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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.09.2024 BS 2024 42

September 10, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,670 words·~8 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20240719_133053_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 42 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 10. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/6 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister E.________ und F.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der G.________ AG (nachfolgend: G.________). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von H.________, Tochter von E.________. Die G.________ ihrerseits hält alle Aktien der A.________ AG (nachfolgend: A.________), die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG (nachfolgend: B.________) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die A.________ das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die B.________ die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an I.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die A.________ und die B.________ (nachfolgend zusammen auch: Beschwerdeführerinnen oder Privatklägerinnen) unterzeichneten F.________ und J.________ die Grundstückkaufverträge. Der Beschuldigte ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gültigkeit dieser Grundstückkaufverträge ist allerdings umstritten. 1.2 Zwischen E.________ und F.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (Verfahren 2A 2022 132) sowie gegen eine unbekannte Täterschaft, die innerhalb der K.________ zu verorten sein dürfte (Verfahren 2A 2023 10), wegen Hehlerei und/oder Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem Kauf der abc.________-Liegenschaften sowie der späteren Errichtung eines Registerschuldbriefs durch den Beschuldigten zugunsten der K.________. 2.2 Mit Einstellungsverfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Hehlerei und/oder Geldwäscherei ein. 2.3 Mit Teil-Einstellungsverfügung ebenfalls vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, er habe sich durch den Erwerb der abc.________-Liegenschaften der Hehlerei und/oder Geldwäscherei schuldig gemacht, ein (act. 1/2; nachfolgend: Einstellungsverfügung). Daneben erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 5. April 2024 beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen den Beschuldigten. Darin wirft sie diesem Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Errichtung eines Register-Schuldbriefs auf den abc.________- Liegenschaften zugunsten der K.________ vor. 3.1 Am 22. April 2024 reichte Rechtsanwalt C.________ namens der Beschwerdeführerinnen beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde betreffend Teileinstellung im Verfahren der Staatsanwaltschaft Nr. 2A 2022 132 mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1):

Seite 3/6 1. Die Teileinstellungsverfügung im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft Zug Nr. 2A 2022 132 vom 25. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung und ggf. Anklageerhebung zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates. 3.2 Mit Eingabe vom 23. April 2024 zog Rechtsanwalt C.________ einen Beweisantrag auf Edition eines Bankauszugs des Beschuldigten zurück (act. 2). 3.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. April 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 5). 3.4 Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 beantragte Rechtsanwalt L.________ namens des Beschuldigten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Dazu nahm Rechtsanwalt C.________ namens der Beschwerdeführerinnen am 28. Juni 2024 Stellung (act. 9), worauf wiederum Rechtsanwalt L.________ am 9. Juli 2024 replizierte (act. 10). Erwägungen 1. Zunächst ist auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen einzugehen. 1.1 Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdeführerin hat ihre unmittelbare Betroffenheit somit grundsätzlich darzulegen. Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH130041 vom 26. April 2013 E. II.1.4; Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, der die Legitimation sowohl für die Beschwerde als auch die Berufung regelt, kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2).

Seite 4/6 1.2 Mit der angefochtenen Einstellungsverfügung wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Hehlerei und/oder Geldwäscherei hinsichtlich des Erwerbs der abc.________-Liegenschaften eingestellt (act. 1/1 Dispositiv-Ziffer 1). 1.2.1 Der Straftatbestand der Hehlerei setzt voraus, dass ein anderer (Vortäter) die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung (Vortat) erlangt hat. Das Unrecht der Hehlerei liegt darin, dass der Täter einen durch das Vordelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes erschwert, insbesondere die Wiedererlangung der Sache hindert oder erschwert (vgl. BGE 127 IV 11 E. 2.b [=Pra 2001 Nr. 168]). Da Art. 160 StGB keine konkrete vermögensrechtliche Schlechterstellung des Verletzten voraussetzt, hat der Tatbestand den Charakter eines abstrakten Vermögensgefährdungsdeliktes (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 160 StGB N 6). Die Geschädigtenstellung beurteilt sich auf der Grundlage der Vortat. Geschädigte Person ist somit derjenige, der durch die Vortat unmittelbar verletzt wurde, vorausgesetzt, dass die Hehlereihandlung die Restitutionsaussichten des Berechtigten konkret gefährdet hat. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 115 StPO N 59). 1.2.2 Nach dem Straftatbestand der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Der Straftatbestand schützt neben der Rechtspflege auch individuelle Vermögensinteressen, wenn die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren. Deshalb ist der Inhaber solcher Vermögenswerte auch in Bezug auf Art. 305bis StGB als geschädigte Person zu behandeln, sofern die Geldwäschereihandlung die Wiederbeschaffung der Vermögenswerte konkret erschwert hat (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 82; vgl. auch BGE 146 IV 211 E. 4.2.1). 1.3 Im vorliegenden Fall fehlt den Beschwerdeführerinnen die Geschädigtenstellung. Eine solche machen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde weder substanziiert geltend noch ist diese ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich. Wie vorstehend ausgeführt, setzt eine Geschädigtenstellung bei der Hehlerei oder der Geldwäscherei voraus, dass die Restitutionsaussichten des Berechtigten durch Handlungen des Hehlers konkret gefährdet werden bzw. der Geldwäscher durch Geldwäschereihandlungen die Wiederbeschaffung der Vermögenswerte konkret gefährdet (vgl. E. 1.2.1 f.). In der Einstellungsverfügung wird nur der Erwerb der abc.________-Liegenschaften thematisiert. Dass der Beschuldigte darüber hinaus Handlungen vorgenommen haben soll, welche die Restitutionsaussichten in Bezug auf die abc.________-Liegenschaften oder deren Wiederbeschaffung konkret gefährdet hätten, behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht. Auch bringen sie nicht vor, dass durch die geltend gemachten Geldwäschereihandlungen die Einziehung ihrer Vermögenswerte vereitelt wurde und sie daher einen Schaden erlitten haben. Die Beschwerdeführerinnen sind demnach durch die vorgeworfene Straftat nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt und folglich nicht zur Beschwerde legitimiert. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen, wenn sie ihr Rechtsschutzinteresse allein aus dem Grundsatz in dubio pro duriore und der dazu entwickelten Bundesgerichts-

Seite 5/6 praxis herleiten (vgl. act. 1 Rz 5). Dieser Grundsatz kommt zwar bei der Prüfung der Frage, ob eine Strafuntersuchung eingestellt werden kann, zur Anwendung. Er vermag aber eine fehlende Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Einstellung nicht zu ersetzen. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. März 2024 ist daher nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme sowie eine (kurze) Replik einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen liess, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft Offizialdelikte. Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) angemessen zu entschädigen. Beschluss 1. Auf die Beschwerde gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024 (2A 2022 132) wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 900.00 Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 600.00 wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Der Beschuldigte I.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 6/6 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden des Beschuldigten I.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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