20240702_174325_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 14 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 29. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, geb. tt.mm. 2016, verbeiständet gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB durch Rechtsanwältin G.________, Beschwerdeführerin 1, und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin 2, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 24. Juni 2022 erstattete B.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann D.________ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und Schändung zu Lasten der gemeinsamen Tochter A.________. B.________ reichte in diesem Zusammenhang zwei Videodateien vom 18. Juni 2022 ein, in welchen A.________ sinngemäss ausführt, ihr Vater habe sie am Geschlechtsteil angefasst bzw. sie befürchte/träume, dass ihr Vater sie in einen Käfig stecken wolle (Vi act. 1/1 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 28. Juni 2022 eine Strafuntersuchung gegen D.________ und erteilte der Zuger Polizei am 7. Juli 2022 einen Ermittlungsauftrag (Verfahren 1A 2022 1141; Vi act. 1/16 ff.). 3. Am 25. Juli 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz um Zuteilung eines Prozessbeistandes für A.________. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ordnete mit Entscheid vom 2. August 2022 eine Vertretungsbeistandschaft (Prozessbeistandschaft) gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB an und setzte Rechtsanwältin G.________, als Prozessbeistandsperson ein (Vi act. 8/1 und 8/4). 4. Am 23. November 2022 führte die Zuger Polizei eine Video-Einvernahme mit A.________ durch (Vi act. 2/1/1 ff.). 5. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen D.________ betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. ein. Auf die Zivilforderungen von B.________ im Betrag von CHF 12'683.80 trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die Verfahrens- und Dolmetscherkosten wurden auf die Staatskasse genommen und die erbetenen Verteidiger von D.________ wurden mit CHF 1'324.00 bzw. CHF 2'542.00 aus der Staatskasse entschädigt (Vi act. 6/1 ff.). 6. Am 15. Februar 2024 hiess die Staatsanwaltschaft ein Akteneinsichtsgesuch von B.________ vom 4. Januar 2024 teilweise gut und gewährte dieser Einsicht in die Untersuchungsakten, mit Ausnahme der Akten der Prozessbeiständin von A.________, der Verteidigerakten von D.________, der Akten betreffend Kosten, der Nebenakten sowie der Akten zur Person (Vi act. 6/15 ff.). 7. Gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2024 erhob die Prozessbeiständin von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWST) zulasten von D.________ (act. 1). 8. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 erhob auch die Mutter der Beschwerdeführerin 1, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung und betreffend Akteneinsicht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse. Sodann sei die Staatsanwaltschaft an-
Seite 3/7 zuweisen, die Beschwerdeführerin 1 unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin 2 zu befragen, die Video-Einvernahme mit der Beschwerdeführerin 1 zu protokollieren und D.________ einzuvernehmen (act. 4). 9. Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. Februar 2024 sowie am 18. März 2024 mit, sie verzichte auf eine Vernehmlassung. 10. D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte in den Vernehmlassungen vom 14. März 2024 die Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin 2. 11. Die Beschwerdeführerin 2 replizierte mit Eingabe vom 28. März 2024, worauf der Beschuldigte am 12. April 2024 duplizierte. Am 20. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin 2 eine weitere Eingabe ein. 12. Am 5. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein psychologisches Gutachten über die Beschwerdeführerin 1 ein. Der Beschuldigte nahm dazu am 22. August 2024 Stellung. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 vom 15. Februar 2024 bzw. der Beschwerdeführerin 2 vom 22. Februar 2024 wurden frist- und formgerecht eingereicht. Darauf ist einzutreten. Unter die von der Staatsanwaltschaft ausgehenden Verfügungen und Verfahrenshandlungen im engeren Sinn im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO fällt auch die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 10). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 gewährte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin 2 keine vollumfängliche Akteneinsicht. Auch gegen diese Verfahrenshandlung ist die Beschwerde zulässig. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin 2 macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie habe an der Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 trotz ihrer Eigenschaft als Angehörige des Opfers nicht teilnehmen können, obwohl sie einen eigenen Anspruch auf Teilnahme an den Verfahrenshandlungen habe. Die Staatsanwaltschaft habe daher die Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 unter Wahrung ihrer Parteirechte zu wiederholen.
Seite 4/7 2.1 Gemäss Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b). Die Beschwerdeführerin 1 hat die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO. Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um die Mutter der Beschwerdeführerin 1. Sie gilt als Angehörige des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). 2.2 Der Angehörige des Opfers kann sich dann im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO als Privatklägerschaft konstituieren, wenn er adhäsionsweise Zivilansprüche geltend macht. Hierfür genügt es nicht, dass er frei erfundene Zivilforderungen ohne jede Grundlage einbringt. Für die Zulässigkeit der Klage müssen die Zivilansprüche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sein. Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich, da dies Gegenstand des Prozesses ist. Dass die Angehörigen zur adhäsionsweisen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche berechtigt sind, obwohl sie nicht im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt und damit von der Straftat unmittelbar betroffen sind, wird durch Art. 122 Abs. 2 StPO bestätigt. Es muss sich um eigene Zivilansprüche der Angehörigen handeln. In Betracht kommen etwa der Versorgerschaden und die Genugtuung (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 117 StPO N 6 m.H.; BGE 139 IV 89 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3 m.H.). 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat in der Strafanzeige vom 22. Juni 2022 Zivilansprüche geltend gemacht (Vi act. 1/6) und diese in der Folge präzisiert und beziffert (Vi act. 8/14 f.). Die geltend gemachten Zivilansprüche, insbesondere Genugtuung und Therapiekosten, erscheinen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet und sind jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Der Beschwerdeführerin 2 kommt unter diesen Umständen Privatklägerstellung zu und sie hat als Partei den Anspruch, im Untersuchungsverfahren an Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht wurde ihr von der Staatsanwaltschaft verweigert, indem sie nicht zur polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 vom 23. November 2022 zugelassen wurde. 2.4 An dieser Gehörsverletzung ändert auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft nichts, eine Teilnahme der Beschwerdeführerin 2 sei nicht erforderlich gewesen, da die Interessen der Beschwerdeführerin 1 durch die Prozessbeiständin vertreten worden seien. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin 2 eigene, nicht von vornherein als unplausibel erscheinende Zivilansprüche geltend macht. Sie legt somit hinreichend klar dar, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte. Die Staatsanwaltschaft hätte ihr daher ein Teilnahmerecht einräumen müssen. 2.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuse-
Seite 5/7 hen, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. etwa BGE 137 I 195 E. 2). 2.6 Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend nicht in Betracht. Die Beschwerdeinstanz verfügt zwar über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). Es versteht sich indes von selbst, dass die Befragung eines achtjährigen Kindes durch entsprechend geschulte Fachpersonen vorzunehmen ist, wie dies auch bei der ersten Befragung der Beschwerdeführerin 1 vom 23. November 2022 der Fall war. Die Gehörsverletzung hat somit zur Folge, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2024 – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde betreffend Verfahrenseinstellung – aufzuheben ist. Die Staatsanwaltschaft wird unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin 2 eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin 1 durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben haben. 3. Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet sodann, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Februar 2024 ihren Antrag auf Einsicht in die Untersuchungsakten nur teilweise gutgeheissen hat. Die Staatsanwaltschaft begründete diesen Entscheid damit, dass eine vollständige Einsicht zur allfälligen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht erforderlich sei. 3.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dieses Einsichtsrecht kann nur im Rahmen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). 3.2 Der Staatsanwaltschaft ist insoweit beizupflichten, als die Beschwerdeführerin 2 zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche nicht zwingend auf Einsicht in sämtliche Untersuchungsakten angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin 2 hat jedoch als Privatklägerin grundsätzlich Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Gründe für eine Einschränkung nach Art. 108 StPO werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Zudem sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 E. 3.2 m.H.). Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin 2 lässt sich vorliegend nicht rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet. 4. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegen
Seite 6/7 die Beschwerdeführerinnen mit ihren Beschwerden, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je m.H.). Die Beschwerdeführerinnen sind daher für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. 4.2.1 Die Prozessbeiständin der Beschwerdeführerin 1 ist von der KESB mandatiert und wird von dieser entschädigt (Vi act. 8/4). Es erübrigt sich daher, ihr eine Entschädigung zuzusprechen. 4.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 bezifferte seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auf 30 Stunden, wobei er für "Studium und Analyse der Akten und Eingaben" 14 Stunden, für "Instruktion und Austausch mit der Klientschaft" 2 Stunden und für "Analyse Einstellungsverfügung, Redaktion Beschwerde, Replik und weitere Eingaben an das Obergericht" weitere 14 Stunden geltend machte. Einen detaillierten Tätigkeitsnachweis reichte er "aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses und des Akteneinsichtsrechts der Gegenpartei" nicht ein (act. 16). Während die geltend gemachten 2 Stunden für "Instruktion und Austausch mit der Klientschaft" angemessen erscheinen, erweisen sich die beiden anderen Positionen mit je 14 Stunden als übersetzt. Die angefochtene Einstellungsverfügung umfasst 7 Seiten, die Beschwerde und Replik 13 bzw. 8 Seiten (act. 4 und 10). Dazu kommen zwei weitere Eingaben, mit welchen der Beschwerdeabteilung neue Tatsachen zur Kenntnis gebracht wurden (act. 13 und 15). Die Untersuchungsakten umfassen einen Bundesordner, was nicht als überdurchschnittlich anzusehen ist. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Bei Anwendung des Stundenansatzes von CHF 220.00 resultiert unter Berücksichtigung der Auslagen von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % somit eine Entschädigung von (leicht gerundet) CHF 2'940.00.
Seite 7/7 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerden wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Untersuchungsverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 2 vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 135.00 Auslagen CHF 935.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführerin 2 wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'940.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (unter Beilage der Eingabe von Rechtsanwalt F.________ vom 22. August 2024 und an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt F.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: