20240620_105440_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 22 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin F. Wiget Beschluss vom 21. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend DNA-Profilerstellung
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen mehrfacher Hehlerei (Verfahren 1A 2024 246). Der Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1.1 E.________ reichte am 5. Februar 2024 bei der Polizeidienststelle Cham einen Strafantrag ein und erklärte, sie habe am 29. Januar 2024 ein neues Mobiltelefon bei F.________ bestellt. Am 30. Januar 2024 sei ihr das Paket persönlich vom Postboten überreicht worden. Dabei habe sie festgestellt, dass der Boden des Pakets aufgerissen gewesen sei und das Mobiltelefon gefehlt habe. Das genannte Mobiltelefon, Samsung Galaxy S24 (selbe IMEI- Nummer), sei mittlerweile auf L.________ zum Verkauf ausgeschrieben worden. Die Geschädigte habe sich darauf als Kaufinteressentin gemeldet und mit dem Verkäufer einen Abgabeort vereinbart. 1.2 In der Folge kontaktierte E.________ die Polizei, welche bei der Warenübergabe den Beschwerdeführer mit dem genannten Mobiltelefon anhalten und festnehmen konnte. Anschliessend erfolgte eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers. Dabei wurden insgesamt 64 elektronische Geräte sichergestellt, welche mehrheitlich in Originalverpackungen waren. Von acht Geräten haben weitere Dokumente in Form von Quittungen, Liefer- , Rechnungs- und Garantiescheinen vorgelegen. Ein Gerät wurde durch die Polizei G.________ im RIPOL ausgeschrieben mit Hinweis auf denselben Modus Operandi. Ein weiteres Gerät wurde mit Anzeige vom 1. Februar 2024 im Kanton H.________ als gestohlen gemeldet. 1.3 Der Beschwerdeführer bestritt an der an die Polizei delegierten Einvernahme vom 20. Februar 2024, welche am 22. Februar 2024 fortgesetzt wurde, sowie an der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 sowohl die ihm vorgeworfene Straftat im Zusammenhang mit dem erwähnten Samsung Galaxy S24 als auch den Verkauf weiterer gestohlener Elektronikgeräte. In der Einvernahme vom 20. Februar 2024 führte er insbesondere aus, es sei richtig, dass er das genannte Samsung Galaxy S24 verkauft habe. Er habe das Gerät aber nicht gestohlen, sondern auf L.________ gekauft. Er kaufe und verkaufe auf Internetplattformen alte, gebrauchte sowie neue Telefongeräte. Er erkundige sich jeweils beim Verkäufer, ob es sich um ein sauberes Gerät handle, d.h. dass es nicht gestohlen sei, und frage nach der Garantie und dem Kaufbeleg oder der Kaufquittung. Er sei ein sauberer Mensch und habe nie mit gestohlenen Geräten zu tun gehabt. 1.4 Am 6. März 2024 reichte die I.________ bei der Kantonspolizei H.________ Strafanzeige und Strafantrag gegen unbekannt u.a. wegen mehrfachen Diebstahls ein. Darin wird ausgeführt, dass beim Abgleich der IMEI-Nummern der in Zug sichergestellten Smartphones und den eingegangenen Kundenreklamationen festgestellt worden sei, dass diese Geräte aus Postpaketen im J.________ oder im K.________ von einer unbekannten, ________ Täterschaft unrechtmässig entwendet worden seien. 2. Bereits am 7. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung betreffend "DNA- Profilerstellung, invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Behandlung (Art. 255 und 260 StPO)". Darin ordnete sie an, dass von dem von der Polizei am 5. Februar 2024 abge-
Seite 3/10 nommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) des Beschwerdeführers ein DNA-Profil erstellt wird, und erteilte dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich den entsprechenden Auftrag. 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 7. Februar 2024 der Staatsanwaltschaft Zug betreffend Erstellen eines DNA-Profils, invasive Probeentnahme und erkennungsdienstliche Behandlung vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zug resp. das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich anzuweisen, ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil des Beschuldigten umgehend zu löschen und sämtliche bereits abgenommenen und erfassten DNA-Proben und erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten umgehend zu vernichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Im Weiteren verzichtete sie auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Februar 2024 in Untersuchungshaft befinde, welche das Zwangsmassnahmengericht bis zum 5. April 2024 verlängert habe. Zudem habe sich der Tatverdacht der Hehlerei aufgrund des Strafantrags der I.________ verdichtet. Dieser betreffe 23 Mobiltelefone, welche beim Beschwerdeführer sichergestellt worden seien. Erwägungen 1. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlichen Entscheids bzw. bei einer mündlichen Eröffnung oder einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (vgl. Art. 384 lit. b und c StPO; Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 ZPO N 1). Die angefochtene Verfügung datiert vom 7. Februar 2024, während die vorliegende Beschwerde am 11. März 2024 der Schweizerischen Post übergeben wurde. Vorab ist mithin zu klären, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. 1.1 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, mit Verfügung vom 7. Februar 2024 sei ihm ein amtlicher Verteidiger bestellt worden. Diesem seien auf dessen Gesuch hin elektronisch Akten zugestellt worden. Die angefochtene Verfügung habe sich jedoch nicht bei den Akten befunden. Erst im Rahmen der Akteneinsicht vor dem Zwangsmassnahmengericht am 29. Februar 2024 habe sein Verteidiger von der Verfügung Kenntnis erhalten. Ferner sei auf der angefochtenen Verfügung zwar ein Vermerk aufgeführt, wonach die Verfügung dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden sei. Dies werde jedoch bestritten und es gebe dafür auch keine unterschriftlich quittierte Empfangsbestätigung. Abgesehen davon hätte eine solche Verfügung über den amtlichen Verteidiger eröffnet werden müssen, zumal dieser am 7. Februar 2024 eingesetzt worden sei. Nach dem Gesagten sei die Zustellung der angefochtenen Ver-
Seite 4/10 fügung erst am 29. Februar 2024 erfolgt. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 11. März 2024 sei die 10-tägige Beschwerdefrist gewahrt. 1.2 Die Staatsanwaltschaft äussert sich in der Vernehmlassung vom 15. März 2024 nicht zu diesem Punkt. 1.3 Gemäss der Mitteilungszeile in der Verfügung wurde diese dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Eine solche Mitteilung hätte jedoch nach Art. 87 Abs. 3 StPO an den Rechtsbeistand zugestellt werden müssen, war Rechtsanwalt B.________ doch bereits als amtlicher Verteidiger bestellt, wie sich der Verfügung selbst entnehmen lässt. Zudem handelt es sich bei der angeordneten DNA-Profilerstellung (vgl. hinten E. 4) nicht um eine Zwangsmassnahme, welche nach den Vorschriften von Art. 199 StPO der direkt betroffenen Person schriftlich eröffnet werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.2 ff.). Abgesehen davon ergibt sich aus den Akten nicht, wann die Verfügung dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden sein soll. Die Staatsanwaltschaft reichte im Beschwerdeverfahren weder eine Quittung ein noch äusserte sie sich in der Vernehmlassung zu diesem Punkt. Während der Nachweis der für die Fristwahrung erheblichen Tatsachen Sache der Partei ist, obliegt die Beweislast für fristauslösende Tatsachen grundsätzlich der Behörde (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 384 StPO N 6). Es fehlt mithin am Nachweis, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt wurde. Damit begann die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen. 1.4 Wie der Beschwerdeführer ausführt und von der Staatsanwaltschaft unwidersprochen blieb, erlangte er erst am 29. Februar 2024 Kenntnis von der Verfügung. Eine allfällige frühere mündliche Eröffnung steht ausser Frage. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann mithin am 1. März 2024 zu laufen und endete, da der 10. März 2024 auf einen Sonntag fiel, am darauffolgenden Werktag, dem 11. März 2024 (vgl. Art. 90 StPO). Somit wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht und es ist darauf einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfügung vom 7. Februar 2024 zusammengefasst wie folgt: Die bisherigen Ermittlungen hätten einen hinreichenden Tatverdacht für die Verübung eines Verbrechens ergeben, womit sich die Anordnung der DNA-Probe sowie deren Analyse zwecks Erstellung eines DNA-Profils betreffend die beschuldigte Person rechtfertige (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Die Erstellung eines DNA-Profils sei potenziell geeignet, die verfolgte Straftat (Hehlerei oder vergangene Straftaten) aufzuklären. Sie sei auch notwendig, da davon auszugehen sei, dass keine anderen Zwangsmassnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen und entkräften könnten (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Zudem komme der/den zu untersuchenden Straftat/en nicht lediglich Bagatellcharakter zu (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Diese Ausführungen würden gleichermassen auch für die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung gelten. 3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen Folgendes ein:
Seite 5/10 3.1 Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer vor, seit etwa einem Jahr Mobiltelefone, welche möglicherweise entwendet worden seien, zu kaufen und mittels Internetplattformen weiterzuverkaufen. Dabei solle er in Kauf genommen haben, deliktisch erlangte Geräte zu besitzen, diese zu verkaufen und dadurch weiter zu veräussern. Konkret solle der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon erworben haben, das E.________ als gestohlen gemeldet habe. Mittlerweile hätten scheinbar zwei weitere Personen entsprechende Diebstahlmeldungen erstattet. Ferner befinde sich bei den Akten die Mitteilung, dass angeblich bei 30 weiteren Geräten der Verdacht bestehe, dass diese von einem Logistik-Zentrum oder während des Versands entwendet worden seien. Für diverse beim Beschwerdeführer sichergestellte Mobiltelefone könne er Kauf- und Garantiebelege vorlegen und für alle Geräte könne er angeben, wann und zu welchem Betrag er diese erworben habe. Den Grossteil der Geräte habe er auf M.________, N.________ oder O.________ erworben. 3.2 Die angefochtene Verfügung sei völlig generell und abstrakt formuliert und nehme keinen Bezug auf den konkreten Einzelfall. Eine Subsumption erfolge nicht. Damit sei es gar nicht möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht sei ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, dessen Verletzung die Aufhebung der Verfügung zur Folge habe. 3.3 Abgesehen davon sei die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat, was vorliegend Hehlerei sei, weder tauglich noch erforderlich. Sie diene einzig der Erfassung von Daten auf Vorrat, was unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, dass im Zusammenhang mit der Hehlerei irgendwelche DNA-Spuren abgenommen oder sichergestellt worden seien, welche nun mit denjenigen des Beschwerdeführers abgeglichen werden müssten. Darüber hinaus seien DNA-Daten im vorliegenden Fall nicht sachdienlich, da sie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals der Hehlerei liefern könnten. DNA-Spuren des Beschwerdeführers könnten nichts zur Aufklärung einer allfälligen Vortat, welche ein Tatbestandsmerkmal der Hehlerei bilde, beitragen, da der Hehler niemals auch der Vortäter sein könne. Der Beschwerdeführer werde dann auch ausdrücklich nicht einer allfälligen Vortat verdächtigt. Zudem seien die Mobiltelefone beim Beschwerdeführer sichergestellt worden und er habe ausgesagt, dass er diese erworben habe. Dies sei durch die aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers und die protokollierte Sicherstellung im Rahmen der bereits erfolgten Hausdurchsuchung genügend belegt und nachgewiesen. Relevant sei einzig, ob der Beschwerdeführer um die angeblich deliktische Herkunft gewusst habe oder hätte wissen müssen. Auch dafür sei ein DNA-Profil untauglich. 3.4 Die Erstellung des DNA-Profils könne einzig darauf abzielen, angeblich bereits begangene Straftaten oder – präventiv – allfällige künftige Straftaten aufzudecken, für welche logischerweise kein Tatverdacht bestehen könne. Die Beschwerdegegnerin bringe keine konkreten Anhaltspunkte vor, die einen hinreichenden Tatverdacht auf ein Delikt begründen könnten. Dies werde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gefordert. 3.5 Im Ergebnis sei der durch die DNA-Profilerstellung drohende Grundrechtseingriff unverhältnismässig und könne aufgrund der fehlenden Eignung der Zwangsmassnahme und des fehlenden Tatverdachts für andere oder künftige Delikte auf keinen Fall gerechtfertigt werden. 3.6 Sämtliche Ausführungen würden gleichermassen für die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung gelten, welche in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht begründet werde.
Seite 6/10 4. Vorliegend ist auf den ersten Blick nicht erkennbar, ob in der Verfügung vom 7. Februar 2024 einzig die Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 255 StPO angeordnet wurde oder auch die erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO. Auf der einen Seite lautet die Überschrift der Verfügung "DNA-Profilerstellung, invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Behandlung (Art. 255 und 260 StPO)" und wird in der Begründung ausgeführt, dass die Ausführungen zur Erstellung des DNA-Profils für die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung gleichermassen Geltung hätten. Sodann wird unter der Rubrik "Weigerung" auf die Bestimmung von Art. 260 Abs. 4 StPO hingewiesen. Auf der anderen Seite wird als angeordnete Massnahme einzig die Erstellung eines DNA-Profils erwähnt und die beauftragte Stelle auch nur damit betraut. Die erkennungsdienstliche Erfassung findet in der Verfügung keine weitere Erwähnung, auch nicht in der Mitteilungszeile. Aufgrund des Aufbaus der Verfügung ist davon auszugehen, dass die Standardvorlage nicht angepasst wurde und die erkennungsdienstliche Erfassung fälschlicherweise in der Überschrift und der Begründung mit einer Standardfloskel erwähnt wird. In Frage steht vorliegend einzig die Anordnung eines DNA- Profils. Auf die erkennungsdienstliche Erfassung wird daher im Weiteren nicht mehr eingegangen. 5. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). 5.1 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts durfte ein DNA-Profil nicht nur angeordnet werden, um jene Tat aufzuklären, um derentwillen das Verfahren geführt wurde (sog. Anlasstat). Vielmehr sah das Bundesgericht in Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO auch die gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige andere bereits begangene oder künftige Delikte. Das Bundesgericht erachtete es indes als unzulässig von beschuldigten Personen routinemässig ein DNA-Profil zu erstellen, einzig weil diese in ein Strafverfahren verwickelt waren. Damit diese Zwangsmassnahme als verhältnismässig zu qualifizieren war, mussten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 1641 ff., S. 6753 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.1 f.). Im Rahmen der vom Parlament im Juni 2022 beschlossenen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind, wurden nun die Voraussetzungen festgehalten, unter denen ein DNA-Profil erstellt werden darf, wenn es zur Aufklärung der Anlasstat zwar nicht erforderlich ist, aber zur Aufklärung anderer begangener oder zukünftiger Straftaten gebraucht werden könnte. Der revidierte Art. 255 Abs. 1 StPO bezieht sich nunmehr einzig auf die Aufklärung der Anlasstat. Der neue Art. 255 Abs. 1bis StPO erlaubt darüber hinaus die Probenahme und DNA-Analyse dort, wo konkrete Anhaltspunkte auf andere als die verfahrensgegenständliche, aber jedenfalls in der Vergan-
Seite 7/10 genheit liegende Verbrechen oder Vergehen hinweisen. Eine präventive Probenahme und DNA-Profilerstellung ist nur noch im Rahmen von Art. 257 StPO möglich, der neu klarer auf das Rückfallrisiko hinsichtlich Verbrechen und Vergehen abstellt, wofür konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, a.a.O., S. 6754; Fricker/Maeder, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 255 StPO N 6). Eine Probenahme und DNA-Analyse zu Präventivzwecken kann nur noch durch das Gericht im Urteil oder die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl, nicht jedoch im Vorverfahren, angeordnet werden. Probenahme und die Auswertung dürfen in diesen Fällen denn auch erst bei Rechtskraft erfolgen (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 257 StPO N 5 f.). 5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 5.3 Es ist unbestritten, dass die Aufklärung von Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im öffentlichen Interesse liegt. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Profilerstellung sind zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 2 und 4.2 m.w.H.). 6. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils nicht erfüllt. 6.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Verfügung vom 7. Februar 2024 grösstenteils lediglich generell-abstrakte Ausführungen enthält und wenig bis gar keinen Bezug auf den konkreten Fall nimmt. Auch in der Stellungnahme vom 15. März 2024 äussert sich die Staatsanwaltschaft einzig zum Tatverdacht, der in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Anlasstat der Hehlerei offenkundig gegeben ist, auch wenn der Beschwerdeführer dies als offen bezeichnet. Auf die mangelhafte Begründung ist in den folgenden Erwägungen zurückzukommen. Weiter geht aus der angefochtenen Verfügung nicht klar hervor, ob die DNA-Profilerstellung nur zur Aufklärung der Anlasstat erfolgen soll oder ob die Staatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beschwerdeführer in andere Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Zwar wird in der Begründung ausgeführt, die Erstellung eines DNA-Profils sei potenziell geeignet, die verfolgte Straftat (Hehlerei oder vergangene Straftaten) aufzuklären. Dabei stützt sich die Staatsanwaltschaft indes nur auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO und erwähnt Art. 255 Abs. 1bis StPO nicht. Aufgrund der bisherigen
Seite 8/10 bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes davon auszugehen, dass Art. 255 Abs. 1bis StPO versehentlich nicht separat aufgeführt wurde, ist diese Bestimmung doch erst seit Anfang Jahr in Kraft. Zu Recht nicht erwähnt, werden allfällige künftige Delikte, kann eine präventive Probenahme und DNA-Profilerstellung doch nur noch in einem Urteil bzw. einem Strafbefehl angeordnet werden (vgl. vorne E. 5.1). 6.2 Aus dem Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO geht hervor, dass die DNA-Probenahme und Analyse "zur Aufklärung" der Anlasstat zulässig ist. Sie muss also diesem Zweck dienen, ansonsten sie jedenfalls in Abs. 1 keine gesetzliche Grundlage findet. Vorausgesetzt ist also nebst einem Tatverdacht, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist. Überdies muss die Bedeutung der Anlasstat die Zwangsmassnahme rechtfertigen, also die Verhältnismässigkeit i. e. S. gegeben sein (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 StPO N 5) . 6.2.1 Nicht erforderlich ist die Probenahme und DNA-Analyse, wenn beispielsweise die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder ihre Täterschaft oder zumindest ihre Anwesenheit am Tatort aufgrund anderer Beweismittel objektiv betrachtet feststeht bzw. die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen. Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet bzw. untauglich (und entsprechend auch nicht erforderlich) ist die DNA-Analyse in allen Fällen, wo es gar keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer beschuldigten Person abgeglichen werden könnten, was natürlich auch daran liegen kann, dass schlicht keine Spurensicherung stattgefunden hat (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 StPO N 6 und 8). 6.2.2 Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass dies auf den vorliegenden Fall zutrifft. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei mit dem Samsung Galaxy S24 in flagranti bei dem mit E.________ vereinbarten Treffen angehalten. Weiter wurden bei der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung zahlreiche elektronische Geräte sichergestellt, von denen – wie sich aus dem Strafantrag der I.________ ergibt – einige Geräte in einem Paketzentrum ________ entwendet worden sein sollen. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die sichergestellten Geräte auf Internetplattformen zum Verkauf angeboten zu haben. Er stellt einzig in Abrede, dass er von der deliktischen Herkunft gewusst hat bzw. hätte wissen müssen. Nach dem Gesagten erhellt nicht, inwiefern die angeordnete Massnahme zur Klärung des untersuchten Sachverhalts beitragen könnte. Sie erweist sich damit als nicht erforderlich. Zudem ist sie auch untauglich, da sich den Akten keine Hinweise darauf finden, dass DNA- Spuren sichergestellt wurden. 6.3 Fällt die Probenahme und DNA-Analyse zur Klärung der Anlasstat ausser Betracht, kann sie sich dennoch als zulässig erweisen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Nötig ist dabei eine individuell-konkrete Begründung, die darlegt, welche konkreten Anhaltspunkte inwiefern auf mögliche vergangene Delinquenz hinweisen (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 StPO N 38). Eine routinemässige Probenahme und DNA- Analyse scheidet auch unter dem neuen Recht aus (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 StPO N 33). Verdachtsgründe für weitere Delikte werden von der Staatsanwaltschaft keine genannt und sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer der mehrfachen Hehlerei beschuldigt wird, reicht dazu nicht aus, bilden diese Taten doch bereits Gegenstand der laufenden Untersuchung, weshalb sich die Voraussetzungen zur Erstellung eines DNA-Profils in
Seite 9/10 diesem Zusammenhang nach Art. 255 Abs. 2 StPO richten. Die Erstellung eines DNA-Profils erweist sich auch im Rahmen von Art. 255 Abs. 1bis StPO als unzulässig. 7. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der DNA-Profilerstellung gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 betreffend "DNA-Profilerstellung, invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Behandlung (Art. 255 und 260 StPO)" im Verfahren 1A 2024 246 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist gleichzeitig anzuweisen, den abgenommenen Wangenschleimhautabstrich vernichten und ein allfällig bereits erstellten DNA-Profil löschen zu lassen. Da keine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde (vgl. vorne E. 4), ist auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Übrigen mangels Beschwer nicht einzutreten. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 betreffend "DNA-Profilerstellung, invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Behandlung (Art. 255 und 260 StPO)" im Verfahren 1A 2024 246 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den abgenommenen Wangenschleimhautabstrich vernichten sowie ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil löschen zu lassen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 825.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht,
Seite 10/10 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: