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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BS 2024 2

June 18, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,388 words·~12 min·2

Summary

Gültigkeit der Einsprache | weitere Geschäfte BS

Full text

20240524_150743_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 2 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Verfügung und Beschluss vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Gültigkeit der Einsprache

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Strafbefehl vom 4. März 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 sowie mit einer Busse von CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (Verfahren 1A 2021 1906). Gegen diesen Strafbefehl wurde keine Einsprache erhoben. 2. Mit Strafbefehl vom 7. März 2023 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer sodann der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 7 WG in Verbindung mit Art. 12 WV und Art. 27 WG schuldig. Der im Strafbefehl vom 4. März 2022 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und der Beschwerdeführer wurde unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen als Gesamtstrafe bestraft, davon 30 Tagessätze zu CHF 40.00 und 150 Tagessätze zu CHF 100.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen (Verfahren 1A 2022 1965, neu 1A 2023 1000; STA [Akten der Staatsanwaltschaft] act. 3/1 ff.). 3. Unter der Verfahrensnummer 2A 2021 107 führt die Staatsanwaltschaft eine (weitere) Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug und Misswirtschaft. 4. Gegen den Strafbefehl vom 7. März 2023 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. März 2023 Einsprache einreichen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihm mitgeteilt hatte, dass die Einsprache verspätet sei, hielt der Beschwerdeführer u.a. mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. April 2023 an der Einsprache fest (STA act. 3/5 ff.). Am 12. Juni 2023 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht, zur Prüfung, ob die Einsprache gültig erfolgt ist (STA act. 1). 5. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 stellte die Einzelrichterin am Strafgericht fest, dass die gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Nr. 1A 2022 1965 vom 7. März 2023 erhobene Einsprache ungültig und der Strafbefehl Nr. 1A 2022 1965 demzufolge zum rechtskräftigen Urteil geworden ist. Das gerichtliche Verfahren SE 2023 24 wurde als erledigt vom Protokoll abgeschrieben und die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sodann wies die Einzelrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu gewähren, ab. Der Beschwerdeführer wurde für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung nicht entschädigt (Vi act. 15). 6. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Strafgerichts des Kantons Zug vom 28. Dezember 2023 sei aufzuheben oder eventualiter an die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Seite 3/7 2. Der Strafbefehl vom 7. März 2023 im Verfahren 1A 2022 1965 sei aufzuheben und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zur allfälligen Verfahrenstrennung zu gewähren. 3. Der Strafbefehl vom 4. März 2022 im Verfahren 1A 2021 1906 sei aufzuheben und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zur allfälligen Verfahrenstrennung zu gewähren. 4. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, womit die in Rechtsbegehren 2 und 3 genannten Strafbefehle nicht rechtskräftig werden. 5. Dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 132 Abs. 2 StPO zu gewähren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Staates. 7. Die Einzelrichterin am Strafgericht verzichtete am 11. Januar 2024 auf eine Stellungnahme. 8. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache umstritten, entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGE 140 IV 192 E. 1.3). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde unter anderem zulässig gegen die Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Strafbefehls vom 4. März 2022 (Verfahren 1A 2021 1906) beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Entsprechend wurde auch kein Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache eröffnet. Soweit der Beschwerdeführer Mängel in diesem Verfahren bzw. bei der Eröffnung des Strafbefehls hätte rügen wollen, hätte er dies mit einer Einsprache machen und dabei darlegen müssen, aus welchem Grund die Frist dafür noch nicht abgelaufen ist (vgl. etwa zur Einsprachefrist nach mangelhafter Eröffnung des Strafbefehls: Schwarzenegger, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 354 StPO N 2). Die Beschwerde steht dafür nicht zur Verfügung. Auf den Antrag gemäss Ziff. 3 der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Seite 4/7 3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Einzelrichterin am Strafgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 7. März 2023 (Verfahren 1A 2022 1965) erhobene Einsprache zu Recht als ungültig erachtet hat 3.1 Unbestritten ist, dass der Strafbefehl 1A 2022 1965 der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2023 dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt wurde, der Beschwerdeführer die Sendung nicht entgegennahm und dem Beschwerdeführer eine Abholfrist bis zum 15. März 2023 gewährt wurde. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen, weshalb die Post die Sendung an die Staatsanwaltschaft retournierte, wo sie am 22. März 2023 einging. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer die Sendung gleichentags per A-Post nochmals zu. Eine Einsprache durch den Beschwerdeführer hätte folglich am Montag, 27. März 2023, der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 85 Abs. 4 lit. a und Art. 90 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Postaufgabe erfolgte aber erst am 29. März 2023 und damit verspätet, wie bereits die Einzelrichterin zu Recht feststellte und worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (Vi act. 15 E. 4.1 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht dazu in der Beschwerde – wie schon in seiner ergänzenden Eingabe vom 5. April 2023 zur Einsprache an die Staatsanwaltschaft (STA act. 3/9) und in seiner Stellungnahme an die Einzelrichterin am Strafgericht vom 6. Juli 2023 (Vi act. 6) – geltend, ihm würden in den Verfahren 1A 2022 1965 und 2A 2021 107 mehrere Straftaten vorgehalten. Die Staatsanwaltschaft habe aber den Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO nicht beachtet. Eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO sei nicht angeordnet und ihm auch nie mitgeteilt worden. Er habe daher auch nicht von einer solchen ausgehen müssen, sondern habe sich auf die gesetzliche Regelung der Verfahrenseinheit verlassen dürfen. Deswegen habe er auch nicht mit einer Zustellung von Gerichts- oder Staatsanwaltschaftskorrespondenz an ihn gerechnet. Art. 85 Abs. 4 StPO könne nicht zur Anwendung gelangen. 3.3 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Zwar sieht Art. 29 Abs. 1 lit. StPO als Grundsatz vor, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Auch trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend formell keine Verfahrenstrennung verfügt hat, sondern in den Akten lediglich eine entsprechende Notiz enthalten ist (STA act. 13/4). Ob die Staatsanwaltschaft zu Unrecht keine Verfahrenstrennung verfügt hat, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Verfahren 1A 2022 1965 betreffend Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Wirtschaftsstrafverfahren 2A 2021 107 unter getrennten Aktenzeichen und von verschiedenen Abteilungen der Staatsanwaltschaft geführt werden. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft diese zwei Strafuntersuchungen gegen ihn laufen. Es bestand somit ein Prozessrechtsverhältnis, aufgrund dessen der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit mit fristauslösenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft in dem einen wie dem anderen Verfahren zu rechnen hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls vom 7. März 2023 am 23. Februar 2023 von der Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass im Verfahren 1A 2022 1965 nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 3. März 2023 eine (unbedingte) Geldstrafe betreffend die neu begangenen Delikte ausgefällt würde (STA act. 13/7). Spätestens aufgrund dieses Schreibens musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die beiden Verfahren 1A 2022 1965 und 2A 2021 107 voneinander getrennt erledigt werden würden. Er musste

