20240711_110610_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 28 VA 2024 83 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin F. Wiget Verfügung und Beschluss vom 21. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin
Seite 2/7 Sachverhalt 1.1 Am 17. März 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Anzeige gegen ihren Ehemann E.________ wegen häuslicher Gewalt (wiederholte Tätlichkeiten, Drohung). Die Staatsanwaltschaft führte dieses Verfahren unter der Verfahrensnummer 1A 2023 1020 (act. 1/2). Aktuell ist es sistiert und trägt neu die Verfahrensnummer 1A 2024 329 (Vi act. Privatkläger). Der Beschuldigte ist seit 29. Juni 2023 im Ripol zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben (Vi act. 1/28). 1.2 Mit Eingabe vom 21. April 2023 erweiterte die Beschwerdeführerin die Strafanzeige sowie den Strafantrag und beschuldigte E.________ zudem wegen Rachepornografie und Verleumdung als Prostituierte. Sie führte darin aus, sie habe vor zwei Wochen von ihrer Familie erfahren, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt mehrere Fake-Accounts auf Facebook eingerichtet habe. Diese würden Fotos der Beschwerdeführerin enthalten, auf welchen ihr Gesicht erkennbar sei, sowie Nacktfotos, auf welchen ihr Gesicht nicht erkennbar sei. Ein Foto enthalte auf Deutsch übersetzt die Überschrift "Ich bin eine Schlampe aus F.________, für ganz Nacktfotos schreib mir Privat". Als Täter komme nur E.________ in Frage, da die Beschwerdeführerin diese Fotos nur ihm zur Verfügung gestellt habe. Die Verwandtschaft sowie der Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin habe sie auf den Fotos erkannt. Sie sei in ihrer Heimat, der I.________ und insbesondere im ländlichen G.________, nun als Prostituierte gebrandmarkt. Dies bedeute für sie einen vollständigen Ehr- und Wertverlust und gehe mit dramatischen Konsequenzen für ihre Sicherheit einher. Der Beschuldigte wolle sich an ihr dafür rächen, dass sie aus der häuslichen Gewalt und der Zwangskontrolle geflüchtet sei. Die Taten würden umso schwerer wiegen, da die Beschwerdeführerin kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem Beschuldigten stehe und sich in einer erheblichen Belastungssituation befinde. Zudem erfolgte in dieser Eingabe die Konstituierung als Privatklägerin im Zivil- und im Strafpunkt (Vi act. 1/1-24). 1.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnete darauf ein zweites Verfahren unter der Nummer 1A 2023 966 betreffend Pornografie und Verleumdung. Am 28. Juni 2023 beauftragte sie die Zuger Polizei, alle vorhandenen Daten zu den angegebenen Facebook-Profilen mittels Facebook- Anfrageformular bei Meta anzufordern (Vi act. 1/30-32). Wie im Polizeirapport vom 13. Oktober 2023 ausgeführt wurde, ergaben die von Meta gelieferten Daten keinen Tatbezug zur Schweiz und konnte dem Beschuldigten keine konkrete Verbindung zu den drei Facebook- Profilen nachgewiesen werden (Vi act. 1/25+29). 1.4 Mit Schreiben vom 15. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass die Strafuntersuchung gegen E.________ wegen Pornografie und Verleumdung abgeschlossen sei. Gestützt darauf werde in nächster Zeit eine Einstellungsverfügung ergehen (Vi act. Privatkläger). 1.5 Am 8. April 2024 stellte die Beschwerdeführerin im Verfahren A1 2023 966 weitere Beweisanträge und begründete diese damit, dass der Polizeibericht eindeutig die Verknüpfung der Facebook-Profile mit einer IP-Adresse in G.________, der Heimatstadt der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten, zeige. Zudem habe Meta lediglich eingeschränkte Nachforschungen betrieben (Vi act. Privatkläger).
Seite 3/7 2.1 Bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2023 im Verfahren 1A 2023 1020 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Protokoll geben (act. 5/1). Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 nahm sie Bezug auf ihr mündliches Gesuch vom 5. Mai 2023 (recte: 17. März 2023) und begründete dieses für die Verfahren 1A 2023 1020 und 1A 2023 966 noch schriftlich. Zudem reichte sie eine Bestätigung der Steuerbehörde zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Vi act. Privatkläger). 2.2 Mit Verfügung vom 14. März 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in Bezug auf das Verfahren 1A 2023 966 betreffend Pornografie und Verleumdung ab. Gleichzeitig wurde das Gesuch in Bezug auf das Verfahren 1A 2024 329 (vormals 1A 2023 1020) betreffend Tätlichkeiten und Drohung gutgeheissen (act. 1/2). 3.1 Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Die angefochtene Verfügung sei betreffend das Verfahren 1A 2023 966 aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtpflege und Verbeiständung zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Staates. Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtpflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 3). Erwägungen 1. In der angefochtenen Verfügung wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf das Verfahren A1 2023 966 mit der Begründung ab, die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass dem Beschuldigten eine Tatbegehung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. In der Folge sei den Parteien eine Einstellung der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt worden. Da somit eine Zivilklage als aussichtslos erscheine, fehle es an einer Voraussetzung zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Beschwerdeführerin (act. 1/2). 2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Schreiben vom 21. April 2023 seien die Strafanzeige und der Strafantrag um einen Sachverhalt (Rachepornografie und Verleumdung wegen Prostitution) erweitert worden. Da die Beschwerdeführerin die auf Facebook aufgetauchten Fotos nur dem Beschuldigten zur Verfügung gestellt habe, sei aus ihrer Sicht die Täterschaft auf diesen beschränkt. Von den Ermittlungen habe sie sich eine eindeutige Identifikation des Beschuldigten erhofft. Die im Rahmen der Strafuntersuchung veranlassten
Seite 4/7 Nachforschungen von Meta Plattforms hätten zwar Zugriffe vom Wohnort des Beschuldigten in G.________ als auch von dessen Zweitbürgerland H.________ ergeben. Es seien aber – vermutlich aufgrund entsprechender Rechtshilfehindernisse – keine weiteren Ermittlungen getätigt worden. Eine Zivilklage sei von der Anzeigeerhebung bis zu den einschlägigen Ermittlungsergebnissen nicht aussichtslos gewesen. Zudem würden die Ermittlungsergebnisse durchaus auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten. Hätte sich der Beschuldigte in der Schweiz befunden oder sich hierhin begeben, wäre das Strafverfahren sicherlich fortgeführt worden. Es sei der Staatsanwaltschaft nicht zu folgen, wenn sie erwäge, es fehle aufgrund Aussichtslosigkeit an einer Voraussetzung zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verfahren A1 2023 966 (act. 1). 3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO, dessen revidierte Fassung am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Die Verfahrensleitung gewährt diese auf Gesuch für die Durchsetzung der Zivilansprüche, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege wird ferner dem Opfer für die Durchsetzung der Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. 3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.1 m.w.H.). 4. An der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2023 im Verfahren 1A 2023 1020 betreffend häusliche Gewalt liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Protokoll geben, welches sie mit schriftlicher Eingabe vom 13. Februar 2024 bestätigte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1). Da die Strafanzeige und der Strafantrag wegen Rachepornografie und Verleumdung erst rund einen Monat nach der polizeilichen Einvernahme im Verfahren wegen häuslicher Gewalt, d.h. am 21. April 2023, erfolgte und darin kein separater Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, ist zunächst zu klären, ob zur Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt des mündlichen Gesuchs vom 17. März 2023
Seite 5/7 bzw. der erweiterten Strafanzeige vom 21. April 2023 oder des schriftlichen Gesuchs vom 13. Februar 2024 abzustellen ist. 4.1 Die Strafprozessordnung macht bezüglich der Form des Gesuchs keine Vorschriften. Da die antragstellende Person ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen hat, dürfte es zwar in aller Regel sinnvoll sein, das Gesuch unter Beilage der entsprechenden Dokumente schriftlich einzureichen (vgl. Echle, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, 2018, S. 121). Dies schliesst aber nicht aus, dass das Gesuch – wie vorliegend – mündlich zu Protokoll gegeben wird. 4.2 Weiter schadet es der Beschwerdeführerin nicht, dass sie mit der Eingabe vom 21. April 2023 kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Art. 29 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit, welcher besagt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt werden, wenn einer beschuldigten Person mehrere Straftaten vorgeworden werden. Mit anderen Worten ist in der Regel zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.6). Aufgrund dessen durfte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erweiterten Anzeige vom 21. April 2023 nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihr bereits im Verfahren 1A 2023 1020 wegen häuslicher Gewalt gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für die erweiterte Anzeige gilt, zumal dieses Gesuch nach wie vor pendent war. Es wäre überspitzt formalistisch, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, sie hätte am 21. April 2023 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die weiteren angezeigten Delikte stellen müssen. 4.3 Zusammenfassend gilt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. März 2023 auch für die erweiterte Anzeige und den Strafantrag vom 21. April 2023. Damit sind deren Erfolgsaussichten auch auf diesen Zeitpunkt hin, d.h. den 21. April 2023, zu prüfen. 5. Die Staatsanwaltschaft beurteilte die Prozessaussichten in der Verfügung vom 14. März 2024 ex post und leitete aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen und der in Aussicht gestellten Einstellung des Verfahrens die Aussichtslosigkeit der Zivilklage ab. Zwar kann die Einstellung des Verfahrens zur Annahme der Aussichtslosigkeit der Zivilklage führen. Dies ist dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung überzeugend darlegt, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten klar ausscheidet (Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Eine Einstellung des Verfahrens führt aber nicht per se dazu, dass eine allfällige Entschädigung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ausgeschlossen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 1.2). Vorliegend war die Adhäsionsklage im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht aussichtslos. Im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts, welche am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, wurde zwar auf einen neuen Straftatbestand für sogenannte Rachepornografie verzichtet (Stellungnahme des Bundesrates vom 13. April 2022 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022, BBl 2022 1014). Indes kommt im vorliegenden Fall ein Ehrverletzungsdelikt gemäss Art. 173 f. StGB in Frage, berührt doch der Vorwurf, als Prostituierte aktiv zu sein, die sittliche Ehre der betroffenen Person (vgl. Riklin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 22 m.w.H.). Adhäsionsweise stehen da-
Seite 6/7 mit im Falle einer Persönlichkeitsverletzung auch die zivilrechtlichen Behelfe von Art. 28a ZGB zur Verfügung (vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.1.3). Dass die strafrechtliche Verfolgbarkeit von Internet-Delikten häufig an den praktischen Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung scheitert (vgl. BBl 2022 1015), führt nicht von vornherein zur Aussichtslosigkeit der Klage. Jedenfalls können die Gewinnaussichten vorliegend nicht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren bezeichnet werden, womit die Begehren nicht als aussichtslos gelten.
6. Schliesslich ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit der eingereichten Bestätigung der Steuerbehörde sowie dem Umstand, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren A1 2024 329 gutgeheissen wurde, ausgewiesen. Auch die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin ist aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit, den persönlichen Umständen sowie der Komplexität des Verfahrens mit internationalen Bezügen offenkundig gegeben (vgl. Vi act. Privatklägerschaft). 7. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO auch in Bezug auf das Verfahren A1 2023 966 gegeben. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt aufzuheben und Rechtsanwalt B.________ ist rückwirkend ab 21. April 2023 als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Rechtsanwalt B.________ im Verfahren A1 2023 966 rückwirkend ab 21. April 2023 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ernannt.
Seite 7/7 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 625.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 242.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: