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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.08.2024 BS 2024 17

August 20, 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·4,956 words·~25 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

20240726_114930_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 17 BS 2024 18 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, 6. F.________, 7. G.________, 8. H.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt I.________, Beschwerdeführer im Verfahren BS 2024 17, sowie 9. J.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, Beschwerdeführerin im Verfahren BS 2024 18, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin L.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/13 Sachverhalt 1.1 Mit öffentlich beurkundeten Grundstückkaufverträgen vom November 2016 kauften die Beschwerdeführer 1-6, M.________ sel. (dessen Erbengemeinschaft besteht aus den Beschwerdeführern 7-8) sowie die N.________ AG je einzeln von der O.________ Sàrl noch zu bauende Stockwerkeigentumsanteile mit Sonderrechten an Wohnungen bzw. einem Büro in der P.________ in Q.________ zu einem Gesamtkaufpreis von CHF 3'185'000.00. Die Kaufpreise waren zeitlich nach Baufortschritt abgestuft auf ein Bautreuhandkonto zu bezahlen. Als Bezugstermin war Dezember 2017 vorgesehen (nachfolgend: Bauprojekt Q.________ oder P.________; act. 20/1/1-68). Im August 2018 beendeten die Beschwerdeführer und die N.________ AG die Zusammenarbeit mit der O.________ Sàrl wegen Verzugs. Bis dahin hatten sie Kaufpreiszahlungen von insgesamt CHF 1'424'300.00 geleistet, was 44 % des Gesamtkaufpreises entsprach. 1.2 In das Bauprojekt involviert waren nebst der O.________ Sàrl unter anderem auch die R.________ SA, die S.________ SA und die T.________ Sàrl (nachfolgend zusammen: O.________-Gruppe). Alle diese Gesellschaften sind in Liquidation oder wurden bereits gelöscht. J.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1; als Beschwerdeführer werden nachfolgend einzig die Beschwerdeführer 1-8 bezeichnet) war Verwaltungsrätin oder Geschäftsführerin dieser Gesellschaften mit Einzelunterschrift. Ihr damaliger Ehemann, U.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), bezeichnet sich als Architekt und war zuständig für die technischen Aspekte. V.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) ist Jurist und Notar. Nach seinen Angaben sowie gemäss einem zwischen der S.________ SA und dem Beschuldigten 3 abgeschlossenen Treuhandvertrag (act. 20/1/182) hatte er sämtliche Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Q.________ zu visieren und visierte Rechnungen zur Zahlung freizugeben. Involviert war ferner W.________, der damals nach eigenen Angaben für die X.________ als Immobilienberater tätig war. 2.1 Am 8. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1-3 Strafanzeige wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Sie machten geltend, die Beschuldigten hätten die Kaufpreiszahlungen der Beschwerdeführer anderweitig als für den Kauf des Grundstücks und die Erstellung der Stockwerkeigentumseinheiten verwendet oder Gehilfenschaft dazu geleistet. Alle Beschwerdeführer konstituierten sich als Privatkläger. 2.2 Die Strafuntersuchung umfasste unter anderem Ermittlungen der Zuger Polizei zum Geldfluss, Editionen bei involvierten Bankinstituten und weiteren Personen, die Befragung der Beschuldigten sowie die Einvernahme von W.________ als Zeugen. 2.3 Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten ein (nachfolgend: Einstellungsverfügung). Die Verfahrenskosten von CHF 4'306.00 auferlegte sie dem Beschuldigten 2 zur Hälfte und den Beschuldigten 1 und 3 je zu einem Viertel. Eine Entschädigung für den Verteidigungsaufwand sprach sie den Beschuldigten nicht zu. Die Kosten von CHF 9'731.65 für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 auferlegte sie ebendieser. Ausserdem verpflichtete sie den Beschuldigten 2, den Privatklägern für deren Aufwand eine Entschädigung von CHF 4'250.00 zu bezahlen, und die Beschuldigten 1 und 3, den Privatklägern je eine Entschädigung von CHF 2'125.00 zu bezahlen (act. 1/2).

Seite 3/13 3.1 Gegen diese Einstellungsverfügung reichten die Beschwerdeführer 1-8 am 26. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1; Verfahren BS 2024 17): 1. Die Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung von Vermögenswerten und ungetreuer Geschäftsbesorgung wieder aufzunehmen und Anklage zu erheben. 3. Eventualiter sei eine neue Kostenverlegung vorzunehmen und der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. 3.2 Die Beschuldigte 1 reichte am 26. Februar 2024 ebenfalls eine Beschwerde ein (act. 1; Verfahren BS 2024 18). Diese richtet sich gegen die ihr in der Einstellungsverfügung auferlegten Kosten und gegen die nicht zugesprochene Parteientschädigung. Eventualiter ersuchte sie um Reduktion der ihr auferlegten Kosten und Entschädigungspflicht. 3.3 Im Verfahren BS 2024 17 beantragten die Staatsanwaltschaft am 14. März 2024 (act. 5), die Beschuldigte 1 am 18. März 2024 (act. 6) und Rechtsanwalt Y.________ namens des Beschuldigten 3 am 2. April 2024 (act. 7) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren BS 2024 18 beantragte die Staatsanwaltschaft am 14. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Kostenbeschwerde. Erwägungen 1. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungsoder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden,

Seite 4/13 sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2019 E. 3.1; 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe der Verdacht, dass sich die Beschuldigten der Veruntreuung (allenfalls Gehilfenschaft) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht hätten. 2.1 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Treuepflicht des Täters kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses. Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2; 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2). 2.2 Nach dem sogenannten Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Eine vorübergehende Schädigung reicht

Seite 5/13 aus. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer, aber auch bezüglich spezifischer Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.3). 2.3 Eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 oder Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist in der vorliegenden Konstellation denkbar, wenn mit den von den Beschwerdeführern geleisteten Kaufpreistranchen anstelle ausstehender Materialkosten und Werklohnforderungen private oder andere nicht im Zusammenhang mit dem Bau der jeweiligen Stockwerkeigentumseinheit entstandene Forderungen beglichen worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3.6). Die Verwendung dieser Gelder ist demnach ein entscheidendes Kriterium für die Strafbarkeit. Über diese Verwendung kann unter Umständen auch ein Indizienbeweis erbracht werden. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist nämlich auch dann rechtserheblich festgestellt, wenn das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Abstrakte und theoretische Zweifel lassen sich kaum je ganz ausräumen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 und E. 2.2.3.3). 3. Zur Begründung der Einstellungsverfügung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1 Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die O.________ Sàrl bzw. die S.________ SA zunächst den Kaufpreis für das Baugrundstück vorgeschossen habe. Dabei habe die O.________ Sàrl offensichtlich den Kaufpreis nicht aus Eigenmitteln leisten können, sondern einen Kredit aufnehmen müssen. Die Reservationszahlungen der Beschwerdeführer seien jedoch in korrekter Weise für das Bauprojekt Q.________ [präziser: zwecks Bezahlung des Preises für den Erwerb des Baugrundstücks] verwendet worden (act. 1/2 E. 6.1). 3.2 Der Beschuldigte 3 habe [betreffend das Bautreuhandkonto] Zahlungsaufträge unter Beilage der jeweiligen Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 798'817.05 visiert. Diese Aufträge seien zur Zahlung freigegeben worden. Dieser Gesamtbetrag setze sich wie folgt zusammen (act. 1/2 E. 6.2): - CHF 321'365.05 seien Zahlungen an Dritte. CHF 1'026.00 davon könnten nicht dem Bauprojekt P.________ [= Bauprojekt Q.________] zugeordnet werden. Bei vier weiteren Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 32'487.40 fehle zwar auf den Zahlungsaufträgen ein ausdrücklicher Hinweis zum Bauprojekt P.________, doch könne gestützt auf die Valuten der Rechnungen und die Zahlungsvermerke geschlossen werden, dass die Rechnungen dieses Projekt betroffen hätten. - Insgesamt seien CHF 278'476.65 auf das Geschäftskonto der O.________ Sàrl transferiert worden. Zwei Überweisungen (CHF 101'316.05 und CHF 43'200.00) hätten eine Teilrückzahlung des vorgeschossenen Kaufpreises betroffen. Auch die restlichen Überweisungen stünden im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Q.________. - CHF 89'193.35 seien an die S.________ SA und insgesamt CHF 109'782.00 an die Z.________ SA überwiesen worden. Anhand der Zahlungsvermerke seien diese Zahlungen ebenfalls im Zu-

Seite 6/13 sammenhang mit dem Bauprojekt Q.________ erfolgt, zumal die entsprechenden Zahlungsaufträge ebenfalls durch den Beschuldigten 3 visiert worden seien. 3.3 Sodann seien weitere Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 14'700.00 betreffend das Bauprojekt Q.________ erfolgt, wovon eine Zahlung an die T.________ Sàrl im Betrag von CHF 10'800.00, zwei Zahlungen an die X.________ im Gesamtbetrag von CHF 3'450.00 und eine Zahlung von CHF 450.00 an den Notar AA.________ gegangen seien. Zudem seien Kontoabschluss- und Spesengebühren von insgesamt CHF 3'037.40 auf dem Bautreuhandkonto aufgelaufen. CHF 4'509.20 seien an die N.________ AG zurückbezahlt worden. 3.4 Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Geldflusses bzw. der Analyse ergebe sich, dass vom einbezahlten Gesamtbetrag von CHF 1'424'300.00 ein Betrag von CHF 1'369'063.65 (= CHF 798'817.05, CHF 14'700.00, CHF 3'037.40 und CHF 4'509.20) einen Konnex zum Bauprojekt Q.________ habe. Ein Betrag von CHF 55'236.35 habe nicht weiter zugeordnet werden können, zumal keine entsprechenden Belege vorlägen. Indessen ergebe sich aus dem Gesamtgeldfluss auch, dass im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der O.________-Gruppe weitere Aufwendungen wie Lohnzahlungen, Abgaben für Sozialleistungen, Steuern, Mieten, Versicherungen usw. angefallen seien (act. 1/2 E.6.4 und E. 8.5). 4. Die Beschwerdeführer führen einleitend aus, dass sie die Erwägungen in der Einstellungsverfügung betreffend die Kosten des Baugrundstücks (act. 1/2 E. 6.1) nicht beanstandeten (act. 1 Rz 19). Hingegen rügen sie die Erwägung in der Einstellungsverfügung, in der Zahlungen an Dritte behandelt werden (act. 1/2 E. 6.2.2). Sie machen geltend, an Dritte seien insgesamt CHF 124'678.80 geleistet worden, ohne dass eine tatsächliche Gegenleistung mit Objektbezug Q.________ erstellt sei (act. 1 Rz 20-34). Unter dem Titel "Zahlungen innerhalb der O.________-Gruppe" (diese Ausführungen beziehen sich auf E. 6.2.3 und E. 6.2.4 der Einstellungsverfügung) gehen die Beschwerdeführer auf 18 Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 464'636.90 [recte: CHF 464'586.90] ein und führen aus, die Staatsanwaltschaft habe verkannt, dass ausschliesslich mit der Auflistung der Zahlungsflüsse keinerlei Beweis für die Mittelverwendung erbracht sei (act. 1 Rz 35-63). 5. Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführern monierten "Zahlungen an Dritte" (E. 6.2.2 der Einstellungsverfügung) einzugehen. 5.1 Dazu ist vorab Folgendes festzuhalten: 5.1.1 In Bezug auf diese Zahlungen kann eine Einstellung von vornherein nicht damit begründet werden, dass im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der O.________-Gruppe weitere Aufwendungen wie Lohnzahlungen, Abgaben für Sozialleistungen, Steuern, Mieten, Versicherungen hätten geleistet werden müssen. Denn die von den Beschwerdeführern als Käufer der noch zu bauenden Stockwerkeigentumsanteilen einbezahlten Gelder bezweckten einzig die direkte Befriedigung jener Unternehmen, die am Bau mit Lieferung von Material und/oder Ausführung von Arbeiten beteiligt waren (vgl. act. 20/1/182 Ziff. 1). Da die in der Einstellungsverfügung genannten Aufwendungen der O.________-Gruppe (Lohnzahlungen, Abgaben für Sozialleistungen, Steuern, Mieten, Versicherungen) keine Arbeitsleistungen der O.________-Gruppe darstellten und in keinem direkten Zusammenhang mit dem Bauprojekt Q.________ standen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Aufwendungen mit den von den Beschwerdeführern geleisteten Geldern hätten beglichen werden dürfen. Ausserdem wäre die-

Seite 7/13 se Begründung der Staatsanwaltschaft ohnehin höchstens dann zutreffend, wenn die Zahlungen an Arbeitnehmende, Behörden, Vermieter oder Versicherungen geleistet worden wären; solcherlei ergibt sich jedoch weder aus der Einstellungsverfügung noch – soweit ersichtlich – aus den Akten. 5.1.2 Ebenso wenig überzeugt das weitere Argument der Staatsanwaltschaft, wonach gestützt auf die Valuten der Rechnungen und die Zahlungsvermerke geschlossen werden könne, dass die Zahlungen das Projekt Q.________ betroffen hätten. Denn für die jeweiligen Zahlungsvermerke war mutmasslich einer der Beschuldigten zuständig oder verantwortlich. Diese oder dieser bestimmte auch das Zahlungsdatum. Falls sie oder er hätten Geld veruntreuen wollen, hätten sie die Zahlungsvermerke und -daten ohne Weiteres "passend" wählen können. 5.1.3 Schliesslich entlastet auch der Umstand, dass gewisse Zahlungen vom Beschuldigten 3 visiert wurden, die Beschuldigten nicht. Ob der Beschuldigte 3 die Zahlungen nämlich zu Recht visierte (sofern überhaupt visierte Zahlungen bzw. Rechnungen vorliegen [vgl. etwa E. 5.2.8]), müsste gerade Gegenstand der Ermittlungen bilden und darf nicht ohne Weiteres als gegeben bzw. als entlastend betrachtet werden. 5.1.4 Des Weiteren ist es auch irrelevant, ob im Zusammenhang mit dem hohen Grundwasserstand bzw. dem schwierigen Bauuntergrund diverse Fachleute haben beigezogen und die Planung hat angepasst werden müssen. Entscheidend ist nämlich nicht, ob die Bezahlung dieser Fachleute für den Mehraufwand gerechtfertigt war, sondern ob die Zahlungen überhaupt für diese Fachleute und für deren Leistungen im Zusammenhang mit dem Projekt Q.________ ausgerichtet wurden und nicht für andere Zwecke. 5.1.5 Entgegen dem Einwand der Beschuldigten 1 (act. 6 Rz 16 f.) verkennen die Beschwerdeführer sodann nicht, dass die Beweislast im Strafprozess beim Staat und nicht bei der beschuldigten Person liegt. Soweit nämlich die Beweislage nicht eindeutig ist, hat die Staatsanwaltschaft entweder weitere Beweise zu erheben oder im Zweifelsfalle Anklage zu erheben, sofern zumindest konkrete Indizien für die zweckfremde Verwendung der Gelder vorliegen (vgl. vorne E. 1 und E. 2.3). 5.2 Zu den von den Beschwerdeführern monierten Zahlungen im Einzelnen: 5.2.1 Bei der Zahlung an die AB.________ SA in Höhe von CHF 7'811.95 wenden die Beschwerdeführer zu Recht ein, dass ein Objektbezug fehlt (act. 1 Rz 21) bzw. zumindest ein entsprechender Verdacht besteht (act. 1 Rz 93). Zu diesem Schluss gelangte auch die Zuger Polizei im Ermittlungsbericht (act. 10/2/90). In der betreffenden Rechnung war unter anderem eine geotechnische und hydrogeologische Analyse ("analyse géotechnique et hydrogéologique") erwähnt. Die Rechnung datiert vom 6. Juni 2016 (act. 31/108). Wäre zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits eine solche Analyse durchgeführt worden, so wäre davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1-2 von der Grundwasserproblematik gewusst hätten und die S.________ SA nicht am 12. Oktober 2017 von einem "unvorhergesehenen Grundwasserstand" berichtet hätte (act. 20/1/254). Weiter fällt auf, dass diese Rechnung der AB.________ SA eine ganz andere Projektnummer hat ("36.0118.001") als zwei andere Rechnungen dieser Gesellschaft, welche eindeutig im Zusammenhang mit dem Projekt Q.________ standen ("36.0141.001"

Seite 8/13 und "36.0141.002"; vgl. act. 27/3/110 und 27/3/112). Unter diesen Umständen liegt der Verdacht nahe, dass CHF 7'811.95 für ein anderes Projekt bezahlt wurden und es sich um geschäftsfremde Aufwendungen handelte. Bei dieser Verdachtslage darf keine Einstellung erfolgen (vgl. vorne E. 1 und 2.3). 5.2.2 Auch bei der Zahlung an die AC.________ SA über CHF 4'098.75 (act. 1 Rz 22) liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine zweckfremde Zahlung gehandelt hat. Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Zuger Polizei (act. 10/2/90). Die AC.________ SA erbringt Bauingenieur-Dienstleistungen (ihr Gesellschaftszweck ist gemäss Handelsregistereintrag die "________"; vgl. auch act. 31/111). Im Projekt Q.________ waren allerdings auch andere Bauingenieure involviert, so namentlich die AD.________ (act. 31-188), die im Mai 2017 Rechnungen stellte. Aus der Einstellungsverfügung ergibt sich nicht, dass mehrere Bauingenieure benötigt oder tatsächlich eingesetzt wurden. 5.2.3 Die Zahlung an AE.________ SA über CHF 5'943.35 hingegen erscheint nicht geschäftsfremd. In der Rechnung wird Q.________ erwähnt (act. 31/104) und die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die O.________-Gruppe in Q.________ zeitgleich weitere Projekte realisierte. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführer (act. 1 Rz 23) ist daher unbegründet. 5.2.4 Die Zahlung an AF.________ vom "Bureau AG.________" über CHF 1'026.00 (act. 1 Rz 24) hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Projekt Q.________, was auch die Staatsanwaltschaft und die Zuger Polizei zutreffend feststellten (act. 10/2/91). In diesem Punkt erfolgte die Einstellung daher ebenfalls zu Unrecht. 5.2.5 Die Rechnung der AH.________ AG vom 6. Juni 2016 über CHF 576.70 (act. 31/106; act. 1 Rz 25) enthält keine Angabe, die mit Q.________ in Verbindung gebracht werden könnte. Mit der angegebenen "________ Projekt-Nr." (1.612.12103) sollte sich dies aber mit wenig Aufwand ermitteln lassen. Die AH.________ AG erbringt gemäss Handelsregistereintrag ebenfalls Dienstleistungen in den Bereichen Ingenieur-, Planungs- und Vermessungswesen. Die Einstellung erfolgte zu Unrecht. 5.2.6 Begründet sind auch die Einwände der Beschwerdeführer zur Rechnung der AI.________ Sàrl über CHF 11'547.35 bzw. deren Bezahlung am 6. März 2017 (act. 1 Rz 26). Mit Valuta desselben Tages wurde eine weitere Zahlung an diese Gesellschaft geleistet (act. 10/2/23; dazu E. 5.2.7). Am 29. März 2017 zahlte die AI.________ Sàrl der O.________ Sàrl einen von Letzterer offenbar am 27. März 2017 geleisteten Betrag über CHF 15'088.55 zurück ("retour de votre paiement […]" [act. 23/4/20]). Hinzu kommt, dass weder eine Rechnung noch ein Arbeitsrapport noch ein sonstiger Nachweis über die mit CHF 11'547.35 bezahlten Leistungen vorliegt. Es ist damit weder ersichtlich, dass diese Leistungen überhaupt erbracht wurden, noch, dass sie im Zusammenhang mit dem Projekt Q.________ standen. Die Einstellung erfolgte ebenfalls zu Unrecht. 5.2.7 Dasselbe gilt bezüglich der an die AI.________ Sàrl bezahlten CHF 6'423.90 (act. 1 Rz 27). 5.2.8 Bei der Bezahlung an die AJ.________ GmbH über CHF 21'600.00 (act. 1 Rz 28) ist ebenfalls keine Rechnung, kein Arbeitsrapport, kein Lieferschein oder dergleichen aktenkundig.

Seite 9/13 Ausserdem fehlt es hier sogar an einem Visum des Beschuldigten 3. Sowohl Leistungserbringung als auch Zusammenhang zum Projekt Q.________ sind daher fraglich. Weiter fällt auf, dass die O.________ Sàrl genau für diesen Betrag betrieben wurde, dies allerdings von der "Société AK.________" (act. 23/7/111). Andere Zahlungen an die AJ.________ GmbH enthielten im Zahlungsvermerk zudem stets die Nummer "88351" (vgl. etwa act. 23/4/25 oder 23/4/30). Die fragliche Zahlung über CHF 21'600.00 enthielt keinen solchen Vermerk. Der Verdacht einer geschäftsfremden Zahlung drängt sich deshalb auf. Eine Einstellung mit der von der Staatsanwaltschaft angegebenen Begründung ist unzulässig. 5.2.9 Die Zahlungen an AL.________ S.A. über insgesamt CHF 20'000.00 (act. 1 Rz 29) lassen sich mit der Rechnung ("facture partielle") dieser Gesellschaft vom 20. März 2017 erklären (act. 31/117). Diese lautete nämlich auf CHF 26'480.00 und wurde offenbar in zwei Tranchen à CHF 10'000.00 und zwei Tranchen à CHF 3'240.00 bezahlt (vgl. act. 31/40 und 31/64). Die Einstellung erfolgte somit zu Recht. Der Vermerk "AM.________ (Ort)" bezieht sich auf den Sitz der Zweigniederlassung der AL.________ S.A. Aus diesem Vermerk lässt sich nichts zulasten der Beschuldigten ableiten. 5.2.10An die AN.________ GmbH wurden Beträge von CHF 19'551.65, CHF 13'441.35 und CHF 7'312.45 überwiesen (act. 1 Rz 30-32). Auch hier fehlt es an Rechnungen, Lieferscheinen, Arbeitsrapporten oder dergleichen. Ein Zusammenhang mit dem Projekt Q.________ ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden "Teilrechnungen" wurden auf dem Briefpapier der S.________ SA ausgefertigt (vgl. act. 31/197, 31/227, 31/202). Die Einstellung erfolgte mit Bezug auf diese drei Zahlungen an die AN.________ zu Unrecht. 5.2.11Das soeben Gesagte gilt auch für die Zahlung an die AO.________ AG über CHF 5'345.35 (act. 31/217; act. 1 Rz 33). 6. Als Nächstes ist auf die "Zahlungen an Gesellschaften der O.________-Gruppe" einzugehen, und zwar auf die Überweisungen an die O.________ Sàrl, die S.________ SA und die T.________ Sàrl. 6.1 Soweit es sich um Zahlungen handelte, mit welchen ab dem Bautreuhandkonto irgendwelche Arbeitsleistungen der O.________ Sàrl oder der S.________ SA entschädigt wurden, die nicht als Handwerkerleistungen qualifizieren, ist die Beschwerde abzuweisen. Denn mit Bezug auf diese Entschädigungen bestand für die Beschuldigten keine Werterhaltungspflicht. Die "eigene" Entschädigung für Arbeitsleistung war in den Pauschal(kauf)preisen enthalten. Anvertraut galten die tranchenweise bezahlten Kaufpreise ausschliesslich in jenem Umfang, als die O.________-Gruppe damit Materialkosten und Werklohnforderungen zu begleichen hatte. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 1 des "Contrat de Mandat-Fiduciaire" (act. 20/1/182), welche wie folgt übersetzt werden kann: "Der Treuhänder visiert sämtliche Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit dem Bauprojekt vor deren Ausführung und stellt sicher, dass die Zahlungen ausschliesslich zur direkten Befriedigung der beim Bau beteiligten Unternehmer verwendet werden. Als Unternehmer gelten alle Personen, die auf eigene Rechnung für die Ausführung des Baus Material liefern und Arbeiten ausführen bzw. nur Arbeiten ausführen […]" (act. 20/1/181). Der Unterschied zwischen Zahlungen innerhalb der O.________-Gruppe für Arbeitsleistungen einerseits und Zahlungen für andere Aufwendungen (Material oder Werklohnforderungen) andererseits besteht im Wesentlichen auch darin, dass die O.________-

Seite 10/13 Gruppe für ihre Arbeitsleistungen kein Bauhandwerkerpfandrecht nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 ff. ZGB legen konnte und die Beschwerdeführer insofern nicht dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt waren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3.3 und 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2.2). Bezüglich der Zahlungen dieser (angeblichen) Arbeitsleistungen handelt es sich in der Tat ausschliesslich um eine zivilrechtliche Problematik. Dies betrifft die in den folgenden Randziffern der Beschwerde (act. 1) gerügten Zahlungen: Rz 36-37, 41-43, 47-50 und 55-57. 6.2 Soweit es sich um Zahlungen im Zusammenhang mit Reservationszahlungen bzw. dem Preis für den Landerwerb handelte (act. 1 Rz 38 [CHF 101'316.05] und Rz 39 [CHF 43'200.00]; vgl. act. 1/2 E. 6.2.3), ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen. Denn diesbezüglich wollten die Beschwerdeführer ausdrücklich keine Beschwerde erheben (vgl. vorne E. 4). Sie legen deshalb auch nirgends dar, dass nicht sämtliche Ausgaben für den Landerwerb oder damit zusammenhängende Notariatsdienstleistungen erbracht wurden oder dass die erwähnten zwei Zahlungen nicht zwecks Bezahlung des Kaufpreises erfolgt sind. 6.3 Soweit hingegen Zahlungen vom Bautreuhandkonto an Gesellschaften der O.________- Gruppe für angebliche Handwerkerleistungen oder für die angebliche Lieferung von Material erfolgten und mithin bezüglich solcher Gelder eine Werterhaltungspflicht bestand, lässt sich ein Verdacht auf zweckwidrige Verwendung nicht von der Hand weisen. Dies gilt, sofern für die Zahlungen keine Rechnungen, keine Lieferscheine oder dergleichen vorliegen, was auf folgende Zahlungen zutrifft: CHF 5'562.00 an T.________ Sàrl für "Lieferung, Baumaterial" (act. 1 Rz 40; act. 31/113), CHF 54'000.00 an S.________ SA für "vorfabriziert[e] Betonelement[e]" (act. 1 Rz 44 f.; act. 31/168-169; vorfabrizierte Betonelemente wurden nie verbaut), CHF 10'800.00 an T.________ Sàrl für "Baustelleneinrichtung" und "Baumaterial" (act. 1 Rz 46; act. 31/172-176), CHF 10'260.00 an T.________ Sàrl für "Schalungs-System" (act. 1 Rz 51-53; act. 31/214-216) und CHF 29'160.00 an T.________ Sàrl für "vorfabriziert[e] Betonelement[e]" (act. 1 Rz 54; act. 31/207-210). Mit Bezug auf diese Zahlungen erfolgte die Einstellung daher zu Unrecht. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-8 teilweise gutzuheissen und die Einstellungsverfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafverfahren 2A 2018 182-184 entsprechend fortzusetzen. Nachdem die Einstellungsverfügung (teilweise) aufzuheben ist, erweist sich die Kostenbeschwerde der Beschuldigten 1 als gegenstandslos (Verfahren BS 2024 18). Die Staatsanwaltschaft oder – bei Anklageerhebung – das Strafgericht werden über die Höhe und die Verteilung der Kosten des Untersuchungsverfahrens befinden müssen. 8. Die Beschwerdeführer beantragten im Verfahren BS 2024 17, dass die Einstellungsverfügung betreffend Zahlungen von insgesamt CHF 589'265.70 aufzuheben sei. Aufgehoben wird die Verfügung mit diesem Beschluss nun im Umfang von insgesamt CHF 208'517.45. Mithin gelten die Beschwerdeführer als zu zwei Dritteln unterliegend. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BS 2024 17 sind ihnen daher im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und ihr Rechtsanwalt ist für seine Aufwendungen in entsprechend reduziertem Umfang angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO). Dementsprechend ist auch Rechtsanwalt Y.________, der namens des Beschuldigten 3 eine freigestellte Stellung-

Seite 11/13 nahme einreichte (fälschlicherweise mit der Verfahrensnummer BS 2024 18 betitelt), eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. 9. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 1, Rechtsanwalt K.________, ist für seine notwendigen Bemühungen in den Verfahren BS 2024 17 und BS 2024 18 mit ermessensweise CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. 9.1 Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beschuldigte 1 dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.2 Im Verfahren BS 2014 17 gilt die Beschuldigte 1 als zu einem Drittel unterliegend (vgl. vorne E. 8). 9.3 Das Verfahren BS 2014 18 wurde, wie erwähnt, gegenstandslos. 9.3.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Verfahren, die gegenstandslos geworden sind, ist auf deren mutmasslichen Ausgang abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_707/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1 und 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). 9.3.2 Die Staatsanwaltschaft auferlegte der Beschuldigten 1 gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten mit folgender Begründung: Die Beschuldigte 1 wäre in ihrer Funktion als verantwortliches Organ aller Vertragspartnerinnen verpflichtet gewesen, gestützt auf die vertraglichen Vereinbarungen in den Grundstückkaufverträgen bzw. den darauf basierenden Bautreuhandvertrag den Beschwerdeführern und der N.________ AG konkrete Auskunft über die Verwendung der von diesen einbezahlten Geldern zu erteilen bzw. dafür besorgt zu sein, dass entsprechend Auskunft gegeben werde, nachdem die Beschwerdeführer aufgrund der massiven Probleme mit dem Bauprojekt wiederholt darum ersucht hätten. Weil sie sich geweigert habe, Auskunft zu erteilen, habe sie eine in Art. 2 Abs. 1 ZGB festgelegte vertragliche Nebenpflicht verletzt und damit rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt (act. 1/2 E. 10.5.1). 9.3.3 Was die Beschuldigte 1 hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Den Beschwerdeführern kann bei ihrem Auskunftsbegehren keine "Fishing Expedition" vorgeworfen werden, zumal die Beschuldigte 1 bis heute nicht im Stande war, über die Verwendung der Gelder hinreichend Auskunft zu erteilen. Die erteilten Informationen waren ungenügend und bewogen die Beschwerdeführer erst dazu, eine Strafanzeige einzureichen. Die Beschuldigte 1 war aufgrund ihrer Organstellung zumindest mitverantwortlich. Unter diesen Umständen ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass die Beschuldigte 1 rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. Entsprechend wären die ihr auferlegten Kosten und die von ihr zu leistende Entschädigung auch nicht zu reduzieren gewesen. Schliesslich scheint die den Privatklägern zugesprochene Parteientschädigung auch nicht unangemes-

Seite 12/13 sen; aufgrund der erwähnten, mangelhaften Dokumentation seitens der Beschuldigten war der Aufwand für die Privatkläger hoch. 9.3.4 Aufgrund dessen hätte die Beschwerde der Beschuldigten 1 im Verfahren BS 2024 18 mutmasslich abgewiesen werden müssen. Daher gilt sie diesbezüglich als vollumfänglich unterliegend. 9.4 Gesamthaft betrachtet (beide Beschwerdeverfahren) gilt die Beschuldigte 1 als zur Hälfte unterliegend. Entsprechend hat sie dem Staat CHF 900.00 zurückzuerstatten. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer 1-8 (Verfahren BS 2024 17) wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 9 (Verfahren BS 2024 18) wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BS 2024 17 betragen CHF 1'500.00Gebühren CHF 90.00 Auslagen CHF 1’590.00Total und werden im Umfang von CHF 1'060.00 den Beschwerdeführern 1-8 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 940.00 wird ihnen von der Gerichtskasse zurückerstattet. Im Umfang von CHF 530.00 werden die Kosten auf die Staatkasse genommen. 3.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BS 2024 18 betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 520.00 Total und werden der Beschwerdeführerin 9 auferlegt. 4.1 Die Beschwerdeführer 1-8 werden für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BS 2024 17 mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 13/13 4.2 Der Beschuldigte 3 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BS 2024 17 mit CHF 200.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4.3 Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin 9 (Beschuldigten 1), Rechtsanwalt K.________, wird für seine Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren BS 2024 17 und BS 2024 18 mit CHF 1'800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin 9 (Beschuldigte 1) hat dem Staat diese Kosten im Umfang von CHF 900.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt Y.________ (z.H. des Beschuldigten V.________) - Rechtsanwalt AP.________ (z.H. des Beschuldigten AQ.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 17 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.08.2024 BS 2024 17 — Swissrulings