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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.09.2024 BS 2024 45

September 10, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,724 words·~9 min·2

Summary

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Full text

20240726_184414_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 45 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 10. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 22. November 2023 erstattete A.________ (genannt: B.________; nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung (Vi act. 1). 1.1 Aus den vom Beschwerdeführer in der Folge bei der Zuger Polizei eingereichten Unterlagen (Vi act. 2-4) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung vormals an einer leichten Hörbeeinträchtigung sowie an einem Tinnitus litt. Am 24. Mai 2023 habe er – so der Beschwerdeführer – sich deshalb bei der Firma E.________ GmbH vom Beschuldigten beraten lassen. Dabei sei eine Hörmessung vorgenommen worden. Aufgrund des Ergebnisses dieser Untersuchung habe der Beschuldigte aber keine Notwendigkeit für den Kauf eines Hörgerätes gesehen. Als der Beschwerdeführer jedoch von seinem Tinnitus erzählt habe, sei ihm vom Beschuldigten der Kauf eines F.________ gerätes vom Typ "G.________" des Herstellers H.________ empfohlen worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer für CHF 3'600.00 ein solches Gerät erworben und am 8. August 2023 mit der Behandlung begonnen. 1.2 Ab dem 10. September 2023 sei der Tinnitus beim Beschwerdeführer schlagartig extrem laut geworden, so dass die Behandlung sofort habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe unter einer andauernden Übelkeit sowie starken Magenschmerzen gelitten. Dazu sei ein Einschlafen ohne das äusserst starke Schlafmittel I.________ nicht mehr möglich gewesen. Wegen dieses extremen Leidenszustandes habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer geraten, bei einem HNO-Arzt abklären zu lassen, ob eine organische Ursache vorliege. Der von ihm aufgesuchte Arzt habe keine organische Ursache feststellen können, den Beschwerdeführer aber für weitere Abklärungen an die ORL-Klinik des Universitätsspitals J.________ überwiesen. Auch dort habe keine organische Erkrankung festgestellt werden können. 1.3 Der Beschwerdeführer habe in der Folge diese Berichte dem Beschuldigten vorgelegt, worauf sich dieser bereit erklärt habe, bei der Firma H.________ Abklärungen zu treffen. Diese habe geraten, nach einem Behandlungsunterbruch von zwei Monaten einen "Rettungsversuch" bei reduzierter Behandlungsstruktur zu unternehmen. Der Beschwerdeführer habe daher am 7. November 2023 erneut mit der Behandlung begonnen. Bereits einen Tag später hätten sich beim Beschwerdeführer wieder starke Übelkeit und Magenschmerzen sowie ein extrem lauter Tinnitus eingestellt, weshalb er den "Rettungsversuch" sogleich wieder abgebrochen habe. 1.4 Zwischenzeitlich leide der Beschwerdeführer an einem nicht heilbaren Dauerzustand, welcher seine Gesundheit erheblich belaste. Die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes lasse sich mit teilweise unvollständigen und teilweise fehlerhaften Facharztbefunden aufzeigen. Rechtlich verwertbare Gutachten seien dies aber nicht. Beweisen lasse sich dieser Gesundheitszustand nur durch die Medikamente, welche er einnehme. 2. Mit Verfügung vom 15. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse ge-

Seite 3/6 nommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Eingabe vom 22. April 2024 eine "Stellungnahme und Beschwerde" ein. Er hielt fest, dass dieser Eingabe als Erstes nur der Charakter einer blossen Information bzw. Petition zur Kenntnisnahme zukomme. Nur wenn das Obergericht beschliesse, dass dessen Anhandnahme mit vollständiger Kostenbefreiung erfolge, werde es zum Gegenstand einer formellen Beschwerde. 4. Der Abteilungspräsident teilte dem Beschwerdeführer am 23. April 2024 mit, ein bedingtes Rechtsmittel sei nicht möglich. Nur aufgrund einer unbedingten Beschwerde könne ein Beschwerdeverfahren eröffnet werden. In einem solchen Verfahren würden dem Beschwerdeführer im Falle seines Unterliegens aber Kosten auferlegt. Zudem habe er in der Regel vorab einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu leisten. 5. Am 27. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erheben wolle. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 7. Am 18. und 19. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Eingaben ein. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a).

Seite 4/6 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wie folgt: 3.1 Der Beschwerdeführer führe selber aus, dass weder eine Untersuchung bei einem HNO-Arzt noch eine umfassende Untersuchung durch die ORL-Klinik des Universitätsspitals J.________ eine Erkrankung habe feststellen können. Folglich liege keine ärztlich feststellbare Schädigung vor, welche dem Beschuldigten angelastet werden müsste. 3.2 Selbst wenn von einer objektivierbaren Schädigung der Gesundheit auszugehen wäre, sei aus der Strafanzeige nicht ansatzweise ersichtlich, welche Sorgfaltspflichten der Beschuldigte verletzt haben solle. Ebenso wenig sei klar ersichtlich, wie für den Beschuldigten hätte vorhersehbar sein sollen, dass beim Beschwerdeführer durch den Einsatz des Geräts "G.________" eine solche Schädigung eintrete. Der Umstand, dass beim Beschwerdeführer die Beschwerden erst nach rund einmonatigem Gebrauch aufgetreten seien, zeige ebenfalls deutlich auf, dass der Eintritt dieser Gesundheitsbeeinträchtigung für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen sei. 4. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber – kurz zusammengefasst – geltend, kein HNO- Arzt empfehle den Einsatz des Geräts "G.________" oder würde gar dieses Gerät verkaufen. Er habe den Beschuldigten nicht zwecks einer Tinnitusbehandlung aufgesucht, sondern nur zwecks Anfertigung eines Audiogrammes, um sich der Belästigung durch die K.________ GmbH, mit welcher der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt zusammengearbeitet habe, zu entziehen. Alles Nachfolgende sei "Aufschwätzerei" gewesen, da er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die HNO-Fachärzte das Gerät "G.________" nicht empfehlen würden und eine Tinnitusversträkung HNO-medizinisch nicht rückgängig gemacht werden könne. Die angeblich separate Aufklärung durch den Beschuldigten habe sich als völlig beschönigend und verharmlosend erwiesen, im Wissen um die reale Gefahr einer nicht rückgängig zu machenden Schädigung. Die in der Folge massive Verstärkung seines Tinnitus sei rein signaltechnisch durch das Gerät "G.________" verursacht worden. Der Beschuldigte habe ihn im Zusammenhang mit dem Kauf dieses Gerätes getäuscht und in die Irre geführt. Der Tinnitus sei in den allermeisten Fällen nur eine neurologische Dysfunktion des Gehirns und bestehe somit nur subjektiv. Objektiv sei er nicht messbar und lasse sich auch nicht in einem bildgebenden Verfahren sichtbar machen. 5. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für eine Fahrlässigkeitshaftung bildet neben der Vermeidbarkeit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; je m.H.).

Seite 5/6 5.1 Der Beschwerdeführer führte in der Strafanzeige aus, der Beschuldigte habe ihm geraten, aufgrund der Schmerzen die Ursache bei einem Spezialisten abklären zu lassen. Weder der HNO-Arzt noch die ORL-Klinik des Universitätsspitals J.________ stellten in der Folge beim Beschwerdeführer jedoch eine organische Erkrankung fest (act. 1/1 Beilage 6 und 8). Eine ärztlich festgestellte Schädigung der Gesundheit des Beschwerdeführers für die von ihm geltend gemachten Beschwerden liegt somit nicht vor. Es fehlt an einer entsprechenden Diagnose, womit das objektive Tatbestandsmerkmal der Schädigung an der Gesundheit nicht erfüllt ist. Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren selber fest, die bei ihm durch den Gebrauch des Geräts "G.________" eingetretene gesundheitliche Schädigung lasse sich nicht direkt messen. Der Beschwerdeführer bestreitet damit nicht, dass bei ihm keine objektivierbaren Schäden festgestellt wurden. 5.2 Beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Mangels eines objektivierbaren Schadens erübrigen sich daher grundsätzlich Ausführungen über eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift konkret ausführt, welche Sorgfaltspflichten der Beschuldigte mit der Empfehlung an den Beschwerdeführer, das Gerät "G.________" anzuschaffen, verletzt haben soll. Das Benutzerhandbuch, welches dem Verkaufsobjekt beilag, enthält im Übrigen den Hinweis, wonach es vorkommen könne, "dass sich Tinnitussymptome verschlimmbessern oder schwanken" (act. 1/1 Beilage 2 S. 43). Ebenso wird eine Verhaltensempfehlung abgegeben für den Fall, dass sich die Symptome erheblich verschlechtern sollten. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschuldigten hätte vorhersehbar sein sollen, dass es zu einer derartigen Verstärkung der Symptome beim Beschwerdeführer kommen würde. Auch dazu fehlen in der Beschwerdeschrift hinreichend konkrete Ausführungen. 6. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers vermögen nach dem Gesagten keinen konkreten Anfangsverdacht zu begründen, der die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft hat damit die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 6/6 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 450.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 500.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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