteien) am 23. März 2023 abgeschlossenen, notariell beglaubigten [recte: öffentlich beurkundeten] Kaufvertrag ein. In diesem seien die Vertragsparteien übereingekommen, das Miteigentum am I.________ in J.________ aufzulösen und ins Alleineigentum des Beschwerdeführers zu überführen. Unter Ziffer 13.3 des Vertrages habe sich die Verkäuferin (Beschuldigte) verpflichtet, den Fahrzeugausweis für den K.________, den Fahrzeugausweis und Schlüssel für den L.________ sowie den Fahrzeugausweis und Schlüssel für den M.________ herauszugeben. Zudem hätten sich die Vertragsparteien mit der Unterzeichnung und dem Vollzug des Vertrages in Bezug auf die erwähnten Grundstücke und Fahrzeuge/ Fahrzeugausweise per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärt. Die anderen Fahrzeuge (H.________, G.________ und F.________) seien im Kaufvertrag vom 23. März 2023 nicht aufgeführt. Dies lasse den Schluss zu, dass die Fahrzeuge nichts mit dem I.________ in J.________ zu tun gehabt hätten, ansonsten sie im Vertrag aufgeführt [worden] wären. In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2024 habe die Beschuldigte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem F.________ nichts zu tun habe und der H.________ und der G.________ ihr Eigentum seien. Die Fahrzeuge H.________ und G.________ seien Thema am Gerichtstermin vom 14. November 2022 gewesen. Zusammenfassend bestreite die Beschuldigte in Bezug auf die Fahrzeuge F.________, G.________ und H.________ das Vorhandensein eines Gebrauchsleihevertrags. Das Gegenteil könne ihr aufgrund der Akten nicht nachgewiesen werden. Zudem sei betreffend H.________ und G.________ der objektive Tatbestand nicht erfüllt, da sich die Beschuldigte als Halterin dieser Fahrzeuge keine fremde bewegliche Sache angeeignet habe. Der Tatbestand der Sachentziehung erfordere die Zufügung eines erheblichen Nachteils; dazu habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. 4. Der Beschwerdeführer rügt, es sei offensichtlich bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz ihre Ermittlungen ausschliesslich auf die vorhandenen schriftlichen Dokumente reduziere. Im Strafverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Von der Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsabklärung sei die Staatsanwaltschaft anfänglich und richtigerweise auch ausgegangen. Wieso sie im Frühjahr 2024 ihre Auffassung nicht mehr aufrechterhalten habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt (act. 1 Rz 13a). Diese Rüge ist unbegründet. 4.1 Die Strafbehörden sind zwar verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zur Ermittlung der materiellen Wahrheit haben sie von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 6 StPO N 9). 4.2 Der Beschwerdeführer legt nun aber nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), welche weiteren geeigneten Sachverhaltsabklärungen die Staatsanwaltschaft hätte vornehmen sollen. Dass die Staatsanwaltschaft auf Hinweise stossen könnte, die für das Vorliegen eines Gebrauchsleihevertrags sprechen, scheint demnach ausgeschlossen. Zeugen konnte der Beschwerdeführer keine benennen. Inwiefern die "Familie N.________, O.________" hierzu sachdienliche Hinweise machen kann, legte der Beschwerdeführer nirgends dar (vgl. auch act. 1 Rz 13e). Urkunden legte er ebenfalls keine ins Recht. Inwiefern sich zudem ein Vor-
Seite 5/9 satz der Beschuldigten nachweisen liesse (vgl. dazu hinten E. 8.5), ist ebenso wenig ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Wegnahme des Pferdeanhängers (C.________) sei von der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt oder untersucht worden (act. 1 Rz 13b). Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung 1A 2023 2021 vollumfänglich einstellte, ohne dass sie in der Einstellungsverfügung explizit auf den Pferdeanhänger Bezug nahm. Aus dem Kontext heraus ist aber offenkundig, welche Argumente die Staatsanwaltschaft (implizit) auch für den Pferdeanhänger anführte und welche nicht. Dem Beschwerdeführer wäre es mithin ohne Weiteres möglich gewesen, sich in der Beschwerde auch gegen die Einstellung punkto Pferdeanhänger zu wehren. Unter diesem Aspekt hat die unterbliebene Erwähnung des Pferdeanhängers in der Einstellungsverfügung keine Folgen. 6. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, ihm sei das rechtliche Gehör mehrfach nicht gewährt worden. Einerseits sei ihm die Stellungnahme der Beschuldigten vom 28. Januar 2024 nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt worden. Andererseits seien ihm bis dato die vollständigen Verfahrensakten nicht zur Verfügung gestellt worden (act. 1 Rz 13c). Diese Einwände gehen fehl. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, dem Privatkläger von sich aus unaufgefordert stets alle Untersuchungsakten zuzustellen oder ihm Einsicht in diese Akten zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. Februar 2024 eine Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO. Über die beabsichtigte Einstellung der Strafuntersuchung war der Beschwerdeführer somit über zwei Monate vor der Einstellung informiert. Zudem erwähnte die Staatsanwaltschaft in dieser Mitteilung, dass allfällige Akteneinsichtsgesuche innert einer Frist von sieben Tagen zu stellen seien. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsanwalt liess sich indes nicht vernehmen. Erst nach Erhalt der Einstellungsverfügung vom 1. Mai 2024 ersuchte er am 3. bzw. 7. Mai 2024 um Akteneinsicht. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich nicht die Rede sein. 7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das rechtliche Gehör sei auch betreffend das Tatbestandsmerkmal "erheblicher Nachteil" [im Zusammenhang mit der Sachentziehung] nicht gewährt worden (act. 1 Rz 13e). 7.1 Im Fragekatalog der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2023 ist zwar keine Frage zum "erheblichen Nachteil" zu finden. Ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, kann indes dahingestellt bleiben. Denn unabhängig von der Frage nach einem erheblichen Nachteil erfolgte die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Sachhinterziehung auch aus anderen Gründen zu Recht (vgl. sogleich E. 8). 7.2 Selbst wenn eine Gehörsverletzung bejaht würde, wöge diese hier nicht schwer. Sie könnte dadurch geheilt werden, dass der Beschwerdeführer sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Und selbst wenn die (allfällige) Gehörsverletzung schwer wöge, ist von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – was hier ebenfalls zutreffen würde – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
Seite 6/9 nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 1.2.2). 8. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich nicht zuständig für die rechtliche Würdigung der angezeigten Delikte, sondern einzig für die "Erstellung des Sachverhalts bzw. Ermittlung des wahren Sachverhalts". Es sei lebensfremd, wenn der sehr geschickt agierenden Beschuldigten ohne Weiteres die Eigentümerschaft zugestanden werde, obwohl der Beschwerdeführer nachweislich den H.________ und den G.________ bezahlt habe. Der Anscheinsbeweis müsse in einem solchen Fall klarerweise zugunsten der Eigentümerstellung des Beschwerdeführers "erfolgen". Die Beschuldigte habe offensichtlich keine Schenkung nachweisen können. Die Behauptung, wonach die Gebrauchsleihe nicht belegt sei, sei willkürlich und ohne weitere Abklärungen bzw. ohne Begründung und Würdigung erfolgt (act. 1 Rz 13f). 8.1 Der Beschwerdeführer widerspricht sich selbst, wenn er einerseits ausführt, die Staatsanwaltschaft sei nicht zuständig für die rechtliche Würdigung, er aber andererseits geltend macht, die Behauptung der Staatsanwaltschaft sei ohne Würdigung erfolgt. Es versteht sich von selbst, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrem Entscheid, einen Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen, eine rechtliche Würdigung vornehmen muss. Zudem sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft bei einer Einstellung zulässig, wenn gewisse Tatsachen derart klar feststehen, dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (vgl. vorne E. 1). 8.2 Sodann verkennt der Beschwerdeführer die Verteilung der Beweislast im Strafverfahren. Es obliegt nämlich nicht der Beschuldigten, die – für sie entlastende – Schenkung nachzuweisen. Vielmehr obliegt es den Strafverfolgungsbehörden, die Schuld der Beschuldigten zu beweisen (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Damit es zu einer Verurteilung der Beschuldigten kommen könnte, müsste ihr unter anderem nachgewiesen werden, dass gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers ein Gebrauchsleihevertrag bestand und die Beschuldigte davon wusste. 8.3 Die Staatsanwaltschaft schloss die Möglichkeit einer Gebrauchsleihe aus und der Beschwerdeführer führt nichts an, das diese Schlussfolgerung umstossen könnte. Sein einziges Argument erschöpft sich darin, geltend zu machen, er habe den H.________ und den G.________ bezahlt. Dieses Argument liess die Staatsanwaltschaft nicht gelten. Darauf geht der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch nicht ein. Aufgrund der Aktenlage bestünde aber seitens des Beschwerdeführers Klärungsbedarf, und zwar mit Bezug auf alle streitgegenständlichen Fahrzeuge: Insbesondere hätte der Beschwerdeführer erklären müssen (und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch können), weshalb die streitgegenständlichen Fahrzeuge im Kaufvertrag vom 23. März 2023 nicht erwähnt wurden. Immerhin wurde dort die (unentgeltliche) Rückgabe mehrerer Fahrzeuge von der Beschuldigten an den Beschwerdeführer explizit festgehalten. Die im Kaufvertrag bezeichneten Fahrzeuge standen offenbar im Zusammenhang mit dem I.________. Der Beschwerdeführer selbst macht zudem geltend, es sei klar, dass die Fahrzeuge F.________ und C.________ zum "betriebsnotwendigen Inventar des I.________" gehörten und dort auch gebraucht würden (Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 S. 1 f.). Auch die Anschaffung des H.________, so der Beschwerdeführer, hätte dem
Seite 7/9 I.________ dienen sollen (Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 S. 3). Es ist in der Tat nicht verständlich, weshalb die Beschuldigte und der Beschwerdeführer im Kaufvertrag eine Regelung zum K.________, zum L.________ und zum M.________ trafen, ohne dabei auch eine Regelung über die weiteren, angeblich zum I.________ gehörenden Fahrzeuge F.________, C.________ und H.________ zu treffen. Auch beim G.________ gibt es keine Anhaltspunkte für eine Gebrauchsleihe. Von diesem Fahrzeug behauptet der Beschwerdeführer nicht, er gehöre zum I.________. Der G.________, so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 (S. 3), sei "als Familienfahrzeug vorgesehen" gewesen. Dass nun aber Ehegatten oder werdende Eltern wie die Beschuldigte und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anschaffung eines Familienfahrzeugs einen Gebrauchsleihevertrag abschliessen, wäre – wie bereits erwähnt – wiederum erklärungsbedürftig. 8.4 Ausserdem lässt das Bezahlen des Kaufpreises für sich allein noch keinen Rückschluss auf Käufereigenschaft, Eigentümerschaft oder Gewahrsam zu. Massgebend für die Eigentümerschaft ist, was im Kaufvertrag vereinbart – mithin wer als Käufer bezeichnet – wird. Beim H.________ war dies gemäss dem Titel des Vertrages die Beschuldigte: "Kaufvertrag/verb. Bestellung für ein Neufahrzeug für Frau E.________" (Auszug aus dem Kaufvertrag [Seite 2], eingereicht vom Beschwerdeführer als Beilage 14 zur Stellungnahme vom 12. Dezember 2023). Beim G.________ fehlt zwar ein schriftlicher Kaufvertrag. Dort ist allerdings der Bankbeleg über die Bezahlung des Kaufpreises auf das Konto des Empfängers, der Garage P.________, aktenkundig. Gemäss diesem Beleg war der Beschwerdeführer "Zahler". Als "Referenz[,] Zahlungszweck" jedoch war "E.________" aufgeführt ("Kontobuchung Details" der Q.________ vom 20. Oktober 2020, eingereicht vom Beschwerdeführer als Beilage 13 zur Stellungnahme vom 12. Dezember 2023). Bei dieser Ausgangslange müssten umso gewichtigere Indizien vorliegen, damit auf eine Gebrauchsleihe geschlossen werden könnte. Nichts spricht für die vom Beschwerdeführer behauptete Gebrauchsleihe. Jedenfalls aber legt der Beschwerdeführer nicht dar und deutet nichts in den Akten darauf hin, dass die Beschuldigte vor dem Mitnehmen der streitgegenständlichen Fahrzeuge keinen Gewahrsam gehabt hätte. Im Gegenteil hatte sie offenbar die tatsächliche Sachherrschaft über diese Fahrzeuge. Deshalb scheidet ein Diebstahl von vornherein aus. 8.5 Doch selbst wenn im Strafverfahren nachgewiesen werden könnte, dass der Gewahrsam oder das Eigentum (oder Miteigentum) an den Fahrzeugen beim Beschwerdeführer war, könnte der Beschuldigten ein Vorsatz mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden. Die Beschuldigte ging und geht offenbar davon aus, sie sei Gewahrsamsinhaberin, Besitzerin und Eigentümerin dieser Fahrzeuge. Dafür, dass sie tatsächlich von dieser Prämisse ausgeht und dies nicht wider besseres Wissen behauptet, sprechen mehrere Gründe. Zunächst bewegen die vorgenannten Anhaltspunkte (keine Erwähnung der streitgegenständlichen Fahrzeuge im Kaufvertrag vom 23. März 2023, Bestimmung des G.________ als Familienfahrzeug, Erwähnung der Beschuldigten als Käuferin im H.________-Kaufvertrag, Erwähnung der Beschuldigten als Zweck der Zahlung des Kaufpreises für den G.________) durchaus zu dieser Annahme. Weiter spricht für die Beschuldigte, dass sie im Fahrzeugausweis sowohl des G.________ als auch des H.________ als Halterin eingetragen ist. Obwohl Haltereigenschaft, Gewahrsam und Eigentum juristisch verschiedene Begriffe sind, ist es verständlich, dass die Beschuldigte – soweit ersichtlich eine juristische Laiin – zusammen mit den vorgenannten Indizien von ihrer Haltereigenschaft auch auf ihre Eigentümerschaft schloss. Hinzu kommt, dass selbst der Beschwerdeführer keine (weiteren) sachdienlichen
Seite 8/9 Beweismittel benennt. Bei dieser Ausgangslage ist es den Strafverfolgungsbehörden kaum möglich, der Beschuldigten ein (eventual-)vorsätzliches Handeln nachzuweisen. Die Beschuldigte ging und geht, wie erwähnt, offenbar davon aus, Gewahrsamsinhaberin, Besitzerin oder Eigentümerin dieser Fahrzeuge zu sein. Falls sie sich dabei irrt (was nicht auszuschliessen ist), handelte es sich um einen Sachverhaltsirrtum (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 67) und die Beschuldigte bliebe straflos (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB). Selbst wenn ihr Irrtum fahrlässig (gewesen) wäre, bliebe sie straflos, da Diebstahl und Sachentziehung nicht fahrlässig begangen werden können (vgl. Art. 13 Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 und Art. 141 StGB; s. auch Beschluss des Obergerichts Bern BK 19 388 vom 18. November 2019 E. 4.3). Ein Freispruch ist mithin auch unter diesem Aspekt viel wahrscheinlicher als eine Verurteilung. 8.6 Ob die Auffassung der Beschuldigten, an den streitgegenständlichen Fahrzeugen berechtigt zu sein, letztlich zutrifft oder ob sich die Beschuldigte irrte, ist – nötigenfalls – in einem Zivilverfahren zu klären. Strafrechtlich ist dies nach dem Gesagten nicht weiter relevant. 9. Der Beschwerdeführer rügt sodann, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Gebrauchsleihevertrags verneine, dann fehle es offensichtlich am zugrunde liegenden, kausalen Rechtsgeschäft für den von der Beschuldigten geltend gemachten Eigentumserwerb. Bekanntlich habe er (der Beschwerdeführer) die beiden nicht günstigen Autos vollumfänglich bezahlt. Gemäss einschlägiger Praxis und Judikatur könne die Eigentumsübertragung durch Willenserklärungen oder Besitzanweisungen erfolgen. Daraus folge, dass er durch Zahlung des vollständigen Kaufpreises der beiden Autos Eigentümer geworden sei. Daran ändere nichts, wenn die Beschuldigte im Fahrzeugausweis als Halterin eingetragen sei (act. 1 Rz 13g). Diese Rüge ist unbegründet. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vorne E. 4 und 8). 10. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, offenbar habe die Beschuldigte ausgeführt, H.________ und G.________ seien Gegenstand der Scheidungsverhandlung gewesen. Eine Scheidungsverhandlung im rechtlichen Sinne habe bisher noch nicht stattgefunden. Es habe einzig am 14. November 2022 eine Verhandlung gegeben. Dort seien H.________ und G.________ jedoch kein Thema gewesen. Die Beschuldigte verdrehe auch hier die Tatsachen (act. 1 Rz 13h). Ob diese zwei Fahrzeuge Gegenstand einer "Scheidungsverhandlung" waren oder nicht, ist unerheblich. Fest steht, dass die Eigentümerschaft umstritten ist. Die Eigentümerschaft an diesen Fahrzeugen und allfällig damit verbundene Forderungen (Nutzungsentschädigung oder Schadenersatz) sind – nötigenfalls – auf dem Zivilweg zu klären. Vorliegend ist sie nicht weiter von Belang. Abgesehen davon werden der H.________ und der G.________ in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Protokoll über die Verhandlung vom 14. November 2022 durchaus erwähnt (S. 20 ganz unten). 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu Recht einstellte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 9/9 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 970.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 1'000.00Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Beschuldige E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: