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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.08.2024 BS 2024 30

August 20, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,386 words·~7 min·2

Summary

Rückweisung der Anklage | weitere Geschäfte BS

Full text

20240718_112223_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 30 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt K.________, Beschwerdeführer, gegen Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, Aabachstrasse 3, 6301 Zug, vertreten durch Strafrichter E.________, Beschwerdegegner, betreffend Rückweisung der Anklage

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfälschung und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Verfahren 2A 2020 263). Am 17. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug (Kollegialgericht). 2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 beantragte A.________ beim Strafgericht die Rückweisung der Anklage. Zur Begründung machte er geltend, seit Herbst 2023 seien bei der Staatsanwaltschaft aufgrund zweier Strafanzeigen vom 29. September 2023 und vom 29. November 2023 unter den Verfahrensnummern 2A 2023 200 und 2A 2023 245 neue Verfahren hängig, die denselben Verfahrensgegenstand beträfen und sich gegen ihn richteten. Neu werde auch gegen seine Ehefrau, C.________, untersucht. Diese solle unter anderem Gehilfin bei einzelnen der bereits angeklagten Sachverhalte gewesen sein. Unter diesen Umständen sei die Anklage vom 17. Oktober 2023 zu früh erfolgt. Das stufenweise Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletze den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Sachliche Gründe, die eine Verfahrenstrennung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. 3. Mit Verfügung vom 22. März 2024 stellte die Verfahrensleitung aufgrund einer summarischen Prüfung fest, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2023 und die Akten ordnungsgemäss erstellt sowie die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und – soweit ersichtlich – zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestünden (Dispositiv-Ziff. 1). Der Antrag von A.________ auf Rückweisung der Anklage lehnte die Verfahrensleitung ab (Dispositiv- Ziff. 2). 4. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. April 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Strafgerichts Zug im Verfahren SG 2023 23 vom 22. März 2024 aufzuheben. 2. Die Anklage im Verfahren 2A 2020 263 (SG 2023 23) sei an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen und das Verfahren sei mit den Verfahren 2A 2023 200 und 2A 2023 245 zu vereinigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 5. Das Strafgericht verzichtete am 18. April 2024 auf eine Vernehmlassung. 6. Die Privatklägerin L.________ beantragte in der Vernehmlassung vom 22. April 2024 die Abweisung der Beschwerde mit entsprechender Kostenfolge.

Seite 3/5 Erwägungen 1. Das Strafgericht hielt in der angefochtenen Verfügung fest, eine Vereinigung erscheine sachlich nicht geboten. Eine Rückweisung der Anklage widerspräche dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung unnötiger Verzögerung, da gemäss der fallzuständigen Staatsanwältin kaum mit einer Erledigung der neuen gegen den Beschwerdeführer und C.________ geführten Verfahren im Jahr 2024 gerechnet werden könne. Zu beachten sei, dass das Beschleunigungsgebot auch für die Privatkläger gelte. Durch die Nichtvereinigung der Verfahren entstünden dem Beschwerdeführer keine prozessualen Rechtsnachteile, da sich die neu eröffneten Untersuchungsverfahren nicht nur gegen seine Ehefrau, sondern auch gegen ihn richteten, weshalb seine Parteirechte vollumfänglich gewahrt seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten im vorliegenden Verfahren konsequent die Aussage verweigert. Sie hätten sich somit nicht gegenseitig Straftaten beschuldigt, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollten. Aus Art. 49 StGB lasse sich kein unbedingter Anspruch auf eine Verfahrensvereinigung ableiten, da gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StPO – allenfalls – nachträglich eine Gesamtstrafe festgelegt werden könnte. 2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 2.1 Ihm drohten erhebliche Nachteile, wenn Verfahren, die denselben Sachverhalt beträfen, von der Staatsanwaltschaft künstlich in verschiedene Verfahren aufgeteilt würden. Das Vorgehen des Strafgerichts verstosse gegen den Grundsatz des "fair trial". Er, der Beschwerdeführer, müsste sich bei einer Verfahrenstrennung – bei einer Vervielfachung von Aufwand und Kosten – ohne Notwendigkeit an verschiedenen Fronten gegen dieselben Vorwürfe zur Wehr setzen. Zudem seien die Strafanzeigen in einem der neuen Verfahren und im bereits "angeklagten Verfahren" teilweise durch denselben Rechtsvertreter eingereicht worden. Sodann hätten die Privatklägerinnen um Aktenbeizug aus dem "angeklagten Verfahren" ersucht, womit sie der Ansicht seien, dass beide Verfahren thematisch zusammengehörten. Die Beurteilung nur eines Ausschnittes eines komplexen Sachverhalts verunmögliche es dem Gericht, ein objektives und gerechtes Urteil in der Sache zu fällen. Des Weiteren stelle die Weigerung des Strafgerichts, die identischen Vorwürfe und Sachverhalte in einem Verfahren zu beurteilen, einen Verstoss gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung dar. 2.2 Inzwischen liege auch ein Fall der Teilnahme vor, da die Ehefrau des Beschwerdeführers in der neuen Strafanzeige vom 29. September 2023 der Gehilfenschaft zu Vorgängen bezichtigt werde, die Gegenstand des bereits angeklagten Sachverhalts bildeten. Zudem sei der Beschleunigungsgrundsatz kein sachlicher Grund, ausnahmsweise vom Grundsatz der Verfahrenseinheit abzuweichen. Dies wäre erst bei drohender Verjährung der Fall, was hier nicht in Betracht falle. Im Übrigen handle es sich beim Beschleunigungsgebot in erster Linie um einen Anspruch der beschuldigten Person. 3. Es stellt sich die Frage, ob die Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. März 2024 mit Beschwerde angefochten werden kann. 3.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen

Seite 4/5 sind verfahrensleitende Entscheide. Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO). 3.2 Die Verfahrensleitung wies mit Verfügung vom 22. März 2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft ab. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Satz StPO. 3.2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegen einen prozessleitenden Entscheid nur zulässig, soweit der rechtsuchenden Partei ein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil droht, der auch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils richtet sich diesbezüglich (analog) nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist insofern in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte grundsätzlich nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Verfahrensleitende Beschlüsse betreffend Rückweisung der Anklage zur weiteren Untersuchung bzw. eine Abweisung des Antrags auf Rückweisung der Anklage begründen in der Regel keinen solchen Rechtsnachteil. Ausnahmen können vorliegen, wenn die rechtsuchende Partei das Risiko einer Verjährung der Strafverfolgung oder eine Verfahrensverzögerung geltend macht, welche einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.4-2.6 m.H., insbesondere auf den Leitentscheid BGE 143 IV 175 E. 2.3-2.4 [= Pra 2018 Nr. 22]). 3.2.2 Gestützt auf diese Rechtsprechung erwächst dem Beschwerdeführer aus der Ablehnung des Antrags auf Rückweisung der Anklage grundsätzlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Auch liegt offensichtlich keiner der vom Bundesgericht erwähnten Ausnahmefälle (drohende Verjährung oder Verfahrensverzögerung) vor. 3.2.3 Hinzu kommt, dass das Kollegialgericht gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StPO von der Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Anordnungen von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben kann. Dies gilt auch für die hier angefochtene Verfügung der Verfahrensleitung, die Anklage nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Auch insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung geeignet sein soll, dem Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verursachen. 3.2.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht einem Nachteil rechtlicher Art ausgesetzt, der nicht später durch ein Endurteil oder eine andere ihm günstige spätere Entscheidung behoben werden könnte. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensleitung des Strafgerichts vom 22. März 2024 kann somit mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin L.________ ist mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 433 N 22 ff.).

Seite 5/5 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 850.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Privatklägerin L.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________ (z.H. der Privatklägerin G.________ AG) - Rechtsanwalt H.________ (z.H. der Privatklägerin L.________) - Rechtsanwalt I.________ (z.H. des Privatklägers J.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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