Seite 5/7 daher mit der Zustellung eines entsprechenden Strafbefehls rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO entgegen seiner Auffassung zum Tragen kommt. Die Einzelrichterin am Strafgericht hat somit zu Recht festgestellt, dass die gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Nr. 1A 2022 1965 vom 7. März 2023 erhobene Einsprache ungültig und der Strafbefehl Nr. 1A 2022 1965 demzufolge zum rechtskräftigen Urteil geworden ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer rügt des Weitern, die Einzelrichterin habe ihm zu Unrecht die amtliche Verteidigung nicht gewährt. 4.1 Die Einzelrichterin hielt diesbezüglich in ihrem Entscheid fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse bezogen auf den in diesem Verfahren zu erwartenden Gesamtaufwand von rund fünf Stunden nicht als mittellos bezeichnet werden. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe der Einzelrichterin einen neuen Betreibungsregisterauszug vom 4. Juli 2023 des Betreibungsamtes C.________, in welcher Gemeinde er seit dem 12. September 2022 Wohnsitz habe, zugestellt. Daraus sei ersichtlich, dass die erste Betreibung vom 28. September 2022 über den Betrag von CHF 106.30 und eine zweite Betreibung vom 15. Dezember 2022 über den Betrag von CHF 299.60 zu Verlustscheinen geführt hätten. Dies bedeute, dass er über kein genügendes Einkommen verfüge. Er könne nicht einmal kleine Beträge bezahlen, was aufzeige, dass er unter dem Existenzminimum lebe, ansonsten diese Beträge mit einer Lohnpfändung hätten bezahlt werden können. Zudem hätten schon am 15. November 2022 Schulden von rund CHF 200'000.00 bestanden. 4.3 Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanzielle Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Dabei ist der Begriff der Bedürftigkeit nicht deckungsgleich mit jenem nach SchKG und ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25 % erhöhten Grundbedarf zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 132 StPO N 23 m.H.). Schulden sind sodann zumindest dann zu berücksichtigen, wenn diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingegangen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2010 vom 4. April 2011 E. 8.5).

Seite 6/7 4.4 Der Beschwerdeführer gab an der Einvernahme bei der Kantonspolizei F.________ vom 15. November 2022 an, selbständig zu sein und pro Monat ca. CHF 5'000.00 zu verdienen. Seine Ehefrau erziele ein monatliches Einkommen von ca. CHF 3'900.00. Dazu komme ein 13. Monatslohn. Beim Betreibungsamt habe er Schulden von CHF 199'000.00 (STA act. 2/16 Ziff. 99 ff.). Daraus schloss die Einzelrichterin auf ein monatliches Familieneinkommen von netto CHF 9'225.00 und verneinte gestützt darauf trotz Vorliegens von Verlustscheinen in der Höhe von CHF 2'801.45 eine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. 4.5 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift nicht geltend, dass sich seine Einkommenssituation bzw. diejenige seiner Ehefrau seit der Befragung vom 15. November 2022 verändert hat. Er begründet seine angebliche Bedürftigkeit einzig damit, dass zwei Betreibungen zu Verlustscheinen geführt hätten. Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes C.________ (Vi act. 6/1) lässt sich entnehmen, dass die beiden Verlustscheine aus dem Jahr 2022 stammen, mithin zu einem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer ein Familieneinkommen von netto CHF 9'225.00 pro Monat zur Verfügung stand. Es wäre Sache des Beschwerdeführers aufzuzeigen, weshalb er trotz dieses Einkommens nicht in der Lage war, Rechnungen in der Höhe von CHF 106.30 und CHF 299.60 zu bezahlen. Entsprechende Angaben dazu fehlen jedoch gänzlich. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass er die (behaupteten) Schulden von rund CHF 200'000.00 zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. desjenigen seiner Familie eingegangen ist. Ebenso wenig bringt er vor, dass entsprechende Abzahlungsvereinbarungen bestehen. Die geltend gemachten Schulden sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Einzelrichterin am Strafgericht hat daher die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint und aus diesem Grund das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten war. 5. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht bzw. Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eingereicht. Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist folglich auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Im Übrigen wäre das Gesuch auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. Zuständig für diesen Entscheid ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeabteilung (Art. 388 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Seite 7/7 II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 530.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Rechtsanwalt B.________ wird keine Entschädigung aus der Staatskasse ausgerichtet. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten 1A 2023 1000) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin (SE 2023 24), unter Rückgabe der eingereichten Akten - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: