Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.05.2024 BS 2024 5

May 21, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,248 words·~16 min·2

Summary

Zulassung als Privatkläger | weitere Geschäfte BS

Full text

20240503_200946_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 5 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 21. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. C.________, 3. D.________, 4. E.________ AG, 5. F.________ AG, 6. B.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt G.________ und/oder Rechtsanwältin H.________ und/oder Rechtsanwalt N.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin J.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Zulassung als Privatkläger

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Mit separaten Eingaben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 7. November 2019 erstatteten I.________, die F.________ AG und die B.________ (Letztere mit Sitz auf O.________) einerseits und P.________, die E.________ AG, die C.________, die A.________ und die D.________ (Letztere drei mit Sitz auf den O.________) Strafanzeige gegen K.________ und Q.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und/oder Veruntreuung und/oder Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei und eventualiter weitere Straftaten. In der Strafanzeige konstituierten sich die F.________ AG, die B.________, die E.________ AG, die C.________, die A.________ und die D.________ als Privatklägerinnen. 1.1 In den Strafanzeigen wurde im Wesentlichen ausgeführt, I.________ und P.________ hätten aufgrund ihres beruflichen Engagements ihr Privatvermögen der R.________ anvertraut. Diese bestehe aus der S.________, der T.________ und der U.________, alle mit Sitz in V.________. K.________ habe alle wichtigen Funktionen innerhalb der R.________ in seiner Person vereinigt. Q.________ sei Präsident des Verwaltungsrates der U.________ und Vizepräsident des Verwaltungsrates der W.________. Die R.________ habe als sog. "Family Office" die Anzeigeerstatter seit ihrer Gründung im Jahre 2010 betreut. Die verwalteten Vermögen der Anzeigeerstatter hätten sich auf je CHF 600 Mio. bis CHF 900 Mio. belaufen. P.________ und I.________ hätten rund 90 % zum Umsatz und zum Gewinn der R.________ beigetragen. Sie seien selber auch als Aktionäre an der U.________ beteiligt. 1.2 Im Herbst 2018 hätten sie von ihrem Kundenberater bei der X.________ erfahren, dass ihnen ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung monatlich exzessive und marktunübliche Gebühren von bis zu USD 500'000.00 belastet worden seien, seit Beginn der Vermögensverwaltungstätigkeit im Jahre 2010 rund CHF 50 Mio. Sie hätten in der Folge das Wirtschaftsprüfungsunternehmen Y.________ mit der Überprüfung ihrer Investitionen bei der R.________ und einer Analyse der Fondsstrukturen beauftragt. Gemäss dieser Analyse hätten die Anleger des Z.________ ("Z.________"), des AA.________ ("AA.________"), des AB.________ ("AB.________") und der AC.________ ("AC.________") zwischen 2014 und Mitte 2018 Gebühren in der Gesamthöhe von ca. EUR 16.87 Mio. entrichtet. Die Hauptanleger dieser Fonds seien dabei I.________ und P.________ gewesen. Gemäss der Y.________ sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum I.________ und P.________ in den Z.________, den AA.________ und den AB.________ investiert hätten, statt direkt in die darunterliegende AD.________ bzw. AE.________ zu investieren, da ersteres Vorgehen nur zu höheren Gebühren führe. Ausserdem sei es im Jahr 2018 zu einer Umstrukturierung bestimmter Investitionen (im Wesentlichen ausstehende Zahlungen in den AB.________) gekommen, die vom neu gegründeten AC.________ übernommen worden seien. Dadurch seien höhere Gebühren für I.________ und P.________ entstanden, wofür ebenfalls kein sachlicher Grund ersichtlich sei. 1.3 Die Y.________ habe festgestellt, dass es keinen wirtschaftlichen Grund für die äusserst komplexen und mehrstufigen Strukturierungen und Umstrukturierungen der Investitionen der Anzeigeerstatter gebe, dass diese mehrstufigen und äusserst undurchsichtigen Strukturen und Umstrukturierungen nur dazu dienen würden, unnötige und exzessive Gebühren für die R.________ zu generieren, welche letztlich den Beschuldigten zugutegekommen seien, und

Seite 3/10 dass die Anzeigeerstatter im Vergleich zu anderen Investoren verhältnismässig erheblich mehr Gebühren bezahlt hätten. 1.4 K.________ und Q.________ hätten sich das Vertrauen der Anzeigeerstatter durch jahrelange irreführende Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen erschlichen. Zu Beginn seien sie (die Anzeigeerstatter) mit tiefen Gebühren und dem Versprechen von Transparenz geködert worden; über die Jahre habe sich so ein Vertrauensverhältnis entwickelt. K.________ und Q.________ hätten dieses Vertrauen sowie den Umstand, dass P.________ und I.________ aufgrund ihres beruflichen Engagements schlicht keine Zeit gehabt hätten, sich um die Verwaltung ihres Vermögens zu kümmern, ab ca. 2014 rücksichtslos und arglistig im Hinblick auf ihre eigene Bereicherung ausgenützt. Die Y.________ habe bestätigt, dass den Anzeigeerstattern überhöhte und ungerechtfertigte Gebühren in zweistelliger Millionenhöhe belastet worden seien. Die anvertrauten Vermögenswerte seien pflichtwidrig entgegen den Interessen der Anzeigeerstatter angelegt worden, einzig mit dem Zweck, möglichst hohe Gebühren für die R.________ zu erwirtschaften. An diesen Gebühren hätten sich K.________ und Q.________ in Form von exorbitanten Salären und Boni bzw. Dividendenzahlungen in Millionenhöhe bereichert, K.________ zudem heimlich an Kickbacks bzw. Retrozessionen in Form von Verwaltungsratshonoraren. Zudem hätten K.________ und Q.________ den Anzeigeerstattern wiederholt Aktien der U.________ zu übersetzten Preisen gestützt auf unzutreffende Bewertungen verkauft. 2. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen K.________ und Q.________ (nachfolgend: Beschuldigte) nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie aus, bezüglich der Z.________-Investitionen liege keine Geschäftsführerstellung der Beschuldigten im Sinne von Art. 158 StGB vor, da die Anlagen in die Fonds direkt durch die Anzeigeerstatter ab deren Bankkonten vorgenommen worden seien. Ebenso wenig sei ein Betrug anzunehmen, zumal sämtliche Gebühren in den Fondsdokumenten ausreichend klar beschrieben worden seien und die Anzeigeerstatter diesen Konditionen vertraglich zugestimmt hätten. Weitere Straftaten seien weder substanziiert noch erkennbar. 3. Mit Urteil vom 21. April 2021 (Verfahren BS 2020 16) hiess die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts die von der F.________ AG, der B.________, der E.________ AG, der C.________, der A.________ und der D.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Sie hob die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung teilweise auf und wies die Staatsanwaltschaft an, allfällige strafbare Handlungen der Beschuldigten K.________ und Q.________ im Zusammenhang mit der Tätigkeit der S.________ als Investment Manager des Z.________, des AA.________ und des AC.________, insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB, zu untersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es gebe Hinweise dafür, dass die S.________ als Investment Manager des Z.________ des AA.________ sowie des AC.________ damit betraut gewesen sei, fremdes Vermögen selbständig zu verwalten und der Beschuldigte K.________ in diesem Zusammenhang für die S.________ gehandelt habe. Aufgrund der Erkenntnisse der Y.________ liege ein Anfangsverdacht vor, dass im Rahmen dieser Vermögensverwaltung pflichtwidrig eine unnötig komplizierte und mehrschichtige Struktur aufgebaut worden sei mit dem einzigen Zweck, zum Schaden der Beschwerdeführerinnen und letztlich zu Gunsten der Beschuldigten möglichst hohe Erträge zu erzielen. Die Staatsanwaltschaft habe zu untersuchen, ob die

Seite 4/10 S.________ bzw. der für diese handelnde Beschuldigte K.________ über eine Geschäftsführerstellung gegenüber den Fonds verfügt habe und ob die Anzeigeerstatter in Bezug auf eine potenziell unnötig hohe Gebührenstruktur der relevanten Fonds überhaupt direkt geschädigt bzw. in ihren Rechten unmittelbar verletzt seien. 4. Auf die von der F.________ AG, die B.________, die E.________ AG, die C.________, die A.________ und die D.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_621/2021 vom 20. August 2021 nicht ein. 5. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 aberkannte die Staatsanwaltschaft der F.________ AG, der B.________, der E.________ AG, der C.________, der A.________ und der D.________ die Privatklägerstellung. 6. Gegen diese Verfügung erhoben die F.________ AG, die B.________, die E.________ AG, die C.________, die A.________ und die D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 18. Januar 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Privatklägerstellung der Beschwerdeführerinnen anzuerkennen und diese in den Strafverfahren (2A 2021 113-114) als Privatklägerinnen zuzulassen. 3. Es seien die Akten des Vorverfahrens (2A 2021 113-114) durch die Beschwerdeinstanz beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen sei Akteneinsicht zu gewähren. 4. Der Beschwerde sei in dem Sinne aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die Staatsanwaltschaft von der Beschwerdeinstanz anzuweisen sei, Untersuchungshandlungen und Verfügungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen, soweit diese die Rechte der Privatklägerinnen beeinträchtigen könnten. 5. Den Beschwerdeführerinnen sei eine angemessene Entschädigung (inkl. MWST) für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates zuzusprechen. 6. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 7. Der Abteilungspräsident teilte den Parteien am 23. Januar 2024 mit, dass über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Vorliegen der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten entschieden werde. 8. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 9. Die Beschuldigten K.________ und Q.________ schlossen in ihren Vernehmlassungen vom 26. Februar 2024 je auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K.________ stellte zudem den Antrag, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Seite 5/10 10. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 2. April 2024, worauf der Beschuldigte Q.________ am 12. April 2024 und der Beschuldigte K.________ am 15. April 2024 Stellung nahmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 18. Januar 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft aberkannte den Beschwerdeführerinnen die Privatklägerstellung in der angefochtenen Verfügung aus den folgenden Gründen: 2.1 Die Beschwerdeführerinnen B.________ und die D.________ hätten Anteile am Z.________, am Z.________ II, am AB.________ sowie am AC.________ erworben, welche klassische Aktionärsrechte beinhalteten. Die erworbenen Anteile berechtigten indessen nicht dazu, Geschäftsführungsaufgaben der Fonds wahrzunehmen. Die gerügten "Layering-Fees" seien dabei von den Fonds sowie von ihren Untergesellschaften bezahlt worden und würden zum Nachteil des Fondsvermögens gehen. 2.2 Der Z.________, der Z.________ II und der AB.________ seien als geschlossene Fonds rechtlich mit den Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 ff. KAG vergleichbar. Dabei handle es sich um Aktiengesellschaften im Sinne des Obligationenrechts. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft seien weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt, womit die Aktionäre des Z.________, des Z.________ II und des AB.________ nicht direkt im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt seien. 2.3 Der geschlossene AC.________ sei als AF.________ rechtlich mit der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Art. 98 ff. KAG vergleichbar. Dabei handle es sich um eine Spezialform der Kommanditgesellschaft, welche im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft über keine Rechtspersönlichkeit verfüge, aber dennoch im Geschäftsverkehr weitgehend als handlungs-, prozess- und betreibungsfähig eingestuft werde und sich auch direkt als Geschädigte an einem Strafprozess beteiligen könne. An Kommanditgesellschaften beteiligte Personen seien nicht im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt, wenn es sich um Straftaten zu Lasten des Sondervermögens der Kommanditgesellschaft handle. Die Anleger der AC.________ seien somit nicht direkt im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt.

Seite 6/10 2.4 Entsprechend müssten die Verfahrensrechte vorliegend von den Organen der betroffenen Fonds ausgeübt werden und könnten nicht von den Anlegern der Fonds, den Beschwerdeführerinnen B.________ und D.________, geltend gemacht werden. 2.5 Betreffend die Beschwerdeführerinnen I.________ AG, E.________ AG, C.________ und A.________ sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Gesellschaften durch eine potenziell unnötig hohe Gebührenstruktur der betreffenden Fonds direkt geschädigt bzw. in ihren Rechten unmittelbar verletzt sein sollten, zumal diese Gesellschaften nicht direkt in die Fonds investiert hätten. 3. Als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt kann sich konstituieren, wer in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 118 StPO N 2). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). 4. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die ungetreue Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1 m.H.). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt (vgl. etwa BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1315/2015 vom 9. August 2016 E. 1.2.1 und 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 1.3; je m.H.). 5. Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die Rechtsprechung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung könne nicht zur Anwendung gelangen, wenn im Raum stehe, dass die Verantwortlichen die Investmentgesellschaften, die Fonds und die dahinterstehenden Gesellschaften gerade mit dem Zweck errichtet hätten, die Investoren zu täuschen und bewusst auch eine Personalunion von Gesellschaften, Fonds und Investment Managerin geschaffen worden sei. In einer solchen Konstellation müssten die Investoren als unmittelbar geschädigt gelten. Der zu untersuchende Sachverhalt sei daher umfassend und insbesondere auch unter dem Tatbestand des Betrugs zu untersuchen (act. 1 Rz 60-69). 5.1 Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen begründen nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb in solchen Konstellationen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur unmittelbaren Schädigung bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung kommen soll. Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang die Weiterführung der Untersuchung unter dem Aspekt des Betrugs verlangen, ist daran zu erinnern, dass der Vorwurf des Betrugs nicht mehr im Raum steht, nachdem die

Seite 7/10 I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts diesen im Urteil vom 21. April 2021 mangels Täuschung als offenkundig unbegründet erachtete und das Bundesgericht auf die von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (vgl. unten E. 6). 5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese im Zusammenhang mit der Strukturierung der Fonds unmittelbar geschädigt wären. Soweit die Beschwerdeführerinnen Anteile am Z.________, dem Z.________ II, dem AB.________ und dem AC.________ erworben haben, wurden die betreffenden "Layering- Fees" von den Fonds und deren Untergesellschaften bezahlt, womit sie zu Lasten des Fondsvermögens und nicht der Investoren gehen. Daraus folgt, dass allenfalls das Vermögen der Fonds und nicht dasjenige der Investoren unmittelbar beeinträchtigt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat folglich in Bezug auf die in der Strafanzeige geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beschuldigten als Investment Manager der verschiedenen Fonds eine direkte Schädigung der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung sodann nachvollziehbar begründet, dass die von den Beschwerdeführerinnen investierten Gelder, welche gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerinnen sorgfaltspflichtwidrig verwendet worden sein sollen, in das Eigentum der Fonds übergegangen sind, und die Beschwerdeführerinnen deshalb nicht unmittelbar geschädigt sind. In Bezug auf den Z.________, den Z.________ II und den AB.________ ordnete die Staatsanwaltschaft die Gesellschaften rechtlich unter die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 ff. KAG ein, bei welchen es sich gemäss Art. 110 Abs. 1 KAG um Aktiengesellschaften gemäss OR handelt, womit die Beschwerdeführerinnen als Aktionäre der betreffenden Fonds nicht direkt im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt sind, da die Vermögensanlagen im Eigentum der Gesellschaften stehen und die Investoren nur Anteile an der Gesellschaften in Form von Aktien halten. Die Beschwerdeführerinnen machen dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen und bestreiten insbesondere die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Einordnung nicht. Sie bemängeln aber, dass die Staatsanwaltschaft den AC.________ als AF.________ mit einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 98 ff. KAG vergleicht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen könne mit dieser Argumentation eine direkte Schädigung der Beschwerdeführerinnen nicht verneint werden, da Art. 99 KAG auf die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft verweise und diese im Gegensatz zur Aktiengesellschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und keine juristische Person sei. Zutreffend ist zwar, dass die Kommanditgesellschaft keine Rechtspersönlichkeit hat, das Vermögen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht und dieses ein Sondervermögen bildet. Zu beachten ist jedoch, dass es sich beim AC.________ um eine AF.________ handelt. Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitätsoder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. Nach AG.________ Recht (Art. 2 AH.________) verfügt die AF.________ über eigene Rechtspersönlichkeit. Wie bei den Aktiengesellschaften nach Schweizerischem Recht können folglich

Seite 8/10 die beteiligten Personen nicht im Sinne von Art. 115 StPO direkt geschädigt sein, sondern wären die entsprechenden Verfahrensrechte von den Organen der betreffenden Gesellschaften auszuüben. Die Staatsanwaltschaft hat folglich auch unter diesem Gesichtspunkt den Beschwerdeführerinnen die Privatklägerstellung zu Recht aberkannt. 6. Die Beschwerdeführerinnen machen sodann – wie erwähnt – geltend, vorliegend stehe bezüglich der Fondsinvestitionen auch eine mutmasslich arglistige Täuschung im Sinne des Betrugs im Raum, und nicht bloss eine Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt überhaupt nicht untersucht, weshalb sie den Untersuchungsgrundsatz verletze, wenn sie den Tatbestand des Betrugs von vornherein ausschliesse (act. 1 Rz 70 ff.). 6.1 Mit diesem Einwand sind die Beschwerdeführerinnen nicht zu hören. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hob, wie bereits ausgeführt, mit rechtskräftigem Urteil vom 21. April 2021 die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft teilweise auf und wies Letztere an, allfällige strafbare Handlungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der S.________ als Investment Manager des Z.________, des Z.________ II und des AC.________ insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zu untersuchen. Den in der Anzeige ebenfalls erhobenen Vorwurf des Betrugs erachtete die I. Beschwerdeabteilung dagegen als offenkundig unbegründet. Die Struktur der Fonds und die Höhe der Gebühren seien den Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen offengelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten die Beschwerdeführerinnen bzw. P.________ und I.________ getäuscht haben sollten. Das in diesem Zusammenhang geltend gemachte besondere Vertrauensverhältnis und die besondere Schutzbedürftigkeit von P.________ und I.________ wären nur von Belang im Zusammenhang mit der Arglist der Täuschung. Solange aber eine Täuschung gar nicht erkennbar sei, stelle sich auch die Frage der Arglist nicht. Zudem widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass geschäftserfahrene Investoren, auch oder gerade wenn sie über ein Milliardenvermögen verfügten, unbesehen Verträge über Investitionen in der geltend gemachten Höhe unterschrieben, und die Beschuldigten auf eine derart fahrlässige Handlungsweise spekuliert hätten. 6.2 Der Beschwerdeschrift sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, welche neue Anhaltspunkte für ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten liefern. Da der entsprechende Vorwurf somit rechtskräftig verneint wurde, ist er nicht mehr Gegenstand des hängigen Untersuchungsverfahrens. Somit ist auch dem Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, da sie nicht alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Personen bedeutsamen Tatsachen abgeklärt habe, die Grundlage entzogen. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführerinnen die Privatklägerstellung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht aberkannt. 7. Nach dem Gesagten hat es die Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt, die Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen zuzulassen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Seite 9/10 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO) und die Beschwerdeführerinnen sind unter solidarsicher Haftbarkeit zu verpflichten, den Beschuldigten, wie von diesen beantragt, eine angemessene Entschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'100.00Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'200.00Total werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschuldigten K.________ für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit CHF 1'700.00 zu entschädigen. 4. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschuldigten Q.________ für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit CHF 1'840.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 10/10 6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt L.________ (z.H. Q.________) - Rechtsanwalt M.________ (z.H. K.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 5 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.05.2024 BS 2024 5 — Swissrulings