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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.05.2025 BS 2024 120

May 7, 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,068 words·~10 min·2

Summary

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Full text

Entwurf MSI_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 120 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 7. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, dieses wiederum vertreten durch E.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Zivildienst (nachfolgend: Beschwerdeführerin), reichte am 19. September 2024 gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige wegen Zivildienstversäumnisses ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte sei zum Zivildienst zugelassen worden und habe insgesamt noch 25 Diensttage zu leisten. Er sei bereits mehrfach wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner Zivildienstpflicht diszipliniert und mit Strafbefehl vom 3. April 2019 des Zivildienstversäumnisses schuldig gesprochen worden. Nachdem der Beschuldigte sich im Zusammenhang mit seiner Dienstpflicht im Jahr 2024 – trotz zahlreicher Fristverlängerungen – unkooperativ verhalten und erneut Pflichtverletzungen begangen habe, werde Strafanzeige wegen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 bzw. 74 ZDG erstattet (Vi act. 1/1). 2. Nachdem der Beschuldigte am 3. Oktober 2024 zu einer Einvernahme vorgeladen worden war, leitete dieser der Staatsanwaltschaft eine E-Mail des Regionalzentrums B.________ weiter. Daraufhin teilte der zuständige Staatsanwalt dem Beschuldigten mit, er werde auf die Einvernahme verzichten und das Verfahren einstellen, sofern er (der Beschuldigte) seinen Dienst am 4. November 2024 antreten werde (Vi act. 2/1-3). 3. Nachdem der zuständige Staatsanwalt am 15. November 2025 telefonisch in Erfahrung gebracht hatte, dass der Beschuldigte seinen Zivildiensteinsatz vom 4. bis 28. November 2024 nicht angetreten hatte, jedoch aufgrund eingereichter Arztzeugnisse vom Dienst befreit worden sei, teilte er dem Beschuldigten im Rahmen einer Parteimitteilung gleichentags mit, dass ihm in nächster Zeit eine Einstellungsverfügung zugestellt werde, wobei beabsichtigt sei, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Vi act. 1/2 und 2/4). 4. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend Widerhandlung gegen das Zivildienstgesetz ein und auferlegte die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 315.00 dem Beschuldigten. Zur Begründung führte sie einzig aus, der Beschuldigte habe sich aus eigenem Antrieb darum bemüht, den verpassten Termin nachzuholen. Somit könne festgehalten werden, dass Schuld und Tatfolgen vorliegend als gering bezeichnet werden könnten und das Verfahren eingestellt werden könne (Beilage D zu act. 1). 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 05.12.2024 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 6. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Seite 3/6 Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2024, welche durch Art. 78a Abs. 2 ZDG ausdrücklich zur Beschwerdeerhebung legitimiert wird, ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und e StPO). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.1 m.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Einstellung auf Art. 52 StGB. Sie sah Schuld und Tatfolgen als geringfügig an, weil der Beschuldigte sich aus eigenem Antrieb darum bemüht habe, den verpassten Termin nachzuholen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird mit Bezug auf die Tatfolgen konkretisiert, die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der Tageszeit des Vorstellungsgesprächs, zu welchem der Beschuldigte aufgeboten worden sei (17.00 Uhr), davon ausgegangen, dass es sich um einen eher kurzen Dienst gehandelt habe. Zudem sei der Beschuldigte – soweit erkennbar – auch bereit gewesen, dem Aufgebot zum eigentlichen Zivildiensteinsatz Folge zu leisten, was jedoch aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Gesamthaft liege aus Sicht der Staatsanwaltschaft weiterhin kein Grund vor, welcher die Anwendung von Art. 52 StGB verhindern würde (act. 4 S. 2). 4. Zur Begründung der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft habe selbst ausgeführt, dass der Beschuldigte dem Aufgebot zum Vorstellungsgespräch vom 26. August 2024 im Einsatzbetrieb F.________ schuldhaft keine Folge geleistet habe. Zum Argument der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte aus eigenem Antrieb um eine Nachholung des Vorstellungsgesprächs bemüht habe, wurde angefügt, dass dies ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit dem Regionalzentrum als zuständige Behörde geschehen sei. Er habe daher für dieses Gespräch weder ein schriftliches noch ein mündliches Aufgebot im Sinne von Art. 40 Abs. 2 ZDV besessen. Materiellrechtlich könne daher nicht von einem Nachholen seiner Pflicht gesprochen werden. Der Beschuldigte habe folglich das Gespräch, welches entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft be-

Seite 4/6 reits am 4. September 2024 stattgefunden habe, rechtlich unwirksam "nachgeholt". Zudem seien die konkreten Umstände des verpassten Vorstellungsgesprächs nicht erörtert und es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass es sich – wie in der Strafanzeige dargelegt – bereits um die fünfte Pflichtverletzung des Beschuldigten gehandelt habe und dieser dem Rechtsdienst im Rahmen des Disziplinarverfahrens auch keine Stellungnahme eingereicht habe (act. 1). 5. Aufgrund der Akten steht fest und auch die Parteien sind sich einig darin, dass der Beschuldigte trotz entsprechendem Aufgebot nicht zum Vorstellungsgespräch vom 26. August 2024 beim Einsatzbetrieb F.________ erschien und somit ein konkreter Verdacht auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zivildienstversäumis gemäss Art. 73 bzw. 74 ZDG gegeben ist. Zudem hatte die Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen bisherigen Pflichtverletzungen des Beschuldigten entschieden, dass kein leichter Fall mehr angenommen werden kann und folglich eine disziplinarische Bestrafung nicht mehr in Frage kommt. Folglich wird nachfolgend einzig zu prüfen sein, ob die Staatsanwaltschaft – ohne Einvernahme des Beschuldigten, ohne nähere Abklärungen zu den Tatumständen sowie ohne Parteimitteilung an die Beschwerdeführerin – die Einstellung der Untersuchung wegen eines fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 52 StGB verfügen durfte. 5.1 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde u.a. von einer Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Für die Anwendung von Art. 52 StGB bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1 m.H.). 5.2 Was die Tatfolgen betrifft, greift die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu kurz. In casu geht es nicht nur um den versäumten Dienst bzw. das Vorstellungsgespräch von allenfalls rund einer Stunde, sondern um das Funktionieren der Institution ziviler Ersatzdienst. Aufgebote von Behörden stehen nicht zur freien Disposition der Adressaten. Beim Nichtbeachten eines korrekt erlassenen Aufgebots ohne entschuldbaren Grund kann es sich somit nie um eine blosse Bagatelle handeln. Vielmehr hat die entsprechende Pflichtwidrigkeit zur Folge, dass ein freigehaltener Termin verfällt, Nachforschungen zum Nichterscheinen notwendig werden und – was sich im Falle des Beschuldigten in der Vergangenheit regelmässig als sehr mühsam herausstellte – ein neuer Termin gefunden werden muss. All diese vom Be-

Seite 5/6 schuldigten auch in casu verschuldeten und zumindest in ihrer Gesamtheit auf jeden Fall nicht mehr geringen Auswirkungen seiner Tat gilt es mitzuberücksichtigen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft nicht an die Einschätzung der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) gebunden ist, ist Folgendes anzumerken: Der Gesetzgeber hat der Vollzugsstelle im Zusammenhang mit der Anwendung des ZDG eine besondere Stellung eingeräumt. So ist sie nicht nur umfassend für den Vollzug zuständig, sondern sie hat auch darüber zu entscheiden, ob im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzungen zivildienstpflichtiger Personen ein Disziplinarverfahren eröffnet werden soll (Art. 67 ZDG). Zudem obliegt es auch der Vollzugsstelle, sofern sie im Falle eines Zivildienstversäumnisses nicht mehr von einem leichten Fall ausgeht, bei den zuständigen kantonalen Stellen Anzeige zu erstatten (Art. 78 Abs. 2 ZDG). Mit anderen Worten ist es gemäss Gesetzessystematik die Vollzugsstelle, welche darüber zu befinden hat, ob ein versäumter Zivildienst, auch wenn es nur um ein Vorstellungsgespräch geht, disziplinarisch zu erledigen oder strafrechtlich zu verfolgen ist. Im vorliegenden Fall hat die Vollzugsstelle eine umfassend begründete Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht und dieser zahlreiche Belege beigefügt. Sie hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass das beschriebene Verhalten aus ihrer Sicht (und somit auch im Quervergleich zu anderen Dienstversäumnissen) die Schwere und Härte einer Strafe verdient. In casu erweist es sich folglich als unzulässig, dass die Staatanwaltschaft danach – ohne jegliche eigene Nachforschungen zum Sachverhalt (und somit auch zu den Tatfolgen) sowie vor allem ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin – von nur geringfügigen Tatfolgen ausgeht. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.3 Aber selbst wenn von geringfügigen Tatfolgen ausgegangen werden könnte, wäre die Einstellung aus einem weiteren Grund nicht zulässig. So bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für ein – vor allem auch im Vergleich mit anderen Fällen – geringes Verschulden des Beschuldigten. Im Gegenteil: Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zeigen auf, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der (Rest-)Leitung seines Zivildienstes in den letzten über sechs Jahren äusserst unkooperativ zeigte und bereits mehrfach disziplinarisch und in einem Fall auch strafrechtlich wegen Zivildienstversäumnis bestraft werden musste. Hinzu kommt, dass im neuesten Fall keine Angaben mit Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten vorliegen, da dieser sich im Rahmen des (erneuten) Disziplinarverfahrens dazu nicht äusserte und die Staatanwaltschaft auch keinerlei diesbezüglichen Abklärungen tätigte bzw. – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt – es unterliess, die genauen Umstände des verpassten Vorstellungsgesprächs zu untersuchen. Das von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Verschuldens einzig ins Feld geführte Nachtatverhalten (selbständiges Vereinbaren eines nachträglichen Vorstellungsgesprächs sowie die persönliche Vermutung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte – soweit ersichtlich – auch bereit gewesen wäre, dem Aufgebot zum eigentlichen Zivildiensteinsatz Folge zu leisten) lässt im Rahmen einer Gesamtwürdigung, in welche zwingend auch das mit Bezug auf die Erfüllung der Zivildienstpflicht stark getrübte Vorleben des Beschuldigten miteinzubeziehen ist, das inkriminierte Fernbleiben am ursprünglichen Vorstellungsgespräch auch verschuldensmässig nicht als derart unerheblich erscheinen, sodass es an einer Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlen würde. Mithin kann nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden und ist die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen.

Seite 6/6 6. Gesamthaft sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 52 StGB nicht erfüllt, so dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2024 (Verfahren 1A 2024 1822) aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Beschuldigter D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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